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title: "Organisationsreglement zum Linthkonkordat"
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provisions: 10
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# Organisationsreglement zum Linthkonkordat

## Art. 1 {#art_1}

Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Organisationsreglement legt die Aufgaben und Kompetenzen der geschäftsführenden Organe fest und regelt deren Arbeitsweise und
Zusammenarbeit.

## Art. 2 {#art_2}

Geschäftsführende Organe
1 Die Geschäftsführung obliegt den folgenden Organen:
a. der Linthkommission;
b.
* dem Linthingenieur als operativer Leiter der Linthverwaltung.
2. Linthkommission

## Art. 3 {#art_3}

Sitzungen
1 Die Linthkommission wird durch den Präsidenten einberufen so oft es die
Geschäfte erfordern oder wenn ein Mitglied dies schriftlich verlangt.
2 Die Einladung bezeichnet die wesentlichen Geschäfte, die zur Verhandlung
kommen werden. Die Einladung hat in der Regel 20 Tage vor der Sitzung zu
erfolgen. Die Unterlagen sind in der Regel vor der Sitzung zuzustellen.
3 Über den Verlauf der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, welches
von der Linthkommission zu genehmigen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Beschlüsse und Wahlen
1 Die Linthkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder
anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Präsident stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er den
Stichentscheid.
1) GS VII B/55/2
SBE IX/2 45 1
VII B/55/3
3 Abwesende Mitglieder können ihre Ansicht zu den einzelnen Geschäften
schriftlich dem Präsidenten mitteilen. Dieser gibt solche Meinungsäusserungen den Anwesenden bekannt.
4 In Fällen, welche der Präsident als dringlich erachtet, kann die Linthkommission auch auf dem Zirkulationsweg Beschluss fassen, wenn nicht ein
Mitglied die Einberufung verlangt. Für Zirkularbeschlüsse ist die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse sind an der
nächsten Sitzung bekannt zu geben und zu protokollieren.
5 Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht ein Mitglied geheime
Stimmabgabe verlangt.

## Art. 5 {#art_5}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Linthkommission übt die Aufsicht über die Geschäftsführung des
Linthwerks aus.
2 Sie hat die folgenden Pflichten und Befugnisse:
1. Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie eines Protokollführers;
2. Bezeichnung der Linthverwaltung und Wahl des Linthingenieurs;
3.
* Genehmigung des Voranschlags, des Investitionsplans und der
Finanzplanung;
4.
* Verabschiedung des Geschäftsberichts (Jahresbericht, Bilanz und
Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht der Kontrollstelle) zur Genehmigung durch die Vereinbarungskantone;
4a.
* Verabschiedung des Jahressicherheitsberichts;
5. Erlass von Vorschriften über die Entnahme von Wasser, Kies und
Sand sowie von Regeln über die Schifffahrt und die Stationierung
von Booten;
6. Erlass einer Gebührenordnung;
7.
* Entscheid über die Beteiligung des Linthwerks an öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Vereine;
8.
* Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als
100 000 Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als
10 000 Franken;
9. Abschluss von Verträgen, soweit diese von den Richtlinien abweichen, welche die Linthkommission erlassen hat;
10. Erlass eines Organisationsreglementes;
11. Erlass von Richtlinien im Finanz- und Rechnungswesen sowie im
Controlling;
12. Erlass von Richtlinien zur Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen (Art. 24 und 25 des Konkordats);
13. Erlass einer Unterschriftenordnung.
3 Sie hat im Folgenden weitere Aufgaben: *
1. Einbringung in die Siedlungs- und Landschaftsplanung;
2. Einsetzen verschiedener Arbeitsgruppen nach Bedarf;
VII B/55/3
3. Pflege der institutionellen Verbindung zu den Gemeinden;
4. Öffentlichkeitsarbeit.

## Art. 6 {#art_6}

Präsidium
1 Der Präsident führt den Vorsitz in der Linthkommission.
2 In dringenden Fällen kann der Präsident zur Abwendung von Gefahren und
Schäden die geeigneten Massnahmen treffen. Er orientiert die Linthkommission in geeigneter Weise.
3 Bei Verhinderung des Präsidenten amtet der Vizepräsident.
3. Linthingenieur

## Art. 7 {#art_7}

Aufgaben und Kompetenzen
1 Der Linthingenieur führt die Geschäfte. Er untersteht der Linthkommission
und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht
zur Antragstellung. *
2 Der Linthingenieur entscheidet über alle Geschäfte, die nicht durch das
Konkordat oder die von der Linthkommission erlassenen Reglemente anderen Organen übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Pflichten und
Befugnisse:
1. Gesamtleitung des Linthwerks;
2. Führung des Personals im Rahmen der Personalvorschriften;
3. Vollzug der Beschlüsse der Linthkommission;
4.
* Ausarbeitung des Voranschlags und des Geschäftsberichts
(Jahresbericht, Bilanz und Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfbericht
der Kontrollstelle);
4a.
* Ausarbeitung des Jahressicherheitsberichts in Zusammenarbeit
mit externen Experten;
5. Öffentlichkeitsarbeit;
6.
* Erteilung von Bewilligungen im Rahmen der Richtlinien der Linthkommission;
7. Orientierung der Linthkommission über den Geschäftsgang;
8. Antragstellung für Geschäfte der Linthkommission;
9.
* Beschlussfassung über einmalige budgetierte Ausgaben bis
100 000 Franken oder wiederkehrende budgetierte Ausgaben bis
10 000 Franken;
10.
* Anstellung des Personals im Rahmen der von der Linthkommission erteilten Vorgaben;
11.
* Leitung und Schulung der Linthwerkführer;
12.
* Leitung der von der Linthkommission eingesetzten Arbeitsgruppen.
3 Über ausserordentliche Vorkommnisse hat der Linthingenieur den Präsidenten der Linthkommission unverzüglich zu orientieren.

## Art. 8 VII B/55/3 {#art_8}

Stellvertretung
1 Der Linthingenieur regelt seine Stellvertretung.
2 Die Regelung der Stellvertretung ist von der Linthkommission zu genehmigen.
4. Zeichnungsberechtigung

## Art. 9 {#art_9}

1 Die rechtsverbindliche Unterschrift für das Linthwerk führt der Linthingenieur und allenfalls weitere von der Linthkommission bezeichnete Personen.
2 Für den Zahlungsverkehr gilt die Kollektivunterschrift zu zweien.
3 Die zeichnungsberechtigten Personen sind im Handelsregister eintragen zu
lassen.
5. Inkrafttreten

## Art. 10 {#art_10}

1 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
VII B/55/3
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
17.03.2016 27.05.2016 Ingress geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 2 Abs. 1, b. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 3. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 7. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 2, 8. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 5 Abs. 3 eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 4a. eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 6. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 9. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 10. geändert SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 11. eingefügt SBE 2016 10
17.03.2016 27.05.2016 Art. 7 Abs. 2, 12. eingefügt SBE 2016 10
VII B/55/3
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ingress 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 2 Abs. 1, b. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 2, 3. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 2, 4. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 2, 4a. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 2, 7. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 2, 8. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 5 Abs. 3 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 1 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 4. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 4a. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 6. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 9. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 10. 17.03.2016 27.05.2016 geändert SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 11. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
Art. 7 Abs. 2, 12. 17.03.2016 27.05.2016 eingefügt SBE 2016 10
