---
title: "Geländer und Brüstungen, Reglement"
id: 44e4ff26-b891-4983-89ae-a8cc4bf9b9dd
authority: li7008
place: "Mauren"
applies_also_from: [li]
kind: communal_act
in_force: true
number: "Merkblatt%20Gel%C3%A4nder%20und%20Br%C3%BCstungen_NEU.pdf"
publisher_url: https://www.mauren.li/files/attachments/Merkblatt%20Gel%C3%A4nder%20und%20Br%C3%BCstungen_NEU.pdf
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/44e4ff26-b891-4983-89ae-a8cc4bf9b9dd
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.mauren.li/files/attachments/Merkblatt%20Gel%C3%A4nder%20und%20Br%C3%BCstungen_NEU.pdf
read_on: 2026-11-08
sha256: 25101b920562307bdc2313f345695d209a3186579e983fcc0f40316b27abdccf
provisions: 1
---

# Geländer und Brüstungen, Reglement

## text {#text}

www.mauren.li
Merkblatt Geländer und Brüstungen
Auszug aus dem Liechtensteinisches Landesgesetzblatt (Jahrgang 2009, Nr. 240)
Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
8.Bautechnische Vorschriften
Art. 47 Treppen und Verbindungsgänge
7) Bei Treppen ab fünf Stufen ist mindestens ein fester Handlauf vorzusehen. Dies gilt
auch bei Freitreppen entlang der Hausfassade.
8) Bei innenliegenden Treppen sind Geländer und Brüstungen in der Höhe von
mindestens 0.90 m anzubringen, sofern Absturzgefahr besteht.
Art. 48 Absturzgefährdete Stellen und Verglasungen
1) Bei Rampen, Balkonen, Dachterrassen und anderen absturzgefährdeten Stellen sind
Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Es gelten die Norm SIA 358 und die Empfehlungen
des SIA.
3) Als massgebliche Höhe, ab der Schutzvorrichtungen notwendig sind, gilt die
Absturzhöhe von mindestens 1.20 m.
4) An den absturzgefährdeten Stellen sind die Schutzvorrichtungen mindestens 1.00 m
hoch auszuführen, bei festen Brüstungen von mindestens 0.20 m Dicke beträgt die
Mindesthöhe 0.90 m. Fenster mit zu geringer Brüstungshöhe gemäss einschlägiger
Normen sind mit zulässigen Schutzvorrichtungen gegen Absturz zu sichern.
Demontierbare oder absperrbare Fenstergriffe sind keine zulässigen
Schutzvorrichtungen. Die Baubehörde kann Ausnahmen gestatten, wenn die
bestimmungsgemässe Nutzung verunmöglicht wird.
6) Raumhohe Fixverglasungen sowie Schutzvorrichtungen in Glasbauweise sind in
Verbundsicherheitsglas auszuführen.
7) Weist die Brüstungshöhe von Fenstern, die geöffnet werden können, nicht
wenigstens eine Höhe von 0.85 m über dem Fussboden auf, so sind die Fenster bis zu
dieser Höhe gegen Absturzgefahr zu sichern. Als zulässige Schutzvorrichtungen gelten
insbesondere Brüstungen, Geländer und Fixverglasungen.
www.mauren.li
