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title: "Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen"
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provisions: 16
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# Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen

## Art. 1 {#art_1}

Grundsatz, Geltungsbereich
1 Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiterbildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse vorhanden ist.
2 Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter
an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf
Studienurlaub.
3 Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verordnung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

## Art. 2 {#art_2}

Freistellungsarten
1 Arten der Freistellung:
a kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen
und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro
Jahr;
b lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre;
c Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.
1) BSG 410.11
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
05-133
414.111 2

## Art. 3 {#art_3}

Bewilligungsbehörde
1 Freistellungen für eine kurze Weiterbildung werden durch den zuständigen
Kirchgemeinderat oder die zuständige kirchliche Oberbehörde bewilligt. Die
Kirchen regeln das Verfahren.
2 Freistellungen für eine Weiterbildung von mehr als fünfzehn Arbeitstagen pro
zwei Jahre (lange Weiterbildung) und für einen Studienurlaub werden von der
Beauftragten oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz auf Antrag der zuständigen kirchlichen

## Art. 4 Oberbehörde bewilligt. * {#art_4}

Stellvertretungskosten
1 Die Kosten der Stellvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für Weiterbildung oder Studienurlaub freigestellt sind, gehen zu Lasten der betreffenden
Kirchgemeinde oder, bei direkter Ernennung durch eine kantonale Behörde, zu
Lasten des Kantons.
2 Lange Weiterbildung

## Art. 5 {#art_5}

Voraussetzungen
1 Zwischen zwei langen Weiterbildungen von mehr als 15 Arbeitstagen müssen
mindestens fünf Jahre liegen. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn
das dienstliche Interesse es erfordert.

## Art. 6 {#art_6}

Bewilligungsverfahren
1 Die Pfarrerin oder der Pfarrer reicht das Gesuch für eine lange Weiterbildung
beim Kirchgemeinderat ein, der dieses mit seiner Stellungnahme zur Prüfung
an die zuständige kirchliche Oberbehörde weiterleitet.
2 Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das Gesuch mit ihrem Antrag
spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den
Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter. *
3 Studienurlaub

## Art. 7 {#art_7}

Voraussetzungen
1 Für einen Studienurlaub werden vorausgesetzt
a ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,
b die erfolgte Wahl auf Amtsdauer bzw. eine unbefristete Anstellung,
c mindestens zehn an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle im Kanton Bern geleistete Dienstjahre,
3 414.111
d der Antritt des Urlaubs erfolgt mindestens drei Jahre vor Erreichen des
Rücktrittsalters.
2 Ausserhalb des Kantons Bern geleistete Dienstjahre an einer Pfarr- oder
Hilfspfarrstelle werden zur Hälfte angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.

## Art. 8 {#art_8}

Dauer des Studienurlaubs
1 Der Studienurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann in Teilen von
mindestens je zwei Monaten bezogen werden.

## Art. 9 {#art_9}

Bewilligungsverfahren
1 Das vorläufige Gesuch für einen Studienurlaub ist spätestens ein Jahr vor
dem geplanten Beginn bei der Beauftragten oder beim Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten einzureichen. Die Beauftragte oder der Beauftragte prüft, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 erfüllt sind. *
2 Die Beauftragte oder der Beauftragte veranlasst ein Mitarbeitergespräch zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchgemeinderat, in dem die
inhaltlichen Schwerpunkte und der Zeitpunkt des Studienurlaubs sowie die Regelung der Stellvertretung festgelegt werden.
3 Die inhaltliche Planung des Studienurlaubs erfolgt gestützt auf die kirchlichen
Ausführungsbestimmungen in Zusammenarbeit zwischen der Gesuchstellerin
oder dem Gesuchsteller und der Kirche. Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das definitive Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor
Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche

## Art. 10 und religiöse Angelegenheiten weiter. * {#art_10}

Gehaltsabzug
1 Der beurlaubten Pfarrerin oder dem beurlaubten Pfarrer wird während der
Dauer des Studienurlaubs das Gehalt einschliesslich des 13. Monatsgehalts
um zehn Prozent gekürzt. Die Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

## Art. 11 {#art_11}

Rückerstattung an die Kirchgemeinden
1 Die gemäss Artikel 10 einbehaltenen Gehaltsteile werden den Kirchgemeinden zur Finanzierung von Stellvertretungskosten rückerstattet.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet die gemäss Absatz 1 einbehaltenen Gehaltsteile am Ende des Kalenderjahrs nach Vorlage der tatsächlichen
Stellvertretungskosten und proportional nach Massgabe der Urlaubsbezüge an
die jeweiligen Kirchgemeinden. *
414.111 4

## Art. 12 {#art_12}

Abbruch des Studienurlaubs
1 Wird ein Studienurlaub wegen Krankheit oder Unfall abgebrochen, besteht ein
Anspruch auf Nachbezug des noch nicht bezogenen Urlaubs. Die zeitliche
Festsetzung des Nachbezugs ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen
und der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen. *
2 Wird ein Studienurlaub aus privaten Gründen abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Nachbezug.
3 Die beurlaubte Person meldet den Abbruch unverzüglich der Beauftragten

## Art. 13 oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. * {#art_13}

Rückzahlungsverpflichtung
1 Tritt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Studienurlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezug aus dem Dienst im bernischen Kirchengebiet aus, hat sie oder er der Kirchgemeinde die durch den Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten wie folgt zurückzuzahlen:
a bei Austritt während des Studienurlaubs: 100 Prozent,
b bei Austritt im ersten Jahr nach dem Studienurlaub: 50 Prozent,
c bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Studienurlaub: 25 Prozent.
2 Der zurückzuzahlende Betrag darf das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt nicht übersteigen.
3 Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei Tod oder Invalidität der betroffenen
Person.
4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 14 {#art_14}

Übergangsbestimmungen
1 Abweichende Regelungen der Landeskirchen sind bis 31. Dezember 2007
anzupassen.
2 Wer bereits einen Studienurlaub nach bisherigem Recht bezogen hat, kann
nur noch die Differenz zum Anspruch nach neuem Recht beantragen.

## Art. 15 {#art_15}

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
a Nr. 1979 vom 13. Mai 1992.
b Nr. 0208 vom 22. Januar 1990
c Nr. 1979 vom 13. Mai 1992.
5 414.111

## Art. 16 {#art_16}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
Bern, 9. November 2005 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Annoni
Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.111 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
09.11.2005 01.01.2006 Erlass Erstfassung 05-133
02.09.2020 01.11.2020 Art. 3 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 9 Abs. 3 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 11 Abs. 2 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020 Art. 12 Abs. 3 geändert 20-089
7 414.111
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 09.11.2005 01.01.2006 Erstfassung 05-133
Art. 3 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 6 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 11 Abs. 2 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 12 Abs. 1 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 12 Abs. 3 02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
