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title: "Verordnung zum Personalgesetz"
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# Verordnung zum Personalgesetz

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt im Rahmen des Geltungsbereichs gemäss Art.
1–3 des Personalgesetzes (PersG)2). Vorbehalten bleiben abweichende
Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung.
2 Anstellung und Registerauszüge

## § 2 {#par_2}

Anstellungsinstanz
1 Die zuständige Anstellungsinstanz wird im Anhang 1 geregelt.

## § 3 {#par_3}

Anstellung im Jobsharing
1 Die Anstellungsinstanz kann für eine Stelle oder einen Aufgabenbereich zwei oder mehr Personen (Jobsharing) gemeinsam anstellen.
1) NG 165.1
2) NG 165.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Falls ein Mitglied einer Jobsharing-Gruppe kündigt, kann den anderen
Personen durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ebenfalls gekündigt werden. Diese Kündigung gilt als wesentlicher Kündigungsgrund
im Sinne von Art. 59 Abs. 1 PersG3).

## § 4 {#par_4}

Registerauszüge
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber kann folgende Registerauszüge einverlangen:
1. Strafregisterauszug (Privatauszug und Sonderprivatauszug);
2. Betreibungsregisterauszug.
3 Arbeitszeit
3.1 Allgemein

## § 5 {#par_5}

Wöchentliche Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden bezogen auf ein Pensum von 100 Prozent.
2 Vor öffentlichen Ruhetagen beträgt die Tagesarbeitszeit eine Stunde
weniger bei einem Pensum von 100 Prozent.

## § 6 {#par_6}

Bandbreitenmodelle
1 Die Arbeitszeit kann in folgenden Bandbreiten vereinbart werden:
Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden
Jahreslohn in
Prozenten
Kompensationstage
1 39 92.8 -
2 39 90.4 5
3 40 95.2 -
4 40 92.8 5
5 41 97.6 -
6 41 95.2 5
7 42 100.0 -
8 42 97.6 5
3) NG 165.1
Variante Wöchentliche Arbeitszeit in Stunden
Jahreslohn in
Prozenten
Kompensationstage
9 42 95.2 10
10 43 100 5
11 43 97.6 10
12 44 100 10
2 Mitarbeitende, die nach einer Bandbreite arbeiten möchten, haben
dies ihrer vorgesetzten Person vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres zu beantragen.
3 Die vorgesetzte Person kann den Antrag aufgrund der betrieblichen
Bedürfnisse abweisen.
4 Die vereinbarte Bandbreite gilt unbefristet. Sie kann auf Ende eines
Kalenderjahres einseitig widerrufen werden.

## § 7 {#par_7}

Pausen
1 Die Mittagspause oder eine vergleichbare Arbeitsunterbrechung dauert
mindestens 30 Minuten.
2 Je halben Arbeitstag darf die Arbeitspause zehn Minuten betragen; sie
gilt als Arbeitszeit.

## § 8 {#par_8}

Arbeitsfreie Tage
1 Arbeitsfrei sind die öffentlichen Ruhetage gemäss dem Ruhetagsgesetz4), die Samstage, die Nachheiligtage von Ostern, Pfingsten und
Weihnachten sowie der Schmutzige Donnerstag.

## § 9 {#par_9}

Öffnungszeiten der Verwaltung
1. Festlegung
1 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Staatskanzlei die Öffnungszeiten der Verwaltung unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kundinnen und Kunden sowie der Organisationseinheiten regelmässig fest.
2 Die Öffnungszeiten sind auf der Homepage zu veröffentlichen.
4) NG 921.1

## § 10 {#par_10}

2. Schliessung der Verwaltung über Weihnachten und
Neujahr
1 In der Zeit vom 24. Dezember bis und mit dem 2. Januar bleibt die
Verwaltung grundsätzlich geschlossen. Fällt der 3. Januar auf einen
Freitag, bleibt die Verwaltung an diesem Tag ebenfalls geschlossen.
2 Diese Zeit gilt nicht als arbeitsfreie Zeit gemäss § 8. Die Mitarbeitenden haben die Möglichkeit, zu arbeiten oder die anfallende Arbeitszeit
durch Ferien oder Kompensation von Gleitzeit auszugleichen.
3.2 Zeitsaldo

## § 11 {#par_11}

Grundsatz, Kompensation
1 Aus der Differenz zwischen der vorgeschriebenen und der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit ergeben sich Zeitguthaben oder Zeitschulden
(Zeitsaldo).
2 Zeitguthaben sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu kompensieren.

## § 12 {#par_12}

Übertrag des Zeitsaldos am Jahresende
1 Zeitguthaben oder Zeitschulden können im Umfang von höchstens 40
Stunden auf das Folgejahr übertragen werden.
2 Zeitguthaben, die 40 Stunden übersteigen, verfallen entschädigungslos.
3 Zeitschulden werden durch Lohnabzug analog zu § 21 Abs. 3 ausgeglichen, soweit sie 40 Stunden übersteigen.

## § 13 {#par_13}

Zeitsaldo bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Zeitsaldo nach Möglichkeit während der Kündigungsfrist auszugleichen.
2 Der verbleibende Zeitsaldo wird gemäss § 21 Abs. 3 ausbezahlt beziehungsweise zurückgefordert.
3.3 Arbeitszeitmodelle

## § 14 {#par_14}

Grundsatz
1 Für die Einteilung der Arbeitszeit der Mitarbeitenden ist eines der
nachfolgenden Arbeitszeitmodelle massgebend:
1. Gleitende Arbeitszeit;
2. Flexible Arbeitszeit;
3. Jahresarbeitszeit.
2 Ist im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthalten, ist die
gleitende Arbeitszeit massgebend.

## § 15 {#par_15}

Gleitende Arbeitszeit
1.Grundsatz
1 Die Mitarbeitenden können Beginn, Mittagspause und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Vorbehalt der Blockzeiten und anderer abweichender Regelungen in der Gesetzgebung oder im Arbeitsvertrag
grundsätzlich frei wählen.
2 Die vorgesetzte Person kann einen Arbeits- oder Einsatzplan erstellen
oder Einschränkungen anordnen, sofern dies aus betrieblichen Gründen
erforderlich ist.

## § 16 {#par_16}

2. Blockzeit
1 Die Mitarbeitenden sind unter Vorbehalt abweichender Arbeits- oder
Einsatzpläne während den folgenden Blockzeiten grundsätzlich anwesend:
1. von 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr;
2. von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr.
2 Die vorgesetzte Person kann für Mitarbeitende unter Berücksichtigung
betrieblicher Bedürfnisse Ausnahmen zulassen.

## § 17 {#par_17}

Flexible Arbeitszeit
1 Mitarbeitende können ihre Arbeitszeit unter Berücksichtigung der
betrieblichen Bedürfnisse selbst einteilen.
2 Die Bestimmungen betreffend Inkonvenienzzulagen gelten nicht. Inkonvenienzen werden ausnahmsweise ausgerichtet, wenn:
1. dies im Anhang 2 vorgesehen ist; oder
2. die Mitarbeitenden während vorgeschriebenen Arbeitszeiten
arbeiten müssen.

## § 18 {#par_18}

Jahresarbeitszeit
1. Grundsatz
1 Die Jahresarbeitszeit wird jährlich aufgrund der Wochenarbeitszeit errechnet.
2 Die vereinbarte Jahresarbeitszeit kann innert weniger als zwölf Monaten oder mit unterschiedlichen Teilpensen während eines Kalenderjahres erbracht werden.
3 Die Verteilung der jährlichen Arbeitszeit wird zwischen den Mitarbeitenden und der vorgesetzten Person im Voraus schriftlich vereinbart. Je
Woche dürfen durchschnittlich höchstens 50 Stunden gearbeitet werden.
4 Im Arbeitsvertrag ist zu regeln:
1. wie hoch die Zeitschulden beziehungsweise das Zeitguthaben
höchstens sein dürfen;
2. welches Zeitguthaben am Jahresende höchstens auf das nächste
Kalenderjahr übertragen werden darf.

## § 19 {#par_19}

2. Lohnzahlung
1 Die Lohnzahlung erfolgt ungeachtet unterschiedlicher monatlicher
Arbeitszeiten in Form von gleichen Monatslöhnen.
2 Das für die Lohnzahlung massgebliche Pensum entspricht dem Verhältnis zwischen der vereinbarten und der vorgeschriebenen Arbeitszeit
gemäss § 5.
3.4 Überstunden

## § 20 {#par_20}

Grundsatz
1 Als Überstunden gelten die von der vorgesetzten Person angeordneten Arbeitsstunden, welche die vereinbarte Arbeitszeit übersteigen. Dies
gilt insbesondere für Mitarbeitende, die ihren Arbeitseinsatz aufgrund eines vorgegebenen Arbeits- oder Einsatzplans zu leisten haben.
2 Die Anordnung von Überstunden hat in der Regel vorgängig und
schriftlich zu erfolgen. Dabei sind Ausmass, Zeitdauer, Kompensation
oder finanzielle Abgeltung zu definieren.
3 Die Überstundenregelung ist soweit möglich dem Personalamt im Voraus zu melden.
4 Überstunden, die ausbezahlt werden sollen, sind durch den Regierungsrat zu bewilligen, wenn sie die im Budget vorgesehene Summe für
die Erfüllung des Leistungsauftrages des betroffenen Amtes übersteigt.

## § 21 {#par_21}

Abgeltung
1 Überstunden sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedürfnisse zu kompensieren.
2 Zeitschulden werden Ende des Kalenderjahres mit den geleisteten
Überstunden verrechnet.
3 Die restlichen Überstunden werden in der Regel Ende des Kalenderjahres mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne Zulagen, wie Sozial- oder Inkonvenienzzulagen, entschädigt.
3.5 Verantwortlichkeiten

## § 22 {#par_22}

Einhaltung der Arbeitszeiten
1 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, ihre Arbeitszeiten eigenständig
einzuhalten.
2 Die vorgesetzten Personen sorgen für die Einhaltung der Vorschriften
über die Arbeitszeit durch ihre Mitarbeitenden. Sie können Weisungen
erteilen und Kontrollen durchführen.
3 Das Personalamt kann Richtlinien erlassen, die durch die Mitarbeitenden sowie die vorgesetzten Personen einzuhalten sind.

## § 23 {#par_23}

Arbeitszeit- und Leistungserfassung
1 Die Mitarbeitenden erfassen täglich ihre Arbeitszeit und ihre Leistungen.
2 Vorgesetzte Personen sowie die Mitarbeitenden des Personalamtes
können jederzeit in die Arbeitszeit- und Leistungserfassung Einsicht
nehmen.

## § 24 {#par_24}

Meldung von Absenzen
1 Sind Mitarbeitende am Erscheinen zur Arbeit verhindert, haben sie
dies unter Angabe des Grundes, wenn möglich im Voraus, der vorgesetzten Person zu melden.
2 Absenzen infolge Krankheit oder Schwangerschaft, die mehr als fünf
Arbeitstage beziehungsweise infolge Unfalls mehr als drei Arbeitstage
dauern, sind durch ein ärztliches Zeugnis zu belegen. Die vorgesetzte
Person ist berechtigt, bereits früher ein ärztliches Zeugnis zu verlangen.
3.6 Abwesenheiten und Urlaub
§ 25 1. bezahlte Abwesenheiten
a) Sitzungen und Fachtagungen in Ausübung der
beruflichen Funktion
1 Für Mitarbeitende, die in Ausübung ihrer beruflichen Funktion und
nach Vorgaben der vorgesetzten Person:
1. an Behörden-, Kommissions- oder Ausschusssitzungen teilnehmen müssen, gilt die entsprechende Zeit als Arbeitszeit;
2. an Fachtagungen oder dergleichen teilnehmen, gilt die entsprechende Zeit bis höchstens 10 Stunden je Tag als Arbeitszeit. Vorbehalten bleiben Weiterbildungen gemäss § 84 ff.
2 Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder.

## § 26 {#par_26}

b) Arztbesuch, stillende Mütter, Beerdigung
1 Im Weiteren gilt als bezahlte Abwesenheit:
1. beim Besuch einer Ärztin oder eines Arztes die erforderliche Zeit
bis höchstens zwei Stunden je Woche;
2. die erforderliche Zeit zum Stillen oder für das Abpumpen von
Milch stillender Mütter;
3. bei Teilnahme an einer Beerdigung unter Vorbehalt von § 29 Abs.
1 Ziff. 3 die erforderliche Zeit bis höchstens zwei Stunden.

## § 27 {#par_27}

2. Gemeinschaftsaktivitäten
1 Für Gemeinschaftsaktivitäten dürfen die Direktionen je Kalenderjahr
höchstens einen halben Arbeitstag als bezahlte Abwesenheit zu Lasten
des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin aufwenden. Der Bezug kann
auch für zwei Jahre zusammen erfolgen.
§ 28 3. unbezahlte Abwesenheiten
1 Alle übrigen Abwesenheiten unter Vorbehalt von Urlaub und Ferien
gelten nicht als Arbeitszeit.

## § 29 {#par_29}

Urlaub
1. allgemein
1 Mitarbeitende können nach der Meldung an die vorgesetzte Person
und soweit begründet höchstens folgende bezahlte Urlaubstage beziehen, sofern diese in die Arbeitszeit fallen:
1. für die Trauung 2 Tage
2. bei der Trauung von Kindern, Geschwistern oder eines Elternteils: 1 Tag
3. bei Todesfall:
a) der Ehegattin, des Ehegatten, der Partnerin
oder des Partners einer eingetragenen Partnerschaft, der Lebenspartnerin beziehungsweise des Lebenspartners oder eines Kindes: 5 Tage
b) von Eltern: 2 Tage
c) von Geschwistern, Grosseltern, Schwiegereltern, Eltern der Partnerin oder des Partners einer eingetragenen Partnerschaft, Onkeln, Tanten, Enkeln oder Schwägern: 1 Tag
4. bei Wohnungswechsel: 2 Tage
5. für die militärische Rekrutierung: die Anzahl Tage gemäss Aufgebot
6. für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht: 1 Tag
2 Für den Urlaub des anderen Elternteils, den Urlaub für die Betreuung
von Angehörigen, den Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit
oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes oder den Adoptionsurlaub gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sinngemäss.
3 Die direkte vorgesetzte Person kann unbezahlten Urlaub unter Berücksichtigung betrieblicher oder anderer wichtiger Gründe sowie nach den
Vorgaben des jeweiligen Amtes bewilligen.
§ 30 2. ausserschulische Jugendarbeit
1 Für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im
Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- oder Weiterbildung
besteht unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 ein Anspruch auf bis zu
höchstens fünf Urlaubstage je Kalenderjahr.
2 Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit wird gewährt an:
1. Lehrlinge sowie Mitarbeitende bis zum vollendeten 30. Altersjahr;
2. Mitarbeitende, die das 30. Altersjahr vollendet haben, sofern sie
zu gleichen Teilen auch ordentliche Ferientage zur Verfügung
stellen.
3 Beim Bezug des Urlaubs für ausserschulische Jugendarbeit ist auf die
betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.

## § 31 {#par_31}

3. Schutzdienstleistungen
1 Die vorgesetzte Person kann nach Rücksprache mit dem Personalamt
für erforderliche Kurse, Rapporte oder Tagungen der Feuerwehr und
weiterer Schutzdienste den Bezug von Urlaub bewilligen.
2 Entschädigungen für Kurse, Rapporte oder Tagungen, die während
der ordentlichen Arbeitszeit stattfinden, sind nach einem Spesenabzug
von Fr. 60.– der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber abzuliefern.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Urlaub für Schutzdienstleistungen.

## § 32 {#par_32}

4. Behördenmitglieder
1 Mitarbeitende, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder
kommunalen Behörde oder Kommission angehören und über eine Bewilligung gemäss Art. 49 PersG5) verfügen, dürfen für die Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf bezahlte Urlaubstage beziehen.
2 Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit
oder Ferien bezogen werden.
3 In der Bewilligung gemäss Art. 49 kann der Regierungsrat festlegen,
dass keine Urlaubstage bezogen werden dürfen oder für die Urlaubstage ein angemessener Lohnabzug erfolgt. Das Personalamt erlässt dazu
Richtlinien.

## § 33 {#par_33}

Mutterschaftsurlaub
1 Mitarbeiterinnen haben vom Tag der Niederkunft an Anspruch auf
einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen. Im Weiteren sind Art. 329f
Abs. 2 und 3 OR6) sinngemäss anwendbar.
5) NG 651.1
6) SR 220
2 Dauerte das Arbeitsverhältnis vor dem Antritt des Urlaubs mindestens
zwei Jahre, haben Mitarbeiterinnen während des gesamten Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf die volle Entlöhnung. Andernfalls besteht
Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung gemäss dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft
(Erwerbsersatzgesetz, EOG)7).
3 Die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen fallen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
4 Der Mutterschaftsurlaub hat keine Kürzung des Ferienanspruchs zur
Folge. Krankheits-, Unfall- und Feiertage, die in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs fallen, können nicht nachbezogen werden.
3.7 Ferien

## § 34 {#par_34}

Dauer
1 Mitarbeitende haben je Kalenderjahr Anspruch auf folgende Ferientage:
1. bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr
vollenden, 30 Arbeitstage;
2. von Beginn des Kalanderjahres, in dem sie das 21. Altersjahr
vollenden, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 45. Altersjahr vollenden, 25 Arbeitstage;
3. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 46. Altersjahr
vollenden, bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 59. Altersjahr vollenden, 27 Arbeitstage;
4. von Beginn des Kalenderjahres an, in dem sie das 60. Altersjahr
vollenden, 30 Arbeitstage.
2 Wird das Arbeitsverhältnis während eines Kalenderjahres begründet
oder aufgelöst, ist die Feriendauer im Verhältnis zur Anstellungszeit zu
bemessen.

## § 35 {#par_35}

Bezug
1 Mitarbeitende haben in Absprache mit der vorgesetzten Person die Ferien im Laufe des Kalenderjahres in grösseren, zusammenhängenden
Teilen zu beziehen; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.
7) SR 834.1
2 Die vorgesetzte Person kann den tageweisen Bezug eines kleineren
Teils der Ferien bewilligen, insbesondere für den Nachbezug oder die
Nachgewährung von Ferientagen.

## § 36 {#par_36}

Nachbezug
1 Können Ferien aus betrieblichen oder anderen wichtigen Gründen im
laufenden Kalenderjahr nicht bezogen werden, sind sie bis spätestens
zum 30. April des folgenden Kalenderjahres nachzubeziehen. Werden
mehr als fünf Tage auf das folgende Kalenderjahr übertragen, ist die Zustimmung der vorgesetzten Person erforderlich.
2 Ferien, die bis am 30. April nicht bezogen sind, verfallen entschädigungslos. Die Anstellungsinstanz kann die Frist mit Zustimmung des
Personalamts ausnahmsweise bis längstens Ende Kalenderjahr verlängern, wenn der rechtzeitige Bezug der Ferien nicht zumutbar ist.

## § 37 {#par_37}

Nachgewährung
1 Arbeitsfreie Tage, die in die Ferien fallen, werden nachgewährt, sofern
es sich nicht um Samstage oder Sonntage handelt.
2 Wenn Mitarbeitende in den Ferien erkranken oder einen Unfall erleiden, werden die aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses ausgewiesenen
Krankheits- oder Unfalltage nicht als Ferientage angerechnet, soweit es
sich um Arbeitstage handelt und die volle Arbeitsunfähigkeit bestätigt
wird.

## § 38 {#par_38}

Entschädigung
1 Für nicht bezogene Ferien wird grundsätzlich keine Entschädigung
ausgerichtet.
2 Wird das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist oder durch Pensionierung aufgelöst, und können die Ferien
aus betrieblichen Gründen nicht mehr vor Ablauf des Austrittes bezogen
werden, ist eine Entschädigung auszurichten.
3 Die Entschädigung beträgt je nicht bezogenen Ferientag 1/240 des
letzten Jahreslohnes.

## § 39 {#par_39}

Kürzung
1 Werden Mitarbeitende infolge Krankheit, Schwangerschaft oder Unfall
mehr als 20 Arbeitstage je Kalenderjahr an der Arbeitsleistung verhindert, wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt.
2 Bei unbezahltem Urlaub wird die Dauer der Ferien anteilsmässig gekürzt.
3 Bei Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst von mehr als 20 Arbeitstagen
je Kalenderjahr wird die Dauer der Ferien je 20 weitere Arbeitstage der
Verhinderung um einen Zwölftel gekürzt; vorbehalten bleiben besondere
Vorschriften des Regierungsrates in Fällen von Ernstfalleinsätzen.
4 Entlöhnung
4.1 Verantwortlichkeit

## § 40 {#par_40}

Direktionen, Ämter und Gerichte
1 Die Direktionen, Ämter und Gerichte sind verantwortlich für die Einhaltung der Lohnsumme, die ihnen aufgrund des Leistungsauftrages im
Budget für ihren Führungsbereich zur Verfügung steht.
2 Abweichungen von der Lohnsumme sind dem Personalamt unverzüglich zu melden.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung von Mutationsgewinnen und -verlusten.
4.2 Stellenbewertung und Funktionsstufen

## § 41 {#par_41}

Funktionswert
1 Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:
1. Ausbildung und Weiterbildung;
2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung;
3. Kommunikationsfähigkeit;
4. körperliche Beanspruchung;
5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches;
6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung;
7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen;
8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit;
9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung;
10. Führungsverantwortung und Durchsetzung;
11. Arbeitsbedingungen;
12. Stresseinflüsse.
2 Diese Kriterien werden gemäss Anhang 3 gewichtet und mit einer
Punktzahl bewertet.
3 Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.

## § 42 {#par_42}

Zuordnung in ein Lohnband
1 Jede Stelle wird einem Lohnband zugeordnet.
2 Die Zuordnung ergibt sich aus dem Funktionswert und der Einteilung
gemäss Anhang 3 und 4. Weicht der Funktionswert einer Stelle höchstens vier Punkte vom nächsthöheren oder nächsttieferen Lohnband ab,
kann eine Zuordnung in dieses Lohnband erfolgen, wenn sachliche
Gründe dies rechtfertigen und die rechtsgleiche Behandlung des Personals sichergestellt ist.

## § 43 {#par_43}

Zuständigkeit
1 Das Personalamt nimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Direktion
beziehungsweise Gerichtsinstanz die Stellenbewertung und die Zuordnung der Stelle zum Lohnband vor.
2 Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Regierungsrat.
4.3 Lohnsystem und Entlöhnung

## § 44 {#par_44}

Lohnbänder
1 Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 4; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss
Art. 29 PersG8).
2 Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes
ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.
3 Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen
Lohnes.

## § 45 {#par_45}

Lohnleitlinie
1 Der Regierungsrat legt innerhalb der Leistungslohnbänder je eine
Lohnleitlinie fest.
8) NG 651.1
2 Aus den Lohnleitlinien lassen sich keine direkten Lohnansprüche für
Mitarbeitende ableiten.
3 Die Lohnleitlinien steigen degressiv bis zu 75 Prozent der Differenz
zwischen dem Lohnmaximum und dem Lohnminimum an.
4 Mitarbeitende können die massgebende Lohnleitlinie beim Personalamt oder bei der vorgesetzten Person einsehen.

## § 46 {#par_46}

Erstmalige Lohnfestsetzung
1 Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung sind die für die Stelle nutzbare
Berufserfahrung, externe Marktfaktoren und die Lohngerechtigkeit innerhalb der Organisationseinheit zu berücksichtigen.

## § 47 {#par_47}

Personalgespräche
1 Das Personalamt erarbeitet Grundlagen für das Personalgespräch und
sorgt für eine einheitliche Durchführung der Leistungsbeurteilung.
2 Die zuständigen Stellen gemäss Anhang 1 führen das Personalgespräch mit der Leistungsbeurteilung bis spätestens am 30. November
durch.
3 Bei Neuanstellungen ist spätestens nach drei Monaten ein Personalgespräch durchzuführen.

## § 48 {#par_48}

Lohnanpassungsvorschläge
1 Das Personalamt berechnet jährlich für alle Mitarbeitenden individuelle
Lohnanpassungsvorschläge für das kommende Kalenderjahr gemäss
Anhang 5.
2 Diese individuellen Lohnanpassungsvorschläge berechnen sich gestützt auf:
1. die für die individuellen Lohnanpassungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel;
2. die Position des individuellen Lohnes im Verhältnis zur Lohnleitlinie; und
3. die Steigung der Lohnleitlinie im Alter der jeweiligen Mitarbeiterin
oder des jeweiligen Mitarbeiters.
3 Das Personalamt stellt jeder Organisationseinheit einen Gesamtbetrag
für die individuelle Lohnanpassung zur Verfügung. Der Gesamtbetrag
ergibt sich aus der Summe der Lohnanpassungsvorschläge gemäss
Abs. 1 der betreffenden Organisationseinheit.

## § 49 {#par_49}

Lohnfestsetzung
1 Die gemäss Anhang 1 zuständigen Stellen setzen im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel die individuellen Lohnanpassungen
für ihre Mitarbeitenden fest.
2 Bei der Lohnfestsetzung sind die Leistungsbeurteilung und die Kriterien gemäss § 48 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zu berücksichtigen.

## § 50 {#par_50}

Lohngerechtigkeit
1 Die direkt vorgesetzte Person bespricht die individuellen Lohnanpassungen für die Mitarbeitenden im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit mit
der ihr vorgesetzten Person.

## § 51 {#par_51}

Mitteilungen
1 Die direkt vorgesetzten Personen teilen den Mitarbeitenden die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit.
2 Die Lohnlisten werden von den direkt vorgesetzten Personen unterzeichnet und dem Personalamt zugestellt. Sie gelten als Belege für die
Lohnauszahlungen.

## § 52 {#par_52}

Auszahlung des Lohnes
1 Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt.
2 Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich; der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

## § 53 {#par_53}

Lohnvergleiche
1 Das Personalamt orientiert den Regierungsrat und die Gerichte über
die Ergebnisse der periodischen, systematischen Lohnvergleiche mit
dem Arbeitsmarkt. Sie werden anonym dargestellt und können von Mitarbeitenden sowie den Personalverbänden eingesehen werden.
4.4 Zulagen
4.4.1 Sozialzulagen

## § 54 {#par_54}

Geburtszulage
1 Bei der Geburt eines Kindes wird den Mitarbeitenden eine Geburtszulage entrichtet. Sie beträgt Fr. 500.–.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entrichtet je Geburt eine Geburtszulage. Haben beide Elternteile Anspruch auf dieselbe Geburtszulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.
3 Die Auszahlung der Geburtszulage erfolgt nach eingegangener Meldung der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Lohnzahlung.

## § 55 {#par_55}

Kinder- und Ausbildungszulagen
1 Für die Kinder- und Ausbildungszulagen finden die Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)9) sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (kFam-
ZG)10) Anwendung.

## § 56 {#par_56}

Familienzulage
1 Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Familienzulage von Fr. 100.–
je Monat und Kind, für das sie gestützt auf das Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)11) sowie das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
(kFamZG)12) eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten.
2 Erhalten Mitarbeitende aufgrund der Anspruchskonkurrenz gemäss
Art. 7 FamZG13) keine Kinder- oder Ausbildungszulage, wird die Familienzulage trotzdem ausbezahlt.
3 Die Familienzulage wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad anteilsmässig ausbezahlt.
4 Je Familie wird höchstens eine Zulage entrichtet. Haben mehrere Personen Anspruch auf dieselbe Familienzulage, wird sie anteilsmässig
entrichtet.
4.4.2 Inkonvenienzzulagen

## § 57 {#par_57}

Grundsatz
1 Inkonvenienzzulagen werden entrichtet für:
1. Nacht- und Ruhetagsarbeit;
2. Bereitschaftsdienst;
3. Präsenzdienst.
9) SR 635.2
10) NG 762.1
11) SR 635.2
12) NG 762.1
13) SR 635.2
2 Sie werden zusätzlich zum ordentlichen Lohn ausbezahlt, sofern der
Dienst angeordnet wurde.

## § 58 {#par_58}

Nacht- und Ruhetagsarbeit
1 Als Nachtarbeit gilt grundsätzlich die Arbeitsleistung zwischen 20.00
Uhr und 06.00 Uhr. Für die Polizei und das Strasseninspektorat gilt die
Arbeitsleistung zwischen 18.00 Uhr und 06.00 Uhr als Nachtarbeit.
2 Als Ruhetagsarbeit gilt die Arbeit an arbeitsfreien Tagen gemäss § 8.
3 Fallen Nachtarbeit und Ruhetagsarbeit zusammen, werden beide Zulagen ausgerichtet.

## § 59 {#par_59}

Bereitschaftsdienst
1 Bei Bereitschaftsdienst sind Mitarbeitende jederzeit erreichbar und haben die Arbeit innert einer vorgegebenen Zeit am Arbeitsplatz aufzunehmen.
2 Erfolgt während des Bereitschaftsdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese
Zeit als Arbeitszeit. Die Zeit für den Arbeitsweg zählt ebenfalls als
Arbeitszeit.
3 Die zeitliche und finanzielle Abgeltung des Bereitschaftsdienstes ruht
während der Arbeitszeit gemäss Abs. 2.

## § 60 {#par_60}

Präsenzdienst
1 Bei Präsenzdienst stehen Mitarbeitende ausserhalb ihrer ordentlichen
Arbeitszeit am Arbeitsplatz für einen Arbeitseinsatz zur Verfügung.
2 Erfolgt während des Präsenzdienstes ein Arbeitseinsatz, gilt diese Zeit
als Arbeitszeit.
3 Während der Arbeitszeit gemäss Abs. 2 wird keine finanzielle Abgeltung für den Präsenzdienst entrichtet.

## § 61 {#par_61}

Festlegung
1 Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet.
2 Sie können für einzelne Personalkategorien ganz oder teilweise in
Pauschalbeträgen festgelegt werden.

## § 62 {#par_62}

Ansätze
1 Die Ansätze der Inkonvenienzzulagen richten sich nach Anhang 2.
4.4.3 Auslagen

## § 63 {#par_63}

Spesen der Mitarbeitenden
1 Mitarbeitende beziehen für die berufliche Inanspruchnahme die Spesen gemäss Anhang 6.

## § 64 {#par_64}

Gemeinschaftsaktivitäten, Geschenke, Dienstjubiläen
und Kleinauslagen
1 Für Gemeinschaftsaktivitäten, individuelle Geschenke an Mitarbeitende, Dienstjubiläen, Pensionierungen und Kleinauslagen steht den Ämtern der Beitrag gemäss Anhang 7 zur Verfügung.
2 Reichen die bewilligten Budgetkredite für die Auszahlung dieser Beiträge nicht aus, werden diese verhältnismässig gekürzt.
3 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher entscheiden über die Verwendung, wobei interne Richtlinien und die Bedürfnisse der Direktion zu
berücksichtigen sind.
4.4.4 Anerkennungsprämien

## § 65 {#par_65}

Grundsatz
1 Anerkennungsprämien werden für ausserordentliche Leistungen in
Form von materiellen oder nichtmateriellen Belohnungen entrichtet.
2 Sie stehen den Mitarbeitenden in den verschiedenen Formen gemäss
Anhang 8 zur Auswahl.
3 Der Bezug hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu erfolgen.

## § 66 {#par_66}

Festsetzung
1 Der Regierungsrat beziehungsweise das Obergericht verteilt die vom
Landrat bewilligten Mittel für Anerkennungsprämien.
2 Über die Gewährung und die Höhe entscheidet das Amt. Das Personalamt ist schriftlich zu orientieren.
3 Die Höhe der Anerkennungsprämie richtet sich nach der Bedeutung
der erbrachten Leistung.
4.4.5 Treueprämien

## § 67 {#par_67}

Anspruch
1 Mitarbeitenden wird ab dem erfüllten 10. Anstellungsjahr alle fünf Jahre eine Treueprämie wie folgt ausgerichtet:
1. 10. beziehungsweise 15. Anstellungsjahr: ¼ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;
2. 20. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne
Sozial- und andere Zulagen;
3. ab 25. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial-
und andere Zulagen.
2 Scheiden Mitarbeitende wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod aus
dem Arbeitsverhältnis aus, ist ihnen oder ihren Hinterlassenen für jeden
vollen Monat nach der Fälligkeit der letzten Treueprämie ein Sechzigstel
der nächsten Treueprämie gemäss Abs. 1 auszurichten.

## § 68 {#par_68}

Bezug
1 Treueprämien gelangen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre zur Auszahlung.
2 Sie werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, in welchem das entsprechende Anstellungsjahr erfüllt wird.
3 Treueprämien können ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen
werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Ein Zwanzigstel eines Monatslohnes wird einem Ferientag gleichgestellt.
4.5 Entlöhnung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes

## § 69 {#par_69}

Anspruch
1 Mitarbeitende haben während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des
Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt.
2 Die Entlöhnung wird auf 80 Prozent herabgesetzt:
1. für Dienstleistungen je Kalenderjahr, welche die Dauer von fünf
Wochen übersteigen;
2. während der Rekrutenschule.
3 Die Entlöhnung hat mindestens die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung zu erreichen.

## § 70 {#par_70}

Erwerbsausfallentschädigung
1 Wird Mitarbeitenden während eines Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienstes, J+S-Kurses und dergleichen die Entlöhnung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ganz oder teilweise ausbezahlt, fallen die
durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
2 Mitarbeitende haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung,
wenn die Dienstleistung nur an einzelnen arbeitsfreien Tagen erfolgt.
3 Die EO-Anmeldung für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung ist innert zehn Tagen nach Beendigung des Dienstes der
Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben.

## § 71 {#par_71}

Freiwilliger Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst
1 Freiwillige Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienste bedürfen der Bewilligung durch die vorgesetzte Person, sofern nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.

## § 72 {#par_72}

Ernstfalleinsätze
1 Für den Ernstfalleinsatz kann der Regierungsrat eine abweichende
Entlöhnung verfügen.
4.6 Entlöhnungsnachgenuss

## § 73 {#par_73}

Entlöhnungsnachgenuss
1 Beim Tod von Mitarbeitenden sind zuhanden der Erben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöhnung auszubezahlen.
5 Arbeitsort

## § 74 {#par_74}

Grundsatz
1 Mitarbeitende erbringen ihre Arbeitsleistung grundsätzlich an ihrem
Arbeitsort.

## § 75 {#par_75}

Telearbeit
1. Grundsatz
1 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber fördert im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten ortsunabhängige Arbeitsformen (Telearbeit).
2 Telearbeit liegt vor, wenn Mitarbeitende regelmässig einen Teil ihrer
Arbeitsleistung an einem auswärtigen, mit der Informatikinfrastruktur der
Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers vernetzten Arbeitsort, erbringen.
3 Diese Bestimmungen gelten nicht für Telearbeit in besonderen oder
ausserordentlichen Lagen.

## § 76 {#par_76}

2. Freiwilligkeit
1 Telearbeit ist für die Mitarbeitenden freiwillig. Es besteht kein Rechtsanspruch.
2 Für die Telearbeit zahlt die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber keine zusätzlichen Entschädigungen aus.

## § 77 {#par_77}

3. Voraussetzungen, Umfang
1 Die vorgesetzte Person kann Telearbeit bewilligen, wenn:
1. die Tätigkeit für Telearbeit geeignet ist und in Bezug auf Effizienz,
Effektivität und Qualität wie am regulären Arbeitsplatz erbracht
werden kann;
2. die um Telearbeit ersuchende Person mit ihrem Tätigkeitsgebiet
vertraut ist und ihre Arbeit selbstständig und zuverlässig erledigen
kann;
3. der Telearbeitsplatz ein ungestörtes und effizientes Arbeiten ermöglicht und die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes,
der Datensicherheit und der Schweigepflicht, des Arbeits- und
Gesundheitsschutzes sowie die geltenden Weisungen eingehalten werden können;
4. die Organisation und Arbeit in der Amtsstelle dadurch nicht wesentlich erschwert werden;
5. allfällig eingesetzte elektronische Arbeitsmittel den sicherheitstechnischen Kriterien genügen.
2 Vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrad können Mitarbeitende in der Regel höchstens 50 Prozent in Form von Telearbeit leisten.

## § 78 {#par_78}

4. Vereinbarung
a) Grundsatz
1 Für die Telearbeit schliessen die vorgesetzte Person und die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter eine schriftliche Telearbeitsvereinbarung ab.
2 In dieser Vereinbarung werden die wichtigsten Grundsätze und Rahmenbedingungen nach den Vorgaben des Personalamtes geregelt.

## § 79 {#par_79}

b) Dauer, Kündigung
1 Die Telearbeitsvereinbarung gilt grundsätzlich unbefristet.
2 Jede Partei kann die Vereinbarung in den ersten drei Monaten jederzeit mit sofortiger Wirkung künden. Danach ist eine Kündigung mit einer
Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats möglich.
3 Aus wichtigem Grund oder im gegenseitigen Einvernehmen kann die
Vereinbarung jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt beziehungsweise aufgelöst werden.
4 Die Kündigung beziehungsweise Auflösung der Telearbeitsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.

## § 80 {#par_80}

5. Richtlinien
1 Die für das Personalwesen zuständige Direktion legt in Richtlinien die
wesentlichen Vorgaben zur Telearbeit fest, insbesondere zur Erreichbarkeit der Mitarbeitenden, zum Umgang mit Absenzen, zum Arbeits-
und Gesundheitsschutz, zur Telefonie, zum Verbrauchsmaterial, zur
technischen Ausstattung oder zum Versicherungsschutz.
6 Versicherung

## § 81 {#par_81}

Krankentaggeld
1 Bei Krankheit haben die Mitarbeitenden für die ersten drei Monate Anspruch auf volle Entlöhnung. Für die folgende Zeit vermindert sich der
Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Leistung der Krankentaggeldversicherung. Beträgt die Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin
oder beim gleichen Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der
Anspruch auf volle Entlöhnung auf sechs Monate.
2 Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld nach dem jeweiligen
Versicherungsvertrag; es wird bis zum 730. Tag 80 % des aktuellen
Lohnes ausbezahlt.
3 Mitarbeitende, die das ordentliche AHV-Rentenalter erfüllt haben, erhalten während den ersten drei beziehungsweise sechs Monaten ebenfalls den vollen Lohn. Anschliessend richtet sich das Krankentaggeld
nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag; es wird für alle Krankheitsfälle zusammen während höchstens 180 Tagen, längstens bis zur Erfüllung des 70. Altersjahres, 80 % des aktuellen Lohnes ausbezahlt.
4 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

## § 82 {#par_82}

Unfall
1 Bei Berufsunfällen haben die Mitarbeitenden Anspruch auf die volle
Entlöhnung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit oder Pensionierung sowie auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der
Versicherungsbedingungen. Vorbehalten bleibt die ganze oder teilweise
Auflösung des Arbeitsverhältnisses infolge Invalidität.
2 Bei Nichtberufsunfällen haben die Mitarbeitenden, die acht oder mehr
Wochenstunden (Lehrkräfte: 240 Minuten Nettounterrichtsdauer) bei der
gleichen Arbeitgeberin oder dem gleichen Arbeitgeber arbeiten, Anspruch auf die Bezahlung der Heilungskosten im Rahmen der Versicherungsbedingungen sowie auf die volle Entlöhnung für die Dauer
der ersten drei Monate. Für die folgende Zeit vermindert sich der Entlöhnungsanspruch auf den Betrag der Versicherungsleistung. Beträgt die
Anstellungszeit bei der gleichen Arbeitgeberin oder beim gleichen
Arbeitgeber sechs oder mehr Jahre, erhöht sich der Anspruch auf volle
Entlöhnung auf sechs Monate.
3 Die Versicherungsleistung fällt an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

## § 83 {#par_83}

Einsichtsrecht
1 Mitarbeitende haben das Recht, in die Versicherungsverträge Einsicht
zu nehmen.
7 Weiterbildung

## § 84 {#par_84}

Begriff
1 Als Weiterbildung gelten:
1. die Ausbildung als praxisbezogenes Erlernen einer besonderen
beruflichen Tätigkeit;
2. die Fortbildung als laufende Anpassung der beruflichen Grundausbildung an die veränderten Verhältnisse;
3. die Weiterbildung als gezielte Ausbildung im Hinblick auf eine direkte Anwendung in einem erweiterten Aufgabenbereich.
2 Fachliche Weiterbildung steht in unmittelbarem Zusammenhang mit
der ausgeübten Tätigkeit, nichtfachliche Weiterbildung umfasst die Bereiche der Allgemein-, Persönlichkeits- und Kaderbildung.

## § 85 {#par_85}

Zuständigkeit, Verfahren
1. Koordination und Förderung
1 Das Personalamt koordiniert die Weiterbildungsmassnahmen und organisiert die nichtfachliche Weiterbildung.
2 Die Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher fördern eine zweckmässige fachliche und nichtfachliche Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und
informieren sie über geeignete Weiterbildungsmöglichkeiten.
3 Mitarbeitende mit Führungsfunktion haben in der Regel innert eines
Jahres nach Übernahme dieser Funktion eine geeignete Führungsausbildung zu beginnen oder nachzuweisen.

## § 86 {#par_86}

2. Weiterbildungsgesuche
1 Weiterbildungsgesuche sind mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an die vorgesetzte Person zu richten. Diese stellt bei der zuständigen Stelle Antrag.

## § 87 {#par_87}

3. Bewilligung
1 Für die Bewilligung der Weiterbildung von bis zu fünf Arbeitstagen je
Jahr oder für Weiterbildung ausserhalb der Arbeitszeit ist die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher zuständig.
2 Für die Bewilligung der Weiterbildung von mehr als fünf Arbeitstagen
je Jahr ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher zuständig.
3 Das Personalamt ist über die erteilten Bewilligungen zu informieren.

## § 88 {#par_88}

Kostenübernahme
1. Grundsatz
1 Kostenbeiträge an die Weiterbildung werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller
persönlich und fachlich geeignet ist.
2 Steht ein vergleichbares Angebot der Verwaltungsweiterbildung
Zentralschweiz zur Verfügung, ist grundsätzlich dieses zu nutzen.

## § 89 {#par_89}

2. Kursgeld
1 Für eine ausschliesslich im Interesse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters liegende Weiterbildung werden keine Beiträge an das Kursgeld
oder Prüfungsgebühren geleistet.
2 Für eine Weiterbildung, die sowohl im Interesse der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters als auch im Interesse der Arbeitgeberin oder des
Arbeitgebers ist, können Beiträge bis zur Hälfte des Kursgeldes und der
Prüfungsgebühren geleistet werden.
3 Steht eine Weiterbildung vorwiegend im Interesse der Arbeitgeberin
beziehungsweise des Arbeitgebers, können das Kursgeld und die Prüfungsgebühren vollständig übernommen werden.
4 Beiträge Dritter an das Kursgeld oder die Prüfungsgebühren werden
bei der Berechnung des Beitrags der Arbeitgeberin beziehungsweise
des Arbeitgebers vorgängig in Abzug gebracht.

## § 90 {#par_90}

3. Auszahlung
1 Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber zahlt die Kurskosten und Prüfungsgebühren. Ein allfälliger eigener Anteil der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters an den Kurskosten wird mit dem Lohn verrechnet.
2 Bei Weiterbildungen mit Weiterbildungsvertrag oder Weiterbildungen,
die mit Bundesbeiträgen unterstützt werden, hat die Mitarbeiterin beziehungsweise der Mitarbeiter die Kurskosten und die Prüfungsgebühren
zu bezahlen. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt seinen Anteil
der Mitarbeiterin beziehungsweise dem Mitarbeiter aus. Das Personalamt kann für bestimmte Weiterbildungen Ausnahmen festlegen.

## § 91 {#par_91}

4. Entlöhnung, Entschädigung
1 Für bewilligte Weiterbildungen, die während der üblichen Arbeitszeit
stattfinden, entrichtet die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die vollständigen Entschädigungen gemäss Anhang 6.
2 Die Zeit, die für den Besuch eines bewilligten Weiterbildungskurses
benötigt wird, kann in der Bewilligung je nach Interessenlage ganz oder
teilweise als Arbeitszeit angerechnet werden.

## § 92 {#par_92}

5. Eintritt in bestehende Weiterbildungsvereinbarungen
1 Bei einer Neuanstellung kann die Arbeitgeberin beziehungsweise der
Arbeitgeber eine bestehende Verpflichtung zur Rückzahlung von Kursgeld oder Prüfungsgebühren mit vorherigen Arbeitgeberinnen und
Arbeitgebern ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind.
2 Die Auszahlung erfolgt nur, wenn keine Kündigung innert der Probezeit erfolgt.
3 Die Rückerstattungspflicht richtet sich nach § 93 ff. Die Verpflichtungszeit beginnt mit dem neuen Arbeitsverhältnis.

## § 93 {#par_93}

Rückerstattung
1. Verpflichtungszeit
1 Übersteigt die Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers den Betrag von Fr. 5'000.– je Kurs, haben die Mitarbeitenden den
Betrag gemäss § 94 zurückzuerstatten, wenn sie weniger als drei Jahre
nach Abschluss der Weiterbildung aus dem Arbeitsverhältnis austreten.
2 Im Auftrag der für die Bewilligung zuständigen Person erstellt das Personalamt den Entwurf des Weiterbildungsvertrages, in welchem eine allfällige Rückerstattung und deren Berechnung zu regeln ist.

## § 94 {#par_94}

2. Austritt während der Verpflichtungszeit
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Verpflichtungszeit
haben die Mitarbeitenden die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung) abzüglich eines verpflichtungsfreien Betrags
zurückzuerstatten.
2 Der verpflichtungsfreie Betrag ist ein Anteil der Gesamtkosten. Ist der
Bruttojahreslohn für eine Vollzeitstelle kleiner als 70'000 Franken, beträgt der verpflichtungsfreie Betrag 50 Prozent der Gesamtkosten. Er reduziert sich je weitere volle 10'000 Franken Bruttojahreslohn um jeweils
5 Prozentpunkte bis zu minimal 20 Prozent der Gesamtkosten.
3 Der Verpflichtungsbetrag reduziert sich für jeden nach Abschluss der
Weiterbildung im Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers geleisteten ganzen Monat um 1/36.
4 Der Rückerstattungsbetrag ergibt sich aus dem Verplichtungsbeitrag
abzüglich des Betrags für die absolvierte Pflichtzeit gemäss Abs. 3. Der
Verpflichungsbeitrag berechnet sich gestützt auf die Gesamtkosten
(Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhung) abzüglich des verpflichtungsfreien Beitrags gemäss Abs. 2.
5 Die Entlöhnung wird je Stunde mit 1/2000 des Jahreslohnes ohne
Sozial- und andere Zulagen berechnet.

## § 95 {#par_95}

3. Austritt während der Weiterbildung
1 Bei Austritt aus dem Arbeitsverhältnis während der Weiterbildung sind
die geleisteten Kosten (Kursgeld, Entschädigungen und Entlöhnung)
ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag
des Personalamtes.

## § 96 {#par_96}

4. Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer
Schlussprüfung
1 Bei Abbruch der Weiterbildung oder Nichtbestehen einer Schlussprüfung kann eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der geleisteten Kosten angeordnet werden, soweit nicht der verpflichtungsfreie Betrag betroffen ist.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Rückerstattungsbetrag auf Antrag
des Personalamtes.
3 Die Verpflichtungszeit im Sinne von § 93 bemisst sich nach der Summe der nicht zurückerstatteten Kosten.
4 Der Rückerstattungsbetrag kann mit dem Lohn verrechnet werden.

## § 97 {#par_97}

5. Ausnahmen
1 In besonderen Fällen, wie Krankheit, Invalidität, endgültige Aufgabe
der Erwerbstätigkeit, kann der Regierungsrat auf die Rückerstattung der
Kosten ganz oder teilweise verzichten.
8 Internes Verfahren

## § 98 {#par_98}

Allgemeines
1 Die zuständige Instanz gemäss Art. 14 Abs. 2 PersG14) hat den betroffenen Mitarbeitenden zu Beginn des internen Verfahrens den zu untersuchenden Sachverhalt zur Kenntnis zu geben.
14) NG 651.1

## § 99 {#par_99}

Untersuchung
1 Bei der Untersuchung sind alle sachlichen und persönlichen Umstände
für und gegen die betroffenen Mitarbeitenden mit gleicher Sorgfalt zu ermitteln.
2 Die Stellungnahmen der Betroffenen und die Aussagen von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sind schriftlich festzuhalten und von
diesen zu unterzeichnen; bei Verweigerung der Unterzeichnung ist der
Grund anzugeben.

## § 100 {#par_100}

Akteneinsicht
1 Nach Abschluss der Abklärung des Sachverhalts ist den betroffenen
Mitarbeitenden eine ausreichende Frist für die Einsichtnahme in die Akten einzuräumen.
2 Die oder der Betroffene kann auf eigene Kosten eine Rechtsvertreterin
oder einen Rechtsvertreter beiziehen und sich innert der angesetzten
Frist zur Sache äussern sowie eine Ergänzung der Sachverhaltsabklärung beantragen.

## § 101 {#par_101}

Schriftlicher Bericht
1 Der Abschlussbericht des internen Verfahrens hat den Ablauf der Untersuchung und den Sachverhalt zu enthalten.
9 Organisation

## § 102 {#par_102}

Personalamt
1 Das Personalamt ist für alle Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.
2 Es ist insbesondere zuständig für:
1. die Erarbeitung von fachlichen Entscheidungsgrundlagen in Personal- und allgemeinen Organisationsfragen;
2. die Vorbereitung und den rechtsgleichen Vollzug der personalrechtlichen Erlasse;
3. die Unterstützung bei der Personalrekrutierung;
4. die Ausfertigung aller individuellen Arbeitsverträge;
5. die Beurteilung allgemeiner und individueller Personalfragen;
6. die Sicherstellung der einheitlichen Personalbeurteilung;
7. die Durchführung der Lohngleichheitsanalyse;
8. die Bearbeitung grundsätzlicher Fragen der Führung und der Organisation;
9. die Schaffung der Voraussetzungen zur geeigneten Aus-, Fort-,
und Weiterbildung;
10. die Betreuung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
11. die Zusammenarbeit mit den Personalverbänden;
12. die Förderung der beruflichen Chancengleichheit von Frau und
Mann;
13. die Anordnung vertrauensärztlicher Untersuchungen;
14. die Vorbereitung und Durchführung von Massnahmen zur Vermeidung beruflicher Absenzen und zur rascheren beruflichen
Reintegration bei Absenzen infolge Krankheit oder Unfall;
15. die Personaladministration sowie Bereitstellung einheitlicher Instrumente;
16. die Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Personalstrategie des Kantons.

## § 103 {#par_103}

Personalakten
1. Einsicht
1 Das Personalamt und die vorgesetzte Person haben Einsicht in die
Personalakten der Mitarbeitenden.
2 Das Personalamt kann weitere Personen ermächtigen, für systematische administrative Tätigkeiten im Personalbereich in Personalakten
Einsicht zu nehmen, wenn:
1. die Einsicht für die administrative Tätigkeit erforderlich ist;
2. die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher die schriftliche Zustimmung erteilt; und
3. die einsichtsberechtigte Person eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet.

## § 104 {#par_104}

2. Aufbewahrungsdauer
1 Die Personalakten werden spätestens zehn Jahre nach dem Austritt
dem Staatsarchiv übergeben.
A Anhänge
A1 Anhang 1: Kompetenzenregelung
§ A1-1
1 Kompetenzenregelung:
Personalkategorie
Anstellungs- bzw.
Entlassungsinstanz15)16)
Festlegung
des Anfangslohnes17)
Personalgespräch
Individuelle
Lohnanpassung
Oberes Kader einschliesslich
Amtsvorsteherinnen
oder Amtsvorsteher
Regierungsrat
Regierungsrat
Direktionsvorsteherin
oder -vorsteher
Regierungsrat
Abteilungsleiterin oder
-leiter
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
15) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden.
16) Entlassungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Regierungsrates.
17) Alle Entscheide müssen in Zusammenarbeit mit dem Personalamt vorbereitet werden.
Personalkategorie
Anstellungs- bzw.
Entlassungsinstanz))
Festlegung
des Anfangslohnes
)
Personalgespräch
Individuelle
Lohnanpassung
Mitarbeitende Ämter
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
Amtsvorsteherin oder
-vorsteher
direkte vorgesetzte Person
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
Mitarbeitende Abteilungen
Abteilungsleiterin oder
-leiter
Abteilungsleiterin oder
-leiter
direkte vorgesetzte Person
direkte und
indirekte vorgesetzte Person; auf jeden Fall hat
auch die Direktionsvorsteherin oder
der Direktionsvorsteher
den Lohnvorschlag zu visieren
Auszubildende
Personalamt Personalamt Berufsbildnerin oder
Berufsbildner
Personalamt
A2 Anhang 2: Inkonvenienzen
§ A2-1 Zulagen für Ruhetags- und Nachtarbeit
1 Ruhetagszulage je Stunde:
Zulage
nach Arbeitsplan Fr. 6.-
aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.-
nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.-
2 Nachtarbeit gemäss § 58:
Zulage
nach Arbeitsplan Fr. 6.50
aus dem Bereitschaftsdienst Fr. 9.-
nach unvorhersehbarem Aufgebot Fr. 12.-
§ A2-2 Bereitschaftsdienst
1 Allgemeiner Bereitschaftsdienst:
Bereitschaftsdienst Mo-Fr Ruhetage
allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je
Stunde
Fr. 5.- Fr. 7.50
Winterdienst, Pauschale je Winter Fr. 1'500.- inkl.
Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder
öffentlicher Aula, je Monat
Fr. 270.- inkl.
§ A2-3 Präsenzdienst
1 Pauschale je Stunde (Mo-Fr und Ruhetage): 11.-
2 Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- und Präsenzdienstzulage ist nicht zulässig.
A3 Anhang 3: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung
§ A3-1
1 Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte):
1. Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre
2. Eidgenössisches Berufsattest (EBA)
3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
4. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis
5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössisches Diplom / Bachelor-Abschluss
6. Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster
7. Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie
Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster
2 Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punkte):
1. Keine bis 2 Jahre
2. Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre
3. Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre
4. 8 Jahre und mehr
3 Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte)
Flexibilität der Kommunikation
Schwierigkeitsgrad
der Botschaft
Sprachen
mehrheitlich Standardisierte Kommunikation
keine speziellen Anforderungen
mündliche Kenntnisse
in Deutsch ausreichend
Kommunikation teilweise an die Empfänger anzupassen
im Rahmen solider
Berufspraxis
solide mündliche und
schriftliche Kenntnissse in Deutsch erforderlich
häufig Flexibilität in der
Kommunikation gefordert
hohe Anforderungen zusätzliche mündliche
Kenntnisse von mindestens einer Fremdsprache
regelmässige Flexibilität in der Kommunikation erforderlich: Ständig wechselnde Themen und Empfänger
sehr hohe Anforderungen
mindestens eine
Fremdsprache in Wort
und Schrift
4 Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte):
1. Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung
2. Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung
3. Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurzzeitige Belastungen
4. Starke Körperbelastung über längere Zeit
5 Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte):
1. Gering / enges Gebiet
2. Homogene Materie
3. Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets
4. Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete
5. Hoch / heterogener Aufgabenkomplex
6. Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen
6 Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte):
1. Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungsabläufe
2. Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise
Handlungsabläufen
3. Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen
Grundlagen
4. Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und
Usanzen
7 Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74
Punkte):
1. Keine eigentlichen Entscheide treffen
2. Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entscheide wiederholen sich häufig
3. Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfahrungswerte bekannt
4. Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig
8 Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte):
Planung Ausführung
keine besondere Planungsschwierigkeit
wenig schwierige Ausführung
gute kurzfristige Planung notwendig
Ausführung erfordert vertiefte
Berufskenntnisse
organisatorische Planung mit einem Zeithorizont von bis zu einigen Monaten notwendig
Ausführung schwieriger Aufgaben
und Tätigkeiten
komplexe Planung mit einem Zeithorizont von einem bis mehreren
Jahren notwendig
Ausführung komplexer Aufgaben
und Tätigkeiten
9 Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis
111 Punkte):
1. Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen
durch vorgesetzte Person
2. Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige
Kontrollen durch vorgesetzte Person
3. Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sachmittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen
durch vorgesetzte Person
4. Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz-
oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert
5. Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise
Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Verantwortung für grosse Projekte
6. Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcenverantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die gesamte Verwaltung
10 Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punkte):
1. Reine Ausführungsverantwortung
2. Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder
temporäre Führungsverantwortung)
3. Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar /
wenige Unterstellte
4. Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte
5. Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte
6. Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll
11 Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse
(Bewertung bis 56 Punkte):
1. Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen
2. Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung
3. Dauernd starke Beeinträchtigung
12 Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte):
1. Im allgemeinen keine Stresseinflüsse
2. Häufig / manchmal stark
3. Dauernd
A4 Anhang 4: Lohnbänder
§ A4-1
1 Lohnbänder:
Band Funktionslohn (5/8
des maximalen
Funktions- und
Leistungslohnes)
Maximaler
Leistungslohn (3/8
des maximalen Funktions- und
Leistungslohnes)
Funktions-
und Leistungslohn
im Maximum
Funktionswert
L1 47'008 | 3'616 28'197 |
2'169
75'205 |
5'785
< 338
L2 51'688 | 3'976 31'018 |
2'386
82'706 |
6'362
338–393
L3 56'914 | 4'378 34'138 |
2'626
91'052 |
7'004
394–430
L4 62'673 | 4'821 37'596 |
2'892
100'269 |
7'713
431–467
L5 68'965 | 5'305 41'379 |
110'344 |
8'488
468–504
L6 75'933 | 5'841 45'552 |
3'504
121'485 |
9'345
505–541
L7 83'564 | 6'428 50'128 |
3'856
133'692 |
10'284
542–578
L8 91'858 | 7'066 55'120 |
4'240
146'978 |
11'306
579–615
L9 101'101 | 7'777 60'658 |
4'666
161'759 |
12'443
616–652
L10 111'137 | 8'549 66'690 |
5'130
177'827 |
13'679
653–689
L11 122'252 | 9'404 73'359 |
5'643
195'611 |
15'047
690–745
L12 134'446 | 10'342 80'652 |
6'204
215'098 |
16'546
> 745
A5 Anhang 5: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge
gemäss § 48
§ A5-1
1 Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 48:
A6 Anhang 6: Spesen
§ A6-1 Verpflegung und Übernachtung
1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können die Mitarbeitenden folgende Spesen für Verpflegung und Unterkunft
beziehen:
1. für ein auswärtiges Morgenessen: Fr. 10.00;
2. für ein auswärtiges Mittag- oder Nachtessen: Fr. 30.00;
3. für auswärtige Übernachtungen die effektiven Kosten für ein Hotel
mit drei Sternen; ausnahmsweise werden die Kosten einer höheren Hotelkategorie entschädigt, wenn die Übernachtung in einem
bestimmten Hotel vorgegeben ist.
Verpflegung Entschädigung
Morgenessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr
Fr. 10.–
Mittagessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 11.00 und Ende nach 14.00 Uhr
Fr. 30.–
Nachtessen bei angeordneten Einsätzen mit Beginn
vor 18.00 und Ende nach 21.00 Uhr
Fr. 30.–
Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stunden ab 21.00 Uhr)
Fr. 14.–
Rucksackverpflegung bei Einsätzen in abgelegenen
Gebieten oder mit dauernder Anwesenheitspflicht
Fr. 14.–
§ A6-2 Reiseentschädigung
1. Halbtax-Abonnement
1 Mitarbeitende haben auf Antrag hin Anspruch auf eine jährliche Vergütung in der Höhe der Kosten des Halbtax-Abonnements, wenn:
1. ihr Arbeitspensum gemäss Arbeitsvertrag wenigstens 40 Prozent
beträgt; und
2. der Arbeitsvertrag für wenigstens ein Jahr abgeschlossen wurde.
2 Eine Auszahlung der Vergütung erfolgt erst nach Ablauf der Probezeit.
§ A6-3 2. Entschädigung
1 Für die berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Arbeitsorts können Mitarbeitende als Reiseentschädigung die Kosten für die Fahrkarte
zweiter Klasse mit Halbtaxabonnement beziehen.
2 Mitarbeitenden ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet.
3 Eine Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge wird
nur ausgerichtet, wenn:
1. eine wesentliche Zeitersparnis erreicht werden kann;
2. die Benutzung des Fahrzeugs eine betriebliche Notwendigkeit
darstellt;
3. umfangreiches Material transportiert wird;
4. eine Fahrgemeinschaft gebildet wird; oder
5. der Zielort schlecht mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar ist.
4 Die Reiseentschädigung für die Benutzung privater Fahrzeuge beträgt
je Fahrkilometer:
1. Auto: Fr. –.70
2. Motorrad: Fr. –.30
5 Für das Parkieren der Fahrzeuge werden die tatsächlichen Kosten entschädigt.
Pauschale Fahrspesen für den Einsatz von Privatfahrzeugen
Entschädigung
Revierförsterinnen und Revierförster, Pauschale je
Monat
Fr. 1'200.–
Wildhüterinnen und Wildhüter, Pauschale je Monat Fr. 900.-
§ A6-4 Berufskleider, persönliche Ausrüstung
1 Berufskleider, persönliche Ausrüstung:
Kleider / Ausrüstung Entschädigung
Wildhüterinnen und Wildhüter, Revierförsterinnen und
Revierförster, je Jahr
Fr. 800.–
Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil
(wenn vorwiegend in Zivil gearbeitet wird), je Jahr
Fr. 300.–
Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil
(wenn vorwiegend in Uniform gearbeitet wird), je Jahr
Fr. 100.–
Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe für die private
Ausrüstung, je Jahr
Fr. 100.–
§ A6-5 Haltung von Diensthunden
Art Entschädigung
Pauschalentschädigung für das Erreichen der Eignungsprüfung
Fr. 1'000.–
monatliches Futtergeld bis zum Erreichen der Einsatzfähigkeit und im Ruhestand
Fr. 150.–
Pauschalentschädigung je Jahr für einen einsatzfähigigen Hund (einschliesslich Futtergeld)
Fr. 2'500.–
2 Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche
Hundesteuer gehen zu Lasten des Kantons.
A7 Anhang 7: Gemeinschaftsaktivitäten, Geschenke und
Kleinauslagen und Dienstjubiläen
§ A7-1
1 Für Gemeinschaftsaktivitäten, wie Betriebsausflüge, Jahresabschluss-
und Weihnachtsessen, teambildende Anlässe und dergleichen, stehen
den Ämtern Fr. 180.– je Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter zur
Verfügung.
2 Für individuelle Geschenke und Kleinauslagen zugunsten von Mitarbeitenden bei Personaleintritten, runden Geburtstagen, längerer Krankheit, Spitalaufenthalten oder anderen besonderen Ereignissen steht den
Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern und der Leitung weiterer übergeordneter Organisationseinheiten der Verwaltung und der Gerichte je
Jahr und Mitarbeiterin sowie Mitarbeiter Fr. 100.- zur Verfügung. Es
werden nur die effektiven Kosten entschädigt.
3 Für Dienstjubiläen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern
für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich folgender Betrag zur Verfügung:
1. 10, 15 und 20 Dienstjahre: Fr. 500.–
2. 25 und 30 Dienstjahre: Fr. 750.–
3. ab 35 Dienstjahren: Fr. 1'000.–
4 Für Pensionierungen steht den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern für ein individuelles Geschenk, Anlass oder Nachtessen zusätzlich
folgender Betrag zur Verfügung:
1. bis und mit dem 10. vollendeten Dienstjahr: Fr. 250.–
2. ab dem 11. Dienstjahr bis zum 20. vollendeten
Dienstjahr: Fr. 500.–
3. ab dem 21. Dienstjahr: Fr. 750.–
A8 Anhang 8: Anerkennungsprämien
§ A8-1
1 Für die Gewährung von Anerkennungsprämien an die Mitarbeitenden
stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Auszahlung;
2. Gutschein;
3. Ferien, wobei 1 Ferientag 1/240 des Jahreslohnes entspricht.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
23.09.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung 2025-041
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 23.09.2025 01.01.2026 Erstfassung 2025-041
