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title: "Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung"
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provisions: 69
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# Verordnung über die Spezielle Förderung, die Sonderschulung und die heilpädagogische Früherziehung

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über
die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 20073)
sowie des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 20024) im Bereich der Speziellen Förderung an der Volksschule, der Sonderschulung und der heilpädagogischen
Früherziehung. Sie enthält überdies Bestimmungen für die Logopädie und individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II. *
2 Soweit diese Verordnung keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten für
die Spezielle Förderung und die Sonderschulung sinngemäss die weiteren Bestimmungen der Bildungsgesetzgebung für die öffentlichen Volksschulen.

## § 2 {#par_2}

Besonderer Bildungsbedarf
1 Ein besonderer Bildungsbedarf liegt vor bei:
a. Kindern vor der Einschulung, bei denen festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist;
b. Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lern- oder Leistungsvermögen bzw. in der sozialen und emotionalen Kompetenz, die
dem Unterricht der Regelschule nicht folgen können;
1) SGS 100
2) SGS 640
3) SGS 649.12
4) SGS 640
2 640.71
c. Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven, musischen
oder sportlichen Begabung;
d. Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung.

## § 3 {#par_3}

Behinderungen
1 Als Behinderungen gelten voraussichtlich bleibende oder länger andauernde
Beeinträchtigungen. Darunter fallen insbesondere:
a. geistige Behinderungen;
b. Sinnesbehinderungen;
c. Sprach- und Kommunikationsbehinderungen;
d. körperliche Behinderungen;
e. psychische Behinderungen;
f. schwere Verhaltensstörungen;
g. Mehrfachbehinderungen.

## § 4 {#par_4}

Abklärende Fachstellen
1 Folgende Fachstellen führen Abklärungen durch:
a. * der Schulpsychologische Dienst (SPD) für Angebote der Speziellen Förderung (ausser den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen) und
Sonderschulung;
b. die Logopädischen Dienste und das Fachzentrum für Psychomotorik für
pädagogisch-therapeutische Massnahmen;
c. die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung für Massnahmen
der heilpädagogischen Früherziehung.
2 Die Abklärungen gemäss Abs. 1 sind unentgeltlich.
3 Fallführend ist:
a. * für schulische Abklärungen der SPD;
b. für pädagogisch-therapeutische Massnahmen der kommunale Logopädische Dienst oder das Fachzentrum für Psychomotorik.
4 Grundsätzlich ist die fallführende Fachstelle zuständig für die Empfehlungen
an die zuweisende Schulleitung oder Dienststelle.
5 Bei musischer Hochbegabung bestimmt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, nach erfolgter Abklärung des SPD im Einzelfall eine
Fachperson oder eine Fachstelle mit speziellen Kenntnissen und beauftragt sie
mit der fachlichen Abklärung.
6 Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebote der Leistungssportförderung zuständig.
7 Die Aufnahmekommission der Lehrbetriebe beider Basel ist für die Belegung
der Ausbildungsplätze der integrierten betrieblichen Grundbildung zuständig. *
3 640.71
8 Die Hauptabteilung Berufsbildung ist zuständig für die Abklärung bezüglich
Berufsbildung und beruflicher Integration bei stationären Unterbringungen und
die Empfehlung an das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. *
2 Spezielle Förderung
2.1 Anspruch

## § 5 {#par_5}

Anspruch auf Leistungen der Speziellen Förderung
1 Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf ausreichende, angemessene
Deckung des ausgewiesenen besonderen Bildungsbedarfs.
2 Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte pädagogische Massnahme
oder die Wahl einer bestimmten Schulungsform.
2.2 Angebot

## § 6 {#par_6}

Integrative Spezielle Förderung (ISF)
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf können mit Integrativer Spezieller Förderung mit oder ohne individuelle Lernziele integrativ in
der Regelschule gefördert und unterstützt werden.
2 Bei Integrativer Spezieller Förderung ohne individuelle Lernziele arbeiten die
Schülerinnen und Schüler innerhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele.
3 Bei Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen muss nachgewiesen werden, dass die vorgegebenen Stufenziele aufgrund des besonderen Bildungsbedarfs nicht erreicht werden können oder übertroffen werden.
4 Bei reduzierten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen die vorgegebenen Stufenziele
nicht. Reduzierte individuelle Lernziele können nur in der Primarstufe und im
Leistungszug A der Sekundarstufe I angeordnet werden.
5 Bei erweiterten individuellen Lernzielen arbeiten die Schülerinnen und Schüler ausserhalb der Bezugsnorm und erreichen bzw. übertreffen die vorgegebenen Stufenziele.
6 Integrative Spezielle Förderung findet vorzugsweise im Klassenunterricht
statt.
7 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen
sportlichen Leistungsfähigkeit kommen für Individuallösungen die Bestimmungen der Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 20045) zur Anwendung.
5) SGS 640.51
4 640.71

## § 7 {#par_7}

Einführungsklasse (EK)
1 Schülerinnen und Schüler mit körperlichen, kognitiven, motivationalen oder
sozialen Entwicklungsverzögerungen können beim Übergang in die Primarschule an Stelle von Integrativer Spezieller Förderung in einer Einführungsklasse beschult werden.
2 Die Einführungsklasse bereitet Schülerinnen und Schüler während 2 Schuljahren auf den Übertritt in die 2. Klasse der Primarschule vor.
3 Eine Einführungsklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an
mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
4 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Einführungsklassen auf 7 Schülerinnen und Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
5 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im
Musikalischen Grundkurs beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.

## § 8 {#par_8}

Kleinklasse (KK)
1 Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Beeinträchtigungen im Lern-
oder Leistungsvermögen bzw. in der Sozialkompetenz im Rahmen der Integrativen Speziellen Förderung nicht ausreichend unterstützt werden können, können in einer Kleinklasse beschult werden.
2 Die Abschlussklasse der Kleinklasse an der Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler auf eine berufliche Grundausbildung vor.
3 Die Kleinklasse kann als altersgemischte Klasse an der Primarschule und an
der Sekundarschule geführt werden.
4 Eine Kleinklasse kann nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweist.
5 Sinkt die Klassengrösse bei einstufigen Kleinklassen auf 7 Schülerinnen und
Schüler, ist eine Pensenreduktion vorzunehmen.
6 Die Abteilungsgrösse im Textilen Gestalten, im Nichttextilen Gestalten und im
Musikalischen Grundkurs in der Primarschule bzw. im Textilen Gestalten, im
Werken und in Hauswirtschaft in der Sekundarschule beträgt maximal 9 Schülerinnen und Schüler.
7 Den Kleinklassen der Sekundarschule stehen für individuelle Betreuungsaufgaben wie beispielsweise Hausaufgabenhilfe und Berufswahlvorbereitung bis
zu 5 Lektionen pro Kleinklasse zur Verfügung. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind: *
a. * Es handelt sich um eine Mehrjahrgangsklasse oder eine Kleinklasse der
3. Sekundarklasse.
b. * In der Kleinklasse werden mindestens 8 Schülerinnen und Schüler unterrichtet.
5 640.71

## § 9 {#par_9}

Logopädie
1 Schülerinnen und Schüler bis Ende der Sekundarstufe II sowie Kinder vor der
Einschulung mit einer diagnostizierten Störung in der Sprach- und Kommunikationsentwicklung können mit der pädagogisch-therapeutischen Massnahme Logopädie unterstützt werden.
1bis Eine Lektion Logopädie-Therapie dauert 45 Minuten. *
2 Logopädie dauert je nach diagnostizierter Störung maximal 3 Jahre. Über
Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
3 Logopädie kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende
eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.

## § 10 {#par_10}

Deutsch als Zweitsprache im Regelunterricht (DaZ)
1 Schülerinnen und Schüler, die über geringe oder keine Deutschkenntnisse
verfügen, können mit Deutsch als Zweitsprache integrativ an der Regelschule
gefördert und in der Integration unterstützt werden.
2 Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf werden in der
Regel in die ihrem Jahrgang entsprechende Klasse aufgenommen.
3 Die Lektionendotation orientiert sich an den schulischen und sprachlichen
Vorkenntnissen und dauert in der Regel 3 Jahre. Über eine Weiterführung bis
maximal 5 Jahre entscheidet die Schulleitung.
4 Unterricht, der auf der Primarstufe besucht wurde, wird an den maximalen
Anspruch auf der Sekundarstufe I angerechnet.

## § 11 {#par_11}

Deutsch als Zweitsprache in der Fremdsprachenintegrationsklasse (FSK)
1 Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse bzw. mit hohem Integrationsbedarf können in einer Fremdsprachenintegrationsklasse beschult werden.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Kleinklassen gemäss § 8.
3 Der Besuch einer Fremdsprachenintegrationsklasse dauert in der Regel
1 Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.

## § 12 {#par_12}

Förderangebot Französisch (FaZ)
1 Schülerinnen und Schüler, die bei Wohnsitznahme im Kanton aufgrund der
Vorbildung über ungenügende Französischkenntnisse verfügen, werden im
Förderangebot Französisch gefördert.
2 Die Lektionendotation orientiert sich an den sprachlichen Vorkenntnissen und
dauert maximal 1 Jahr.
6 640.71

## § 13 {#par_13}

Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten
1 Schülerinnen und Schülern mit ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten können, sofern alle
Angebote der Speziellen Förderung an der öffentlichen Primarstufe und der
Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf
entsprechend qualifizierten Privatschule beschult werden.
2 Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen kognitiven oder musischen
Leistungsfähigkeit können, sofern alle Angebote der Speziellen Förderung an
der öffentlichen Primarstufe und der Sekundarstufe l ausgeschöpft sind, an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule
oder einer Bildungsinstitution in privater oder öffentlicher Trägerschaft beschult
werden.
3 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der
Verordnung über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom
31. August 2004[6) zur Anwendung.
§ 13a * Individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II
1 Schülerinnen, Schüler und Lernende der Sekundarstufe II mit von der Invalidenversicherung nicht anerkannten Behinderungen oder ausgeprägten Beeinträchtigungen in der Sozialkompetenz bzw. schweren Verhaltensauffälligkeiten
können mit individuellen Unterstützungsangeboten unterstützt werden.
2 Individuelle Unterstützungsangebote sind insbesondere:
a. Lerncoaching bzw. Supervision;
b. Sozialpädagogik bzw. Assistenz;
c. integrierte betriebliche Grundbildung;
d. stationäre Berufsbildung und Berufsintegration in Kombination mit einer
stationären Unterbringung;
e. Beschulung an einer dem besonderen Bildungsbedarf entsprechend qualifizierten Privatschule.
3 Individuelle Unterstützungsangebote vermitteln keinen Anspruch auf einen
bestimmten Bildungsabschluss auf der Sekundarstufe II oder die Erhöhung der
Qualifikationsstufe.
6) SGS 640.51
7 640.71
2.3 Ressourcen

## § 14 {#par_14}

Lektionen-Pool Integrative Spezielle Förderung (ISF), Platzzahlen Einführungs- und Kleinklasse (EK und KK)
1 Für Integrative Spezielle Förderung steht der Schulleitung ein Lektionen-Pool
ISF nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler wie folgt zur Verfügung:
a. Primarstufe: Für je 10 Schülerinnen und Schüler stehen der Schule entsprechend den Vorgaben im Schulprogramm zur Verfügung:
1. * 3,9 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Einführungs-
und Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden
oder in der Regel EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);
2. * 5,4 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Einführungs- und
Kleinklassen (EK und KK) am Schulstandort geführt werden und in
der Regel keine EK- und KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22);
b. Sekundarstufe I: Für je 10 Schülerinnen und Schüler der Leistungszüge A
und E stehen dem Sekundarschulstandort entsprechend den Vorgaben
im Schulprogramm zur Verfügung:
1. * 4,3 Lektionen Spezielle Förderung, wenn zusätzlich Kleinklassen
(KK) am Schulstandort geführt werden oder in der Regel KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen
Schuljahr 2021/22);
2. * 6,1 Lektionen Spezielle Förderung, wenn keine Kleinklassen (KK)
am Schulstandort geführt werden und in der Regel keine KK-Zuweisungen an andere Schulstandorte erfolgen (Datenbasis Lektionen
Schuljahr 2021/22).
2 Für Einführungs- und Kleinklassen (EK und KK) stehen Plätze entsprechend
dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung. Insgesamt
stehen als kantonaler Richtwert 4 % aller Schulplätze gemäss der jeweiligen
Berechnungsgrundlage für die Lektionen-Pools zur Verfügung.
3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Lektionen können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen.
4 Die Schulleitung entscheidet über die Ausgestaltung und die Festsetzung der
einzelnen Angebote im Rahmen des Schulprogramms. Dabei achtet sie darauf,
dass:
a. auf der Sekundarstufe I vorrangig Schülerinnen und Schüler des Leistungszugs A unterstützt werden;
b. die Unterstützung in den Leistungszügen E und P der Sekundarstufe I
nicht zum Niveauerhalt genutzt wird.
8 640.71
5 Sie meldet dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die
budgetierten ISF-Lektionen sowie Plätze in Einführungs- und Kleinklassen anhand der Vorgaben gemäss Abs. 1.
6 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt
auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von Einführungs- und Kleinklassen im Rahmen der Klassenbildung.
7 Der Lektionen-Pool ISF und die Platzzahlen für Einführungs- und Kleinklassen werden grundsätzlich nur so weit ausgeschöpft, wie es zur Deckung des
besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist.
8 Der Lektionen-Pool ISF kann in begründeten Fällen, insbesondere bei besonders hohem Förderbedarf von ISF-Schülerinnen und -Schülern überschritten
werden, sofern:
a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache
durch die Gemeinde vorliegt;
b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen,
Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.

## § 15 {#par_15}

Lektionen-Pool Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ), Platzzahlen Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK)
1 Für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) und Förderangebot Französisch (FaZ)
steht der Schulleitung insgesamt ein Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ zur Verfügung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf wie folgt:
a. Primarstufe: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen der Schule 0,7 Lektionen Deutsch
als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung.
b. Sekundarstufe I: Für jede fremdsprachige Schülerin und jeden fremdsprachigen Schüler mit Förderbedarf stehen dem Sekundarschulstandort
0,9 Lektionen Deutsch als Zweitsprache (DaZ) bzw. Förderangebot Französisch (FaZ) zur Verfügung.
3 Für Fremdsprachenintegrationsklassen (FSK) stehen Plätze entsprechend
dem ausgewiesenen Bedarf gemäss Klassenbildung zur Verfügung.
4 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss
Abs. 2.
9 640.71
5 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, beaufsichtigt
auf der Primarstufe und bewilligt auf der Sekundarstufe I die Bildung von
Fremdsprachenintegrationsklassen im Rahmen der Klassenbildung und bei
Bedarf unterjährig. Auf der Primarstufe muss die Kostengutsprache der
Gemeinde vorliegen.
6 Der Lektionen-Pool DaZ bzw. FaZ wird nur so weit ausgeschöpft, wie es zur
Deckung des besonderen Bildungsbedarfs der Schülerinnen und Schüler notwendig ist.
7 Er kann in begründeten Fällen überschritten werden, sofern:
a. auf der Primarstufe eine fachliche Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und die Kostengutsprache
durch die Gemeinde vorliegt;
b. auf der Sekundarstufe I eine Bewilligung durch das Amt für Volksschulen,
Hauptabteilung Sonderpädagogik, vorliegt.

## § 16 {#par_16}

Lektionen-Pool Logopädie
1 Für die Logopädie steht der Schulleitung am Ort des zuständigen Logopädischen Dienstes ein Lektionen-Pool zur Verfügung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler.
Für je 570 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I
stehen dem zuständigen logopädischen Dienst 28 Lektionen zur Verfügung
(Datenbasis: Lektionen Schuljahr 2021/22). *
3 Die Schulleitungen melden dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die budgetierten Lektionen anhand der Vorgaben gemäss
Abs. 2.
4 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen, bei Vorliegen einer fachlichen Beurteilung durch das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und der Kostengutsprache durch die Gemeinde, überschritten werden.
5 Logopädische Massnahmen für Kinder vor der Einschulung und auf der Sekundarstufe II werden vom zuständigen Logopädischen Dienst durchgeführt.
Sie sind im Lektionen-Pool mitberücksichtigt.
6 Für die logopädischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler auf den
Sekundarstufen I und II sowie Schülerinnen und Schüler der Integrativen
Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache werden
den Gemeinden vom Kanton semesterweise die Lohnkosten zuzüglich einer
Infrastrukturpauschale von CHF 250.– abgegolten. *
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## § 17 {#par_17}

Ressourcen für die Spezielle Förderung an Privatschulen und
in Spezialangeboten
1 Schulplätze für die Spezielle Förderung an Privatschulen und in Spezialangeboten stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnahmen innerhalb der öffentlichen Schulen zur Verfügung.

## § 18 {#par_18}

Überprüfung der Lektionen-Pools
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft die
Lektionen-Pools alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantragt dem Regierungsrat bei Bedarf deren Anpassung.
§ 18a * Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der
Sekundarstufe II
1 Ressourcen für individuelle Unterstützungsangebote auf der Sekundarstufe II
stehen entsprechend dem indizierten Bedarf subsidiär zu den Massnahmen
der Invalidenversicherung und den Angeboten der speziellen Förderung auf
der Sekundarstufe II gemäss § 46a Abs. 1 Bildungsgesetz7) zur Verfügung.
2.4 Inanspruchnahme

## § 19 {#par_19}

Zuweisung ohne Abklärung
1 Kann eine Schülerin oder ein Schüler im Rahmen des Regelunterrichts nicht
ausreichend gefördert werden, legt die Schulleitung im Rahmen des zur Verfügung stehenden Lektionen-Pools Massnahmen der Integrativen Speziellen
Förderung ohne individuelle Lernziele, von Deutsch als Zweitsprache bzw. Förderangebot Französisch fest.
2 Schülerinnen oder Schüler mit einer Entwicklungsverzögerung können für das
1. Primarschuljahr von der Schulleitung einer Einführungsklasse zugewiesen
werden.
3 Die Schulleitung trifft den Entscheid aufgrund der Empfehlung der Kindergartenlehrperson, gegebenenfalls unter Beizug einer Fachperson und in der Regel
im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
4 Die Zuweisung zur Einführungsklasse erfolgt mittels Verfügung.
5 Die zugewiesenen Massnahmen werden regelmässig überprüft. Bei der Einführungsklasse erfolgt die Überprüfung im 4. Semester im Hinblick auf den
Übertritt in die 2. Primarschulklasse.
7) SGS 640
11 640.71

## § 20 {#par_20}

Abklärung durch eine Fachstelle
1 Für die Inanspruchnahme von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse, einer Privatschule oder einem Spezialangebot melden in der Regel die Erziehungsberechtigten ihr Kind bei einer Fachstelle gemäss § 4 zur Abklärung an.
2 Die abklärende Fachstelle erhebt den Förderbedarf anhand von differenzialdiagnostischen Abklärungen. Sie kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen.
3 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder
einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung
Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt
für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, die abklärende Fachstelle,
die zuständige Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich
oder telefonisch einzubringen.
4 Die abklärende Fachstelle überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von
schulischen bzw. logopädischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten
und der zuständigen Schulleitung und bei Empfehlungen für eine Privatschule
oder ein Spezialangebot dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik.
5 Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen
sportlichen Leistungsfähigkeit kommen die Bestimmungen der Verordnung
über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom 31. August 20048) zur Anwendung.
6 Abklärungen für individuelle Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II gemäss § 13a Abs. 2 Bst. a, b und e richten sich sinngemäss nach den
§§ 36 bzw. 38. An der Abklärung beteiligt sind die Dienststelle Berufs-, Mittel-
und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote sowie in der beruflichen Grundbildung die

## § 21 Lehraufsicht. * {#par_21}

Angeordnete Abklärung durch SPD *
1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen,
Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch
dieses.
2 … *
3 Sobald die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, lädt der SPD die Schülerin oder den Schüler, in der Regel zusammen mit den Erziehungsberechtigten,
zur Abklärung ein. *
8) SGS 640.51
12 640.71
4 Zur Prüfung einer allfällig notwendigen Beschulung an einer Privatschule oder
einem Spezialangebot wird über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung
Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt
für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, die zuständige
Schulleitung und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten
haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen. *
5 Der SPD überweist die Empfehlungen zur Umsetzung von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, der zuständigen Schulleitung und bei
Empfehlungen für eine Privatschule oder ein Spezialangebot dem Amt für
Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. Für Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Schulleitungen informiert sie das Amt für Volksschulen,

## § 22 Hauptabteilung Sonderpädagogik, über die Auftragserledigung. * {#par_22}

Zuweisung mit Abklärung
1 Bei indiziertem Förderbedarf von Integrativer Spezieller Förderung mit individuellen Lernzielen, Logopädie, der Beschulung in einer Kleinklasse legt die
Schulleitung, gestützt auf die Empfehlungen der Abklärungsstelle, angemessene Massnahmen fest und weist sie zu.
2 Bei Logopädie auf den Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache nimmt die
Schulleitung vorgängig zum Entscheid Rücksprache mit der zuständigen
Dienststelle bezüglich der Kostengutsprache. *
3 Bei indiziertem Förderbedarf an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, auf
Antrag der Erziehungsberechtigten, der Empfehlung der abklärenden Fachstelle und unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Fachkonvents eine Spezielle
Förderung an einer Privatschule oder in einem Spezialangebot bewilligen. Eine
Bewilligung kann dann erteilt werden, wenn alle Möglichkeiten der Speziellen
Förderung an der öffentlichen Schule ausgeschöpft sind. Auf der Primarstufe
bedarf es zudem der vorgängigen Rücksprache mit dem Schulrat und der
Kostengutsprache der Gemeinde. Sofern die Gemeinde sich für ein Führungsmodell mit Gemeinderat entscheidet, ist mit diesem Rücksprache zu nehmen. *
4 Eine gleichzeitige Zuweisung zu einer Privatschule in Kombination mit einer
Heimunterbringung ist nicht möglich. Bei bestehender Heimunterbringung ist
die Bewilligung einer Speziellen Förderung an einer Privatschule oder in einem
Spezialangebot entsprechend den Vorgaben von Abs. 3 möglich.
5 Die zuweisende Stelle holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen ein.
6 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 und 2 erfolgen mittels Verfügung.
7 Die zugewiesenen Massnahmen werden von der zuweisenden Stelle jährlich
überprüft.
13 640.71
8 Massnahmen für Logopädie werden mit Ausnahme der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache für höchstens
2 Jahre verfügt. Sie können auf Antrag des Logopädischen Diensts, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten um maximal 1 Jahr verlängert werden. Bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufen I und II und der Integrativen Sonderschulung mit Förderschwerpunkt Kommunikation und Sprache
meldet die zuweisende Schulleitung dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung
Sonderpädagogik, die Zuweisungsentscheide. *
9 Die Zuweisung zu individuellen Unterstützungsmassnahmen auf der Sekundarstufe II erfolgt entsprechend dem Zuständigkeitsbereich durch die Dienststelle Berufs-, Mittel- und Hochschulen bzw. bei stationären Unterbringungen
durch das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. Im Übrigen richtet
sich die Zuweisung sinngemäss nach den §§ 39 und 40. *
3 Sonderschulung
3.1 Anspruch

## § 23 {#par_23}

Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung
1 Anspruch auf Leistungen der Sonderschulung haben Schülerinnen und Schüler, welche infolge einer Behinderung nur mit zusätzlichen Massnahmen der integrativen Schulung den Kindergarten, die Primar- oder die Sekundarschule
besuchen können oder auf den Unterricht an Sonderschulen oder in stationären Einrichtungen angewiesen sind.
2 Der Nachweis einer Behinderung gemäss § 3 dieser Verordnung ist Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Sonderschulung.
3 Vom Nachweis einer Behinderung kann abgesehen werden, wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung anordnet oder das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote eine solche gestützt auf eine soziale Indikation einer indizierenden
Stelle bewilligt. Zudem muss eine Empfehlung einer abklärenden Fachstelle für
eine Beschulung in einer stationären Einrichtung vorliegen.

## § 24 {#par_24}

Dauer der Sonderschulung
1 Die Leistungen der Sonderschulung werden in der Regel bis zum Ende der
Volksschule gewährt.
2 Ist eine Anschlusslösung auf Sekundarstufe II oder ein Übertritt in eine Einrichtung der Behindertenhilfe nicht möglich, können die Leistungen der Sonderschulung an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen längstens bis zur
Vollendung des 20. Altersjahrs dauern.
14 640.71
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für die Beschulung in stationären Einrichtungen von Kindern und Jugendlichen ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3.

## § 25 {#par_25}

Prüfung der integrativen Schulungsmöglichkeiten
1 Bei Schülerinnen oder Schülern, die Anspruch auf Sonderschulung haben,
sind die Möglichkeiten der integrativen Schulung vor einem Entscheid auf eine
separative Sonderschulung zu prüfen.
2 Besuchen sie ein separatives Angebot, haben sie Anspruch darauf, dass die
Möglichkeit einer Integration regelmässig überprüft wird.
3.2 Angebot

## § 26 {#par_26}

Integrative Sonderschulung
1 Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung werden vorzugsweise mit
Massnahmen der Integrativen Sonderschulung wohnortsnah und integrativ in
der Regelschule der öffentlichen Volksschule beschult.
2 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können in Form der gruppenweisen Integration von Schülerinnen und Schülern (Integrationsklasse) oder in
Form der Integration einzelner Schülerinnen oder Schüler (Einzel- oder Doppelintegration) erfolgen.
3 Ein Anspruch auf Integrative Sonderschulung am Wohnort besteht nicht.
4 Mit der Durchführung oder Begleitung der Massnahmen zur Integrativen
Sonderschulung können Heilpädagogische Fachzentren beauftragt werden.
5 Massnahmen der Integrativen Sonderschulung können für Schülerinnen und
Schüler bewilligt werden, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen.

## § 27 {#par_27}

Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen
1 Mit dem Unterricht an Sonderschulen und in stationären Einrichtungen werden Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung je nach Alter und Schweregrad der Behinderung so weit wie möglich im Rahmen des Lehrplans individuell in ihren persönlichen, sozialen und kognitiven Kompetenzen beschult.
2 Der Unterricht in stationären Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler gemäss § 23 Abs. 3 erfolgt so weit wie möglich nach Lehrplan.
3 Bei Schulung in einer Sonderschule erfolgt der Schulbesuch in der Regel in
der dem Aufenthaltsort der Schülerin oder des Schülers nächstgelegenen, geeigneten Sonderschuleinrichtung.
4 Bei Beschulung in einer stationären Einrichtung richtet sich diese nach dem
individuellen sozial indizierten bzw. behinderungsbedingten Bedarf der Schülerin oder des Schülers. Ein Anspruch auf wohnortsnahe Beschulung besteht
nicht.
15 640.71

## § 28 {#par_28}

Mittagsbetreuung
1 Bei Sonderschulung stehen Betreuung und Verpflegung zwischen der Unterrichtszeit am Vormittag und der Unterrichtszeit am Nachmittag als Teil der
Massnahme zur Verfügung.
2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich grundsätzlich mit CHF 5.– (bis
13 Jahre) bzw. CHF 7.50 (ab 14 Jahren) an den Kosten für die Mittagsverpflegung.
3 In stationären Einrichtungen erfolgt die Mittagsbetreuung im Rahmen des Gesamtauftrags. Die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten richtet sich
nach den Bestimmungen über die Jugendhilfe gemäss Sozialhilfegesetz vom
21. Juni 20019).
4 Bei Integrativer Sonderschulung werden Betreuung und Verpflegung von der
Schule bzw. der beauftragten Sonderschuleinrichtung verantwortet und in Zusammenarbeit mit der Regelschule organisiert.

## § 29 {#par_29}

Ausserschulische Betreuung an Sonderschulen
1 Die Sonderschulen können bei nachgewiesenem Bedarf während der Schultage eine Betreuung nach der Unterrichtszeit am Nachmittag sowie an unterrichtsfreien Nachmittagen bis um 18 Uhr anbieten. Dabei gilt als Betreuungstag
die Zeit, die über die Betreuung zwischen den Unterrichtsblöcken am Vormittag
und am Nachmittag hinausgeht.
2 Die Erziehungsberechtigten beteiligen sich an den Kosten für die Betreuung
nach der Unterrichtszeit mit CHF 10.– und an unterrichtsfreien Nachmittagen
mit CHF 20.– pro Betreuungstag.
3 Für Schullager und Schulveranstaltungen, die im Rahmen des Schulprogramms der Sonderschulen durchgeführt werden, beteiligen sich die Erziehungsberechtigten mit höchstens CHF 16.– pro Tag.

## § 30 {#par_30}

Transport und Bewältigung des Schulwegs
1 Für die Organisation und Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der
Bewältigung des Schulwegs sind in erster Linie die Erziehungsberechtigten
verantwortlich.
2 Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer Behinderung den Weg zwischen
Wohnort und Schule bzw. zu den Therapien der Sonderschulung nicht selbständig zurücklegen oder nicht wohnortsnah beschult werden können, haben
Anspruch auf Organisation und Finanzierung des Transports.
3 Transport zur Bewältigung des Schulwegs kann auch für Schülerinnen und
Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen und dabei Massnahmen der Integrativer Sonderschulung erhalten, bewilligt werden.
4 Sofern möglich, erfolgt der Transport mittels öffentlicher Verkehrsmittel.
9) SGS 850
16 640.71
5 Für die Organisation der Transporte ist die mit der Durchführung der Massnahme beauftragte Sonderschuleinrichtung bzw. die Privatschule zuständig.

## § 31 {#par_31}

Psychomotorik
1 In der Psychomotorik werden psychomotorische Entwicklungsauffälligkeiten
und -störungen diagnostiziert sowie Therapiemassnahmen geplant, durchgeführt und ausgewertet.
2 Psychomotorik kann auch für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, bewilligt werden.

## § 32 {#par_32}

Weitere therapeutische Massnahmen
1 Schülerinnen und Schüler, die in einer Sonderschule oder in einer stationären
Einrichtung beschult werden, erhalten dort Logopädie und weitere notwendige
Therapien.

## § 33 {#par_33}

Sozialberatung
1 Die Beratung von Schülerinnen und Schülern mit einer Behinderung sowie ihrer Erziehungsberechtigten wird von einer spezialisierten Sozialberatungsstelle
durchgeführt.
2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann die Aufgabe einer
privaten Institution übertragen.
3.3 Ressourcen

## § 34 {#par_34}

Ressourcen für die Sonderschulung
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, kann bei der Integrativen Sonderschulung als Einzel- oder Doppelintegration eine zusätzliche
Unterstützung bis maximal 8 Lektionen Schulische Heilpädagogik (SHP) pro
Schülerin oder Schüler bewilligen.
2 Es kann bei Integrativer Sonderschulung in einer Integrationsklasse mit 3–5
integrierten Schülerinnen und Schülern eine zusätzliche Unterstützung bis maximal 28 (Primarstufe) bzw. 27 (Sekundarstufe I) Lektionen Schulische
Heilpädagogik (SHP) sowie bis maximal ein 100-%-Pensum Klassenassistenz
bewilligen.
3 Bei der Ausgestaltung der zur Verfügung stehenden Ressourcen gemäss den
Abs. 1 und 2 können unterschiedliche Lehr- und Fachfunktionen zum Einsatz
kommen, sofern sie die Unterstützung angemessen und kostenoptimiert sicherstellen.
17 640.71
4 Für die interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen der Integrativen
Sonderschulung stehen der Schule bei Einzel- und Doppelintegrationen
pauschal 1 zusätzliche Lektion, bei Integrationsklassen 2 zusätzliche Lektionen
zur Verfügung.
5 Für Schülerinnen und Schüler, die als Selbstzahlende eine Privatschule besuchen, kann das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei
entsprechender Indikation für die Integrative Sonderschulung bis maximal die
durchschnittlichen Kosten für eine Einzelintegration bewilligen.
6 Für Leistungen der Sonderschulung (ohne stationäre Sonderschulung) stehen für Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung insgesamt als kantonaler Richtwert 2,6 % aller Schulplätze der Primarstufe und der Sekundarstufe I zur Verfügung. Gestützt auf den behinderungsbedingten Bedarf werden zusätzliche Schulplätze zur Verfügung gestellt (Datenbasis Schulplätze Schuljahr 2021/22). *
7 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, überprüft den
kantonalen Richtwert alle 5 Jahre. Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantragt dem Regierungsrat bei Bedarf dessen Anpassung.
8 Leistungen der stationären Sonderschulung stehen entsprechend dem behinderungsbedingten Bedarf in Verbindung mit einer entsprechenden kindesschutzrechtlichen angeordneten oder sozial indizierten Unterbringung zur Verfügung. Diese umfassen auch Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung
gemäss § 23 Abs. 3.

## § 35 {#par_35}

Ressourcen für Psychomotorik
1 Für die Psychomotorik steht dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, als zuweisende Stelle ein Lektionen-Pool zur Verfügung.
2 Der Lektionen-Pool richtet sich nach der Anzahl Schülerinnen und Schüler.
Für je 2'500 Schülerinnen und Schüler der Primarstufe steht dem Amt für
Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Lektionen-Pool von
27 Lektionen zur Verfügung (Datenbasis Lektionen Schuljahr 2021/22). *
3 Der Lektionen-Pool kann in begründeten Fällen auf Antrag des Fachzentrums
für Psychomotorik überschritten werden. Die Bewilligung für die Überschreitung der verfügbaren Ressourcen erteilt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik.
4 Psychomotorik für Kinder vor der Einschulung sind im Lektionenpool mitberücksichtigt.
3.4 Inanspruchnahme

## § 36 {#par_36}

Abklärung für die Sonderschulung
1 In der Regel melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind beim SPD zur Abklärung an. *
18 640.71
2 Der SPD erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Er kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen. *
3 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel in
Absprache mit dem Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik,
durch die Schulleitung ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das
Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, das
heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich
oder telefonisch einzubringen. *
4 Der SPD überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung
von schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf
nach dem Fachkonvent an die Erziehungsberechtigten und unter Vorbehalt
von § 38 Abs. 1 an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik. *
5 Der SPD begleitet die schulischen Massnahmen. *

## § 37 {#par_37}

Angeordnete Abklärung
1 Wird die Abklärung auf Antrag der Schulleitung vom Amt für Volksschulen,
Hauptabteilung Sonderpädagogik, angeordnet, erfolgt die Anmeldung durch
dieses.
2 … *
3 Sobald die Anordnung in Rechtskraft erwachsen ist, lädt der SPD die Schülerin oder den Schüler, in der Regel zusammen mit den Erziehungsberechtigten,
zur Abklärung ein. *
4 Der SPD erhebt den Sonderschulbedarf über das Standardisierte Abklärungsverfahren (SAV). Er kann Dritte für fachspezifische Untersuchungen beiziehen. *
5 Zur Prüfung der Möglichkeiten der Integrativen Schulung wird in der Regel
über das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein Fachkonvent einberufen. An ihm beteiligt sind das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, der SPD, die zuständige Schulleitung, das
heilpädagogische Fachzentrum und bereits involvierte Fachpersonen. *
6 Der SPD überweist den Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung
von schulischen Massnahmen den Erziehungsberechtigten, dem Amt für
Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, und gegebenenfalls gemäss
§ 38 Abs. 1 dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. *
19 640.71

## § 38 {#par_38}

Abklärung für schulische Massnahmen bei Unterbringung in
stationären Einrichtungen
1 Ist eine stationäre Unterbringung mit stationärer Beschulung notwendig, überweist der SPD den Abklärungsbericht mit der Empfehlung zur Umsetzung von
schulischen Massnahmen entsprechend dem besonderen Bildungsbedarf, mit
Angaben zur Dauer der schulischen Massnahme, den Erziehungsberechtigten
und dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote. *
2 Die Überweisung von Abklärungsbericht und Empfehlung erfolgt nach Rücksprache betreffend die Unterbringung der Schülerin oder des Schülers mit der
Kindesschutzbehörde oder der indizierenden Stelle gemäss § 25 der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201310). Sie muss vor
Beginn der Massnahme erfolgen.
3 Erlaubt es die soziale Situation und ist eine Beschulung in der Regelschule
mit ihrer Speziellen Förderung oder in der Integrativen Sonderschulung nicht
ausgeschlossen, wird ein Fachkonvent analog zu § 36 Abs. 3 unter Beizug der
Kindesschutzbehörde oder der betreffend die Unterbringung der Schülerin oder
des Schülers indizierenden Stelle und der Schulleitung der vorgesehenen Regelschule durchgeführt. Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, ihre Anliegen vorgängig schriftlich oder telefonisch einzubringen.
4 Der SPD begleitet die schulischen bzw. sonderschulischen Massnahmen. *

## § 39 {#par_39}

Zuweisung zu Sonderschulung
1 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, prüft, ob die
Massnahmen der Speziellen Förderung ausgeschöpft sind und ob beziehungsweise inwieweit der Unterstützungs- oder Förderbedarf integrativ angemessen
gedeckt werden kann, und weist entsprechend dem Bedarf Massnahmen der
integrativen Sonderschulung oder der Beschulung an einer Sonderschule zu.
2 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen Massnahmen
ein.
3 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.
4 Die Zuweisung erfolgt grundsätzlich auf Schuljahres- bzw. Semesterbeginn,
wobei das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bei ausgewiesener, den besonderen Bildungsbedarf betreffender Dringlichkeit Sofortmassnahmen für das laufende Semester anordnen kann.
5 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende
Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende
Sekundarstufe I.
10) SGS 850.15
20 640.71

## § 40 {#par_40}

Zuweisung zu stationärer Sonderschulung
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote prüft in seinem Zuständigkeitsbereich die Empfehlung des SPD und weist entsprechend dem Bedarf
die Beschulung in stationären Einrichtungen zu. *
2 Eine Zuweisung wird nur vorgenommen, wenn gleichzeitig die Voraussetzungen für die Unterbringung gemäss den Bestimmungen der Kinder- und Jugendhilfe der Sozialhilfegesetzgebung erfüllt sind.
3 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote holt bei den Erziehungsberechtigten eine Stellungnahme zu den empfohlenen schulischen Massnahmen ein.
4 Die Zuweisungen gemäss Abs. 1 erfolgen mittels Verfügung.
5 Die Zuweisung erfolgt nach Bedarf der Schülerin oder des Schülers und der
schulischen Situation bzw. nach Dringlichkeit. In planbaren Situationen erfolgt
die Zuweisung auf Schuljahres- oder Semesterbeginn.
6 Die Zuweisung erfolgt befristet, maximal auf 3 Jahre und spätestens auf Ende
Kindergarten, Ende der 3. Primarschulklasse, Ende der Primarstufe und Ende
Sekundarstufe I.

## § 41 {#par_41}

Überprüfung des Bedarfs
1 Die Verlängerung oder Änderung der Zuweisung erfolgt gestützt auf eine
Empfehlung des SPD und auf einen Lernbericht der Institution bzw. der Schule, die mit der Durchführung der Massnahme beauftragt ist. *
2 Die zuweisende Dienststelle überprüft den Bedarf, gibt den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit einer Stellungnahme und entscheidet mittels Verfügung.

## § 42 {#par_42}

Spezielle Bestimmungen zur Abklärung und Zuweisung der
Psychomotorik
1 Für die Inanspruchnahmen von Psychomotorik melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bzw. eine SPD Indikation beim Fachzentrum für Psychomotorik gemäss § 4 zur Abklärung an. *
2 Bei abgeklärtem Förderbedarf reichen die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für Psychomotorik mit einer Empfehlung des Fachzentrums für Psychomotorik an das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, ein.
3 Das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, bewilligt die
Psychomotorik, erteilt dem Fachzentrum für Psychomotorik den Therapieauftrag und informiert die Schulleitung.
4 Können auf Grund der verfügbaren Ressourcen Schülerinnen und Schüler
nicht sofort in die Psychomotorik aufgenommen werden, entscheidet das Fachzentrum für Psychomotorik über den Zeitpunkt der Aufnahme nach dem Kriterium der Dringlichkeit.
21 640.71
5 Psychomotorik wird für höchstens 2 Jahre verfügt. Sie kann auf Antrag des
Fachzentrums für Psychomotorik, im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten und in Rücksprache mit der Schulleitung um maximal 1 Jahr verlängert werden.

## § 43 {#par_43}

Spezielle Zuweisungsbestimmungen für die Integrative Sonderschulung
1 Heilpädagogische Fachzentren, welche zur Prüfung von Möglichkeiten der Integrativen Sonderschulung in den Fachkonvent einbezogen werden, sind je
nach besonderem Bildungsbedarf insbesondere:
a. das Heilpädagogische Zentrum Baselland;
b. das Therapie- und Schulzentrum Münchenstein;
c. der audiopädagogische Dienst der GSR.
2 Im Hinblick auf eine Integrative Sonderschulung holt das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, vor der Bewilligung der Massnahme bei
der Schulleitung der aufnehmenden Regelschule eine Stellungnahme ein.

## § 44 {#par_44}

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Integrative
Sonderschulung
1 Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung können als Beratungs- oder
Unterstützungsleistungen erfolgen.
2 Sie werden durch die Heilpädagogischen Fachzentren durchgeführt.
3 Beratungsleistungen bis maximal 30 Stunden pro Semester und Schülerin
oder Schüler sind bewilligungsfrei.
4 Sie können auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der Lehrpersonen oder
der Schulleitung an das Heilpädagogische Fachzentrum und ohne Abklärung
durch den SPD durchgeführt werden. *
5 Alle Massnahmen mit einem höheren Zeitbedarf gelten als Unterstützungsleistung und werden gemäss §§ 36 bzw. 37 und 39 zugewiesen.
6 Die Heilpädagogischen Fachzentren informieren die zuständige Schulleitung
der Regelschule über die Beratungsleistungen.

## § 45 {#par_45}

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme
von Transport und Bewältigung des Schulwegs
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet die zuweisende Dienststelle über die Übernahme der Kosten für Transport und Bewältigung des
Schulwegs.
2 Die zuweisende Dienststelle holt vor ihrem Entscheid eine Stellungnahme der
mit der Massnahme beauftragten Einrichtung der Sonderschulung ein.
22 640.71

## § 46 {#par_46}

Spezielle Bewilligungsbestimmungen für die Inanspruchnahme
der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen
1 Auf Antrag der Erziehungsberechtigten entscheidet das Amt für Volksschulen,
Hauptabteilung Sonderpädagogik, in Rücksprache mit der Sonderschule über
die Bewilligung der ausserschulischen Betreuung an Sonderschulen.
4 Heilpädagogische Früherziehung
4.1 Anspruch

## § 47 {#par_47}

Anspruch auf Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung
1 Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt, die in ihrer Entwicklung gefährdet
oder eingeschränkt sind, haben Anspruch auf angemessene Förderung im
Rahmen der verfügbaren Ressourcen.
2 Es besteht kein Anspruch auf ein bestimmtes Förderangebot.
3 Heilpädagogische Früherziehung kann nach der Geburt einsetzen und bis
zum Schuleintritt dauern. Der Übergang in den Kindergarten kann durch die
heilpädagogische Früherziehung begleitet werden. In Ausnahmefällen kann sie
nach Schuleintritt um längstens 1 Jahr verlängert werden.
4.2 Angebot

## § 48 {#par_48}

Beratung und Förderung
1 Heilpädagogische Früherziehung erfolgt in Form von Beratung und Förderung.
2 Die Beratung umfasst die Information und Beratung von Familien, Betreuungsinstitutionen und Fachpersonen ohne Abklärungsauftrag mit dem Ziel der
Integration.
3 Die Förderung umfasst die heilpädagogische Einzel- oder Gruppenförderung
von Kindern sowie die Beratung ihrer Erziehungsberechtigten und ihres
Betreuungsumfeldes.
4 Die Förderung kann einzeln oder in Gruppen sowie integrativ in Spielgruppen,
Kindertagesstätten und anderen Angeboten der allgemeinen Frühen Förderung
wie beispielsweise in Familienzentren erfolgen.
5 Sind aufgrund der Beeinträchtigungen des Kindes unterschiedliche Fachzentren mit der Durchführung der Förderung beauftragt, arbeiten diese interdisziplinär zusammen.
23 640.71

## § 49 {#par_49}

Transport zur Förderung
1 Für die Bewältigung des Wegs des zu fördernden Kindes zur heilpädagogischen Früherziehung sind grundsätzlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
2 Aufgrund der familiären Situation oder behinderungsbedingter Notwendigkeit
des zu fördernden Kindes können die Erziehungsberechtigten die Übernahme
der Kosten für Transport und Bewältigung des Wegs zur heilpädagogischen
Früherziehung beantragen.
3 Für die Organisation des Transports sind die Fachzentren für heilpädagogische Früherziehung zuständig.
4.3 Ressourcen

## § 50 {#par_50}

Ressourcen für die heilpädagogische Früherziehung
1 Für die heilpädagogische Früherziehung steht dem Amt für Kind, Jugend und
Behindertenangebote ein Ressourcen-Pool zur Verfügung.
2 Der Ressourcen-Pool umfasst je 1'000 Kinder zwischen 0 und 4 Jahren
1'400 Stunden heilpädagogische Früherziehung pro Jahr.
3 Bei der Ausgestaltung der Angebote können unterschiedliche Fachfunktionen
zum Einsatz kommen, sofern sie die Beratung und Förderung angemessen sicherstellen.
4 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote kann in begründeten
Fällen zusätzliche Ressourcen für die Beratung und Förderung zur Verfügung
stellen.
4.4 Inanspruchnahme

## § 51 {#par_51}

Abklärung
1 Für die Inanspruchnahme von Förderung und gegebenenfalls Transport melden die Erziehungsberechtigten ihr Kind gestützt auf eine fachärztliche Zuweisung bei einem Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung zur Abklärung an.
2 Das abklärende Fachzentrum für heilpädagogische Früherziehung erhebt den
Förderbedarf anhand eines standardisierten Abklärungsprozesses. Es kann
Dritte für fachspezifische Fragestellungen beiziehen.
3 Es erstellt einen Abklärungsbericht mit Empfehlungen zur Umsetzung der
Förderung und allenfalls des Transports zu Handen der Erziehungsberechtigten.
24 640.71

## § 52 {#par_52}

Zuweisung
1 Die Erziehungsberechtigten reichen beim Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote ein Gesuch um Förderung mit den Empfehlungen des abklärenden Fachzentrums für heilpädagogische Früherziehung ein.
2 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote bewilligt bei abgeklärtem
Förderbedarf die Förderung und gegebenenfalls die Transportkosten.
3 Können in Folge der Ressourcenbegrenzung nicht alle Kinder sofort in die
Förderung aufgenommen werden, entscheiden die Fachzentren für
heilpädagogische Früherziehung über den Zeitpunkt der Aufnahme der Förderung nach dem Kriterium der Dringlichkeit.
4 Beratungsleistungen bis maximal 20 Stunden pro 6 Monate und Kind sind bewilligungsfrei.
5 Kantonale Schulen

## § 53 {#par_53}

Aufgaben, Schulbeteiligte, Leitung und Aufsicht sowie Disziplinarwesen
1 Soweit diese Verordnung keine speziellen Regelungen vorsieht, gelten für die
kantonalen Sonderschulen sinngemäss die Bestimmungen der Kapitel 4–7 der
Verordnung für die Sekundarschule vom 13. Mai 200311).
2 Das Schulprogramm enthält über die in § 28 der Verordnung für die Sekundarschule genannten Inhalte zusätzlich die Grundsätze der Förderplanung für
jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler bezüglich der individuellen Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele sowie deren Erreichung und Überprüfung
unter Einbezug der Erziehungsberechtigten.
3 Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich in Abweichung von § 40 der
Verordnung für die Sekundarschule aus allen an der Sonderschulung beteiligten Lehr- und Fachpersonen zusammen.
4 Die Kostenrechnung erfolgt gemäss den Vorgaben der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200212).
5 Der Schulrat mit 7 Mitgliedern wird durch den Regierungsrat gewählt.
11) SGS 642.11
12) SGS 855.2
25 640.71

## § 54 {#par_54}

Unterstellung, Voraussetzungen, Zuständigkeit
1 Das zuständige Amt unterstellt kantonale Sonderschulen der Interkantonalen
Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200213), sofern diese:
a. Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern,
Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 ausgerichtet
sind;
b. über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen, die
dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft
entsprechen;
c. die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und
Schülern vorsehen;
d. die Bedingungen der IVSE erfüllen.
2 Es erteilt den Leistungsauftrag.
3 Über die Unterstellung und den Leistungsauftrag entscheidet:
a. für Sonderschulen das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik;
b, für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.
4 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Voraussetzungen und die
Erfüllung des Leistungsauftrags regelmässig.
6 Anerkennung von Einrichtungen und Leistungsvereinbarungen
6.1 Leistungsvereinbarungen mit Privatschulen und Spezialangeboten

## § 55 {#par_55}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst Leistungsvereinbarungen mit Leistungserbringerinnen
und -erbringern der Speziellen Förderung an Privatschulen oder in Spezialangeboten ab.
2 Privatschulen müssen über eine Bewilligung des Standortkantons verfügen.
3 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik, zuständig.
13) SGS 855.2
26 640.71
6.2 Innerkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und –
erbringern der Sonderschulung und der heilpädagogischen

## § 56 Früherziehung {#par_56}

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der Sonderschulung
1 Leistungserbringerinnen oder -erbringer der Sonderschulung können anerkannt werden, wenn:
a. sie von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung
des Kantons Basel-Landschaft zur Führung einer Privatschule besitzen;
b. sie Leistungen anbieten, die auf die Schulung und Förderung von Kindern, Schülerinnen und Schülern mit Behinderungen gemäss § 3 dieser
Verordnung ausgerichtet sind bzw., sofern sie Leistungen für Schülerinnen und Schüler ohne Behinderung gemäss § 23 Abs. 3 anbieten;
c. sie über ein Angebot und ein Schul- oder Therapieprogramm verfügen,
die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;
d. sie für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs-, Lern- und Therapieziele festhalten und deren Erreichung überprüfen;
e. ihre Lehrpersonen und Personen, die Massnahmen der Sonderschulung
durchführen, die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs-
und Diplomanerkennungsbestimmungen der Schweiz. Konferenz der
kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) bzw. gemäss kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an öffentlichen Schulen erfüllen;
f. sie die Betriebsrechnung offen legen, eine Kostenrechnung führen und
einen wirtschaftlichen Betrieb gewährleisten.
2 Eine Sonderschuleinrichtung kann als Fachzentrum für die Durchführung von
Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung anerkannt werden, wenn:
a. sie die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen
und Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;
b. sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs
richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201314).
14) SGS 850.15
27 640.71

## § 57 {#par_57}

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der heilpädagogischen Früherziehung und der
Psychomotorik
1 Ein Therapiezentrum kann als Fachzentrum für die Durchführung der
heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik anerkannt werden,
wenn:
a. es die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen
und Schülern im ganzen Kantonsgebiet oder in einem definierten Teil des
Kantonsgebietes anbietet;
b. es über ein Angebot und ein Therapieprogramm verfügt, die dem qualitativen und quantitativen Bedarf des Kantons Basel-Landschaft entsprechen;
c. es für jedes Kind, jede Schülerin und jeden Schüler in einer Förderplanung unter Einbezug der Erziehungsberechtigten individuelle Entwicklungs- und Therapieziele festhält und deren Erreichung überprüft;
d. seine Fachpersonen die Qualifikationsvoraussetzungen gemäss den Zulassungs- und Diplomanerkennungsbestimmungen der EDK bzw. gemäss
kantonalen Bestimmungen für das Ausüben einer Tätigkeit an einem
Therapiezentrum erfüllen;
e. es die Betriebsrechnung offen legt, eine Kostenrechnung führt und einen
wirtschaftlichen Betrieb gewährleistet.

## § 58 {#par_58}

Zuständigkeit
1 Über die Anerkennung entscheidet:
a. für Sonderschulen und Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und Fachzentren der Psychomotorik das Amt für Volksschulen, Hauptabteilung Sonderpädagogik;
b. für stationäre Einrichtungen der Sonderschulung und Fachzentren für die
heilpädagogische Früherziehung das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote.
2 Das zuständige Amt überprüft die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen regelmässig.
3 Das zuständige Amt kann anerkannte Sonderschuleinrichtungen sowie Fachzentren der heilpädagogischen Früherziehung der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200215) unterstellen,
sofern diese deren Bedingungen erfüllen und die Aufnahme von ausserkantonalen Kindern sowie Schülerinnen und Schülern vorsehen.
15) SGS 855.2
28 640.71

## § 59 {#par_59}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, innerkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung, der stationären Einrichtungen
sowie der heilpädagogischen Früherziehung und der Psychomotorik Leistungsvereinbarungen ab, sofern er sie nicht selber führt.
2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende
Dienststelle zuständig.

## § 60 {#par_60}

Reglemente
1 Die anerkennende Dienststelle kann zur einheitlichen Ausgestaltung der Leistungserbringung im Rahmen von Leistungsvereinbarungen inklusive Infrastruktur Reglemente erlassen.
6.3 Ausserkantonale Anerkennung von Leistungserbringerinnen und -

## § 61 erbringern der Sonderschulung {#par_61}

Anerkennung aufgrund interkantonaler Vereinbarungen
1 Der Kanton anerkennt ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung in stationären Einrichtungen und Sonderschulen,
wenn diese durch den Standortkanton einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, welcher auch der Kanton Basel-Landschaft beigetreten ist.
2 Die Anerkennung kann in Ausnahmefällen verweigert oder widerrufen werden.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebs
richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201316).

## § 62 {#par_62}

Anerkennungsvoraussetzung für Leistungserbringerinnen und
-erbringer der Sonderschulung
1 Ausserkantonale Leistungserbringerinnen und -erbringer der Sonderschulung, die nicht einer interkantonalen Vereinbarung unterstellt sind, können anerkannt werden, wenn sie:
a. von einer öffentlichen Trägerschaft geführt sind oder eine Bewilligung des
Standortkantons zur Führung einer Privatschule besitzen;
b. die Voraussetzungen gemäss § 56 Abs. 1 Bst. b–f erfüllen.
2 Für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung
kann eine Sonderschuleinrichtung als Fachzentrum anerkannt werden, wenn
sie:
a. die Leistungen für eine bestimmte Gruppe von Kindern, Schülerinnen und
Schülern im ganzen Kantonsgebiet anbietet;
16) SGS 850.15
29 640.71
b. die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllt.
3 Die Anerkennung von stationären Einrichtungen im Sinne des Heimbetriebes
richtet sich nach der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom 3. Dezember 201317).

## § 63 {#par_63}

Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausserkantonaler Leistungserbringerinnen und -erbringer richtet sich nach § 58.

## § 64 {#par_64}

Leistungsvereinbarungen
1 Der Kanton schliesst mit den anerkannten, ausserkantonalen Leistungserbringerinnen und -erbringern der Sonderschulung und der stationären Einrichtungen Leistungsvereinbarungen ab, sofern sie nicht der Interkantonalen Vereinbarung über soziale Einrichtungen unterstellt sind.
2 Für den Abschluss der Leistungsvereinbarungen ist die anerkennende
Dienststelle zuständig.
7 Organisation und Aufsicht

## § 65 {#par_65}

Amt für Volksschulen
1 Das Amt für Volksschulen hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Speziellen Förderung, der Integrativen Sonderschulung und der
Sonderschulen.
b. Es anerkennt Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von
Massnahmen zur integrativen Schulung sowie Fachzentren für Psychomotorik.
c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen im Rahmen der Speziellen Förderung mit Privatschulen, im Rahmen der Sonderschulung mit Sonderschulen, Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen
Sonderschulung sowie Fachzentren für Psychomotorik ab.
d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der Angebote der
Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung,
der Sonderschulen sowie der Psychomotorik im Kanton.
e. Es weist Massnahmen zur Speziellen Förderung an Privatschulen, der Integrativen Sonderschulung und an Sonderschulen sowie die Psychomotorik zu.
17) SGS 850.15
30 640.71
f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zu Angeboten der Integrativen Sonderschulung, zu Psychomotorik sowie zum Unterricht in
Sonderschulen und die ausserschulische Betreuung an Sonderschulen.
g. Es beaufsichtigt die Sonderschulen sowie die Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der
Psychomotorik.
h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der Privatschulen und Spezialangebote im Rahmen der Speziellen Förderung,
der Sonderschulen, der Fachzentren für die Durchführung von Massnahmen zur Integrativen Sonderschulung und der Psychomotorik.
i. Es ist zuständig für die Umsetzung der Massnahmen im Bereich D (externe Sonderschulung) der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200218).

## § 66 {#par_66}

Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote
1 Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es ist zuständig für die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Sonderschulung in stationären Einrichtungen.
b. Es anerkennt Sonderschulen in stationären Einrichtungen und Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung.
c. Es schliesst Leistungsvereinbarungen mit stationären Einrichtungen der
Sonderschulung, Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung
und Anbietern der Sozialberatung ab.
d. Es ist zuständig für die Planung und Organisation der stationären
Angebote der Sonderschulung und der heilpädagogischen Früherziehung
im Kanton.
e. Es weist in Übereinstimmung mit dem Entscheid betreffend die Unterbringung gemäss der Verordnung über die Kinder- und Jugendhilfe vom
3. Dezember 201319) den Unterricht in Sonderschulen in stationären Einrichtungen sowie Leistungen der heilpädagogischen Früherziehung zu.
f. Es bewilligt die Inanspruchnahme von Transporten zum Unterricht in stationären Einrichtungen und in der heilpädagogischen Früherziehung,
wenn damit Leistungen des Kantons verbunden sind.
g. Es beaufsichtigt die stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie
die Fachzentren für die heilpädagogische Früherziehung.
18) SGS 855.2
19) SGS 850.15
31 640.71
h. Es überprüft die Erfüllung der Leistungsaufträge, die Einhaltung der Erlasse, die interne Qualitätssicherung sowie das Rechnungswesen der
stationären Einrichtungen der Sonderschulung sowie der Fachzentren für
heilpädagogische Früherziehung.
i. Es ist Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 200220) in den Bereichen A, B und
D.

## § 67 {#par_67}

Organisation der Logopädischen Dienste
1 Die Schulen einer oder mehrerer Gemeinden führen einen Logopädischen
Dienst.
2 Die Logopädinnen und Logopäden unterstehen der Schulleitung. Bei gemeinsamen Logopädischen Diensten ist die Unterstellung im Vertrag geregelt.
3 Umfasst ein Logopädischer Dienst 2 Logopädinnen und Logopäden oder
mehr, wird einer Logopädin oder einem Logopäden die Leitung übertragen.
4 Die Leitungszeit für die Leitung Logopädie besteht aus einer Entlastung. Sie
beträgt grundsätzlich 2 Lektionen und wird ab 101 Stellenprozenten für den gesamten Logopädischen Dienst um jeweils 0,5 Lektionen pro weitere 50 Stellenprozente erhöht.
5 Besteht keine Leitung Logopädie, beträgt die Entlastung für Administration
1 Lektion.
6 Die Anstellung der Mitarbeitenden des Logopädischen Dienstes richtet sich
grundsätzlich nach den Bestimmungen für die Lehrpersonen.
7 Besteht eine Leitung Logopädie, sind die Logopädinnen und Logopäden derselben unterstellt.

## § 68 {#par_68}

Sonderschulleitungskonferenz
1 Die Leitungen der Sonderschulen, der Fachzentren für Integrative Sonderschulung und der Psychomotorik, der stationären Einrichtungen der Sonderschulung im Kanton, mit welchen der Kanton eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat oder die er selber führt, bilden die Sonderschulleitungskonferenz.
2 Ihr gehören je eine Vertretung der Leitung pro Einrichtung an.
3 Je eine Vertretung des Amts für Volksschulen und des Amts für Kind, Jugend
und Behindertenangebote nehmen an den Konferenzen teil.
4 Die Schulleitungskonferenz gehört der Schulleitungskonferenz Primarstufe
oder Sekundarstufe I an. Im Übrigen konstituiert sie sich selbst.
20) SGS 855.2
32 640.71
8 Übergangsbestimmungen

## § 69 {#par_69}

Übergangsbestimmungen zu den Ressourcen für Massnahmen
der Speziellen Förderung
1 Für das Schuljahr 2021/22 gilt, in Abweichung zu den Bestimmungen in
Abschnitt 2.3 betreffend Ressourcen für Massnahmen der Speziellen Förderung, der Aufwand aus dem Schuljahr 2020/21 als Referenzwert der Ressourcen für die Speziellen Förderung.
2 Die Lektionen-Pools der Speziellen Förderung werden alle 5 Jahre gestützt
auf den effektiven Aufwand und Bedarf überprüft, erstmals gestützt auf die Datenlage des Schuljahres 2021/22 per Schuljahr 2022/23.
33 640.71
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.058
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. a., 1. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. a., 2. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b., 1. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 14 Abs. 1, Bst. b., 2. geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 16 Abs. 2 geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 34 Abs. 6 geändert GS 2022.020
25.01.2022 01.08.2022 § 35 Abs. 2 geändert GS 2022.020
05.12.2023 01.01.2024 § 1 Abs. 1 geändert GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 7 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 4 Abs. 8 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 13a eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 18a eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 20 Abs. 6 eingefügt GS 2023.095
05.12.2023 01.01.2024 § 22 Abs. 9 eingefügt GS 2023.095
19.12.2023 01.08.2024 § 22 Abs. 3 geändert GS 2024.003
19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7 geändert GS 2024.054
19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7, Bst. a. eingefügt GS 2024.054
19.11.2024 01.01.2025 § 8 Abs. 7, Bst. b. eingefügt GS 2024.054
24.06.2025 01.08.2026 § 16 Abs. 6 geändert GS 2025.037
24.06.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 2 geändert GS 2025.037
24.06.2025 01.08.2026 § 22 Abs. 8 geändert GS 2025.037
18.11.2025 01.08.2026 § 9 Abs. 1bis eingefügt 2026.032
18.11.2025 01.08.2026 § 16 Abs. 2 geändert 2026.032
23.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 1, Bst. a. geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 4 Abs. 3, Bst. a. geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 21 Titel geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 2 aufgehoben 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 3 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 4 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 21 Abs. 5 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 1 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 2 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 3 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 4 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 36 Abs. 5 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 2 aufgehoben 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 3 geändert 2026.041
34 640.71
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 4 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 5 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 37 Abs. 6 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 38 Abs. 1 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 38 Abs. 4 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 40 Abs. 1 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 41 Abs. 1 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 42 Abs. 1 geändert 2026.041
23.06.2026 01.08.2026 § 44 Abs. 4 geändert 2026.041
35 640.71
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.06.2021 01.08.2021 Erstfassung GS 2021.058
§ 1 Abs. 1 05.12.2023 01.01.2024 geändert GS 2023.095
§ 4 Abs. 1, Bst. a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 4 Abs. 3, Bst. a. 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 4 Abs. 7 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 4 Abs. 8 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 8 Abs. 7 19.11.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.054
§ 8 Abs. 7, Bst. a. 19.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.054
§ 8 Abs. 7, Bst. b. 19.11.2024 01.01.2025 eingefügt GS 2024.054
§ 9 Abs. 1bis 18.11.2025 01.08.2026 eingefügt 2026.032
§ 13a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, Bst. a., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 1. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 14 Abs. 1, Bst. b., 2. 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 16 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 16 Abs. 2 18.11.2025 01.08.2026 geändert 2026.032
§ 16 Abs. 6 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037
§ 18a 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 20 Abs. 6 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 21 23.06.2026 01.08.2026 Titel geändert 2026.041
§ 21 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026.041
§ 21 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 21 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 21 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 22 Abs. 2 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037
§ 22 Abs. 3 19.12.2023 01.08.2024 geändert GS 2024.003
§ 22 Abs. 8 24.06.2025 01.08.2026 geändert GS 2025.037
§ 22 Abs. 9 05.12.2023 01.01.2024 eingefügt GS 2023.095
§ 34 Abs. 6 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 35 Abs. 2 25.01.2022 01.08.2022 geändert GS 2022.020
§ 36 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 36 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 36 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 36 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 36 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 37 Abs. 2 23.06.2026 01.08.2026 aufgehoben 2026.041
§ 37 Abs. 3 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
36 640.71
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
§ 37 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 37 Abs. 5 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 37 Abs. 6 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 38 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 38 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 40 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 41 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 42 Abs. 1 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
§ 44 Abs. 4 23.06.2026 01.08.2026 geändert 2026.041
