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title: "Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel"
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provisions: 9
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# Verordnung betreffend die Entschädigung für Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität Basel

## § 1 {#par_1}

1 Die Entschädigungen für die Lehraufträge werden aus folgenden Lohnklassen abgeleitet:
– Klasse 11: Anatomie, Physiologie, Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie
der Leibesübungen, Psychologie.
– Klasse 12: Rechtskunde, Sport in der Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen.
– Klasse 13: Unterricht in praktischer Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Schwimmen, Eislaufen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

## § 2 {#par_2}

1 Folgende Pflichtstunden werden zugrunde gelegt:
a) 20 Stunden (Kl. 11): Theoretisch-wissenschaftliche Ausbildung (Anatomie, Physiologie,
Sportverletzungen, Hygiene, Methodik, Geschichte und Theorie der Leibesübungen,
Psychologie).
b) 20 Stunden (Kl. 12): Didaktisch-methodische Ausbildung (Rechtskunde, Sport in der
Kunst, Turn- und Sportstättenbau, Methodik der einzelnen Disziplinen).
c) 24 Stunden (Kl. 13): Praktische Ausbildung (Leichtathletik, Geräteturnen, Eislaufen,
Schwimmen, Skifahren, Spiel, Volkstanz, Bewegungsimprovisation).

## § 3 {#par_3}

1 Die Entschädigungen werden generell vom 1. Maximum berechnet, sofern der Inhaber eines Lehrauftrages das 30. Altersjahr erreicht hat. Bei vierjähriger bzw. achtjähriger Tätigkeit erhöht sich der An -
satz (1. Hälfte des 2. Maximums bzw. das ganze 2. Maximum). Hat ein Lehrbeauftragter das 30. Al -
tersjahr nicht erreicht, so wird er in diejenige Stufe eingewiesen, welche der Differenz zum 30. Alters -
jahr entspricht.

## § 4 {#par_4}

1 Die Entschädigungen für die Übungslehrer der Primar-, Mittelund Oberschulstufe werden gemäss
Einzelstundenansatz für Lehraufträge für Übungslehrer des Primarlehrerkurses KLS (Wert 1972 CHF
28.70) festgesetzt.

## § 5 {#par_5}

1 Hilfskräfte für Spezialkurse (Skikurse, Gebirgskurse, Kurse für rhythmisch-musikalische Gestaltung
usw.) werden wie folgt entschädigt:
a) Nicht im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte: Gemäss verbandsüblichen Ansätzen (z. B.
Skilehrer- oder Bergführertarif).
b) Vollamtlich im Basler Schuldienst stehende Lehrkräfte während der Arbeitszeit: Reisekosten, Unterkunft und Verpflegung.
1) Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt das Lohngesetz vom 18. 1. 1995 (wirksam seit 1. 7. 1995, SG 164.100).
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung 164.700
c) Im Basler Schuldienst tätige Lehrkräfte während der Ferien: Gemäss verbandsüblichen
Ansätzen (Tarif Schweizerischer Turnlehrerverein).

## § 6 {#par_6}

1 Stundenweise eingesetzte Lehrkräfte werden gemäss § 2 entschädigt.

## § 7 {#par_7}

1 Erfolgt eine Anpassung der Lohnskala an die Teuerung, so sind die Ansätze dieser Verordnung in
gleichem Ausmass anzupassen.

## § 8 {#par_8}

1 Die Pauschalansätze pro Jahr und pro Semester gelten unter Vorbehalt der §§ 29–36 des Lohngesetzes rückwirkend ab 1. Januar 1970, die Einzelstunden-, Halbtags- und Wochenansätze ab 1. Januar
1973.

## § 9 {#par_9}

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung 164.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.01.1973 16.01.1973 Erlass Erstfassung KB 20.01.1973
Lehraufträge am Turnlehrerkurs der Universität: Verordnung 164.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.01.1973 16.01.1973 Erstfassung KB 20.01.1973
