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title: "Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte"
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provisions: 22
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# Übereinkunft betreffend die Polizeitransporte

## § 1 Transportwesen getroffen.2) {#par_1}

1 Zu den Polizeitransporten im Sinne dieser Übereinkunft gehören alle von der
Polizei angeordneten Transporte mit Einschluss der Armentransporte, welche
die Abschiebung oder Heimschaffung gesunder oder kranker Personen aus einem Kanton nach einem andern (dem Heimatkanton) oder nach dem Auslande, oder aus dem Auslande nach dem schweizerischen Heimatkanton betreffen.
2 Die Beförderung von Personen gemäss dem Reglement betreffend den
Transport inländischer Armer auf den schweizerischen Transportanstalten
bleibt vorbehalten.

## § 2 {#par_2}

1 Die Behörde, welche einen Polizeitransport anordnet, sorgt dafür:
a. dass der zu Transportierende vorerst auf seine Transportfähigkeit untersucht und in bezug auf Haut- und Ungezieferreinheit und Bekleidung
transportfähig gemacht wird;
b. dass die Identität des Transportanden wenn möglich festgestellt wird;
c. dass seine Ausweisschriften und seine Effekten dem Transporte beigefügt werden.
2 Jedem Polizeitransport, sei derselbe begleitet oder nicht, ist ein Transportbefehl nach einheitlichem Formular mitzugeben.

## § 3 {#par_3}

1 Die von den Kantonen angeordneten Polizeitransporte zerfallen mit Bezug
auf die Verteilung der Fahrkosten in drei Kategorien:
I. Die Kosten des Transportes werden vom empfangenden Kanton getragen:
a. wenn einem Kantone eine von ihm requirierte Person oder eine solche, deren strafrechtliche Verfolgung ihm obliegt, zugeführt wird;
1) Der Kanton Jura hat den Beitritt mit Wirkung ab 1. Januar 1980 erklärt.
2) SR 354.1
2 265.111
b. wenn ausgewiesene oder ausgeschaffte (gesunde oder kranke)
schweizerische Angehörige vom Auslande her an der Grenze eintreffen und von dort ihrem Heimatkanton zugeschoben werden.
II. Die Kosten der Abschub- und Heimschaffungstransporte (gesunder und
kranker Personen) aus der Schweiz nach dem Auslande trägt der Bund.
III. Die Kosten der übrigen Transporte trägt der absendende Kanton. Hierher
gehören u.a. auch alle Heimschaffungen von schweizerischen (gesunden
und kranken) Armen aus dem Aufenthalts- oder Niederlassungskanton
nach dem Heimatkanton.

## § 4 {#par_4}

1 Die Abfertigung der Polizeitransporte seitens der Bahnverwaltungen erfolgt,
ohne sofortige Taxzahlungen, aufgrund von Ausweisen3)) unter nachheriger
Rechnungsstellung an die kantonalen Polizeibehörden.
2 ...4)
3 ...5)
4 Zur Ausstellung der Fahrgutscheine sind nur polizeiliche Amtsstellen zuständig.6)

## § 5 {#par_5}

1 Die Rechnungsstellung über sämtliche auf dem ganzen schweizerischen
Bahnnetz verwendeten Fahrgutscheine erfolgt monatlich durch die Einnahmenkontrolle der schweizerischen Bundesbahnen in Bern an die Kantone, und

## § 6 {#par_6}

Absatz 2 und 3) dem empfangenden
Kanton, alle übrigen Transporte dem absendenden Kanton in Rechnung gebracht. Als Rechnungsbelege dienen die gebrauchten Gutscheine. Die Einzahlung der entsprechenden Rechnungsbeträge soll an die Hauptkasse der
schweizerischen Bundesbahnen in Bern binnen Monatsfrist nach erfolgter Zustellung der monatlichen Rechnungen stattfinden. Die Bundesbahnen übernehmen die Abrechnung mit den übrigen schweizerischen Bahn- eventuell Dampfschiffunternehmungen.
2 Rechnungsstellen der Kantone sind die kantonalen Polizeidirektionen.
3 Für die vom Bunde zu vergütenden Transportkosten der II. Kategorie stellen
die Kantone dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement jeweilen
vierteljährlich unter Beifügung der Belege Rechnung.
3) Ausdruck gemäss den Abschnitten 2 (Polizeitransporte) und 4 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. Nov. 1964.
4) Gegenstandslos.
5) Gegenstandslos.
6) Heute sind zur Ausstellung der Ausweise, wovon der Fahrgutschein einen Teil bildet, die gemäss Abschnitt 2 Ziffer 28
(Polizeitransporte) und Abschnitt 4 Ziffer 46 (Bedürftige) des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen
vom 1. Nov. 1964 ermächtigten Stellen zuständig.
3 265.111
4 Ist ein nach dem Auslande abzuschiebender Transportand, der nicht als Arrestant geführt wird, in der Lage, die Kosten des Transportes ganz oder teilweise
zu bezahlen, so hat der absendende Kanton bei der Rechnungsstellung gegenüber dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement den Betrag, für
welchen Zahlung erhältlich war, in Abzug zu bringen.
§ 6
1 Auslagen für allfällige Transportbegleitungen gehen in der Transportkategorie
I (§ 3 hievor) zu Lasten des empfangenden Kantons, in Kategorie II zu Lasten
des Bundes, in Kategorie III zu Lasten des absendenden Kantons. Eine Begleitung hat nur dann einzutreten, wenn eine solche zufolge der Gefährlichkeit
oder des Zustandes (Jugend, Alter, Gebrechlichkeit, Krankheit) der zu transportierenden Person als notwendig erscheint. Die Begleitung eines Transportes ist von Fall zu Fall bei der Rechnungsstellung zu begründen.7)
2 Die nach den Vorschriften über die Polizeitransporte auf den schweizerischen
Eisenbahnen dem begleitenden Polizeipersonal zukommende Taxbegünstigung findet auf das Begleitpersonal aller Polizeitransporte im Sinne von § 1 der
gegenwärtigen Übereinkunft (also auch auf begleitende Wärter und Wärterinnen) Anwendung ...8)
3 Der absendende Kanton stellt für die Begleitungskosten in der Kategorie I
dem empfangenden Kanton, in Kategorie II dem Bunde Rechnung, welche umfasst:
1. eine Transportgebühr (für die Hinreise) von 20 Rappen für die ersten 30
km Bahnfahrt oder Fahrt im Auto, 10 Rappen für jeden weiteren Kilometer, von 60 Rappen pro Kilometer zu Fuss zurückgelegter Strecken, im
Minimum 4 Franken, im Maximum 24 Franken.9) - Ist ein Begleiter genötigt, die transportierte Person an den Ausgangsort zurückzubringen, oder
hat er eine andere Person dorthin mitzunehmen, so beträgt das Minimum
der Transportgebühr 6 Franken, wenn der Rücktransport sich aus amtlichen Gründen derart verzögert, dass der Begleiter auswärts eine Hauptmahlzeit einnehmen muss. Bedingt die Verzögerung die Einnahme von
zwei Hauptmahlzeiten, so beträgt das Minimum der Transportgebühr 9.75
Franken. Die Wartezeit wird von der zuständigen Behörde des Ortes, wo
die Verzögerung eintrat, bescheinigt;10)
2. eine Entschädigung von 12 Franken für allfälliges Nachtquartier des
Transportbegleiters;11)
7) Letzter Satz eingefügt gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935 über die Polizeitransporte (AS 51.813).
8) Letzter Satz aufgehoben (Abschnitt 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1. November 1964).
9) Fassung gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen vom 1. August 1942. Entschädigungsansätze gemäss Kreisschreiben des EJPD vom 23. März 1965.
10) Absatz eingefügt gemäss einstweiliger Regelung des EJPD in Übereinstimmung mit den kantonalen Polizeidirektionen
vom 1. August 1942. Gebühren gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember 1953.
11) Ansatz gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung vom 1. Dezember 1953.
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3. die Fahrkosten für Hin- und Rückfahrt zum halben Preis der gewöhnlichen Billette 2. oder 1. Klasse12).
4 Den Behörden wird es zur Pflicht gemacht, die Transporte zeitlich in der Weise anzusetzen, dass der Begleiter, wenn immer möglich, am Tag, an dem der
Transport stattfindet, an den Ausgangsort zurückkehren kann.
5 Die Rechnungsstellung erfolgt jeweilen von Fall zu Fall.13)

## § 7 {#par_7}

1 Der Polizeitransport wird vom Ausgangspunkt direkt bis zum Bestimmungsort
angeordnet und ausgeführt. Demgemäss ist der Eisenbahnfahrgutschein am
Abgangsort für die ganze Route auszustellen.
2 Als Bestimmungsort gilt:
a. bei Abschiebung von Schweizerbürgern in die Heimat der Hauptort des
Bezirkes, wo die Heimatgemeinde liegt, oder eine im Transportbefehl, im
Einverständnis mit dem Empfangskanton, als Abgabeort bezeichnete Eisenbahnstation,
b. bei Abschiebung von Ausländern die betreffende Station;
c. für polizeilich gesuchte oder requirierte Personen der Sitz der ausschreibenden oder requirierenden Amststelle bzw. eventuell eine im Einzelfalle
besonders vereinbarte Abgabestation.

## § 8 {#par_8}

1 Wenn die Übernahme des Transportierten an der Grenze oder am Transportziel auf Schwierigkeiten stösst, so ist die absendende Behörde zur Rücknahme
des Transportierten auf ihre Kosten verpflichtet.

## § 9 {#par_9}

1 Bei Übergang eines Transportes auf einen andern Zug (Dampfschiff) ist die
Überführung von den Polizeiorganen derjenigen Kantone vorzunehmen, in deren Gebiet die betreffende Station liegt, ohne dass hierfür Rechnung gestellt
werden kann. Zur Erleichterung dieses Dienstes werden die Züge, welche unbegleitete Transportanden führen, in der Regel auf täglich vier nach jeder Richtung beschränkt. Die Bahnen werden jeweilen bei Einführung eines neuen
Fahrplanes den kantonalen Polizeibehörden die für ihr Gebiet in Betracht fallenden Fahrkurse bezeichnen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für den Verkehr auf denjenigen Linien, auf welchen Polizeitransportwagen zirkulieren.
12) Neue Fassung (Abschnitt 2 – Polizeitransporte – des Tarifs 630 der Schweizerischen Transportunternehmungen vom 1.
November 1964).
13) Fassung gemäss Anlage zum BRB vom 17. Dezember 1935 (AS 51.813).
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## § 10 {#par_10}

1 Der Transportand ist vor dem Transport zu verpflegen und soll auf längeren
Routen Zwischenverpflegung durch die Polizeiposten an grösseren Bahnhöfen
erhalten. Kann der Transport seinen Bestimmungsort nicht an einem Tag erreichen, so erhalten die Transportierten an geeignetem Orte (in der Regel an einem Kantonshauptorte oder Amtssitz) Unterkunft, womit warme Verpflegung
am Abend und am folgenden Morgen verbunden sein soll. Auf den Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen soll bei Bedarf auch ärztliche Hilfe und
Wartung zur Verfügung stehen.

## § 11 {#par_11}

1 Über die Kosten der Zwischenverpflegung sowie allfälliger Unterkunft und
ärztlicher Wartung für durchgehende Transporte der Kategorien I, II und III stellen die betreffenden Kantone vierteljährlich dem schweizerischen Justiz- und
Polizeidepartement Rechnung. Dieses prüft die eingegangenen Rechnungen,
verteilt die Gesamtkosten nach der Bevölkerungszahl auf die sämtlichen an
dieser Übereinkunft beteiligten Kantone und besorgt die allgemeine Abrechnung.
2 Für die bei der Verpflegung und Unterbringung der Transportanden in Anspruch genommene Polizeimannschaft kann keine Entschädigung berechnet
werden.

## § 12 {#par_12}

1 Bei Transporten, welche ausschliesslich innerhalb des Gebietes eines
Kantons stattfinden, darf dieser Kanton die erwachsenden Kosten für Zwischenverpflegung und allfällige Unterkunft und ärztliche Wartung nicht in die interkantonale Verpflegungsrechnung einstellen.
2 Bei Transporten, welche aus Auftrag des Bundes ausgeführt werden, hat der
transportierende Kanton die erforderliche Zwischenverpflegung, Unterkunft und
ärztliche Wartung für Rechnung des schweizerischen Justiz- und Polizeidepartements bar zu bezahlen.

## § 13 {#par_13}

1 Die Zwischenverpflegungs- und Unterkunftsstationen werden vom schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektionen bezeichnet. Ihre Organisation ist Sache der betreffenden Kantone.
2 Jede verabfolgte Zwischenverpflegung bzw. jede Nächtigung eines Transportierten wird durch den Ortsstempel der betreffenden Station auf dem Transportbefehl angemerkt; für Zwischenverpflegung ist ein runder, für Unterkunft (mit
zugehöriger Verpflegung) ein viereckiger Stempel zu verwenden.
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## § 14 {#par_14}

1 Für die Transporte, welche von den Bundesbehörden angeordnet werden
(Auslieferungen, eidgenössische Ausweisungen, Durchtransporte), stellen die
Kantone dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement von Fall zu Fall
Rechnung. Dieselbe umfasst:
1. die Fahrkosten (vgl. § 4 Absatz 3);
2. die Begleitungskosten nach Massgabe der in § 6 Absatz 3 festgesetzten
Gebühren;
3. die Kosten von Verpflegung, Unterkunft und ärztliche Wartung während
des Transportes (vgl. § 12 Absatz 2).

## § 15 {#par_15}

1 Die Transporte sind, wenn immer möglich, so einzurichten, dass sie in einem
Tage zur Durchführung gelangen. Sie sollen am Bestimmungsort oder am Orte
der Unterkunft nicht später als abends acht Uhr ankommen. An Sonntagen sowie am Neujahrstag, Karfreitag, Auffahrtstag und Weihnachtstag sind Polizeitransporte zu unterlassen.

## § 16 {#par_16}

1 Weibliche Personen dürfen nicht in Zellen zusammen mit Männern transportiert werden. Insofern ihnen nicht eine besondere Zelle angewiesen wird, sind
sie in dritter Wagenklasse14) zu transportieren, wobei begleitende Polizeiagenten Zivilkleidung tragen. Vorbehalten bleibt der gemeinsame Transport von
Ehegatten und von Eltern mit ihren Kindern.

## § 17 {#par_17}

1 Die Polizeiorgane haben ihr Augenmerk darauf zu richten, dass die benutzten
Transportzellen (und allfällige besondere Transportwagen) sowie die zeitweiligen Unterkunfts- bzw. Arrestlokale für durchgehend Transportierte in gutem
und reinlichem Zustande und bei kalter Witterung geheizt seien.

## § 18 {#par_18}

1 Die vollzogenen Transportbefehle verbleiben am Bestimmungsorte des
Transportes ein Jahr lang zur Verfügung der Rechnungskontrollstellen des
Bundes und der Kantone aufbewahrt. Ein vom Formulare loszutrennender
Empfangsschein geht unmittelbar nach Eintreffen des Transportes am Bestimmungsorte an die absendende Stelle zurück; bei begleiteten Transporten ist
der Empfangsschein dem Transportbegleiter auszuhändigen.
14) Heute: in 2. Klasse (Eisenbahn-Amtsblatt vom 2. Mai 1956, Mitteilung Nr. 244, S. 282).
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## § 19 {#par_19}

1 Dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement steht die allgemeine
Kontrolle über das Polizeitransportwesen zu. Es entscheidet allfällige Anstände
und Beschwerden betreffend die Handhabung dieser Vereinbarung.

## § 20 {#par_20}

1 Die gegenwärtige Vereinbarung wird unter Genehmigung der zuständigen
eidgenössischen und kantonalen Behörden abgeschlossen.

## § 21 {#par_21}

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.15)

## § 22 {#par_22}

1 Die Übereinkunft kann von den Vertragsparteien jederzeit bei Jahresschluss
gekündigt werden, und es tritt die Kündigung jeweilen ein Jahr nachher in Wirksamkeit.
15) Vom BR auf den 5. Juli 1909 in Kraft gesetzt.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.06.1909 05.07.1909 Erlass Erstfassung GS –
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 23.06.1909 05.07.1909 Erstfassung GS –
