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title: "Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung"
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provisions: 11
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# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

## § 1 {#par_1}

Gemeindezweigstelle
1 Gesuche um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen sind schriftlich bei der
Gemeindezweigstelle am Wohnsitz der gesuchstellenden Person einzureichen.

## § 2 {#par_2}

Kantonale Ausgleichskasse
1 Die kantonale Ausgleichskasse ist für die Festsetzung, Auszahlung und allfällige
Rückforderung von Ergänzungsleistungen zuständig.
2 Sie informiert die möglicherweise anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise.
2. Anspruchsberechtigung und Bemessung

## § 3 {#par_3}

Grundsatz
1 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach dem Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung1).

## § 4 {#par_4}

Begrenzung der Tagestaxe
1 Der Regierungsrat bestimmt die maximal anrechenbare Tagestaxe für in Heimen
oder Spitälern lebende Personen im Rahmen von Fr. 85 bis Fr. 300.
2 Bei der Bemessung der Tagestaxe sind die Art des Aufenthaltes und die Pflege-
oder Betreuungsbedürftigkeit zu berücksichtigen.
3 Besondere Formen der Unterbringung können den Heimen gleichgestellt werden.

## § 5 {#par_5}

Vermögensverzehr
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden als Vermögensverzehr
20 Prozent angerechnet.
1) SR 831.30
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
831.3 G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV

## § 6 {#par_6}

Persönliche Auslagen
1 Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen werden bezogen auf den Betrag für
den allgemeinen Lebensbedarf für Alleinstehende folgende Ansätze für persönliche
Auslagen anerkannt:
1. bei Aufenthalt in einem Altersheim oder Invalidenwohnheim 25 Prozent;
2. bei Aufenthalt in einem Pflegeheim oder Spital 15 Prozent.

## § 7 {#par_7}

Krankheits- und Behinderungskosten
1 Der Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a bis lit. f des Bundesgesetzes besteht, soweit
sie nicht von Dritten erbracht wird, im Umfang einer einfachen, wirtschaftlichen und
zweckmässigen Leistungserbringung.
2 Als Höchstbeträge für Krankheits- und Behinderungskosten gelten die in
Art. 14 Abs. 3 bis Abs. 5 des Bundesgesetzes festgelegten Ansätze.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

## § 8 {#par_8}

Auskunft
1 Heime und Spitäler sind verpflichtet, der kantonalen Ausgleichskasse alle für die
Festsetzung und Überprüfung des Leistungsanspruchs nötigen Auskünfte zu erteilen.
3. Finanzierung

## § 9 {#par_9}

Ergänzungsleistungen
1 Der Kanton trägt die Kosten der Ergänzungsleistungen, soweit sie nicht vom Bund
vergütet werden.

## § 10 {#par_10}

Verwaltungskosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Ausgleichskasse, soweit sie nicht vom
Bund vergütet werden.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindezweigstelle.
4. Schlussbestimmung

## § 11 {#par_11}

Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 25. August 1971 wird aufgehoben.
G Ergänzungsleistungen zur AHV/IV 831.3
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 25.04.2007 01.01.2008 Erstfassung 18/2007
