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title: "Geoinformationsgesetz"
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# Geoinformationsgesetz

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Geoinformationen3) (GeoIG) und die Erhebung und Verwendung von Geobasisdaten des Kantons, der Gemeinden und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie den Betrieb des Geoinformationssystems.

## Art. 2 {#art_2}

Geoinformationssystem
a. Allgemeines
1 Der Kanton führt zum Vollzug des Geoinformationsrechts ein elektronisches Geoinformationssystem, in welchem die Geobasisdaten des Bundes, des Kantons und der Gemeinden und weitere Geodaten in elektronischer Form abgerufen oder heruntergeladen werden können.

## Art. 3b {#art_3b}

Organisation
1 Der Regierungsrat regelt die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems.
1) SR 510.62
2) GDB 101.0
3) SR 510.62
OGS 2011, 36
2 Er kann, unter Vorbehalt seiner Finanzbefugnisse, Vollzugsaufgaben
des Geoinformationsrechts an Dritte übertragen oder mit anderen Kantonen zusammenarbeiten.

## Art. 4 {#art_4}

Geodaten von Dritten
1 Der Regierungsrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Geoinformationen von allgemeinem Interesse von Privaten und Dritten ins Geoinformationssystem aufgenommen werden können.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme von Geodaten in das
Geoinformationssystem.
3 Rechtswidrige, persönlichkeitsverletzende, den guten Sitten widersprechende oder das Informatiksystem übermässig belastende Daten von Privaten und Dritten werden entschädigungslos aus dem Geoinformationssystem gelöscht.

## Art. 5 {#art_5}

Veröffentlichungen
1 Der Kanton und die Gemeinden können Geobasisdaten, welche der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht werden müssen, im Geoinformationssystem veröffentlichen. Der Veröffentlichung kommt nur informativer Charakter zu.
2 Die Gesetzgebung kann vorsehen, dass der Veröffentlichung von Geobasisdaten im Geoinformationssystem die Wirkung der amtlichen Publikation zukommt.

## Art. 6 {#art_6}

Anwendungsbereich
1 Die Bestimmungen über die Gemeinden und kommunale Geobasisdaten
gelten sinngemäss für die übrigen Körperschaften und Genossenschaften
des öffentlichen Rechts und Zweckverbände.
2 Soweit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben an öffentlich-rechtliche oder
privatrechtliche Trägerschaften delegiert wurde, kann der Regierungsrat
bzw. die Einwohnergemeinde diese verpflichten, ihre Geobasisdaten in
das Geoinformationssystem aufzunehmen.

## Art. 7 {#art_7}

Mitwirkung der Gemeinden
1 Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, welche
die Zuständigkeit und die Interessen der Gemeinden betreffen, stellt der
Regierungsrat die Mitwirkung der Gemeinden sicher.

## Art. 8 {#art_8}

Zuständigkeit
1 Das Volkswirtschaftsamt vollzieht die Geoinformationsgesetzgebung des
Bundes und des Kantons, soweit keine andere Vollzugsbehörde oder
Amtsstelle bezeichnet ist oder Dritte damit beauftragt sind.
2 Das Volkswirtschaftsamt oder eine ihm zugeordnete Koordinationsstelle
unterstützt und berät die kantonale Verwaltung. Der Regierungsrat regelt
die näheren Aufgaben der Koordinationsstelle.

## Art. 9 {#art_9}

Aufsicht
1 Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht über den Vollzug des
Geoinformationsrechts aus.
2 Eine mit dem Vollzug beauftragte privatrechtliche Trägerschaft steht unter der Aufsicht des Kantons. Der Regierungsrat regelt die Rechte und
Pflichten der Trägerschaft in einer Vereinbarung.

## Art. 10 {#art_10}

Ergänzendes Recht
1 Soweit das kantonale Geoinformationsrecht keine Bestimmungen enthält, gelten sinngemäss die Vorschriften des Bundesgesetzes über die
Geoinformationen4) und dessen Ausführungserlasse, insbesondere Art. 17
und Art. 20 GeoIG und Art. 33 und Art. 51 der Verordnung über Geoinformation (GeoIV)5).

## Art. 11 {#art_11}

Amtliche Vermessung und geografische Namen
1 Der Kantonsrat regelt die amtliche Vermessung und die geografischen
Namen in einer Vollziehungsverordnung.
2. Geobasisdatenkatalog

## Art. 12 {#art_12}

Aufgaben
1 Der Regierungsrat:
a. legt in einem Katalog die Geobasisdaten des kantonalen Rechts und
die entsprechenden Zugriffsarten und -berechtigungen fest;
4) SR 510.62
5) SR 510.620
b. bezeichnet die für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der
Geobasisdaten des Bundesrechts und des kantonalen Rechts zuständige Stelle, soweit diese nicht durch die Gesetzgebung bestimmt ist;
c. erlässt – in Anlehnung an die Bundesregelung – Vorschriften über
die qualitativen und technischen Anforderungen der Geobasis- und
Geometadaten des kantonalen und kommunalen Rechts und weiterer Geodaten;
d. legt fest, welche Stelle über die Zugangsgewährung entscheidet; er
kann diese Aufgabe – unter Wahrung des Rechtsschutzes – auch
an eine private Trägerschaft übertragen;
e. bezeichnet die für die Archivierung und die Historisierung zuständigen Stellen; er kann Mindestanforderungen für die Archivierung und
Historisierung erlassen;
f. ist zuständig für den Abschluss des Vertrages zwischen dem Bund
und dem Kanton über die Modalitäten und die Bemessung der Ausgleichszahlungen.
2 Der Einwohnergemeinderat kann für Geobasisdaten des kommunalen
Rechts in analoger Weise einen Geobasisdatenkatalog schaffen.

## Art. 13 {#art_13}

Meldung
1 Die Amtsstellen haben der zuständigen Stelle Änderungen und Ergänzungen zum Geobasisdatenkatalog zu melden.
3. Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

## Art. 14 {#art_14}

Aufgaben
1 Der Regierungsrat:
a. legt fest, welche Geobasisdaten des kantonalen Rechts Gegenstand
des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind;
b. bezeichnet die für den Kataster verantwortliche Stelle;
c. bezeichnet die Stellen, welche Auszüge erstellen und beglaubigen;
er kann diese Aufgabe auch an eine private Trägerschaft übertragen;
d. regelt das Verfahren zur Aufnahme und die Nachführung der Daten
im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
e. bezeichnet die Stellen im Kanton und in den Gemeinden, bei welchen der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen unentgeltlich eingesehen werden kann.
2 Die Einwohnergemeinden können in analoger Weise weitere Geobasisdaten des kommunalen Rechts als Gegenstand des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts bezeichnen.

## Art. 15 {#art_15}

Haftung
1 Die Haftung gegenüber gutgläubigen Dritten für die Führung des Katasters richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.
2 Dem Kanton steht gegenüber den Datenlieferanten ein Regressrecht zu,
soweit der Schaden durch eine unrichtige oder verspätete Datenlieferung
verursacht wurde.
3 Eine mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragte privatrechtliche Trägerschaft haftet gegenüber dem Kanton und den Gemeinden für den entstandenen Schaden, soweit sie schuldhaft handelt.
4. Finanzierung und Gebühren

## Art. 16 {#art_16}

Finanzierung
1 Der Kanton trägt die Kosten für die Errichtung des Geoinformationssystems.
2 Die Kosten der Aufbereitung, Nachführung, Historisierung und Archivierung von Geobasis- und Geometadaten und der Daten des Katasters der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen trägt das Gemeinwesen
oder die Trägerschaft, welches bzw. welche für die entsprechenden Daten zuständig ist.
3 Dritte tragen die vollen Kosten für die Aufnahme ihrer Geodaten ins
Geoinformationssystem.
4 Der Regierungsrat schliesst mit dem Bund Programmvereinbarungen
über die Finanzierung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ab.

## Art. 17 {#art_17}

Gebühren
1 Der Regierungsrat legt für den Kanton und die Gemeinden die Gebühren für den Zugang zu Geobasisdaten und deren Nutzung gemäss den
Grundsätzen von Art. 15 Abs. 2 und 3 GeoIG6) und Art. 44 bis 47 GeoIV7)
fest.
2 Kantonale Stellen, Gemeinden und Dritte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, sind von dieser Gebühr befreit.

## Art. 18 {#art_18}

Beiträge
1 Der Regierungsrat kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Beiträge
für Ausbildung und Forschung bewilligen.

## Art. 19 {#art_19}

Gewerbliche Leistung
1 Die öffentlich zugänglichen Geobasisdaten können vom Kanton und von
den Gemeinden nach den Grundsätzen von Art. 19 GeoIG8) gewerblich
angeboten werden.
5. Datenschutz und Rechtsschutz

## Art. 20 {#art_20}

Datenschutz
1 Der Datenschutz richtet sich, vorbehältlich bundesrechtlicher Vorschriften, nach den Bestimmungen des Gesetzes über den Datenschutz9).
2 Das Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und weiterer Rechte im Geoinformationssystem erlassen.
3 Wer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt ist, kann von der zur Verwaltung der Geobasisdaten zuständigen Stelle die Löschung oder die Anonymisierung von Daten verlangen, soweit dies der Zielsetzung des Geoinformationsrechts nicht widerspricht.
6) SR 510.62
7) SR 510.620
8) SR 510.62
9) GDB 137.1

## Art. 21 {#art_21}

Rechtsschutz
1 Der Regierungsrat regelt den Rechtsschutz, soweit Dritten hoheitliche
Befugnisse übertragen werden.
2 Gegen letztinstanzliche Verwaltungsentscheide kann Beschwerde an
das Verwaltungsgericht erhoben werden.
6. Schlussbestimmungen

## Art. 22 {#art_22}

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er erlässt insbesondere Vorschriften über:
a. die Organisation und den Betrieb des Geoinformationssystems
(Art. 3, 9 und 12);
b. die Aufnahme von Geodaten Dritter in das Geoinformationssystem
(Art. 4);
c. die Aufgaben der Koordinationsstelle (Art. 8 Abs. 2);
d. den Geobasisdatenkatalog des kantonalen Rechts und die Umsetzung des Bundesrechts (Art. 12);
e. den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
des kantonalen und kommunalen Rechts und die Umsetzung des
Bundesrechts (Art. 14);
f. die Gebühren (Art. 17);
g. die Zuständigkeiten und den Rechtsschutz (Art. 3, 12, 14, 20 und
21).
2 Der Regierungsrat überprüft nach Abschluss der Evaluationsphase gemäss Art. 43 Abs. 1 GeoIG die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit des kantonalen Geobasisdatenkatalogs
und des kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Er stellt dem Kantonsrat Antrag auf Weiterführung, Erweiterung und Kürzung des kantonalen Geobasisdatenkatalogs und des
kantonalen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen.

## Art. 23 {#art_23}

Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang10) geregelt.
10) Die Änderungen bisherigen Rechts sind in den entsprechenden Erlassen nachgeführt und können unter OGS 2011, 36 konsultiert werden

## Art. 24 {#art_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. der Regierungsratsbeschluss betreffend die amtliche Schreibweise
von Lokalnamen vom 12. Januar 195211) ;
b. die Ausführungsbestimmungen über die Erhebung und Schreibweise der Lokalnamen vom 5. Juli 198312) .

## Art. 25 {#art_25}

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.13)
11) OGS 1958, 23
12) OGS 1983, 99, OGS 1995, 71, OGS 2007, 26 und 35, OGS 2008, 99
13) Vom Regierungsrat auf 1. September 2011 in Kraft gesetzt (OGS 2011, 46)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.07.2011 01.09.2011 Erlass Erstfassung OGS 2011, 36
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.07.2011 01.09.2011 Erstfassung OGS 2011, 36
