---
title: "Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (VO WI)"
id: 45377557-7db9-4359-917c-4497890969ef
authority: bfs261
place: "Zürich (city)"
applies_also_from: [zh, ch]
kind: ordinance
in_force: true
number: "843.400"
publisher_url: https://www.stadt-zuerich.ch/de/politik-und-verwaltung/politik-und-recht/amtliche-sammlung/8/843/400.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/45377557-7db9-4359-917c-4497890969ef
language: de
in_force_from: 2024-01-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.stadt-zuerich.ch/dam/web/de/politik-verwaltung/politik-recht/amtliche-sammlung/843/400/843.400-Verordnung-Wohnintegrationsangebote-2024_V3.pdf
read_on: 2026-10-24
sha256: 6c45a3b6074637e7f6926b61b5ea11c6234a8b8bdcc38ce15d7bc9a260705ef7
provisions: 1
---

# Verordnung über die Wohnintegrationsangebote und deren Tarife (VO WI)

## Art. 1 {#art_1}

1 Diese Verordnung regelt die Wohnintegrationsangebote
der Stadt und die dafür erhobenen Tarife.
2 Die Wohnintegrationsangebote richten sich an Personen und
Familien, die ohne fachliche Unterstützung nicht in der Lage
sind, Wohnungslosigkeit oder Obdachlosigkeit aus eigener Kraft
abzuwenden oder zu überwinden.
3 Die Wohnintegrationsangebote bestehen in kurz-, mittel- oder
langfristigen Unterbringungen und sind mit situativ angepasster
fachlicher Betreuung verbunden.
Art. 21 1 Das Übergangswohnen für Familien ist ein begleitetes
Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Familien, die ihre Wohnungslosigkeit nicht abwenden oder nicht überwinden können.
2 Der Aufenthalt ist befristet.
3 Das Angebot dient:
a. der Verbesserung der Gesamtsituation;
b. dem Wechsel in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.
Art. 2a2 1 Das Übergangswohnen für Einzelpersonen und Paare
ist ein begleitetes Wohnangebot für sozial beeinträchtigte Einzelpersonen und Paare, die ihre Wohnungslosigkeit nicht abwenden oder nicht überwinden können.
2 Der Aufenthalt ist befristet.
3 Das Angebot dient:
a. der Verbesserung der Gesamtsituation;
b. dem Wechsel in eine Wohnung im freien Wohnungsmarkt.
1 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
2 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
Gegenstand der
Verordnung
Angebote mit
ambulanter
Betreuung
a. Übergangswohnen
für Familien
b. Übergangswohnen
für Einzel
personen
und Paare
2Verordnung über die Wohnintegrationsangebote
und deren Tarife843.400
Art. 33 1 Die Ambulante Wohnintegration ist ein Angebot für Einzelpersonen mit Suchtmittelabhängigkeit oder psychischer Beeinträchtigung.
2 Das Angebot:
a. ermöglicht das eigenständige Wohnen im eigenen Zimmer;
b. fördert die soziale Integration.
Art. 44 1 Die Notunterkunft für Familien ist eine betreute Kollektivunterkunft für obdachlose Familien.
2 Das Angebot dient der Notlinderung in dringenden Fällen.
Art. 55 1 Die Notschlafstelle bietet obdachlosen Personen ein
Bett für die Nacht, Verpflegung und eine Waschgelegenheit.
2 Fachleute stehen als Ansprechpersonen zur Verfügung.
Art. 66 1 Die Nachtpension richtet sich an Langzeitnutzende der
Notschlafstelle.
2 Das Angebot umfasst:
a. die Unterkunft im Einer oder Zweierzimmer;
b. eine angepasste Betreuung.
3 Das Angebot dient:
a. der Stabilisierung der Situation;
b. der Suche nach einer Anschlusslösung.
Art. 77 1 Das Übergangswohnen für junge Erwachsene ist ein
Angebot für junge Erwachsene, die weder selbstständig wohnen
noch sich in einen Heimbetrieb einfügen können.
2 Das Angebot:
a. dient der Stabilisierung der Situation;
b. zielt auf eine Anschlusslösung.
Art. 88 1 Die Stationäre Wohnintegration ist ein betreutes Wohnangebot für sozial und gesundheitlich beeinträchtigte Personen,
die sich nicht in eine Gemeinschaft einfügen können.
3 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
4 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
5 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
6 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
7 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
8 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
c. Ambulante
Wohnintegration
Angebote mit
stationärer
Betreuung
a. Notunterkunft
für Familien
b. Notschlafstelle
c. Nachtpension
d. Übergangswohnen
für junge
Erwachsene
Angebote mit
Heimbewilligung
a. Stationäre
Wohnintegration
3Verordnung über die Wohnintegrationsangebote
und deren Tarife 843.400
2 Das Angebot umfasst:
a. möblierte Einzelzimmer;
b. eine durchgehende fachliche Betreuung.
Art. 99 1 Die Beaufsichtigte Wohnintegration ist ein Wohnangebot für sozial und psychisch beeinträchtigte Personen, die sich
aufgrund ihrer eingeschränkten Wohn- und Sozialkompetenz
nicht in Strukturen von Wohnintegrationsangeboten einfügen
können.
2 Das Angebot umfasst:
a. möblierte Einzelwohnlösungen mit einer Nasszelle inklusive
Toilette und einer Kochgelegenheit;
b. eine durchgehende Beaufsichtigung durch Fachpersonal.
Art. 10 1 Die Stadt erhebt für ihre Wohnintegrationsangebote
kostendeckende Tarife.
2 Die Kosten für die in Anspruch genommenen Leistungen werden der jeweiligen Kostenträgerin oder dem jeweiligen Kostenträger belastet.
3 Für Härtefälle kann der Stadtrat abweichende Regelungen treffen.
Art. 11 1 Die Tarife für das Wohnen errechnen sich aus den Gesamtkosten für die Bereitstellung des Wohnraums im betreffenden Angebot, insbesondere aus den Miet- und Nebenkosten sowie aus den Kosten für Unterhalt und Wohnraumverwaltung.
2 Die Tarife werden bei Wohnungen nach der Anzahl Zimmer
und bei Einzelzimmern nach Wohnfläche sowie unter Berücksichtigung des Ausbaustandards festgelegt.
3 Die Tarife müssen im Rahmen der orts- und quartierüblichen
Mietzinse für gleichartige Wohnobjekte liegen.
Art. 12 1 Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für
Personal und Verwaltung.
2 Im Einzelfall werden die Tarife aufgrund des nach objektiven
Kriterien ermittelten Betreuungsbedarfs und -umfangs festgelegt und einer Tarifstufe zugeordnet.
3 Die massgebende Tarifstufe wird im Beherbergungs und Betreuungsvertrag vereinbart und regelmässig überprüft.
4 Im Streitfall wird die Tarifstufe mittels Verfügung festgelegt.
9 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
b. Beaufsichtigte Wohnintegration
Tarife
a. Grundsatz
b. Wohnen in
Angeboten
mit ambulanter Betreuung
c. Betreuung in
Angeboten
mit ambulanter Betreuung
4Verordnung über die Wohnintegrationsangebote
und deren Tarife843.400
Art. 13 Die Tarife errechnen sich aus den Gesamtkosten für die
Unterbringung sowie für die Betreuung im betreffenden Angebot,
insbesondere aus den Sach , Personal und Verwaltungskosten.
Art. 14 1 Bei den Angeboten mit ambulanter Betreuung unterstehen die Verträge über das Wohnen den Regeln des Mietrechts;
die Festlegung der Betreuungskosten untersteht öffentlichem
Recht.
2 Bei den Angeboten mit stationärer Betreuung unterstehen die
Verträge dem öffentlichen Recht.
Art. 15 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und
eine Tarifordnung.
Art. 16 Der Stadtrat setzt die Verordnung in Kraft.10
10 Inkraftsetzung auf den 1. April 2012.
d. Angebote mit
stationärer
Betreuung
Beherbergungs-
und Betreuungsverträge
Ausführungsbestimmungen
und Tarifordnung
Inkraftsetzung
