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title: "Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen"
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# Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von Abwasserreinigungsanlagen

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1 783.33
Vertrag betreffend den gemeinsamen Betrieb von
Abwasserreinigungsanlagen (Konsortialbetriebsvertrag)
Vom 26. Juni 1979 (Stand 1. Januar 2007)
Der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch den Regierungsrat, der Regierungsrat
gleichzeitig handelnd für die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, der Kanton
Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, und die Einfache Gesellschaft, bestehend aus der Ciba-Geigy AG in Basel und der F. Hoffmann-La
Roche & Co. AG in Basel,1) beschliessen:
1 Verpflichtungen der Parteien aus der Gewässerschutzgesetzgebung
Ziff. 1.1 Ausgangslage
1 Aufgrund der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung sind die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft zur Reinigung der kommunalen Abwässer, die Chemiefirmen zur Reinigung ihrer industriellen Abwässer verpflichtet.
Im Rahmen dieser Verpflichtung haben die Parteien u.a. folgende Gewässerschutzmassnahmen getroffen:
Ziff. 1.1.1 Kanton Basel-Stadt
a. Erstellung einer im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel
stehenden kommunalen Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf dem ehemaligen
Gaswerkareal.
b. Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Abwasserleitung vom ehemaligen
Gaswerkareal in den Rhein («Ableitung ARA Basel-Rhein»).
Ziff. 1.1.2 Kanton Basel-Landschaft
1 Beteiligung an der vom Kanton Basel-Stadt gemäss Ziff. 1.1.1 hievor erstellten Abwasserreinigungsanlage, die dem Kanton Basel-Landschaft aufgrund
besonderer Vereinbarung zur Reinigung der Abwässer der Gemeinden Allschwil, Oberwil, Bottmingen, Binningen und Birsfelden (und später eventuell
Schönenbuch) zur Mitbenützung zur Verfügung gestellt wird.
1) Heute: einfache Gesellschaft bestehend aus: a) Novartis Pharma AG, Basel, b) BASF Schweiz AG, Basel (Nachfolgerin
der Ciba-Geigy AG bzw. Ciba Spezialitätenchemie AG), c) F. Hoffmann-La Roche AG, Basel, d) Syngenta Crop Protetction AG, Basel, e) Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH, Basel.
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Ziff. 1.1.3 Die beiden Chemiefirmen
1 Erstellung einer im Eigentum der beiden Chemiefirmen (als Bauberechtigten)
stehenden, der Reinigung der industriellen Abwässer der Firmen Ciba-Geigy
AG und F. Hoffmann-La Roche & Co. AG dienenden Abwasserreinigungsanlage nebst dazugehörenden Zu- und Ableitungen sowie Spezialbauwerken auf
dem Areal 9 der Ciba-Geigy AG (Werk Klybeck, Areal nordöstlich der Wiese).
Ziff. 1.1.4 Die 3 Parteien gemeinsam
1 Erstellung einer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehenden Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen Gaswerkareal.
2 Erstellung weiterer allen Parteien dienenden, im Eigentum der Einwohnergemeinde der Stadt Basel stehender Werke und Anlagen auf dem ehemaligen
Gaswerkareal (Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze,
ELT-Bauten).
3 Die Projektierung, Erstellung und Finanzierung der vorgenannten Gewässerschutzanlagen wird von den Parteien nach den Bestimmungen des Konsortialvertrages vom 10. Mai 19742) gemeinsam durchgeführt.
4 Das Recht der Mitbenützung der Ableitung ARA Basel – Rhein
(Ziff. 1.1.1 Abs. 1 lit. b.) sowie der Schlammbehandlungsanlage und der übrigen gemeinsamen Werke und Anlagen (Ziff. 1.1.4) durch die beiden Chemiefirmen ist in der Änderung vom 26. Juni 1979 des Konsortialvertrages vom
10. Mai 19743) geregelt.
Ziff. 1.2 Die Pflicht der Parteien zum Betrieb ihrer Gewässerschutzanlagen
1 Aufgrund der Gewässerschutzgesetzgebung sind die Parteien verpflichtet, die
von ihnen erstellten Gewässerschutzanlagen (nachstehend Abwasseranlagen
genannt) ordnungsgemäss zu betreiben, zu unterhalten, zu reparieren, erforderlichenfalls zu erneuern, allenfalls geänderten gesetzlichen Vorschriften anzupassen und, falls es die Bedürfnisse verlangen, im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zu erweitern. Diese Tätigkeiten werden in diesem Vertrag
unter dem Begriff «Betrieb der Abwasseranlagen» zusammengefasst.
2) GS 25.912, SGS 783.32
3) GS 25.912, SGS 783.32
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2 Die Zusammenarbeit der Parteien bei der Erfüllung der ihnen
obliegenden Pflicht zum Betrieb ihrer Abwasseranlagen
2.1 Allgemeines
Ziff. 2.1.1 Einfache Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop Protection AG / Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH *
1 Im Rahmen dieses Vertrages treten die Chemiefirmen als 1 Partei (1 Partner)
auf. Sie haben sich zu diesem Zweck zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Sie regeln ihre internen Verhältnisse allein, also ohne Mitwirkung der übrigen Partner. Im externen Verhältnis sind sie Solidarschuldner der
Pflichten und Gläubiger zu gesamter Hand der Rechte aus diesem Vertrag. Sie
können deshalb insbesondere das ihnen aufgrund dieses Vertrages zustehende Stimmrecht nur gemeinsam ausüben; kommt unter ihnen eine einheitliche
Willensbildung nicht zustande, so nehmen sie an der betreffenden Beschlussfassung nicht teil; sie werden solchenfalls behandelt, wie wenn sie sich der
Stimme enthalten würden. Das Erfordernis ihrer ausdrücklichen Zustimmung
gemäss Ziff. 2.2.4 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 bleibt vorbehalten. *
Ziff. 2.1.2 Die Gründung der Aktiengesellschaft
1 Zur Erreichung einer optimalen Koordination und Rationalisierung vereinbaren die Partner im nachbeschriebenen Umfange den gemeinsamen Betrieb ihrer Abwasseranlagen. Sie schliessen sich zu diesem Zwecke zu einer Aktiengesellschaft zusammen.
Ziff. 2.1.3 Übertragung des Betriebs auf die Aktiengesellschaft
1 Die Partner übertragen die mit dem Betrieb ihrer Abwasseranlagen zusammenhängenden Aufgaben im nachbeschriebenen Umfang der Aktiengesellschaft. Seitens der Chemiefirmen erfolgt diese Übertragung mit der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Vertrages. Seitens der Kantone erfolgt diese Übertragung aufgrund besonderer Regierungsratsbeschlüsse gestützt auf
das eidgenössische Gewässerschutzgesetz.
Ziff. 2.1.4 Eigentumsverhältnisse an den Abwasseranlagen
1 Die Zusammenarbeit der Partner berührt die Eigentumsverhältnisse an ihren
(im Teil 1 hievor beschriebenen) Anlagen nicht.
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2.2 Statutarische Einzelheiten der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.2.1 Zweck
1 Der statutarische Zweck der Gesellschaft ist wie folgt umschrieben:
a. Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Aktionäre bei der Erfüllung der ihnen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung obliegenden Verpflichtungen, insbesondere durch Betrieb, Unterhalt und Ausbau von Kläranlagen und weiteren der Abwasserreinigung dienenden Werke und Anlagen in der Region Basel.
b. Zur Erfüllung dieses Zweckes kann die Gesellschaft sämtliche erforderlichen kaufmännischen, baulichen industriellen und finanziellen Tätigkeiten
ausüben.
c. Sie ist berechtigt, Grundstücke im In- und Ausland zu erwerben und sich
an gleichen oder ähnlichen Unternehmungen zu beteiligen.
Ziff. 2.2.2 Grundkapital
1 Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf 50'000 Fr. festgelegt.
2 An diesem Grundkapital sind beteiligt:
a. Kanton Basel-Stadt zu 42%
b. Kanton Basel-Landschaft zu 9%
c. * die einfache Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba
Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann- La Roche AG / Syngenta Crop Protection AG / Huntsman Advanced Materials
(Switzerland) GmbH zu 49%
Total: 100%
Ziff. 2.2.3 Organe
1 Generalversammlung und Kontrollstelle. Für diese Organe gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2 Verwaltungsrat
a. * Der Verwaltungsrat besteht aus 7 Mitgliedern.
b. * Der Kanton Basel-Stadt und der Kanton Basel-Landschaft haben Anspruch auf je 2 Verwaltungsratsmitglieder. Die Novartis Pharma AG und
die Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH sowie die F. Hoffmann-La Roche AG haben Anspruch auf je 1 Verwaltungsratsmitglied.
c. Die Wahlvorschläge der Partner für die ihnen zustehenden Sitze im Verwaltungsrat sind für die Generalversammlung verbindlich.
d. Die Partner wählen gemäss den vorstehenden Bestimmungen Suppleanten, die die Verwaltungsräte bei Verhinderung vertreten.
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e. * Der jeweilige Präsident des Verwaltungsrates wird vom Kanton Basel-
Stadt, der jeweilige Vizepräsident von der einfachen Gesellschaft der
Chemiefirmen bestimmt.
3 Interne Organisation
a. * Der Verwaltungsrat delegiert die eigentliche Führung der Geschäfte der
Gesellschaft an die ihm verantwortliche, 8 Mitglieder umfassende Geschäftsführung und erlässt ein Verwaltungsreglement. Die Geschäftsführung setzt sich zusammen aus 3 Vertretern der beiden Kantone, 4 Vertretern der einfachen Gesellschaft der Chemiefirmen sowie dem Betriebsleiter.
b. Der Betriebsleiter, der mit Zustimmung aller Verwaltungsräte zu wählen
ist, führt den Betrieb und ist der Geschäftsführung gegenüber verantwortlich.
c. Dem Verwaltungsrat stehen als Fachgremien mit beratender Funktion eine juristische Kommission und eine Finanzkommission zur Seite, die aus
Vertretern aller Partner zusammengesetzt sind.
d. * Dem Betriebsleiter steht als Fachgremium mit beratender Funktion und
als Kontaktstelle die Betriebskonferenz zur Seite. Die Betriebskonferenz
setzt sich zusammen aus je 1 Vertreter des Kantons Basel-Stadt, des
Kantons Basel-Landschaft, der Novartis Pharma AG, der Ciba Spezialitätenchemie AG, der F. Hoffmann-La Roche AG, der Syngenta Crop Protection AG und der Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH
sowie dem Betriebsleiter, der den Vorsitz inne hat.
e. Der Verwaltungsrat erlässt für die interne Betriebsorganisation ein
Betriebsreglement.
Ziff. 2.2.4 Beschlussfassung
1 Für die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft gelten zunächst die entsprechenden Bestimmungen der Statuten und des Gesetzes (Bestimmungen
des Obligationenrechtes über die Aktiengesellschaft) mit folgenden Ausnahmen
a. Beschlüsse, die in Anwendung bzw. in Ausführung von Vorschriften der
Gewässerschutzgesetzgebung zu fassen sind, sollen (im Verwaltungsrat
bzw. in der Generalversammlung) einstimmig gefasst werden. Lässt sich
diese Einstimmigkeit nicht erzielen, so sind die davon betroffenen (überstimmten) Partner berechtigt, falls sie den Beschluss nicht akzeptieren
wollen, eine öffentlich-rechtliche Verfügung gemäss den Bestimmungen
des Gewässerschutzgesetzes zu verlangen und gegen diese Verfügung
gegebenenfalls die im Gewässerschutzgesetz vorgesehenen Rechtsmittel zu ergreifen. Diese öffentlichrechtlichen Verfügungen bzw. Rechtsmittelentscheide ersetzen dann die Beschlussfassung innerhalb der Gesellschaft.
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b. Für die anderen Beschlüsse über den Betrieb der Abwasseranlagen gilt –
soweit dieser Vertrag nichts anderes vorsieht – folgendes:
1. Beschlüsse über Massnahmen mit erheblichen finanziellen oder
technischen Auswirkungen dürfen nicht ohne Zustimmung aller davon betroffenen Partner gefasst werden.
2. Die übrigen Entscheidungen werden mit Mehrheitsbeschlüssen gefällt.
Ziff. 2.2.5 Verzicht auf Gewinnausschüttungen
1 Die Gesellschaft verzichtet auf die Erzielung eines Gewinnes. Sie entfaltet ihre Tätigkeiten nach dem Kostendeckungsprinzip. Es werden keine Dividenden
ausgeschüttet. Allfällige Gewinne werden vorgetragen oder zu Reservestellungen verwendet.
Ziff. 2.2.6 Übertragung von Aktien/Vorkaufsrecht
1 Die Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des
Verwaltungsrates.
2 Dieser kann seine Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. Die
Zustimmung muss jedoch erteilt worden, wenn die Veräusserung auf dem Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z.B. Fusion) oder im Zusammenhang mit der
Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen, erfolgt.
3 Im Falle des Verkaufs von Aktien – mit Ausnahme eines Verkaufs auf dem
Wege der Gesamtrechtsnachfolge (z. B. Fusion) oder im Zusammenhang mit
der Übertragung eines Betriebes bzw. einer Liegenschaft, welcher die Abwasseranlagen dienen oder des Verkaufs von einem Kanton an eine seiner
Gemeinden oder umgekehrt – steht den Aktionären das Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres bisherigen Aktienbesitzes zu. Im Falle der Ausübung dieses Vorkaufsrechtes ist dem veräussernden Aktionär der Nominalwert bzw. der niedrigere baselstädtische Steuerwert zu vergüten. Dem Verkauf der Aktien als Vorkaufsfall ist jede andere Veräusserung der Aktien (z.B. Schenkung) gleichgestellt.
2.3 Die besonderen Aufgaben der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.3.1 Allgemeines
1 Die Aktiengesellschaft legt das Gesamtkonzept für den gemeinsamen Betrieb
sämtlicher (in Ziff. 2.3.4 hiernach genannten) Abwasseranlagen in organisatorischer, technischer, personeller, administrativer und finanzieller Hinsicht fest
und ist für die Realisierung dieses Gesamtkonzeptes verantwortlich. Sie verfügt hiebei insbesondere über das für den gemeinsamen Betrieb erforderliche
bauliche und betriebliche Instrumentarium und Personal.
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2 Die Aktiengesellschaft kontrolliert und überprüft die von den Partnern zu
gewährleistende Abwasserbeschaffenheit (vgl. Ziff. 2.4.1) der in die Reinigungsanlagen einzuleitenden Abwasser und ist dafür verantwortlich, dass eingehalten werden:
a. die behördlich vorgeschriebenen Reinigungseffekte gemäss Einleit-
Bedingungen,
b. die in den Bau- und Betriebsbewilligungen enthaltenen behördlichen Auflagen in Bezug auf Immissionen,
c. die im Hinblick auf Sicherheit und Hygiene erforderlichen Massnahmen.
3 Im Zusammenhang mit der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen der
Partner steht der Aktiengesellschaft das fachtechnische Weisungsrecht zu.
Ziff. 2.3.2 Insbesondere das Personal
1 Die Anstellungsbedingungen des bei der Aktiengesellschaft beschäftigten
Personals sollen im Wesentlichen mit denjenigen der Mitarbeiter des Kantons
Basel-Stadt übereinstimmen.
2 Die Mitarbeiter der Aktiengesellschaft haben obligatorisch der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals beizutreten, mit Ausnahme
der von einem Partner übertretenden Mitarbeiter, die ihre bisherige Pensionskassenzugehörigkeit beibehalten können.
3 Die Aktiengesellschaft kann die Personaladministration ganz oder teilweise
einem der Partner übertragen.
4 Die Aktiengesellschaft regelt alle Einzelheiten in einem Arbeits- und Lohnreglement.
Ziff. 2.3.3 Insbesondere die Kapazitäten
1 Die Kapazitäten (Abwasser- und Schlamm-Mengen und Abwasserlasten) der
Abwasseranlagen für die erste Ausbauetappe sind in der diesem Vertrag beigefügten Zusammenstellung (Anhang) für alle Partner verbindlich festgelegt.
Diese Kapazitäten sind beim weiteren Ausbau und im übrigen allfällig veränderten Verhältnissen anzupassen, wobei auf die Bedürfnisse der Partner, die
Ausbaumöglichkeiten und die technische Entwicklung Rücksicht zu nehmen
ist.
Ziff. 2.3.4 Die von der Aktiengesellschaft betriebenen Werke und Anlagen
im Einzelnen
1 Der auf die Aktiengesellschaft übertragene gemeinsame Betrieb bezieht sich
auf folgende Abwasseranlagen:
a. die Abwasserreinigungsanlage des Kantons Basel-Stadt auf dem ehemaligen Gaswerkareal sowie der Abwasserzuleitungskanal ab Kreuzung
Neuhausstrasse/Badenstrasse bis zum Rohwasserpumpwerk,
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b. * die Abwasserreinigungsanlage der Chemiefirmen auf dem Klybeckareal,
c. die gemeinschaftliche Schlammbehandlungsanlage auf dem ehemaligen
Gaswerkareal,
d. die übrigen für den gemeinsamen Betrieb erforderlichen Anlagen
(Betriebsgebäude mit Labor und Werkstatt, Strassen und Plätze, ELT-
Bauten).
2 Nicht zu den gemeinsam betriebenen Anlagen gehören alle übrigen von den
Partnern getroffenen Gewässerschutzmassnahmen, die somit in der alleinigen
Verantwortung des betreffenden Partners stehen, insbesondere alle Zu- und
Ableitungen (inkl. Ableitung ARA Basel – Rhein).
Ziff. 2.3.5 Die Kosten und deren Aufteilung
1 Sämtliche mit dem gemeinsamen Betrieb der Abwasseranlagen zusammenhängenden Kosten sind von den Partnern aufzubringen. Diese Kosten werden
in den 4 Kostenstellen *
a. Abwasserreinigungsanlage Basel-Stadt,
b. Abwasserreinigungsanlage der einfachen Gesellschaft der Chemiefirmen,
c. Schlammbehandlungsanlage und
d. übrige gemeinsame Anlagen
erfasst. Die Aufteilung dieser Kosten auf die Partner erfolgt grundsätzlich nach
dem Verursacherprinzip.
2 Es werden folgende Kostenteller vereinbart: *
a. Abwasseranlage Basel-Stadt: Die Kosten sind zwischen den Kantonen
Basel-Stadt und Basel-Landschaft im Verhältnis des Trinkwasserverbrauchs im Einzugsgebiet der ARA Basel zu teilen.
b. Abwasseranlage der einfachen Gesellschaft Novartis Pharma AG / Ciba
Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop
Protection AG und Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH:
Die Kosten sind zwischen der Novartis Pharma AG / Ciba Spezialitätenchemie AG / F. Hoffmann-La Roche AG / Syngenta Crop Protection AG
und Huntsman Advanced Materials (Switzerland) GmbH zu teilen; diese
einigen sich hierüber intern direkt.
c. Schlammbehandlungsanlage: Die Kosten werden je zur Hälfte einerseits
auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderseits auf die
einfache Gesellschaft der Chemiefirmen verteilt.
d. Übrige gemeinsame Werke und Anlagen: Die Kosten werden je zur Hälfte
einerseits auf die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft und anderseits auf die einfache Gesellschaft der Chemiefirmen verteilt.
3 Die Kostenteiler (Verteilschlüssel) werden nach Abschluss des Probebetriebes jährlich überprüft und allfällig veränderten Verhältnissen angepasst.
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4 Die Partner stellen die von ihnen geschuldeten Kostenbeiträge der Aktiengesellschaft zur Verfügung; diese rechnet darüber jährlich ab. Die Partner haben
an diese Kostenbeiträge vierteljährlich vorauszahlbare angemessene Akontozahlungen zu leisten.
Ziff. 2.3.6 Grundsatz der wirtschaftlichen Betriebsführung
1 Unter Vorbehalt der aus den gesetzlichen Vorschriften sich ergebenden Auflagen ist die Aktiengesellschaft nach rein wirtschaftlichen Kriterien tätig. Sie
strebt hiebei insbesondere einen möglichst sparsamen und kostengünstigen
Betrieb der Abwasseranlagen an und hat bei der Betriebsführung die nach dem
Stande der Technik gebotene Sorgfalt anzuwenden.
Ziff. 2.3.7 Geheimhaltungspflicht
1 Die Organe und das Personal der Gesellschaft sind verpflichtet, über
Betriebsgeheimnisse der Partner strikte Stillschweigen zu bewahren.
Ziff. 2.3.8 Erfindungen und Know-how
1 Die Aktiengesellschaft stellt allfällige Erfindungen, die im Zusammenhang mit
dem Betrieb der Abwasseranlagen gemacht werden, sowie das in diesem Zusammenhang erworbene Know-how den Partnern kostenlos zur Mitbenützung
zur Verfügung.
2.4 Besondere Pflichten der Partner gegenüber der Aktiengesellschaft
Ziff. 2.4.1 Abwassermengen und -beschaffenheit
1 Die Partner sind verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass die in die Abwasseranlagen einzuleitenden Abwässer hinsichtlich Menge und Qualität so beschaffen sind, dass der Betrieb der Kläranlagen nicht beeinträchtigt bzw. das Einhalten der behördlichen Auflagen an das gereinigte Abwasser nicht verhindert
wird.
Ziff. 2.4.2 Informationspflicht
1 Im Falle einer Gefährdung des Klärbetriebes oder nach erfolgten Havarien
sind die Partner gegenüber der Aktiengesellschaft (Geschäftsführung und
Betriebsleiter) informationspflichtig.
2 Wo Betriebsgeheimnisse tangiert werden, kann die Auskunftspflicht direkt gegenüber dem Gewässerschutzamt Basel-Stadt in seiner Eigenschaft als öffentlichrechtlicher Amtsstelle erfüllt werden.
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Ziff. 2.4.3 Technische Assistenz
1 Sofern die Abwässer der Partner spezielle abwassertechnische Untersuchungen und Messungen erfordern, sind sie verpflichtet, entsprechende Spezialuntersuchungen entweder im Auftrag der Aktiengesellschaft selber auszuführen
oder der Aktiengesellschaft die erforderlichen Untersuchungs- und Messapparaturen zur Verfügung zu stellen. Alle mit derartigen Spezialuntersuchungen
zusammenhängenden Kosten gehen allein zulasten des betreffenden Partners.
Ziff. 2.4.4 Partnerseitige Dienste
1 Die Partner sind verpflichtet, ihre Dienste der Aktiengesellschaft im Rahmen
vertraglicher Vereinbarungen zu kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu
stellen. Diese Dienste umfassen im Wesentlichen:
a. Personaladministration,
b. Einkauf,
c. Rechnungswesen,
d. Ingenieurdienste,
e. Reparatur- und Unterhaltsdienst,
f. Pikettdienst,
g. Analytik,
h. Sicherheitsdienst,
i. Sanität und Feuerwehr.
2.5 Pflichten der Partner in der Aktiengesellschaft und Dauer der
Zusammenarbeit
Ziff. 2.5.1 Pflichten der Partner In der Aktiengesellschaft
1 Die Partner sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages betreffend
ihre Zusammenarbeit in der Aktiengesellschaft insbesondere durch entsprechende Ausübung ihres Stimmrechtes durchzusetzen, soweit Aufgaben der
Aktiengesellschaft zu erfüllen sind.
Ziff. 2.5.2 Dauer der Zusammenarbeit
1 Dieser Vertrag betreffend Zusammenarbeit wird auf eine Dauer von 30
Jahren fest abgeschlossen. Er kann erstmals auf den Ablauf dieser 30jährigen
Dauer unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr gekündigt werden. Erfolgt keine
Kündigung, so besteht der Vertrag auf unbestimmte Dauer weiter; er kann solchenfalls von jedem Partner unter Einhaltung einer Frist von 1 Jahr je auf das
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Der kündigende Partner verliert
auf den Kündigungstermin den Anspruch auf eine Vertretung im Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft.
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3 Schlussbestimmungen
Ziff. 3.1 Rechtsnachfolger
1 Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag gehen auf die Rechtsnachfolger
(Gesamt- und Einzelrechtsnachfolger) der Partner über. Die Partner sind insbesondere verpflichtet, die Verpflichtungen aus dem Vertrag einem allfälligen
Einzelrechtsnachfolger vollumfänglich zu überbinden.
Ziff. 3.2 Änderungen des Vertrages
1 Dieser Vertrag kann – unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes – nur mit Zustimmung aller Partner abgeändert werden.
Ziff. 3.3 Vorbehalt des öffentlichen Rechtes
1 Die Partner und die Aktiengesellschaft verfolgen ihre Tätigkeit im Rahmen der
eidgenössischen und kantonalen öffentlich-rechtlichen Gesetzgebung, insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung. Diese Gesetzgebung geht diesem
Vertrag und dem Aktiengesellschaftsstatut vor.
2 Insbesondere können Vertrag und Statut die öffentlichrechtlichen Aufgaben
und Befugnisse, welche die Gesetzgebung dem Kanton Basel-Stadt überträgt,
nicht beeinträchtigen.
Ziff. 3.4 Gerichtsstand
1 Die Partner unterwerfen sich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag dem
Gerichtsstande von Basel-Stadt.
Ziff. 3.5 Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald er allseitig unterzeichnet und von den Regierungen und Parlamenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
genehmigt und die Referendumsfrist unbenützt abgelaufen bzw. der Vertrag in
einer allfälligen Volksabstimmung angenommen worden ist.4)
4) BS: Genehmigt vom Grossen Rat am 20. Dezember 1979 und angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Juni 1980.
BL: Genehmigt vom Landrat am 1. September 1980.
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
26.06.1979 01.09.1980 Erlass Erstfassung GS 27.533
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, Bst. c. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. a. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. b. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. a. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. d. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.3.4 Abs. 1, Bst. b. geändert --
09.03.1999 01.04.1999 Ziff. 2.3.5 Abs. 2 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.1.1 Titel geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.1.1 Abs. 1 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.2 Abs. 2, Bst. c. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. b. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. e. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. d. geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.3.5 Abs. 1 geändert --
06.11.2006 01.01.2007 Ziff. 2.3.5 Abs. 2 geändert --
13 783.33
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 26.06.1979 01.09.1980 Erstfassung GS 27.533
Ziff. 2.1.1 06.11.2006 01.01.2007 Titel geändert --
Ziff. 2.1.1 Abs. 1 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.2.2 Abs. 2, Bst. c. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.2.2 Abs. 2, Bst. c. 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. a. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. b. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. b. 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 2, Bst. e. 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. a. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. d. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.2.3 Abs. 3, Bst. d. 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.3.4 Abs. 1, Bst. b. 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.3.5 Abs. 1 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Ziff. 2.3.5 Abs. 2 09.03.1999 01.04.1999 geändert --
Ziff. 2.3.5 Abs. 2 06.11.2006 01.01.2007 geändert --
Anhang zu SGS 783.33, Stand 01.05.19841
Anhang:
Kapazitäten (Abwasser- und Schlammengen und
Abwasserlasten) der Abwasseranlagen für die erste
Ausbauetappe
Den Partnern stehen für die erste Ausbauetappe (Inbetriebnahme 1981/1982) die
nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zu:
1. Abwassermengen
a. ARA Basel
Trockenwetteranfall:
2424stündig (TW A ) = 1333l/s
= 4800m /Std.3
= 115 200m /Tag3
1616stündig (TW A ) = 2000l/s
= 7200m /Std.3
= 115 200m /Tag3
Regenwasseranfall:
in mechanischer Stufe = 8400l/s
16entspricht 4,2 x TW A = 30 240m /Std.3
in biologischer Stufe = 4000l/s
16entspricht 2 x TWA = 14 400m /Std.3
b. ARA Ciba-Geigy/Roche
Ciba-Geigy =135 000m /W oche3
Roche =40 000m /W oche3
Total =175 000m /W oche3
Abwasserzufluss zur ARA. Der Abwasseranfall ist unregelmässig über 7 Tage
pro W oche verteilt und konzentriert sich auf die 5 Arbeitstage von Montag bis
Freitag.
Als maximale Tagesmenge wird 1/5 der W ochenmenge und als maximale Stundenmenge 1/16 dieser Tagesmenge angenommen.
d5 h16Q = 35 000 m /Tag, Q = 2188 m /Std.3 3
Abwasseranfall nach der Speicherung. Das neutralisierte und vorgeklärte Abwasser wird gespeichert und möglichst gleichmässig über 7 Tage pro W oche in
die weiteren Behandlungsstufen geleitet. Diese Stufen sind für folgende Mengen
ausgelegt:
d7 h24Q = 25 000 m /Tag, Q = 1042 m /Std.3 3
Anhang zu SGS 783.33, Stand 01.05.19842
2. Abwasserlasten
a. ARA Basel
5Schmutzlast BSB = 28 800 kg/Tag
5(BSB = biologischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen)
b. ARA Ciba-Geigy/Roche
5BSB -Belastung (5tägiger biochemischer Sauerstoffbedarf), Gesamtlast:
5Ciba-Geigy = 158 000 kg BSB /W oche
5Roche = 60 000 kg BSB /W oche
5Total = 218 000 kg BSB /W oche
5Ausgleich auf 7 Tage = 31 143 kg BSB /Tag
Belastung der Belüftungsanlage
5Es wird davon ausgegangen, dass in der Neutralisation und Flotation keine BSB -
5Reduktion stattfindet. Dann ist die BSB -Belastung im Zulauf der Belebung:
5BSB = 218 000 kg/W oche, = 31 143 kg/Tag, = 1298 kg/Std.
Spezifische Belastung
5Ciba-Geigy = 1170 mg SB /l
5Roche = 1500 mg BSB /l
5Gemeinsam = ca. 1250 mg BSB /l
TOC-Belastung (totaler organischer Kohlenstoff), Gesamtlast:
Ciba-Geigy = 106 000 kgTOC/ W oche
Roche = 32 000 kgTOC/ W oche
Total = 138 000 kgTOC/ W oche
Ausgleich auf 7 Tage = 19 714 kg TOC/Tag
DOC-Belastung (gelöster organischer Kohlenstoff), Gesamtlast:
Ciba-Geigy = 106 000 kg DOC/W oche
Roche = 28 000 kg DOC/W oche
Total = 134 000 kg DOC/W oche
Ausgleich auf 7 Tage = 19 143 kg DOC/Tag
3. Schlammengen
a. ARA Basel
Überschussbelebtschlamm trocken 241 920 kg TS/W oche
34 560 kg TS/Tag
Schlammkonzentration 2%
Überschussbelebtschlamm flüssig 1728 m /Tag3
Verweilzeit im Eindicker zirka 24 Stunden
Anhang zu SGS 783.33, Stand 01.05.19843
b. ARA Ciba-Geigy/Roche
Vorklär- und Überschussbelebtschlamm trocken
Ciba-Geigy 94 500 kg TS/W oche
Roche 24 676 kg TS/W oche
Total 119 176 kg TS/W oche
17 025 kg TS/Tag
Schlammkonzentration Zulauf 2%
Vorklär- und Überschussbelebtschlamm flüssig 851 m /Tag3
Verweilzeit im Eindicker zirka 48 Stunden
