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title: "Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen"
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provisions: 14
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# Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

## Art. 1 Grundsatz {#art_1}

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

## Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht {#art_2}

1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).
2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.
3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:
a. einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen; oder
b. der Carbura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.
4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

## Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB {#art_3}

Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:
a. an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt; oder
b. Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt oder verletzt.

## Art. 4 Aufsicht {#art_4}

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

## Art. 4a Lagerpflicht {#art_4_a}

1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.
2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).
SR 641.61

## Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht {#art_5}

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:
a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;
b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

## Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren {#art_6}

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:
a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.
2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.
3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

## Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden {#art_7}

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

## Art. 8 Kontrolle {#art_8}

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.
2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.

## Art. 9 Meldepflichten {#art_9}

1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.
2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.
3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

## Art. 10 Regelung strittiger Fälle {#art_10}

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:
a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c. den Wegfall der Lagerpflicht.

## Art. 11 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs {#art_11}

1 Das BWL und das BAZG vollziehen diese Verordnung.
2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

## Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses {#art_12}

Die Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird aufgehoben.
[AS 1983 1007, 1180; 1987 2321; 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5; 1996 3393 Anhang Ziff. 3; 2001 2091 Anhang Ziff. 6; 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4; 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5; 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3]

## Art. 13 Inkrafttreten {#art_13}

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.
