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# Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 1 {#art_1}

1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Zürich.
2 Sie regelt insbesondere die Grundzüge der Organisation der
Stadt und die Zuständigkeiten ihrer Organe.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Stadt Zürich ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich.
2 Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.

## Art. 3 {#art_3}

In der Stadt Zürich werden das Gemeindeparlament als
Gemeinderat und der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.

## Art. 4 {#art_4}

1 Das Stadtgebiet ist in folgende zwölf Stadtkreise eingeteilt:
a. Kreis 1: Altstadt;
b. Kreis 2: Enge, Wollishofen und Leimbach;
c. Kreis 3: Wiedikon und Friesenberg;
d. Kreis 4: Aussersihl;
e. Kreis 5: Industriequartier;
f. Kreis 6: Unterstrass und Oberstrass;
g. Kreis 7: Fluntern, Hottingen, Hirslanden und Witikon;
h. Kreis 8: Riesbach;
i. Kreis 9: Albisrieden und Altstetten;
j. Kreis 10: Wipkingen und Höngg;
k. Kreis 11: Oerlikon, Seebach und Affoltern;
l. Kreis 12: Schwamendingen.
Gegenstand
Gemeindeorganisation
Bezeichnung
der Organe
Kreise
a. Stadtkreise,
Stadtplan
5Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
2 Für die Abgrenzung der einzelnen Kreise massgebend ist der
im geografischen Informationssystem der Stadt veröffentlichte
digitale Stadtplan.
3 Der digitale Stadtplan gemäss Abs. 2 entspricht zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung dem geltenden, im
Stadtarchiv liegenden Stadtplan.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Betreibungs- und Stadtamtskreise werden aus den
Stadtkreisen gebildet.
2 Ein Betreibungs- und Stadtamtskreis kann mehrere Stadtkreise
umfassen.

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Friedensrichterkreise werden aus den Stadtkreisen
gebildet.
2 Ein Friedensrichterkreis kann mehrere Stadtkreise umfassen.

## Art. 7 {#art_7}

Für die Volksschule bestehen folgende sieben Schulkreise:
a. Schulkreis Uto: Stadtkreis 2 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet südlich der Birmensdorferstrasse;
b. Schulkreis Letzi: Stadtkreis 9;
c. Schulkreis Limmattal: Stadtkreise 4 und 5 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet nördlich der Birmensdorferstrasse;
d. Schulkreis Waidberg: Stadtkreise 6 und 10;
e. Schulkreis Zürichberg: Stadtkreise 1, 7 und 8;
f. Schulkreis Glattal: Stadtkreis 11;
g. Schulkreis Schwamendingen: Stadtkreis 12.

## Art. 8 {#art_8}

1 Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats bilden die
Stadtkreise 1 und 2, 4 und 5 sowie 7 und 8 je einen Wahlkreis;
die übrigen Stadtkreise bilden je einen eigenen Wahlkreis.
2 Für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten bildet das Stadtgebiet einen
einzigen Wahlkreis.
3 (aufgehoben)1
4 (aufgehoben)2
1 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
2 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
b. Betreibungs-
und Stadtamtskreise
c. Friedensrichterkreise
d. Schulkreise
e. Wahlkreise
Gemeinderat
und Stadtrat
6Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 8a3 1 Für die Wahl der Mitglieder der Kreisschulbehörden
sowie für deren Präsidentinnen und Präsidenten bilden die
Schulkreise die Wahlkreise.
2 Für die Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter bilden die Friedensrichterkreise die Wahlkreise.
3 Für die Wahl der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) bilden die
Betreibungs- und Stadtamtskreise die Wahlkreise.
2. Teil: Aufgaben und Ziele

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Stadt besorgt alle öffentlichen Angelegenheiten, die
sie selbst zu ordnen befugt ist oder die ihr der Kanton überträgt.
2 Sie fördert die Wohlfahrt und das harmonische Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner.
3 Sie wahrt das Ansehen und die Interessen des Gemeinwesens.

## Art. 10 {#art_10}

1 Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen ein.
2 Sie verpflichtet sich zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung.
3 Sie setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere für
die Erreichung der folgenden Ziele ein:4
a. eine Reduktion des Energieverbrauchs auf 2000 Watt
Dauerleistung pro Einwohnerin oder Einwohner;
b. eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf netto null;5
c. die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren
Energiequellen;
d. die Förderung der umweltschonenden Ernährung und die
Information über den Einfluss der Ernährung auf das globale Klima.
4 Sie verzichtet auf neue Beteiligungen und Bezugsrechte an
Kernenergieanlagen.
3 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
4 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
5 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
f. weitere
Wahlkreise
Allgemeines
Natürliche
Lebensgrundlagen
7Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 11 {#art_11}

1 Die Stadt trifft Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen des Verkehrs.
2 Sie setzt konsequent auf den öffentlichen Verkehr, den Fuss-
und den Veloverkehr und fördert insbesondere die Tangentialverbindungen des öffentlichen Verkehrs und ein durchgehendes
Veloroutennetz entlang der oder parallel zu den Hauptachsen.

## Art. 12 {#art_12}

1 Zu diesem Veloroutennetz gehören auch Veloschnellrouten, die gegenüber Querungen in der Regel vortrittsberechtigt sind.
2 Die Veloschnellrouten sind grundsätzlich frei vom motorisierten
Individualverkehr.
3 Der Stadtrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für die Anwohnerinnen und Anwohner, das Gewerbe, die Blaulichtorganisationen sowie für mobilitätsbehinderte Personen.

## Art. 13 {#art_13}

1 Der Neu- oder Ausbau von Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass sich
die Kapazität des gesamten Strassennetzes für den motorisierten Individualverkehr nicht erhöht.
2 Die Stadt handelt nach diesem Grundsatz im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten und vertritt ihn gegenüber übergeordneten Stellen.

## Art. 14 {#art_14}

1 Die Stadt setzt sich aktiv für die Sicherung von öffentlichem Grünraum auf dem gesamten Stadtgebiet und in allen
Quartieren ein.
2 Sie ergreift Massnahmen, um unversiegeltes Land zu schützen
und zu vernetzen, um dessen Qualität als Naherholungsgebiet
sowie dessen ökologische Funktion langfristig zu gewährleisten.
3 Sie sorgt dafür, dass in allen Quartieren ökologisch wertvoller,
multifunktionaler und der Nutzungsdichte entsprechender Grünraum besteht.
Art. 14a6 1 Die Stadt setzt sich für ein verbessertes Stadtklima
ein.
2 Sie fördert zu diesem Zweck die Begrünung auf öffentlichen
sowie privaten Grundstücken und an Bauten in der Stadt.
6 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 3. September 2023;
Inkrafttreten 1. März 2024 (STRB Nr. 3860/2023).
Verkehr
a. Grundsatz
b. Veloschnellrouten
c. Hochleistungs-
und Hauptverkehrsstrassen
Schutz von
Grünraum
Stadtklima
8Gemeindeordnung der Stadt Zürich
3 Sie berücksichtigt dabei hohe Ansprüche an die ökologische
Wertigkeit sowie die Energieeffizienz ihrer Massnahmen und fokussiert insbesondere auf:
a. die stärkere Begrünung der Stadt ohne den Einsatz von
Pestiziden;
b. die Verbesserung der Wasserkreisläufe und den qualitativen Gewässerschutz;
c. die Verbesserung der Luftqualität;
d. die Verbesserung der akustischen Qualität;
e. die Förderung der Biodiversität;
f. die Erschliessung geeigneter Flächen (einschliesslich Dachflächen) für Mensch und Natur;
g. die Entsiegelung von Flächen für eine lebendigere Bodenfauna und bessere Wasserversickerung.
Art. 14b7 1 Die Stadt trifft wirksame Massnahmen zum Schutz
der Bevölkerung vor den Auswirkungen der Klimakrise.
2 Insbesondere erhöht sie die Anzahl Bäume und schafft oder
sichert zusätzliche Grünflächen.

## Art. 15 {#art_15}

Die Stadt setzt sich aktiv für die lokale Wirtschaft und
für günstige Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und
mittlere Unternehmen (KMU) ein.

## Art. 16 {#art_16}

1 Die Stadt gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten ein der ausgewiesenen Nachfrage entsprechendes und qualitativ gutes, breit gefächertes Angebot an familienergänzenden
Betreuungsmöglichkeiten für Säuglinge, Kinder und Jugendliche
bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht.
2 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung, die den Elternbeitrag nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und die subventionierten Leistungen regelt.

## Art. 17 {#art_17}

Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung
und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen
und Gewerberäumen ein und verpflichtet sich dem Ziel einer
sozialen Durchmischung in allen Quartieren und der Sicherung
von Familienwohnungen.
7 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024;
Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).
Stadtbegrünung
Lokale
Wirtschaft
Familienergänzende
Betreuung
Preisgünstiger
Wohnraum
a. Grundsatz
9Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 18 {#art_18}

1 Die Stadt sorgt mit gezielten Massnahmen dafür, dass
auch ein genügender Anteil ökologisch vorbildlicher Wohnungen
preisgünstig zur Verfügung gestellt wird.
2 Sie sorgt in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Partnerinnen oder Partnern für ein an der Nachfrage orientiertes
Angebot an Wohnmöglichkeiten und betreuten Einrichtungen für
ältere Menschen.
3 Sie sorgt dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht.
4 Sie strebt bei den Wohnungen gemäss Abs. 3 einen Anteil von
einem Drittel an allen Mietwohnungen an; ausgenommen von
dieser Berechnung sind Wohnungen und Einfamilienhäuser im
selbstgenutzten Eigentum.
Art. 18a8 1 Die Stadt sorgt dafür, dass sich der gemeinnützige
Wohnungsbestand der Stadt und der städtischen öffentlichrechtlichen Anstalten stetig erhöht.
2 Die Erhöhung erfolgt insbesondere über den Erwerb von Liegenschaften.

## Art. 19 {#art_19}

Über das Erreichen dieser Ziele legt der Stadtrat dem
Gemeinderat alle vier Jahre Rechenschaft ab, namentlich über:
a. die Entwicklung des Anteils der gemeinnützigen und der
subventionierten Wohnungen durch Erwerb, Neubau und
Ersatzneubau;
b. die Entwicklung des Angebots an Wohnungen für Familien
und für ältere Menschen;
c. die getroffenen Massnahmen für den Erhalt und die Schaffung preisgünstiger, ökologisch vorbildlicher Wohnungen.

## Art. 20 {#art_20}

Im Interesse einer guten sozialen Durchmischung der
städtischen Bevölkerung und der kleingewerblichen Versorgung
fördert die Stadt die Bereitstellung von preisgünstigem Wohn-
und Gewerberaum.
8 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024;
Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
b. Massnahmen
und Ziele
c. Erhöhung gemeinnütziger
Wohnungsbestand
d. Rechenschaftsbericht
Soziale
Durchmischung
a. Grundsatz
10Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 21 {#art_21}

1 Die Stadt bewirtschaftet und vermietet die im Rahmen
des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellten kommunalen
Wohnsiedlungen und ihre übrigen Wohnliegenschaften ohne
Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht
grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostenmiete.
2 Sie stützt sich hinsichtlich Investitions- und Kapitalkosten, Abschreibungen und Erneuerungs-Rückstellungen sinngemäss
auf die anerkannten Grundsätze der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträgerinnen und Bauträger.
3 Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.

## Art. 22 {#art_22}

1 Die Stadt stellt gezielt preisgünstige Gewerberäume für
ertragsschwaches, förderungswürdiges Kleingewerbe zur Verfügung.
2 Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.

## Art. 23 {#art_23}

1 Spezielle Wohnobjekte, die für die Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sind, werden durch Genehmigung
des Gemeinderats von diesen Bestimmungen ausgenommen.
2 Geschäftsräume, die nicht kleingewerblich genutzt werden,
sind generell von diesen Bestimmungen ausgenommen.
3. Teil: Die Stimmberechtigten

## Art. 24 I. Organstellung {#art_24}

1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der
Stadt.
2 Sie üben ihr Stimm- und Wahlrecht an der Urne aus.

## Art. 25 II. Politische Rechte {#art_25}

1 Das Recht, an Abstimmungen und Wahlen der Stadt
teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richtet sich
nach der Kantonsverfassung9 und dem Gesetz über die politischen Rechte10.
2 Das Initiativrecht und das Referendumsrecht richten sich nach
dem Gesetz über die politischen Rechte.
9 vom 27. Februar 2005, LS 101.
10 vom 1. September 2003, LS 161.
b. Wohnraum
c. Gewerberaum
d. Ausnahmen
Oberstes Organ
Ausübung
der Rechte
11Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 26 {#art_26}

Für die Wahl in folgende städtische Organe und Behörden ist der politische Wohnsitz in der Stadt erforderlich:
a. Gemeinderat;
b. Stadtrat;
c. Schulpflege und Kreisschulbehörden;
d. Sozialbehörde;
e. Wahlbüro;11
f. Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
g. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner).

## Art. 27 {#art_27}

1 Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde.
2 Er setzt die Abstimmungs- und Wahltermine fest und regelt die
Öffnungszeiten der Stimmlokale.

## Art. 28 {#art_28}

Die Stimmberechtigten wählen für die gesetzliche Amtsdauer:
a. die Mitglieder des Gemeinderats;
b. die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des
Stadtrats;
c. die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der
Kreisschulbehörden;
d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
e. die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten
(Stadtamtsfrauen und Stadtammänner).
Art. 2912 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Mitglieder
des Stadtrats werden leere Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte verwendet.
Art. 3013 1 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der übrigen
im Mehrheitswahlverfahren zu wählenden Organe gilt die stille
Wahl gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte.
11 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
12 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
13 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Wohnsitzpflicht
Wahlleitende
Behörde
Urnenwahlen
Mehrheitswahlverfahren
a. Stadtrat
b. übrige
Organe
12Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Sind die Voraussetzungen der stillen Wahl nicht erfüllt, werden
gedruckte Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes
über die politischen Rechte verwendet.

## Art. 31 {#art_31}

Mit einer Volksinitiative oder einer Einzelinitiative kann
der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses über alle Gegenstände verlangt werden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.

## Art. 32 {#art_32}

1 Mindestens 3000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen.
2 Eine einzelne Stimmberechtigte oder ein einzelner Stimmberechtigter oder mehrere Stimmberechtigte können eine Einzelinitiative einreichen.
3 Für die vorläufige Unterstützung einer Einzelinitiative ist die Zustimmung von 42 Mitgliedern des Gemeinderats erforderlich.
4 Bei Verfehlen des Unterstützungsquorums für die Volksinitiative
gemäss Abs. 1 wird das Begehren als Einzelinitiative behandelt.

## Art. 33 {#art_33}

Volksinitiativen sind beim Stadtrat, Einzelinitiativen bei
der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen.

## Art. 34 {#art_34}

Die Stimmberechtigten entscheiden über:
a. die Gemeindeordnung;
b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere, wenn städtische Kernaufgaben betroffen sind oder
Vermögenswerte von mehr als Fr. 20 000 000.– übertragen
werden;
c. grössere Änderungen an den Kreisgrenzen;
d. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich
auf sehr grosse Flächen oder grössere bewohnte Flächen
erstrecken;
e. Verträge mit anderen Gemeinden über die freiwillige Vereinigung mit der Stadt;
f. Verträge mit Gemeinden über die Zusammenarbeit in Form
eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder
einer juristischen Person des Privatrechts;
g. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Stadt
hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten
zu bewilligen sind.
Initiative
a. Gegenstände
b. Urheberschaft
c. Einreichung
Obligatorisches
Referendum
a. allgemeine
Zuständigkeit
13Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Stimmberechtigten entscheiden über:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.– für
einen bestimmten Zweck;
b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck;
c. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.–
für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für
Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für
ein und dieselbe Liegenschaft;
e. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 1 000 000.–.
2 Die Erhöhung einer von den Stimmberechtigten beschlossenen Ausgabe ohne Änderung des Zwecks untersteht lediglich
dem fakultativen Referendum, sofern sie unter den Beträgen gemäss Abs. 1 liegt.

## Art. 36 {#art_36}

Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen über
Beschlüsse des Gemeinderats, sofern diese nicht durch das
übergeordnete Recht oder durch die Gemeindeordnung von der
Volksabstimmung ausgenommen sind.

## Art. 37 {#art_37}

Folgende Beschlüsse des Gemeinderats sind von der
Volksabstimmung ausgenommen:
a. Wahlen und Personalgeschäfte;
b. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie
Nachtragskredite und Globalbudget-Ergänzungen;
c. die Genehmigung der Rechnungen und der Geschäftsberichte;
d. die Bewilligung von Objektkrediten als Teil eines bewilligten
Rahmenkredits;
e. die Bewilligung von Informatikausgaben;
f. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben;
g. die Genehmigung von Erlassen, Beschlüssen und Wahlakten;
h. die Kenntnisnahme von Berichten des Stadtrats;
i. Beschlüsse formeller Natur;
b. Ausgaben
Fakultatives
Referendum
a. Gegenstände
b. Ausnahmen
14Gemeindeordnung der Stadt Zürich
j. Verfahrensentscheide über die Anwendung der Geschäftsordnung;
k. parlamentarische Vorstösse;
l. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen,
insbesondere über deren Gültigkeit;
m. Behördeninitiativen an den Kantonsrat;
n. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen;
o. Beschlüsse über die Ergreifung des Gemeindereferendums;
p. Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen
und die teuerungsbedingte Anpassung der Löhne.

## Art. 38 {#art_38}

Eine Volksabstimmung können schriftlich verlangen:
a. mindestens 2000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach
der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses
(Volksreferendum);
b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderats innert 14 Tagen
nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).

## Art. 39 {#art_39}

Volksreferenden sind beim Stadtrat, Parlamentsreferenden bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen.
4. Teil: Der Gemeinderat

## Art. 40 I. Organstellung {#art_40}

1 Der Gemeinderat ist das Parlament und politische Kontrollorgan der Stadt.
2 Er setzt sich aus 125 Mitgliedern zusammen.

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats erfolgt nach
dem Verhältniswahlverfahren.
2 Die Stimmberechtigten jedes Wahlkreises wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Zahl, die der Wohnbevölkerung
gemäss der statistischen Erhebung der Stadt per Stichdatum
31. März des Vorwahljahres entspricht.
3 Eine Listengruppe gemäss Gesetz über die politischen Rechte
nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer
Listen mindestens fünf Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat.
c. Urheberschaft
d. Einreichung
Funktion,
Zusammensetzung
Wahl und
Quorum
15Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 42 II. Organisation {#art_42}

1 Der Gemeinderat regelt seine Organisation in einer
Verordnung (Geschäftsordnung).
2 Er bestellt eine Geschäftsleitung.

## Art. 43 {#art_43}

1 Die Mitglieder des Gemeinderats legen ihre Interessenbindungen offen.
2 Das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis bleiben vorbehalten.
3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere
Form und Gegenstand der Offenlegung.

## Art. 44 {#art_44}

1 Der Ratsbetrieb wird durch verwaltungsunabhängige
Parlamentsdienste unterstützt.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste
dürfen nicht dem Rat angehören.
3 Bei personalrechtlichen Anordnungen der Leiterin oder des
Leiters der Parlamentsdienste kann bei der Geschäftsleitung
des Gemeinderats ein Begehren um Neubeurteilung gestellt
werden; Art. 70 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.

## Art. 45 {#art_45}

1 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der
Präsidentin oder des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern.
2 Der Stadtrat oder zwanzig Mitglieder des Gemeinderats können schriftlich die Einberufung einer Sitzung beantragen.
3 Zur Gültigkeit der Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig.
4 Der Gemeinderat erlässt eine gesetzliche Grundlage für ein
virtuelles Parlament in ausserordentlichen Lagen.

## Art. 46 {#art_46}

1 Die Mitglieder des Stadtrats nehmen an den Beratungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil und haben
das Recht, Anträge zu stellen.
2 Sie sind berechtigt, bei der Vertretung ihrer Anträge vor dem
Gemeinderat und dessen Kommissionen Sachverständige oder
städtische Angestellte beizuziehen.
Geschäftsordnung, Geschäftsleitung
Interessenbindungen
Parlamentsdienste
Sitzungen
a. Grundsätze
b. Teilnahme
des Stadtrats
16Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 47 {#art_47}

Die Kommissionen des Gemeinderats sind:
a. die Geschäftsleitung;
b. die Rechnungsprüfungskommission;
c. die Geschäftsprüfungskommission;
d. vorberatende Kommissionen;
e. Parlamentarische Untersuchungskommissionen zur Untersuchung einzelner Geschäfte;
f. weitere Kommissionen.

## Art. 48 {#art_48}

1 Der Stadtrat gibt der Rechnungsprüfungskommission
und der Geschäftsprüfungskommission alle für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen heraus.
2 Soweit es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder
Dritter unerlässlich ist, kann der Stadtrat anstelle der Herausgabe einen besonderen Bericht erstatten.
3 Schränkt der Stadtrat die Herausgabe von Unterlagen und die
Erteilung von Auskünften ein und hält die Rechnungsprüfungskommission oder die Geschäftsprüfungskommission nach Anhörung des Stadtrats und Abwägung der in Frage stehenden
Interessen an ihrem Begehren auf Herausgabe der Unterlagen
fest, reicht der Stadtrat beim Bezirksrat ohne Verzug ein Gesuch
um Entbindung vom Amtsgeheimnis ein.
4 Bei Genehmigung des Gesuchs stellt er die Akten unverzüglich
zur Verfügung.

## Art. 49 {#art_49}

1 Die Rechnungsprüfungskommission und die Geschäftsprüfungskommission sind befugt, zur Überprüfung der
Geschäftsführung des Stadtrats im Einvernehmen mit diesem
die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte einzuholen.
2 Alle städtischen Behördenmitglieder und Angestellten haben
ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis Auskunft zu erteilen.
3 Der Stadtrat darf die Einholung und Erteilung solcher Auskünfte
unter Angabe der Gründe einschränken oder verweigern, soweit
es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder Dritter geboten ist.
Kommissionen
Informationsrechte
a. Aktenherausgabe
b. Auskünfte
17Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 50 {#art_50}

Untersuchungskommissionen stehen zu:
a. die Informationsrechte der Rechnungsprüfungskommission
und der Geschäftsprüfungskommission;
b. das Recht auf die Herausgabe sämtlicher für die Untersuchung erforderlicher Akten der Stadtverwaltung;
c. das Recht, nach Anhörung des Stadtrats städtische Angestellte einzuvernehmen.

## Art. 51 {#art_51}

Jedes Mitglied des Gemeinderats kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen
und weitere in der Geschäftsordnung vorgesehene Vorstösse
einreichen.

## Art. 52 {#art_52}

1 Der Gemeinderat beschliesst auf schriftlichen, begründeten Antrag des Stadtrats.
2 Handelt es sich um seine Organisation, eine parlamentarische
Initiative oder einen Beschlussantrag, beschliesst er auf eigenen
Antrag oder auf Antrag einer seiner Kommissionen.

## Art. 53 III. Befugnisse {#art_53}

Der Gemeinderat wählt:
a. aus seiner Mitte die Mitglieder seiner Organe;
b. die Mitglieder der eigenständigen Schulkommissionen, mit
Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten;
c. die Mitglieder der Sozialbehörde, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten;
d. auf Antrag des Stadtrats die Direktorin oder den Direktor
der Finanzkontrolle;
e. die Ombudsperson und deren Stellvertretung;
f. die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, wobei der Wahlvorschlag dem Stadtrat vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen ist.

## Art. 54 {#art_54}

1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Verordnungen.
2 Er erlässt insbesondere die wesentlichen Bestimmungen über:
a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten;
b. das Schulwesen;
c. Untersuchungskommissionen
Vorstösse
Antragstellung
Wahlen
Rechtsetzung
a. Erlasse
18Gemeindeordnung der Stadt Zürich
c. die Organisation des Parlaments;
d. die Entschädigung von Behördenmitgliedern;
e. die Haushaltsführung mit oder ohne Globalbudget;
f. das Polizeiwesen;
g. Gebühren in wesentlicher Höhe;

## Art. 55 h. die städtischen Wohnraumfonds.14 {#art_55}

Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung der
Löhne:
a. der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der
übrigen Mitglieder des Stadtrats;
b. der Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden;
c. der Direktorin oder des Direktors der Finanzkontrolle;
d. der Ombudsperson;
e. der oder des Datenschutzbeauftragten;
f. der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

## Art. 56 {#art_56}

1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung:
a. der kommunalen Richtpläne und Nutzungspläne mit Ausnahme der Werkpläne und der Quartierpläne;
b. der Bau- und Zonenordnung;
c. der Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne.
2 Er verabschiedet zuhanden des Kantons die regionalen Richtpläne und Nutzungspläne.

## Art. 57 {#art_57}

Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die Oberaufsicht über die Behörden, die Verwaltung und die
weiteren Trägerschaften öffentlicher Aufgaben;
b. die Begutachtung, die Bereinigung und die Antragstellung
in Geschäften, die den Stimmberechtigten vorzulegen sind;
c. die Behandlung von Initiativen;
d. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse;
14 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).
b. Lohnbestimmungen
Raumplanung
Verwaltungszuständigkeiten
19Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. (aufgehoben);15
f. Ausgliederungen, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen;
g. kleinere Änderungen an den Kreisgrenzen;
h. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich
auf kleinere bewohnte Flächen beziehen;
i. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge mit Gemeinden
gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben,
sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;
j. die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums.

## Art. 58 {#art_58}

Der Gemeinderat ist zuständig für:
a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans;
b. die jährliche Festsetzung des Budgets;
c. die Bewilligung von Nachtragskrediten und Globalbudget-
Ergänzungen gemäss übergeordnetem und städtischem
Recht;
d. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses;
e. die Bezeichnung von Organisationseinheiten, die ein Globalbudget führen;
f. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben,
die von den Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschreitung
vorliegt;
g. die jährliche Genehmigung der Jahresrechnung;
h. die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts.

## Art. 59 {#art_59}

Der Gemeinderat beschliesst über:
a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis
Fr. 20 000 000.– für einen bestimmten Zweck;
b. neue einmalige Informatikausgaben von mehr als
Fr. 2 000 000.–;
c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 100 000.– bis Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck;
15 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Finanzen
a. allgemeine
Zuständigkeit
b. Ausgaben
20Gemeindeordnung der Stadt Zürich
d. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis
Fr. 20 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für
Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen;
e. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als
Fr. 200 000.– bis Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für ein und dieselbe Liegenschaft;
f. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 100 000.– bis
Fr. 1 000 000.–.

## Art. 60 {#art_60}

Der Gemeinderat beschliesst über:
a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.–;
b. die tauschweise Abgabe von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.–,
ausser die Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens kann dadurch vermieden werden;
c. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von
mehr als Fr. 2 000 000.–.

## Art. 61 {#art_61}

Der Gemeinderat beschliesst über:
a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 1 000 000.–;
b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im
Verkehrswert von über Fr. 2 000 000.–, sofern dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird;
c. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.

## Art. 62 {#art_62}

1 Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zustimmung
der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats oder zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen:
a. Ausgaben gemäss Art. 59 lit. a und c und die Festsetzung
einzelner Budgetkredite gemäss Art. 58 lit. b insoweit, als
sie über den Antrag des Stadtrats hinausgehen;
b. Nachtragskredite im Sinne von Art. 58 lit. c;
c. einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr
als Fr. 5 000 000.– oder wiederkehrende Ausgaben von
jährlich mehr als Fr. 500 000.– gemäss Art. 59 lit. a und c.
2 Das Zustimmungsquorum gilt auch für Anträge an die Stimmberechtigten zur Bewilligung neuer Ausgaben.
c. Anlagen
d. weitere
Geschäfte
Ausgabenbremse
21Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
3 Bei der Beschlussfassung und Antragstellung des Gemeinderats zu Initiativen findet dieser Artikel keine Anwendung.

## Art. 63 IV. Kinder und Jugendliche {#art_63}

1 Mindestens 60 Kinder und Jugendliche zwischen dem
vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz
in der Stadt können beim Ratspräsidium einen Jugendvorstoss
im Sinne eines Postulats einreichen.
2 Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Gemeinderats liegen.
3 Ausserhalb der gemeinderätlichen Zuständigkeit können Anliegen als Petition bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

## Art. 64 {#art_64}

1 Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung
von einer Mehrheit der Teilnehmenden zu beschliessen.
2 Der Text des Jugendvorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse
und des Geburtsdatums.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der
Geschäftsordnung.
5. Teil: Die Behörden

## Art. 65 I. Allgemeines {#art_65}

1 Die Behörden beachten für ihre Geschäftsführung die
Vorgaben des Gemeindegesetzes16, der weiteren kantonalen
Erlasse und der entsprechenden Behördenerlasse.
2 Sie sorgen für eine effiziente, transparente und dienstleistungsorientierte Verwaltungsorganisation.

## Art. 66 {#art_66}

1 Die Mitglieder der Behörden legen ihre Interessenbindungen offen.
2 Insbesondere geben sie Auskunft über:
a. ihre beruflichen Tätigkeiten;
b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes;
16 vom 20. April 2015, LS 131.1.
Jugendvorstoss
a. Grundsatz
b. Verfahren
Geschäftsführung,
Verwaltungsorganisation
Interessenbindungen
22Gemeindeordnung der Stadt Zürich
c. ihre Organstellungen in und ihre wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts.
3 Der jeweilige Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere die Art der Veröffentlichung und die regelmässige
Aktualisierung der Angaben.
4 Die Mitglieder der Behörden üben ihr Amt ohne Instruktionen
aus.

## Art. 67 {#art_67}

1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
ihrer Mitglieder anwesend ist.
2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Die Behörde trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung
als Kollegium.
4 Die Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.

## Art. 68 {#art_68}

Die Behörden können für die Vorberatung und die Begutachtung bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen,
beratende Kommissionen bilden oder vorberatende Delegationen einsetzen.

## Art. 69 {#art_69}

Die Behörden können beschliessen, dass bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern
der Behörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden,
und legen deren Finanzbefugnisse fest.

## Art. 70 {#art_70}

1 Bei der zuständigen Behörde kann innert 30 Tagen seit
Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden:
a. nach Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist;
b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der
Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das
kantonale Recht die Neubeurteilung nicht ausschliesst.
2 Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17 sowie
nach den städtischen Bestimmungen.
17 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Beschlussfassung
Beratende Gremien und Sachverständige
Aufgabenübertragung
Begehren um
Neubeurteilung
23Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
3 Der Stadtrat entscheidet über Begehren um Neubeurteilung
nach Vernehmlassung des betreffenden Departements und der
Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten auf Antrag der
Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht beteiligten Departements.
II. Der Stadtrat

## Art. 71 A. Organisation {#art_71}

Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem
Stadtpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.

## Art. 72 {#art_72}

1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei
den Verhandlungen des Stadtrats den Vorsitz.
2 Ihr oder ihm steht die Geschäftsleitung und die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung zu.

## Art. 73 {#art_73}

1 Der Stadtrat weist jedem seiner Mitglieder ein Departement zu.
2 Ein Mitglied des Stadtrats ist nicht verpflichtet, länger als zwei
Amtsdauern dem gleichen Departement vorzustehen.

## Art. 74 {#art_74}

Der Stadtrat beachtet bei der Aufgabenverteilung auf die
Departemente insbesondere folgende Kriterien:
a. Zusammenhang der Aufgaben;
b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Ausgewogenheit der
Belastung seiner Mitglieder;
c. sachliche und politische Ausgewogenheit.

## Art. 75 {#art_75}

Der Stadtrat kann den Departementsvorsteherinnen
und Departementsvorstehern für die Erledigung von Geschäften
Weisungen erteilen; ausgenommen ist die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

## Art. 76 {#art_76}

1 Das Amt eines Mitglieds des Stadtrats ist unvereinbar
mit einer anderen entlöhnten Stelle.
2 Die Mitglieder des Stadtrats dürfen weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, die die Erzielung eines Gewinns anstreben.
Zusammensetzung
Stadtpräsidium
Departemente
a. Zuweisung
b. Aufgabenverteilung
Weisungsrecht
Unvereinbarkeit
24Gemeindeordnung der Stadt Zürich
3 Mitgliedschaften in Gremien, die von Amts wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden, sind zulässig.
4 Mitglieder des Stadtrats dürfen weder den eidgenössischen
Räten noch dem Kantonsrat angehören.

## Art. 77 {#art_77}

1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die
Stadtkanzlei.
2 Ihr oder ihm obliegen die Organisation der Abstimmungen und
Wahlen und die Besorgung der weiteren vom Stadtrat übertragenen Aufgaben.
3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.

## Art. 78 {#art_78}

1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent berät den Stadtrat in Rechtsfragen und führt die ihr oder ihm vom
Stadtrat übertragenen Prozesse.
2 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent nimmt an den
Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.

## Art. 79 B. Befugnisse {#art_79}

1 Der Stadtrat ist zuständig für die Führung, die Aufsicht
und die politische Planung.
2 Er trägt die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für
die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische und kantonale
Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons
oder des Bezirks übertragen werden.
3 Er besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht
oder die Gemeindeordnung eine solche keinem anderen Organ
zuweist.

## Art. 80 {#art_80}

Der Stadtrat kann seine Befugnisse massvoll und stufengerecht an untere Instanzen delegieren, soweit es sich nicht
um unübertragbare Befugnisse handelt.

## Art. 81 {#art_81}

Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Sozialbehörde sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;
b. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;
Stadtschreiberin
oder Stadtschreiber
Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent
Zuständigkeit
a. Grundsatz
b. Delegation
an untere
Instanzen
Wahlen und
Anstellungen
a. Stadtratsmitglieder
25Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
c. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission
für die Fachschule Viventa sowie eine Stellvertretung für
längere Abwesenheiten;
d. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission
Musikschule Konservatorium Zürich sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten;
e. die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen.

## Art. 82 {#art_82}

Der Stadtrat bezeichnet oder wählt:
a. die Vertretungen in Organisationen des öffentlichen oder
privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser
Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt;
b. die Mitglieder des Wahlbüros;18
c. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Sekretärinnen und Sekretäre der Kreiswahlbüros einschliesslich der

## Art. 83 Stellvertretungen.19 {#art_83}

Der Stadtrat stellt an:
a. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;
b. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten;
c. das übrige Personal der Stadtverwaltung, soweit die Anstellung nicht einem anderen Organ übertragen oder an
eine untere Instanz delegiert wird.

## Art. 84 {#art_84}

Die Mitglieder des Stadtrats vertreten die Behörde vor
dem Gemeinderat und die Stadt im Verkehr mit den kantonalen
und eidgenössischen Behörden sowie nach aussen.

## Art. 85 {#art_85}

1 Dem Stadtrat stehen zu:
a. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu
Geschäften des Gemeinderats;
b. die Wahrnehmung des Doppelantragsrechts;
c. die Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen an die
Stimmberechtigten, sofern der Gemeinderat nichts anderes
beschliesst.
18 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
19 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
b. Organisationen,
Wahlbüro
c. Angestellte
Vertretung
Antragstellung,
Geschäftsvorbereitung
26Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Er achtet bei der Vorbereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1
lit. a sowie beim Erlass seiner Reglemente auf die Regulierungsfolgen für KMU.
3 Er kann seine Anträge an den Gemeinderat bis zur Beratung
im Plenum zurückziehen.

## Art. 86 {#art_86}

1 Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von Reglementen und Ausführungsbestimmungen.
2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen über:
a. den Vollzug von übergeordnetem Recht;
b. die Organisation und die Leitung der Verwaltung;
c. die Aufgabenübertragung an Angestellte, soweit nicht ein
anderes Organ zuständig ist;
d. Gebühren, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

## Art. 87 {#art_87}

Der Stadtrat besorgt die durch das Planungs- und Baugesetz20 den regionalen Behörden überbundenen Aufgaben, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

## Art. 88 {#art_88}

1 Der Stadtrat führt alle Prozesse und Rechtsmittelverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich.
2 Bei Rekursen gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten und
des Gemeinderats steht dem Stadtrat das Recht zur Vernehmlassung zu, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst.

## Art. 89 {#art_89}

Der Stadtrat kann folgende Verwaltungsbefugnisse nicht
an untere Instanzen übertragen:
a. die Bestimmung des Publikationsorgans;
b. die Erteilung des Bürgerrechts;
c. die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung
neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;
d. die Unterstützung des Gemeindereferendums;
e. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.21
20 vom 7. September 1975, LS 700.1.
21 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Rechtsetzung
Raumplanung
Prozessführung
Verwaltungszuständigkeiten
27Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 90 {#art_90}

Der Stadtrat kann folgende Finanzbefugnisse nicht an
untere Instanzen übertragen:
a. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;
b. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;
c. die Bewilligung von dringlichen Nachtragskrediten und Globalbudget-Ergänzungen, für die der Stadtrat um die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat ersucht;
d. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben,
die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt;
e. die Beschlussfassung über die Kapitalaufnahme.

## Art. 91 {#art_91}

1 Der Stadtrat ist für die Bewilligung der Informatikausgaben zuständig.
2 Die Zuständigkeit für neue einmalige Ausgaben richtet sich
nach Art. 59 lit. b.
Art. 91a22 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Bewilligung von
Bürgschaften bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, insbesondere die städtischen
öffentlich-rechtlichen Anstalten und Genossenschaften, zur Ermöglichung des Kaufs oder Baus von neuen Wohnungen.
2 Er kann zum gleichen Zweck den städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten rückzahlbare und verzinsliche Darlehen bis
Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft gewähren.
3 Der Gemeinderat regelt die Bedingungen für die Gewährung
der Darlehen und Bürgschaften in einer Verordnung.

## Art. 92 C. Unterstellte Organe {#art_92}

1 Der Stadtrat ernennt Angestellte des Stadtrichteramts,
denen folgende Aufgaben übertragen sind:
a. das Recht zur Verhängung von Bussen;
b. die direkte Antragstellung bei den Gerichten.
2 Diesen Angestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden.
22 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024;
Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
Finanzen
a. unübertragbare
Befugnisse
b. Informatikausgaben
Bürgschaften
und Darlehen
zur Förderung
des gemeinnützigen
Wohnungsbaus
Stadtrichteramt
28Gemeindeordnung der Stadt Zürich
3 Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem
Reglement.
III. Schulwesen

## Art. 93 A. Organisation {#art_93}

Das Schulwesen umfasst:
a. die öffentliche Volksschule gemäss kantonalem Recht sowie gemeindeeigene Angebote zur Erfüllung oder Ergänzung der Volksschulpflicht;
b. Einrichtungen zur Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Volksschule, wobei die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen freiwillig ist;
c. die Fachschule Viventa (Berufsvorbereitung, Integration,
Erwachsenen- und Berufsbildung);
d. die Musikschule Konservatorium Zürich;
e. vom Gemeinderat bezeichnete Sonderschulen und weitere
von diesem bezeichnete gemeindeeigene Schulen.

## Art. 94 {#art_94}

1 Schulbehörden sind:
a. die Schulpflege;
b. die Kreisschulbehörden;
c. die Schulkommission für die Fachschule Viventa;
d. die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.
2 Die Schulbehörden fördern ein zeitgemässes und leistungsfähiges Schulwesen.
3 Der Gemeinderat kann Aufgaben und Organisation näher umschreiben.
4 Er erlässt Bestimmungen über die Elternmitwirkung und regelt
die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden.

## Art. 95 {#art_95}

1 Die Schulbehörden regeln ihre Organisation in Behördenerlassen.
2 Für die Kreisschulbehörden setzt die Schulpflege eine Rahmenordnung fest.
Schulbereiche
Schulbehörden
Organisationserlasse
29Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 96 {#art_96}

1 Die Schulbehörden können mit dem Einverständnis
der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
2 Überdies können die Kreisschulbehörden Angestellten ihres
Schulkreises Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
3 Die Schulbehörden regeln Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in Behördenerlassen.

## Art. 97 {#art_97}

Dem zuständigen Mitglied des Stadtrats kommen folgende Präsidialbefugnisse zu:
a. Vorsitz bei Verhandlungen der gesamtstädtischen Schulbehörden, Geschäftsleitung und allgemeine Aufsicht über das
Schulwesen;
b. Bezeichnung der Sekretärinnen und Sekretäre der gesamtstädtischen Schulbehörden in Absprache mit der jeweiligen
Behörde;
c. regelmässig über den Geschäftsgang der Schulbehörden
informiert zu werden und Berichte einzufordern;
d. Teilnahme an den Sitzungen der Schulbehörden, wobei sie
oder er sich vertreten lassen oder die Protokolle einsehen
kann;
e. anstelle der Kreisschulbehörden zu handeln, wenn diese
ihre Pflichten zum Vollzug der Gesetze nicht erfüllen.
Art. 97a23 1 Die Schulen der öffentlichen Volksschule werden als
Tagesschulen geführt.
2 In den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch
pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden.
3 Der Gemeinderat erlässt zu den Tagesschulen eine Verordnung.

## Art. 98 {#art_98}

1 Den Schulen der öffentlichen Volksschule mit ihren Betreuungseinrichtungen und den gemeindeeigenen Schulen stehen Schulleitungen vor.
23 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung.
Aufgabenübertragung
Präsidialbefugnisse
Tagesschulen
Schulleitungen
30Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen, soweit sich diese nicht aus dem
übergeordneten Recht ergeben.

## Art. 99 {#art_99}

1 Das Schulpersonal ist in Konventen zusammengeschlossen.
2 Der Gemeinderat regelt Zusammensetzung, Aufgaben und
Organisation.

## Art. 100 B. Schulpflege {#art_100}

1 Die Schulpflege besteht aus dem zuständigen Mitglied
des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident (Vorsitz)
und den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.
2 Sie wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten.
4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der
Schulpflege sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Schulleitungen und der Lehrpersonen
mit beratender Stimme teil.

## Art. 101 {#art_101}

1 Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde, soweit nicht eigenständige Schulkommissionen zuständig sind.
2 Sie sorgt für die einheitliche sowie rechtmässige und angemessene Anwendung der kantonalen und städtischen Bestimmungen in den Schulkreisen und erstellt eine gesamtstädtische
Schulplanung.
3 Sie erfüllt in eigener Kompetenz folgende Aufgaben:
a. die Koordination der Tätigkeiten der Kreisschulbehörden;
b. den Erlass von Reglementen oder Ausführungsbestimmungen über das Volksschul- und Betreuungswesen im Rahmen des kantonalen Rechts und der Bestimmungen des
Gemeinderats;
c. die Beschlussfassung über schulische Pilotprojekte, soweit
sie ihre Ausgabenkompetenzen nicht übersteigt;
d. das Verfassen des Geschäftsberichts über die Volksschule
zuhanden des Gemeinderats;
Schulkonvente
Zusammensetzung
Aufgaben
31Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. die Vertretung der städtischen Volksschule nach aussen,
insbesondere durch das Verfassen von gesamtstädtischen
Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Schulsachen
zuhanden der kantonalen Behörden;
f. die Beaufsichtigung der vom zuständigen Departement geführten Sonderschulen und weiteren gesamtstädtischen
sonderpädagogischen Angeboten, die Förderung von deren Qualität und die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit
der Regelschule.

## Art. 102 {#art_102}

1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben
folgende Befugnisse zu:
a. der Ausgabenvollzug;
b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;
c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis
Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen
wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für
einen bestimmten Zweck.
2 Sie kann ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll
und stufengerecht übertragen, insbesondere an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden für die Belange
ihres Schulkreises.

## Art. 103 {#art_103}

1 Die Schulpflege stellt dem Stadtrat Antrag über:
a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;
b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der
Schulpflege übersteigen;
c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten
und Schulanlagen sowie die gesamtstädtische Schulraumplanung;
d. die Schaffung neuer Stellen für den Schulbetrieb;
e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;
f. den Erlass von Bestimmungen über das Volksschulwesen,
die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere der Bestimmungen über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.
Ausgaben
Antragstellung
32Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

## Art. 104 C. Kreisschulbehörden {#art_104}

1 Für jeden Schulkreis wird eine Kreisschulbehörde gewählt.
2 Die Kreisschulbehörden bestehen aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weiteren Mitgliedern.
3 Der Gemeinderat regelt die Vertretung der Lehrpersonen und
der Schulleitungen an den Sitzungen der Kreisschulbehörden.

## Art. 105 {#art_105}

1 Die Kreisschulbehörden leiten und beaufsichtigen das
Schulwesen ihres Schulkreises, soweit dafür nicht ein anderes
Organ zuständig ist.
2 Ihnen obliegt im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach
Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats insbesondere:
a. die Aufsicht über die Schulen mit ihren Schulleitungen,
Lehrpersonen, Betreuungsmitarbeitenden und weiteren
Mitarbeitenden;
b. die Beurteilung der Schulleitungen;
c. die Genehmigung des Schulprogramms und weiterer Führungsdokumente der Schulen;
d. die Abnahme der Rechenschaftslegung der Schulen.

## Art. 106 {#art_106}

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde.
2 Ihr oder ihm obliegen im Rahmen des übergeordneten Rechts
und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats in
eigener Kompetenz:
a. die Anstellung und Entlassung der Schulleitungen, der Lehrpersonen, der Betreuungsmitarbeitenden und der weiteren
Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen;
b. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen;
c. die Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler;
d. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen;
Zusammensetzung
Aufgaben
a. Gesamtbehörden
b. Präsidien
33Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Nutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken.

## Art. 107 {#art_107}

1 Die Kreisschulbehörden können bei der Schulpflege
Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist
verpflichtet, von der Kreisschulbehörde beschlossene Anträge
zuhanden der Schulpflege an diese weiterzuleiten.
3 Sie oder er orientiert die Kreisschulbehörde regelmässig über
die Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen.

## Art. 108 {#art_108}

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtbehörde gemäss
Art. 105 sowie gegen Anordnungen von deren Präsidentin oder
Präsidenten gemäss Art. 106 kann Rekurs gemäss kantonalem
Recht eingelegt werden.
2 Eine vorgängige stadtinterne Neubeurteilung ist ausgeschlossen.
3 Bei Anordnungen in Anwendung des Personalrechts24 kann
beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

## Art. 109 D. Schulkommissionen {#art_109}

Es bestehen folgende eigenständige Schulkommissionen:
a. Schulkommission für die Fachschule Viventa;
b. Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.

## Art. 110 {#art_110}

1 Die Schulkommissionen bestehen aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und
je siebzehn weiteren Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der eigenständigen
Schulkommissionen, einschliesslich einer Vizepräsidentin oder
eines Vizepräsidenten.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten.
24 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Antragstellung,
Information
Rechtsmittel
Bestand
Zusammensetzung
34Gemeindeordnung der Stadt Zürich
4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der
Schulkommission, die Leiterin oder der Leiter der Schule sowie
gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Lehrpersonen der unterstellten Schule sowie der Volksschule mit beratender Stimme teil.

## Art. 111 {#art_111}

Den Schulkommissionen stehen zu:
a. die Aufsicht über die jeweils unterstellte Schule, die Förderung von deren Qualität und die Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden;
b. der Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und weiterer Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats;
c. das Verfassen des Geschäftsberichts zuhanden des Gemeinderats;
d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen,
soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission
nicht übersteigen.

## Art. 112 {#art_112}

1 Den Schulkommissionen stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:
a. der Ausgabenvollzug;
b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;
c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis
Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen
wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für
einen bestimmten Zweck.
2 Sie können ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll
und stufengerecht übertragen.

## Art. 113 {#art_113}

1 Die Schulkommissionen stellen dem Stadtrat Antrag
über:
a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;
b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der
Schulkommissionen übersteigen;
c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten
und Schulanlagen;
d. die Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen;
Aufgaben
Ausgaben
Antragstellung
35Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;
f. den Erlass von Bestimmungen, die in die Zuständigkeit des
Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere über
die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die
Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

## Art. 114 IV. Sozialbehörde {#art_114}

Die Sozialbehörde besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und acht weiteren Mitgliedern.

## Art. 115 {#art_115}

1 Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben:
a. die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz25, ausgenommen im Asylbereich;
b. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung
der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;
c. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung.
2 Sie überträgt Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben im Sozialhilfebereich zur selbstständigen Erledigung.
3 Sie regelt in einem Behördenerlass Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

## Art. 116 {#art_116}

Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben im Asylbereich:
a. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung
der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Asyl-Organisation Zürich;
b. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung;
c. die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der
Asyl-Organisation Zürich über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe.
25 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
Zusammensetzung
Aufgaben
a. Sozialhilfe
b. Asylbereich
36Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 117 {#art_117}

Die Sozialbehörde ist zuständig für die Bewilligung und
die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an und die fachliche Aufsicht über das Inspektorat.

## Art. 118 {#art_118}

1 Die Sozialbehörde stellt dem Stadtrat Antrag über
Geschäfte, die nicht in ihren abschliessenden Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

## Art. 119 V. Städtische Angestellte {#art_119}

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist öffentlichrechtlich.
2 Es wird vom Gemeinderat in Verordnungen geregelt.
3 Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

## Art. 120 {#art_120}

1 Die Verordnungen des Gemeinderats umfassen die
Grundsätze der Personalpolitik sowie Bestimmungen über die
Begründung, die Dauer und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, über Versetzungen, vorsorgliche Massnahmen, den
Rechtsschutz und den Datenschutz.
2 Sie regeln ausserdem die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere den Anspruch auf Lohn, Ferien und Urlaub,
die Entschädigung bei unverschuldeter Entlassung sowie die
Mitwirkungsrechte.

## Art. 121 {#art_121}

Zur Anwerbung oder Erhaltung von besonders befähigten Angestellten, die ein besonders verantwortungsvolles
Arbeitsgebiet betreuen und nicht vom Volk gewählt werden,
kann der Stadtrat Zuschläge zum Lohn bis auf einen Fünftel, der
Gemeinderat bis auf einen Drittel des Höchstbetrags gewähren.
6. Teil: Weitere Stellen

## Art. 122 I. Finanzkontrolle {#art_122}

1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt der
Stadt und erstattet dem Stadtrat, dem Gemeinderat und dem
Bezirksrat darüber Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
c. Inspektorat
Antragstellung
Arbeitsverhältnis
Grundsätze
Lohnzuschläge
Aufgabe,
Unabhängigkeit
37Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
II. Wahlbüro
Art. 12326 Das Wahlbüro besteht aus der Stadtpräsidentin als
Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem und
einer vom Stadtrat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.

## Art. 124 {#art_124}

1 Der Stadtrat gliedert das Wahlbüro in Kreiswahlbüros.27
2 Die Kreiswahlbüros besorgen die Aufgaben, die das Gesetz
über die politischen Rechte dem Wahlbüro zuweist, soweit nicht
ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 124a28 1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreiswahlbüros und der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.
3 Das Zentralwahlbüro ermittelt aufgrund der Auswertungsergebnisse der Kreiswahlbüros die kommunalen Abstimmungs- und
Wahlergebnisse.
4 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden innert kurzer
Frist veröffentlicht.

## Art. 125 III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter {#art_125}

Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten
(Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner):
a. besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben;
b. führen die freiwilligen Versteigerungen durch.

## Art. 126 {#art_126}

1 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
2 Dem Stadtrat kommen die aufsichtsrechtlichen Befugnisse
einer Anstellungsinstanz zu.
26 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
27 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
28 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Wahlbüro
Kreiswahlbüros
Zentralwahlbüro
Betreibungsbeamtinnen
oder Betreibungsbeamte
a. Aufgaben
b. Anstellung
38Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 127 {#art_127}

Bei Anordnungen der Betreibungsbeamtinnen oder
Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) in
Anwendung des Personalrechts kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

## Art. 128 {#art_128}

Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.

## Art. 129 {#art_129}

1 Die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sind
Schlichtungsbehörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung29, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Die Entlöhnung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

## Art. 130 {#art_130}

1 Die Stadt trägt die Kosten der Betreibungsämter
(Stadtammannämter) und der Friedensrichterämter.
2 Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) und die Friedensrichterinnen
oder Friedensrichter unterbreiten dem Stadtrat das Budget und
die Rechnung.

## Art. 131 IV. Ombudsstelle {#art_131}

1 Die Ombudsperson vermittelt im Verkehr zwischen
verwaltungsexternen Personen sowie städtischen Angestellten
einerseits und der Stadtverwaltung anderseits.
2 Sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung erhoben werden.
3 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

## Art. 132 {#art_132}

1 Jede natürliche oder juristische Person, die daran ein
Interesse hat, kann die Dienste der Ombudsperson in Anspruch
nehmen.
2 Die Dienste der Ombudsperson sind kostenlos.

## Art. 133 {#art_133}

1 Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig.
2 Sie regelt das Verfahren und ernennt die Angestellten der Ombudsstelle.

## Art. 134 {#art_134}

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt
bei längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben und
Befugnisse der Ombudsperson.
2 Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.
29 vom 19. Dezember 2008, SR 272.
c. Neubeurteilung von
Anordnungen
d. Amtslokal
Friedensrichterinnen oder
Friedensrichter
Kosten, Budget
und Rechnung
Aufgaben
Inanspruchnahme,
Kostenlosigkeit
Unabhängigkeit,
Organisation
Stellvertretung
39Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

## Art. 135 {#art_135}

1 Die Ombudsperson klärt ab, ob die Stadtverwaltung
nach Recht und Billigkeit verfährt.
2 Sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder
mündliche Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und
die Akten beiziehen.
3 Behördenmitglieder und Angestellte sind der Ombudsperson
gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.
4 Die Ombudsperson wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es
schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gebieten.

## Art. 136 {#art_136}

1 Die Ombudsperson nimmt nach Abschluss des Verfahrens zur untersuchten Angelegenheit in geeigneter Weise
Stellung, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.
2 Die Stellungnahmen der Ombudsperson werden den Beteiligten, der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach ihrem Ermessen auch weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.

## Art. 137 {#art_137}

1 Die Ombudsperson erstattet dem Gemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
2 Sie kann darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweisen und Änderungen oder Verbesserungen anregen.

## Art. 138 V. Datenschutzstelle {#art_138}

1 Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den kantonalen Datenschutzerlassen sowie nach einer Verordnung des Gemeinderats.
2 Die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten wird
vom Gemeinderat geregelt.
7. Teil: Öffentliche Anstalten

## Art. 139 I. Vorsorgestiftung {#art_139}

1 Die berufliche Vorsorge des Personals und der Behördenmitglieder soll für die Versicherten zu einem angemessenen
Schutz gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität
und Tod führen.
Verfahren,
Schweigepflicht,
Amtsgeheimnis
Stellungnahmen
Berichterstattung
Aufgaben,
Organisation
Aufgaben,
Organisation
40Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Sie erfolgt durch die von der Stadt errichtete öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung.

## Art. 140 {#art_140}

1 Der Gemeinderat erlässt die Stiftungsurkunde.
2 Er legt aufgrund eines Vorschlags der Vorsorgestiftung die Beiträge der Stadt und der städtischen Versicherten fest.

## Art. 141 {#art_141}

1 Der Stadtrat wählt die städtischen Arbeitgebervertretungen im Stiftungsrat der Vorsorgestiftung.
2 Er ist befugt, die Versicherung einzelner Personalgruppen und
Behördenmitglieder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu
bewilligen.

## Art. 142 II. Unfallversicherung {#art_142}

1 Die Stadt führt eine Unfallversicherung in Form einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung.
3 Im Übrigen erlässt der Stadtrat die massgebenden Bestimmungen.

## Art. 143 III. Asyl-Organisation {#art_143}

1 Die Stadt führt die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.

## Art. 144 {#art_144}

1 Die obersten Organe der AOZ sind der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle.
2 Der Verwaltungsrat ist unter der Aufsicht des Stadtrats für die
strategische Führung der AOZ zuständig.
3 Er erlässt mit Genehmigung des Stadtrats die erforderlichen
Reglemente und ist anstaltsinterne Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.
4 Die Direktion ist für die operative Führung der AOZ zuständig.

## Art. 145 {#art_145}

1 Die AOZ nimmt die Aufgaben im Asylbereich wahr, zu
denen die Stadt durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist.
Stiftungsurkunde,
Beiträge
Arbeitgebervertretung
Organisation
Organisation
Organe
Aufgaben
41Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
2 Sie erfüllt Aufgaben im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
mit Dritten.
3 Sie leistet Betreuung für anerkannte Flüchtlinge und erbringt
Dienstleistungen im Bereich der Integration.

## Art. 146 {#art_146}

Die für die Stadt erbrachten Leistungen werden mittels
Steuern, die Leistungen für Dritte nach dem Verursacherprinzip
finanziert.

## Art. 147 {#art_147}

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sind öffentlichrechtlich und richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
2 Die AOZ kann mit Genehmigung des Stadtrats hinsichtlich des
Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abweichende Bestimmungen festlegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Sie kann mit Genehmigung des Stadtrats mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.

## Art. 148 IV. Kongresshaus-Stiftung {#art_148}

1 Unter dem Namen Kongresshaus-Stiftung Zürich
besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.
3 Der Stadtrat nimmt die allgemeine Aufsicht wahr.

## Art. 149 {#art_149}

1 Die obersten Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat
und die Prüfstelle.
2 Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen.

## Art. 150 {#art_150}

1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der
Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-
Guisan-Quai.
2 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes ganz oder teilweise vertraglich an Dritte übertragen.
3 Sie verfolgt keine Gewinnabsicht.
Finanzierung
Arbeitsverhältnisse
Organisation
Organe
Aufgaben
42Gemeindeordnung der Stadt Zürich

## Art. 151 {#art_151}

Die Stiftung finanziert die Bereitstellung und den Betrieb durch Entgelte der Nutzenden des Kongressgebäudes und
der Tonhalle, damit die Kosten für den langfristigen Erhalt des
Gebäudes möglichst gedeckt werden.
8. Teil: Umsetzung von Aufgaben und Zielen
Art. 15230 1 Für die direkten Treibhausgasemissionen auf dem
Stadtgebiet setzt sich die Stadt das Ziel netto null bis zum Jahr
2040.
2 Für die indirekten Treibhausgasemissionen pro Einwohnerin
und Einwohner strebt die Stadt bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von dreissig Prozent gegenüber 1990 an.
3 Die Stadt setzt sich das Ziel, sämtliche Massnahmen für die
Reduktion der Treibhausgasemissionen in ihrem Einflussbereich bis 2035 umzusetzen, ausgenommen ist der Bereich der
Wärmeversorgung.
Art. 152a31 1 Die Stadt legt für die Ziele gemäss Art. 152 einen
Absenkplan fest, der mindestens zu einer linearen Absenkung
der Treibhausgasemissionen führt.
2 Sie trifft die für die Einhaltung des Absenkplans erforderlichen
Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht.
3 Falls der Absenkplan nicht eingehalten wird, legt der Zwischenbericht Massnahmen dar, die eine Rückkehr auf den Absenkpfad ermöglichen.

## Art. 153 {#art_153}

1 Die Beteiligung der Stadt an Atomkraftwerken sowie
der Bezug von Atomstrom sind längstens bis zum Jahr 2034
zulässig.
2 Der Stadtrat wird ermächtigt, die bestehenden Beteiligungen
des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) an der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG) und an der Aktiengesellschaft
für Kernenergiebeteiligungen Luzern (AKEB) zu verkaufen.

## Art. 154 {#art_154}

1 Der prozentuale Anteil des öffentlichen Verkehrs, des
Fuss- und des Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen
in der Stadt soll bis 24. Oktober 2022 um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht werden; massgebend sind dabei die zurückgelegten Wege auf Stadtgebiet bezüglich des Gesamtverkehrs.
30 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
31 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
Finanzierung
Treibhausgase
a. Reduktionsziele
b. Absenkplan
und Berichterstattung
Beteiligung
an Atomkraftwerken
Verkehr
43Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
2 Die Stadt trifft dazu die notwendigen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht.
3 Zur Umsetzung von Art. 12 realisiert die Stadt bis spätestens
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Netz
aus sternförmigen sowie tangentialen Veloschnellrouten mit
einer Länge von insgesamt mindestens fünfzig Kilometern.
4 Die Stadt veröffentlicht bis zur Erreichung dieses Ziels einen
jährlichen Zwischenbericht.
Art. 154a32 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 2
bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 462 000 m2
Strassenfläche in Flächen um, die primär dem Fussverkehr, dem
Veloverkehr oder dem öffentlichen Verkehr dienen.
2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie
den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand.
3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand ihrer Umsetzung.
Art. 154b33 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 14b
Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung
145 000 m2 Strassenfläche in Flächen für Bäume und in Grünflächen um.
2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie
den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand.
3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand der Umsetzung.

## Art. 155 {#art_155}

1 Für das Erreichen von einem Drittel des Mietwohnungsbestands im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern setzt die Stadt das Jahr 2050
als Ziel.
2 Um ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten für ältere Menschen zu schaffen, wird der Bestand
der Alterswohnungen mit Kostenmiete der Stiftung Alterswohnungen und anderer gemeinnütziger Wohnbauträgerinnen oder
Wohnbauträger bis 2035 im Vergleich zum Stand vom 31. Dezember 2019 um 2000 erhöht.34
32 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024;
Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).
33 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024;
Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).
34 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 3135/2024).
Mehr Platz für
Fuss-, Velo-
und öffentlichen
Verkehr
Mehr Platz für
Grünflächen
und Bäume
Gemeinnütziger
Wohnungsbau
44Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 155a35 1 Die Stadt führt einen städtischen Wohnraumfonds
gemäss Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung36 zur Bereitstellung von preisgünstigen, für breite Bevölkerungsschichten wirtschaftlich tragbaren Mietwohnungen.
2 Die Ausrichtung der Leistungen orientiert sich an den Zielen
gemäss Art. 18.
3 Sie erfolgt an öffentliche und private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für:
a. den Erwerb von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften;
b. den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen.
9. Teil: Schlussbestimmungen

## Art. 156 {#art_156}

Die Gemeindeordnung vom 26. April 1970 wird aufgehoben.

## Art. 157 {#art_157}

Die Wohnsitzpflicht gemäss Art. 26 gilt nicht für Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sowie für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen oder
Stadtammänner), die vor dem 1. Januar 2022 in ihr Amt gewählt
worden sind und ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt ausserhalb der Stadt hatten.
Art. 15837 Der Stadtrat setzt diese Gemeindeordnung und ihre
Änderungen jeweils nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.38
35 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).
36 vom 7. Juni 2004, LS 841.
37 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).
38 Genehmigt durch den Regierungsrat am 27. Oktober 2021;
Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 1145/2021).
Wohnraumfonds
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
45Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung zu Art. 97a vom
25. September 202239
1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulen per 1. Januar 2023
als Tagesschulen geführt werden.
2 Die übrigen Schulen werden in Tagesschulen überführt, sobald
es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen;
die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt der einzelnen Schulen.
39 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023.
46Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Teilrevisionen Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021
Gemeindebeschluss Genehmigung
Regierungsrat Inkrafttreten
15. Mai 2022
(Klimaschutzziel Netto-Null 2040) 7. September 2022 1. Januar 2023
25. September 2022
(Einführung Tagesschule) 30. November 2022 1. Januar 2023
18. Juni 2023
(Wohnraumfonds) 6. September 2023 1. Januar 2024
3. September 2023
(Verbesserung Stadtklima) 22. November 2023 1. März 2024
9. Juni 2024
(Gemeinnütziger Wohnungsbau:
Alterswohnungen)
11. September 2024 1. Januar 2025
22. September 2024
(Stadtbegrünung, Unmwandlung
Strassenflächen in Grünflächen)
15. Januar 2025 1. Mai 2025
22. September 2024
(Umwandlung Strassenflächen
in Flächen für Fuss-, Velo- und
öffentlichen Verkehr)
15. Januar 2025 1. Mai 2025
24. November 2024
(Gemeinnütziger Wohnungsbau:
Erhöhung Wohnungsbestand,
Förderung gemeinnütziger
Wohnungsbau)
29. Januar 2025 1. September 2025
30. November 2025
(Bestimmungen zum Wahlbüro und
zu Mehrheitswahlen auf kommunaler
Ebene)
11. März 2026 1. Juli 2026
