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title: "Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden"
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provisions: 63
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# Verordnung über das Rechnungswesen der Gemeinden

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts, das Kreditrecht, die Rechnungslegung sowie die finanzielle Führung auf Verwaltungsebene
und die Haushaltskontrolle.
2 Diese Verordnung unterstützt die Finanzpolitik und die Verwaltungsführung nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der
öffentlichen Mittel soll gefördert und das Haushaltsgleichgewicht gewahrt werden.
3 Weitere Details werden im Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer
Gemeinden geregelt.

## § 2 {#par_2}

Geltungsbereich
1 Dieser Verordnung unterstehen die Politischen Gemeinden und die Schulgemeinden.
2 Des Weiteren gilt die Verordnung unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen für selbständige Anstalten der Gemeinden.
3 Bürgergemeinden führen eine Bestandesrechnung, welche die Vermögenswerte
und die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital oder den Bilanzfehlbetrag zeigt. Für
Bürgergemeinden gelten die steuerrechtlichen Abschreibungsvorschriften.
4 Der Begriff «Stimmberechtigte» steht in dieser Verordnung für die Gesamtheit der
Stimmberechtigten und umfasst auch deren Stellvertretung durch das Parlament.

## § 3 {#par_3}

Finanz- und Verwaltungsvermögen
1 Das Finanzvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die ohne Beeinträchtigung der
öffentlichen Aufgabenerfüllung veräussert werden können.
2 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte, die unmittelbar der öffentlichen Aufgabenerfüllung dienen.

## § 4 {#par_4}

Einnahmen, Ausgaben und Anlagen
1 Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Vermögen vermehren.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
2 Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Sie bedarf einer Rechtsgrundlage oder eines Kredits.
3 Eine Anlage ist ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht
und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt.

## § 5 {#par_5}

Neue und gebundene Ausgaben
1 Eine Ausgabe gilt als neu, wenn hinsichtlich der Notwendigkeit, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Umstände ein grosser Handlungsspielraum besteht.
2 Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht als neu im Sinne von Abs. 1 gilt.

## § 6 {#par_6}

Aufwand und Ertrag
1 Als Aufwand gilt der Wertverzehr, als Ertrag der Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode.

## § 7 {#par_7}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist für die Rechnungsperiode die Erträge und Aufwände
der öffentlichen Körperschaft aus.

## § 8 {#par_8}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung enthält Posten mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die
aktiviert werden, sowie die damit zusammenhängenden Einnahmen.
2 Die Investitionsrechnung bildet die Basis für die Ermittlung des Geldflusses aus Investitionen und Desinvestitionen in der Geldflussrechnung.
3 Es gelten folgende Aktivierungsgrenzen:
1. Gemeinden bis 1'000 Einwohner Fr. 25'000
2. über 1'000 bis 5'000 Einwohner Fr. 50'000
3. über 5'000 bis 10'000 Einwohner Fr. 75'000
4. über 10'000 Einwohner Fr. 100'000
4 Die Aktivierungsgrenze von Fr. 100'000 ist zwingend. Die Aufteilung nach Abs. 3
gilt als Empfehlung für die Festlegung durch die Gemeinde.
5 Überschreiten die Gesamtkosten pro Objekt die genannten Werte, muss eine Ausgabe in der Investitionsrechnung verbucht werden.

## § 9 {#par_9}

Steuerkraft
1 Die Steuerkraft entspricht dem Steuerertrag zu 100 % und wird aufgrund folgender
Faktoren ermittelt:
1. laufende Steuertabelle der natürlichen und juristischen Personen, der ergänzenden Vermögenssteuern, der Kapitalabfindungssteuern sowie der Quellensteuern
2. Nachtragstabelle der natürlichen und juristischen Personen
3. Abschreibungstabelle der natürlichen und juristischen Personen sowie der
pauschalen Steueranrechnung
2 Nicht in die Berechnung einbezogen werden:
1. Ausgleichs-, Verzugs- und Rückerstattungszinsen
2. Abschreibungen von Zinsen
2. Haushaltsteuerung

## § 10 {#par_10}

Grundsätze der Haushaltsführung
1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des
Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit,
des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von
Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.

## § 11 {#par_11}

Finanzplan
1 Der Finanzplan ist von der Exekutive jährlich mindestens für die auf das Budget
folgenden drei Jahre zu erstellen.
2 Die Exekutive bringt den Finanzplan den Stimmberechtigten zur Kenntnis.

## § 12 {#par_12}

Inhalt Finanzplan
1 Der Finanzplan enthält mindestens:
1. die Rahmenbedingungen
2. einen Überblick über Aufwand und Ertrag der Erfolgsrechnung
3. eine Übersicht über die Investitionen
4. den voraussichtlichen Finanzbedarf
5. eine Übersicht über die Entwicklung des Vermögens und der Schulden
6. die Entwicklung der Finanzkennzahlen bezüglich Verschuldung, Eigenkapital

## § 13 und Selbstfinanzierung {#par_13}

Budget
1 Die Exekutive erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn den Stimmberechtigten beziehungsweise dem Gemeindeparlament zur Genehmigung vor.
2 Liegt bis zu der in § 62 festgelegten Frist noch kein Budget vor, ist die Exekutive
ermächtigt, die für die ordentliche Aufgabenerfüllung notwendigen Ausgaben zu tätigen.

## § 14 {#par_14}

Budgetgliederung
1 Das Budget wird nach der funktionalen Gliederung und falls gewünscht nach der
institutionellen Gliederung strukturiert. Der Kontenrahmen richtet sich nach dem
Kontenplan des HRM2 gemäss Handbuch zum Rechnungswesen für die Thurgauer
Gemeinden.

## § 15 {#par_15}

Budgetinhalt
1 Das Budget enthält:
1. zu bewilligende Aufwände und erwartete Erträge in der Erfolgsrechnung
2. zu bewilligende Ausgaben und erwartete Einnahmen in der Investitionsrechnung
2 Mit dem Budget sind die Stimmberechtigten über die Finanzierung und die wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Budget des laufenden Jahres und der Rechnung des Vorjahres zu informieren.

## § 16 {#par_16}

Leistungsauftrag und Globalbudget
1 Bei Verwaltungseinheiten, die nach dem Prinzip des Leistungsauftrags und des
Globalbudgets geführt werden, sind die Aufgaben in der Regel in Produktegruppen
oder Leistungen einzuteilen.
2 Als massgebender Budgetkredit wird der Saldo der Aufwände und Erträge als Globalbudget für die Verwaltungseinheit insgesamt festgelegt.
3 Die Aufwände und Erträge sowie die Ausgaben und Einnahmen sind nach Artengliederung finanzstatistisch zu erfassen.
4 Die Exekutive genehmigt die Leistungsaufträge in abschliessender Kompetenz, jedoch unter Vorbehalt der Globalkreditgenehmigung durch die Stimmberechtigten.

## § 17 {#par_17}

Verfügung über Kredite
1 Über die von den Stimmberechtigten erteilten Kredite verfügt die Exekutive. Sie
kann die Kompetenz in einem von ihr zu bestimmenden Ausmass übertragen.

## § 18 {#par_18}

Spezialfinanzierungen
1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf einer rechtlichen Grundlage. Hauptsteuern dürfen nicht zweckgebunden werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung gebucht. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle
direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben beziehungsweise Erträge
und Einnahmen zu belasten beziehungsweise gutzuschreiben.
4 Die bilanzierten Saldi der Spezialfinanzierungen sind zu verzinsen. Die Exekutive
legt den Zinssatz fest.

## § 19 {#par_19}

Erneuerungsfonds
1 Der Erneuerungsfonds gilt als zweckgebundenes Eigenkapital und dient zur langfristigen Vorfinanzierung von Erneuerungs- und Sanierungskosten von Bauten und
Anlagen, die nicht oder nur teilweise über Steuern finanziert werden.
2 Schulgemeinden speisen diesen Fonds aus der Differenz zwischen beitragsrechtlich
anerkannten und verwendeten Baufolgekosten für Schulbauten. Die Einlagen erfolgen unabhängig vom Rechnungsergebnis. *
3 Erneuerungsfonds werden nicht verzinst.

## § 20 {#par_20}

Vorfinanzierungen
1 Die Bildung von Reserven für noch nicht beschlossene Vorhaben (Vorfinanzierungen) kann budgetiert oder mit dem Rechnungsabschluss vorgenommen werden. Sie
benötigen einen Beschluss der formell zuständigen Instanz. Sie werden als ausserordentlicher Aufwand ausgewiesen.
2 Vorfinanzierungen können für Investitionsausgaben gebildet werden, wenn kein
Bilanzfehlbetrag vorhanden ist oder dadurch entsteht. *
3 Die Bildung von Vorfinanzierungen zu Lasten des bestehenden Eigenkapitals ist
nicht zulässig.
4 Eine Vorfinanzierung ist aufzulösen, sobald feststeht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird. *
5 Die aus allgemeinen Steuermitteln geäufneten Vorfinanzierungen sind nicht zu verzinsen.

## § 21 {#par_21}

Landkreditkonto
1 Der Erlass eines Reglementes über ein Landkreditkonto ist Sache der Stimmberechtigten.
2 Mit einem Reglement über ein Landkreditkonto kann die Exekutive in abschliessender Kompetenz Grundstücksgeschäfte, die dem Finanzvermögen zuzuordnen
sind, tätigen.
3 Werden die über das Landkreditkonto erworbenen Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zugeordnet oder veräussert, ist das Landkreditkonto mit dem seinerzeitigen Einstandspreis des Grundstücks sowie den entstandenen Kosten und Gutschriften über die Investitionsrechnung auszugleichen.
4 Die Exekutive legt jährlich mit dem Rechnungsabschluss Rechenschaft ab über die
getätigten Grundstückskäufe und -verkäufe beziehungsweise Überführungen ins Finanz- oder Verwaltungsvermögen.

## § 22 {#par_22}

Haushaltsgleichgewicht
1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung muss innert acht Jahren einen Ertragsüberschuss ausweisen oder ausgeglichen sein. Massgebend für die Bemessung
sind die letzten fünf Jahresrechnungen sowie das budgetierte Ergebnis des aktuellen
Jahres. Ein Aufwandüberschuss muss im folgenden Budget und dem ersten Planjahr
ausgeglichen werden. *
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20
Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget
zu berücksichtigen.
3 Gemeinden können von der Ausgleichsregelung gemäss Abs. 1 abweichen, solange

## § 23 der Nettoverschuldungsquotient unter 100 % liegt. * {#par_23}

Finanzkennzahlen
1 Die Finanzlage wird anhand folgender Finanzkennzahlen aufgezeigt:
1. Nettoverschuldungsanteil
2. Selbstfinanzierungsgrad
3. Zinsbelastungsanteil
4. Nettoschuld in Franken je Einwohnerin oder Einwohner
5. Selbstfinanzierungsanteil
6. Kapitaldienstanteil
7. Bruttoverschuldungsanteil
8. Investitionsanteil
9. * Bilanzsituation (Bilanzüberschussquotient)
10. * …
11. Steuerkraft pro Einwohnerin oder Einwohner
2 Die Kennzahlen können gesamtschweizerischen Entwicklungen und Empfehlungen
angepasst werden.
3 Körperschaftsspezifische Abweichungen werden im Handbuch geregelt. *
3. Kreditrecht

## § 24 {#par_24}

Kreditbegriff
1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be -
stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Sie sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkrediten oder
Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Sie sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Sie werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festgelegt.

## § 25 {#par_25}

Verpflichtungskredit
1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen. Sie erstrecken sich in der Regel über mehr als ein Kalenderjahr. *
2 Der Objektkredit gibt die Ermächtigung, für ein Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen.
3 Der Rahmenkredit gibt die Ermächtigung, für mehrere in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben bis zum bewilligten Betrag Verpflichtungen einzugehen. *

## § 26 {#par_26}

Brutto- und Nettokredit
1 Ein Verpflichtungskredit wird in der Regel als Bruttokredit beschlossen. Er kann
als Nettokredit als Saldo zwischen Ausgaben und Einnahmen beschlossen werden,
wenn die Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn der
Verpflichtungskredit vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter bewilligt wird.

## § 27 {#par_27}

Budgetierung
1 Der Mittelbedarf aus Verpflichtungskrediten für das Kalenderjahr ist in das jeweilige Budget aufzunehmen.

## § 28 {#par_28}

Abrechnung
1 Im Rechnungsabschluss ist über die abgeschlossenen oder allenfalls hinfälligen
Verpflichtungskredite Rechenschaft abzulegen.

## § 29 {#par_29}

Verpflichtungskreditkontrolle
1 Über die aktuellen Verpflichtungskredite ist laufend Kontrolle zu führen.
2 Die im Rahmenkredit enthaltenen Einzelvorhaben müssen benannt werden. *

## § 30 {#par_30}

Zusatzkredit
1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredits.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewilligte,
teuerungsbereinigte Verpflichtungskredit um über 10 %, jedoch um mindestens den
Betrag für die Aktivierungsgrenze gemäss § 8, überschritten wird, muss die Exekutive vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einen Zusatzkredit anfordern.
3 Mehrkosten aufgrund von gebundenen Ausgaben benötigen keinen Zusatzkredit.

## § 31 {#par_31}

Budgetkredit
1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt die Legislative die Exekutive, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2 Nicht beanspruchte Kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

## § 32 {#par_32}

Sperrvermerk
1 Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben aus Verpflichtungskrediten, für die bei
der Beschlussfassung über das Budget der Entscheid der Legislative noch aussteht,
sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die
Rechtsgrundlage in Kraft ist.

## § 33 {#par_33}

Nachtragskredit
1 Der Nachtragskredit ist die Aufstockung eines nicht ausreichenden Budgetkredits.

## § 34 {#par_34}

3 Über die Nachtragskredite entscheiden die Stimmberechtigten, soweit nicht die
Exekutive zuständig ist.
§ 34 Kreditüberschreitung
1 Erträgt die Vornahme eines Aufwandes oder einer Ausgabe, für die im Budget kein
ausreichender Kredit bewilligt ist, ohne nachteilige Folgen für die Gemeinde beziehungsweise die Körperschaft keinen Aufschub oder handelt es sich um eine gebundene oder nicht beeinflussbare Ausgabe, kann die Exekutive eine Kreditüberschreitung beschliessen.
2 Kreditüberschreitungen sind ferner zulässig für Aufwände und Ausgaben, denen im
gleichen Rechnungsjahr entsprechende sachbezogene Erträge und Einnahmen gegenüberstehen.
3 Die Exekutive hat die Stimmberechtigten über Kreditüberschreitungen mit dem
Rechnungsabschluss unter Darlegung der Begründungen zu orientieren.
4. Rechnungslegung

## § 35 {#par_35}

Zweck
1 Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

## § 36 {#par_36}

Grundsätze
1 Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der
Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der
Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.

## § 37 {#par_37}

Wertberichtigungen
1 Eine Wertberichtigung wird als ausserplanmässige Abschreibung verbucht. Diese
ausserplanmässigen Abschreibungen sind aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen
heraus vorzunehmen. Sie werden in jenen Fällen vorgenommen, wo das Anlagegut
vor Ablauf der Nutzungsdauer nicht mehr zur Verfügung steht.

## § 38 {#par_38}

Inhalt Jahresrechnung
1 Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente:
1. Bilanz
2. Erfolgsrechnung
3. Investitionsrechnung
4. Geldflussrechnung
5. Anhang
2 Im Anhang sind insbesondere der Eigenkapitalnachweis, der Rückstellungsspiegel,
der Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel, der Anlagespiegel, Angaben zu Vorfinanzierungen, die Grundsätze der Rechnungslegung und zusätzliche Angaben, die
für die finanzielle Beurteilung von Bedeutung sind, aufzuführen. *
3 Der Kontenrahmen gemäss Handbuch ist verbindlich. Er orientiert sich am von der
interkantonalen Koordinationsgruppe HRM2 erarbeiteten und vom Rechnungslegungsgremium gutgeheissenen Kontenrahmen. Ver- und Entsorgungsbetriebe und
andere Organisationen des öffentlichen Rechts können im Rahmen der massgeblichen fachtechnischen Empfehlungen andere Kontenpläne verwenden.

## § 39 {#par_39}

Bilanz
1 In der Bilanz werden einander die aktiven (Vermögen) und die passiven (Verpflichtungen und Eigenkapital) Bestände gegenübergestellt.
2 Die Aktiven werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen gegliedert.
3 Die Passiven werden in Fremdkapital und Eigenkapital gegliedert.

## § 40 {#par_40}

Erfolgsrechnung
1 Die Erfolgsrechnung weist auf der ersten Stufe das operative und auf der zweiten
Stufe das ausserordentliche Ergebnis je mit dem Aufwand- beziehungsweise dem
Ertragsüberschuss aus, ferner das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
2 Aufwand und Ertrag gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen in keiner Art und
Weise gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören. Als ausserordentlicher Aufwand respektive ausserordentlicher Ertrag gelten auch zusätzliche Abschreibungen,
die Abtragung des Bilanzfehlbetrags sowie Einlagen in und Entnahmen aus Eigenkapital.

## § 41 {#par_41}

Investitionsrechnung
1 Die Investitionsrechnung stellt einander die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen gegenüber.

## § 42 {#par_42}

Geldflussrechnung
1 Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über die Herkunft und die Verwendung der
Geldmittel.
2 Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit (Erfolgsrechnung), den Geldfluss aus Investitionstätigkeit (Investitionsrechnung) und den
Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.

## § 43 {#par_43}

Eigenkapitalnachweis
1 Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Ursachen der Veränderung des Eigenkapitals
auf.

## § 44 {#par_44}

Rückstellungsspiegel
1 Im Rückstellungsspiegel sind alle bestehenden Rückstellungen einzeln aufzuführen.
2 Die Rückstellungen sind nach Kategorien zu gliedern.

## § 45 {#par_45}

Beteiligungsspiegel
1 Im Beteiligungsspiegel sind sowohl die kapitalmässigen Beteiligungen als auch die
Organisationen aufzuführen, die durch das Gemeinwesen massgeblich beeinflusst
werden.

## § 46 {#par_46}

Gewährleistungsspiegel
1 Im Gewährleistungsspiegel sind Tatbestände aufzuführen, aus denen sich in Zukunft eine wesentliche Verpflichtung des Gemeinwesens ergeben könnte.

## § 47 {#par_47}

Anlagespiegel
1 Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten
Abschreibungen (aggregiert mit den kumulierten Wertverlusten) zu Beginn und am
Ende der Periode.

## § 48 {#par_48}

Bilanzierung
1 Vermögenswerte im Finanzvermögen werden grundsätzlich zum Einstandswert bilanziert. Wertberichtigungen sind vorzunehmen, sofern der Verkehrswert wesentlich
vom Buchwert abweicht.
2 Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der
Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind.

## § 49 {#par_49}

Bewertung des Fremdkapitals und des Finanzvermögens
1 Das Fremdkapital und das Finanzvermögen werden zum Nominalwert bewertet.
2 Anlagen im Finanzvermögen werden bei erstmaliger Bilanzierung zu Anschaffungskosten bilanziert. Entsteht kein Aufwand, wird zu Verkehrswerten zum Zeitpunkt des Zugangs bilanziert. Folgebewertungen erfolgen zum Verkehrswert am Bilanzierungsstichtag, wobei eine systematische Neubewertung der Finanzanlagen
jährlich, der übrigen Anlagen periodisch, stattfindet.
3 Ist bei einer Position des Finanzvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.

## § 50 {#par_50}

Bewertung des Verwaltungsvermögens, Abschreibungen
1 Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- beziehungsweise
Herstellkosten bilanziert.
2 Anlagen des Verwaltungsvermögens, die durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegen, werden ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer abgeschrieben; es sind nur lineare Abschreibungen zulässig. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen. Das Handbuch regelt das Nähere. Die zu verwendenden
Anlagenkategorien werden im Anhang aufgeführt. In sachlich begründeten Einzelfällen kann die Gemeinde eine abweichende, verkürzte Nutzungsdauer anwenden. *
3 Zusätzliche Abschreibungen sind zulässig; diese sind an durch die Exekutive zu
bestimmende Regeln zu binden. Sie müssen als ausserordentlicher Aufwand gebucht
werden. Bei negativem Rechnungsabschluss sind keine zusätzlichen Abschreibungen möglich.
4 Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung
absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
5. Finanzielle Führung auf Verwaltungsebene

## § 51 {#par_51}

Buchführung
1 Die Buchführung richtet sich nach den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
2 Die Buchhaltung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.

## § 52 {#par_52}

Aufbewahrung der Belege
1 Die Verwaltungseinheiten bewahren die Belege zusammen mit der Buchhaltung
während zehn Jahren schadensicher auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Vorschriften in der Spezialgesetzgebung.
2 Der Registratur- und Archivplan für Gemeinden des Staatsarchivs ist sinngemäss
anzuwenden.

## § 53 {#par_53}

Anlagenbuchhaltung
1 In der Anlagenbuchhaltung werden die Vermögenswerte (Anlagegüter, aktivierte
Investitionen) erfasst, die über mehrere Jahre genutzt werden.

## § 54 {#par_54}

Internes Kontrollsystem
1 Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.
2 Die Exekutive trifft die notwendigen Massnahmen, um das Vermögen zu schützen,
die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen, Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu
gewährleisten.
3 Sie berücksichtigt dabei die Risikolage und das Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie
die Grösse der Gemeinde.

## § 55 {#par_55}

Interne Verrechnungen
1 Interne Verrechnungen sind Gutschriften und Belastungen zwischen Verwaltungseinheiten. Sie sind vorzunehmen, soweit sie für die Aufwand- und Ertragsermittlung
oder für die wirtschaftliche Leistungserfüllung und die Kostentransparenz wesentlich sind.

## § 56 {#par_56}

Zusammenarbeit mit dem Kanton
1 Die Exekutive sorgt für die ordnungsgemässe Zustellung der vom Kanton verlangten Daten.

## § 57 {#par_57}

Gemeindebehörde
1 Die Exekutive ist insbesondere zuständig für:
1. grundsätzliche Vorgaben über die Anlage des Finanzvermögens; vorbehalten
bleiben abweichende verfassungsmässige oder gesetzliche Bestimmungen
2. die Beschaffung der Mittel
3. die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen, sofern diese keine Ausgabe
zur Folge hat
4. die Umwandlung von nicht mehr benötigtem Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen
5. den Entwurf des Budgets, der Nachtrags- und Zusatzkredite sowie der Jahresrechnung und des Rechnungsabschlusses zuhanden der Legislative
6. die Erstellung des Finanzplans
7. die Bewilligung von Kreditüberschreitungen gemäss § 34
8. den Erlass von Eigentümerstrategien bei den massgebenden Beteiligungen
oder bei den von der Gemeinde beherrschten Institutionen
6. Haushaltskontrolle

## § 58 {#par_58}

Aufgaben der Rechnungsprüfungskommission
1 Die Rechnungsprüfungskommission prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung
in formeller und materieller Hinsicht.
2 Sie erstellt der Exekutive und den für die Genehmigung der Rechnung zuständigen
Instanzen einen schriftlichen Bericht.
3 Sie ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege, wie Rechnungen, Quittungen, Beschlüsse, Verträge und alle Auskünfte zu verlangen, die sie für die Durchführung einer einwandfreien Prüfung als notwendig erachtet.
4 Die Exekutive kann eine Prüfgesellschaft zur Begleitung beiziehen oder eine solche ergänzend mit der Prüfung beauftragen.

## § 59 {#par_59}

Umfang
1 Zur Prüfung gehören insbesondere:
1. die Einhaltung des Budgets und der Finanzkompetenzen
2. die Einhaltung des Kontenplans und der Nummerierung nach Sachgruppen
und funktionaler Gliederung sowie der Bilanz
3. die Belegordnung
4. die rechnerische Richtigkeit der Belege und der Jahresrechnung
5. der Bestand und die Vollständigkeit der Aktiven und Passiven
6. die Ordnungsmässigkeit der Bewertung
7. die Wirtschaftlichkeit der Aufgabenerfüllung
8. * die Existenz und Umsetzung des internen Kontrollsystems gemäss § 54
2 Die Rechnungsprüfungskommission der Politischen Gemeinde hat zusätzlich die
Steuerbezugsstelle hinsichtlich Aufteilung und Ablieferung der Steuern zu überprüfen. Sie hat Einsichtsrecht in den Revisionsbericht des Steuerrevisorates der kantonalen Steuerverwaltung.

## § 60 {#par_60}

Kontrolle
1 Die Rechnungsprüfungskommission kann während des Jahres unangemeldete
Kontrollen des Kassenbestandes, der Geldkonten und des Wertschriftenbestandes
sowie angemeldete Zwischenrevisionen vornehmen.

## § 61 {#par_61}

Berichterstattung
1 Das Ergebnis der Prüfungen ist in einem von den Mitgliedern der Rechnungsprüfungskommission unterzeichneten Protokoll festzuhalten. Dieses ist dem Original
der Jahresrechnung beizulegen. Details zur Prüfung werden in einem internen Bericht zu Handen der Exekutive festgehalten.
2 Die Exekutive beziehungsweise die betroffenen Amtsstellen haben zu einem internen Revisionsbericht innert 60 Tagen Stellung zu nehmen.

## § 62 {#par_62}

Termine
1 Es gelten als letzte Termine:
1. Gemeindeabstimmungen über das Budget und die Festsetzung des Steuerfusses: Ende Dezember
2. Bereitstellung der Jahresrechnung für die Rechnungsprüfungskommission:
Ende März
3. Genehmigung der Jahresrechnung durch die Gemeinde: Ende Juni
4. Bereitstellung der genehmigten Rechnung zu Handen kantonaler Stellen oder
Bundesstellen: Ende Juli
2 Letzter Termin für die Gemeindeabstimmung für Gemeinden, welche nur eine
Gemeindeversammlung zur Genehmigung der Jahresrechnung und Budget mit Festsetzung des Steuerfusses durchführen, ist Ende März. In diesem Fall dürfen bis zur
Budgetgenehmigung nur gebundene Ausgaben getätigt werden.
3 Gemeinden, die traditionsgemäss ihre Budgetversammlung im Januar (zum Beispiel Bechtelistag) abhalten, können diese Tradition weiterführen und die
Gemeindeabstimmung bis spätestens Ende Januar durchführen.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen

## § 63 {#par_63}

Neubewertung der Bilanz
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird eine Überprüfung der Zuordnung
zum Finanz- und dem Verwaltungsvermögen, eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen und der Rechnungsabgrenzungsposten vorgenommen.
2 Die Neubewertungsreserve Finanzvermögen entsteht aus der Neubewertung des Finanzvermögens beim Übergang zum HRM2. Sie soll für die Sachanlagen im Finanzvermögen verwendet werden, steht im Übergangsjahr aber auch zum Ausgleich
falsch bilanzierter Positionen des Finanzvermögens zur Verfügung.
3 Die Neubewertungsreserve darf während fünf Jahren nach Einführung von HRM2
nicht verändert werden. Ausgenommen sind Entnahmen zur Deckung von Verlusten
aus der periodischen Neubewertung oder aus der Veräusserung des Finanzvermögens.
4 Ab dem sechsten Jahr nach Einführung von HRM2 wird die Neubewertungsreserve
innerhalb von fünf Jahren zu Gunsten des Bilanzüberschusses oder einer Vorfinanzierung aufgelöst. *
5 Das bisherige Verwaltungsvermögen wird nicht neu bewertet. Eine freiwillige
Neubewertung gemäss Fachempfehlung Nr. 19 der Kantonalen Finanzdirektorinnen-
und Finanzdirektorenkonferenz in der Fassung vom 25. Januar 20081) ist in gebührenfinanzierten Bereichen möglich. Das nicht neu bewertete bisherige Verwaltungsvermögen wird in der Regel über zehn Jahre linear abgeschrieben. Entstehen zu
hohe Belastungen aus grossen Investitionen der letzten Jahre, können diese aufgrund
ihrer Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. Schulbauten können generell gemäss Restnutzungsdauer abgeschrieben werden. *
6 Liegt der Restwert unter der Aktivierungsgrenze, so kann dieser direkt abgeschrieben werden.
§ 64–65 * …
§ 66 * Übergangsbestimmung
1 Ein ausgeglichenes Ergebnis der kumulierten Erfolgsrechnung gemäss § 22 Abs. 1
muss spätestens mit Budget 2029 sowie Finanzplan 2030 erreicht werden, sofern
nicht die Voraussetzungen gemäss § 22 Abs. 2 erfüllt sind.
1) Abrufbar unter: https://www.srs-cspcp.ch/sites/default/files/pages/fe_19_0.pdf.
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 23.04.2013 01.06.2013 Erstfassung 17/2013
Erlasstitel 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 19 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 20 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 20 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 22 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 22 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 23 Abs. 1, 9. 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 23 Abs. 1, 10. 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 23 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 25 Abs. 1 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 25 Abs. 3 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 29 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 38 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 50 Abs. 2 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 59 Abs. 1, 8. 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
§ 63 Abs. 4 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 63 Abs. 5 25.04.2023 01.05.2023 geändert 17/2023
§ 64 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 65 25.04.2023 01.05.2023 aufgehoben 17/2023
§ 66 25.04.2023 01.05.2023 eingefügt 17/2023
Anhang 1 25.04.2023 01.05.2023 Inhalt geändert 17/2023
Anhang: Abschreibungssätze
Kategorien Nutzungsdauer
Abschreibungssatz
linear
1 Grundstücke nicht überbaut 40 Jahre 2.5 %
2 Gebäude, Hochbauten 33 Jahre 3.0 %
3 Technische Gebäudeeinrichtungen 15 Jahre 6.6 %
4 Tiefbauten (Strassen, Plätze, Friedhof etc.) 25 Jahre 4.0 %
5 Übrige Tiefbauten 30 Jahre 3.3 %
6 Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 Jahre 2.5 %
7 Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen 50 Jahre 2.0 %
8 Orts- und Regionalplanungen sowie übrige
Planungen 10 Jahre 10.0 %
9 Mobilien, Ausstattungen, Maschinen und
allgemeine Motorfahrzeuge 8 Jahre 12.5 %
10 Spezialfahrzeuge (Feuerwehr, Strassenreinigung etc.) 15 Jahre 6.6 %
11 Informatik- und Kommunikationssysteme 4 Jahre 25.0 %
12 Immaterielle Anlagen 5 Jahre 20.0 %
13 Investitionsbeiträge ~
Nach Nutzungsdauer des finanzierten Objektes
14 Anlagen im Bau ~ keine planmässige
Abschreibung
15 Darlehen ~ keine planmässige
Abschreibung
16 Beteiligungen, Grundkapitalien ~ keine planmässige
Abschreibung
Bemerkungen zu einzelnen Abschreibungssätzen
Spezifische Branchenregelungen gehen bei den Anlagekategorien und Nutzungsdauern vor, d.h. für Bereiche, für die Branchenregelungen bestehen, gelten die hier aufgeführten Abschreibungsregelungen nur subsidiär.
Kategorie 1
Nicht überbaute Grundstücke werden über 40 Jahre abgeschrieben; überbaute
Grundstücke sind der jeweiligen Anlage zuzuordnen. Es handelt sich hier um eine
Abweichung zum Handbuch HRM2 der Kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektorenkonferenz, welches keine Abschreibung auf Grundstücken vorsieht.
Kategorie 2
Für provisorische Bauten und Anlagen reduziert sich die Nutzungsdauer auf 10 bis
20 Jahre, längstens jedoch auf die geplante Nutzungsdauer der Provisorien.
Kategorie 13
Investitionsbeiträge haben dieselbe Nutzungsdauer wie das finanzierte Objekt.
Kategorie 15
Darlehen werden nicht abgeschrieben, solange keine Wertminderung eintritt.
Kategorie 16
Für Beteiligungen ist keine Nutzungsdauer zuweisbar. Die Beteiligungen sind auf
ihre Werthaltigkeit hin zu überprüfen und im Beteiligungsspiegel aufzuführen.
