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title: "Verordnung über die Schulführung Beschluss der Zentralschulpflege"
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# Verordnung über die Schulführung Beschluss der Zentralschulpflege

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412.105
Verordnung über die Schulführung
Beschluss der Zentralschulpflege vom 6. Juli 1976
mit Änderungen bis 27. Oktober 19921
I. Absenzenwesen
(aufgehoben)2
II. Disziplin
(§§ 80-87 VO betreffend das Volksschulwesen)
Art. 9 Disziplinarbefugnisse
1Im Schulhaus, auf dem Schulareal und bei Veranstaltungen
der Schule ausserhalb des Schulareals (z.B. Exkursionen, Besichtigungen, Schulreisen, Lager) steht die Aufsichtspflicht und
das Disziplinarrecht den Schulbehörden und den Lehrern zu.
2Der Lehrer ist bei Verstössen und bei ungebührlichem Benehmen von Schülern ausserhalb des eigentlichen Bereiches der
Schule und ausserhalb des Familienkreises soweit zum Eingreifen gegenüber den eigenen Schülern berechtigt, als er es in der
Erfüllung seines Erziehungsauftrages für nötig erachtet.
Art. 10 Verhaltensregeln
1Die Schüler sind zu gründlichem Lernen, zu Sauberkeit, Pünktlichkeit, Höflichkeit, zu sorgfältigem Umgang mit Sachwerten
sowie zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft
anzuhalten.
2Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sie selber, ihre
Mitschüler und andere Menschen körperlich oder seelisch gefährden oder durch die jemand belästigt wird, insbesondere das
Rauchen und den Genuss von Alkohol und von Drogen.
3Sie sind gehalten, den Bestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung, den Bestimmungen über Naturschutz, Tierschutz, Umweltschutz, Lärmschutz und den Bestimmungen über den Strassenverkehr nachzuleben. Sie sollen bei passender Gelegenheit in angemessener Weise mit diesen Bestimmungen vertraut gemacht werden.
Art. 11 Erziehungsgrundsätze
1Bei der Ausübung seiner Erziehungs- und Strafbefugnis soll
der Lehrer gerecht und mit dem angemessenen Takt verfahren.
Er soll sich dabei all dessen enthalten, was das körperliche und
sittliche Wohl des Schülers verletzen könnte. Untersuchungen
und Strafen sind so zu gestalten, dass sie möglichst erziehend
wirken. Die Körperstrafe darf nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
2Die Schulpflege unterstützt den Lehrer im Rahmen ihrer Zuständigkeit bei der Ausübung seiner Pflichten.
Art. 12 Disziplinarmittel
1Gegen fehlbare Schüler sind Massnahmen in folgendem Rahmen anwendbar:
1. Von Seiten des Lehrers:
a) abklärendes Gespräch
b) freundliche Ermahnung
c) ernster Verweis
d) Versetzen des Schülers an einen besonderen Platz
e) Auftragen von Arbeiten, die in möglichst sinnvoller Beziehung zum Versagen des Schülers stehen
f) Rücksprache mit den Eltern
g) Zurückbehalten des Schülers nach dem Schluss des
Unterrichtes oder Aufbieten des Schülers vor Beginn
des Unterrichtes
h) besondere Bemerkungen ins Zeugnis
i) Überweisung des Fehlbaren an die Schulpflege
2. Von Seiten der Schulpflege unter Mitteilung an die Eltern:
a) Ermahnung durch den Präsidenten
b) ernster Verweis durch den Präsidenten
c) Auftragen von Arbeiten, die in möglichst sinnvoller Beziehung zum Versagen des Schülers stehen
d) Wegweisung vom fakultativen Unterricht, wenn die
Disziplinwidrigkeit diesen Unterricht betrifft
2Massnahmen gemäss Ziff. 1, Buchstabe g) dürfen nur unter
Aufsicht eines Lehrers oder einer anderen geeigneten Person,
nicht über Mittag und wenn möglich nach vorgängiger Mitteilung
an die Eltern ausgeführt werden.
3Das oftmalige Abschreiben ein- und derselben Aufgabe als
Strafe ist als unzweckmässig zu vermeiden.
Art. 13 Hausordnung
Bei Verstössen gegen die Hausordnung soll in der Regel der
Klassenlehrer die zweckmässigen Erziehungs- oder Strafmassnahmen treffen. In Situationen, die sofortiges Handeln erfordern, sind alle Lehrer, insbesondere die aufsichthabenden Lehrer berechtigt zu handeln. In besonderen Fällen kann der Hausvorstand nach Rücksprache mit dem betreffenden Klassenlehrer in eigener Zuständigkeit Massnahmen anordnen.
Art. 14 Schularrest
Schularrest ist nach den Anordnungen der Jugendanwaltschaft
vom Schulpräsidenten durch den Klassenlehrer oder eine andere geeignete Person vollziehen zu lassen.
III. Urlaub und Vikariate
Art. 15 Urlaub
1Für jeden voraussehbaren Unterbruch der Lehrtätigkeit von
mehr als einer Stunde hat der Lehrer beim Schulpräsidenten
rechtzeitig um Urlaub nachzusuchen.
2Über die Erteilung eines Urlaubes bis zu drei Tagen entscheidet für Kindergärtnerinnen, Volksschullehrkräfte und städtische
Lehrkräfte an der Volksschule der Schulpräsident, in den übrigen Fällen der Dienstchef bzw. Zentralsekretär.3
3Die Beurlaubung von Lehrkräften für jährlich höchstens 2 Tage
für Schulbesuche zur Fortbildung erfolgt entsprechend den
Richtlinien der Präsidentenkonferenz vom 17. Januar 1978.4
4Urlaubsgesuche von Volksschullehrkräften für mehr als drei
Tage sind dem Schulpräsidenten zuhanden der Präsidentenkonferenz zur Begutachtung zuhanden der Erziehungsdirektion
vorzulegen. Urlaubsgesuche der übrigen Lehrkräfte für mehr
als drei Tage sind dem Schulleiter bzw. Schulpräsidenten zur
Behandlung einzureichen.5
5Für die Bewilligung von Urlauben der übrigen Lehrkräfte zur
Fort- und Weiterbildung sind folgende Instanzen zuständig:
a) Für unbezahlte Urlaube und bezahlte Urlaube unter Überbindung der Stellvertretungskosten:
bis zu 1 Monat der Dienstchef bzw. Zentralsekretär,
über 1 Monat die Präsidentenkonferenz.
b) Für bezahlte Urlaube:
bis zu 2 Wochen der Dienstchef bzw. Zentralsekretär,
über 2 Wochen die Präsidentenkonferenz.
Bei Urlauben, die sich aus verschiedenen Teilen zusammensetzen, und bei Urlauben von teilweise beschäftigten Lehrkräften
mit einem kleineren Pensum als 14 Wochenstunden ist die
Summe der urlaubsbedingt ausfallenden Schultage für die Zuständigkeit massgebend.6
6Im Übrigen gelten die Kompetenzvorschriften gemäss der
Städtischen Volksschullehrer-Verordnung SVL und ihre Ausführungsbestimmungen ASVL.7
Art. 16 Unvorhergesehene Unterbrechung der Lehrtätigkeit
1Schuleinstellungen bis zu einer Stunde sind dem Hausvorstand zu melden.
2Überschreitet die Schuleinstellung die Dauer einer Stunde, so
hat die Lehrkraft unverzüglich den Hausvorstand und den
Schulpräsidenten sowie nach Möglichkeit die ihm zugeteilten
Mitglieder der Kreis- und der Bezirksschulpflege zu verständigen.8
3Bei allen Schuleinstellungen, die den Eltern nicht vorher angezeigt werden konnten, muss für Volksschüler und Volksschülerinnen sichergestellt sein, dass sie im Schulhaus betreut werden.9
4Schuleinstellungen oder Unterrichtsverlegungen sind auf einem besonderen Formular einzuschreiben, das für Schulbehördenmitglieder im Lehrerzimmer aufliegt.10
Art. 17 Anordnung der Stellvertretung
1Dauert der Unterbruch der Lehrtätigkeit nicht mehr als drei Tage, so hat der Hausvorstand unter Mitteilung an den Schulpräsidenten dafür zu sorgen, dass der Unterricht nach Möglichkeit
durch einen andern Lehrer erteilt wird; ausnahmsweise kann er
von dem verhinderten Lehrer vor- oder nachgeholt werden.
2Ist mit einem länger als drei Tage dauernden Unterbruch zu
rechnen, so erstattet der Hausvorstand Meldung an den Schulpräsidenten und sucht um Stellvertretung nach.
3Findet sich keine geeignete Vertretung, so entscheidet der
Schulpräsident auf Antrag des Hausvorstandes über die Beschäftigung der Klasse.
Art. 18 Ärztliches Zeugnis
Dauert der Unterbruch wegen Krankheit, Unfall oder Schwangerschaft länger als eine Woche, so ist dem Schulpräsidenten
zuhanden der Erziehungsdirektion ein ärztliches Zeugnis über
die mutmassliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit einzureichen.
Art. 19 Unstatthafte Stellvertretung
Es ist keinem Lehrer gestattet, von sich aus einen Stellvertreter
zu bestimmen; ebenso ist es untersagt, Drittpersonen ohne
Bewilligung des Schulpräsidenten Unterricht erteilen zu lassen.
IV. Schlussbestimmung
Art. 20 Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 15. August 1976 in Kraft.
Auf diesen Zeitpunkt werden die nachstehenden Erlasse aufgehoben:
Disziplinarordnung für die Volksschule der Stadt Zürich vom
20. Dezember 193311
Verordnung betreffend Schulführung, Urlaub und Vikariate vom
22. März 193412
Verordnung betreffend die Dispensation vom Unterricht in der
Primar- und Sekundarschule vom 22. März 193413
1 AS 36, 177; 40, 168; 41, 11, 116.
2 Aufgehoben durch ZSB vom 27. Oktober 1992; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1992/93.
3 Fassung gemäss ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den
1. Februar 1992.
4 Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den
1. Februar 1992.
5 Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den
1. Februar 1992.
6 Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den
1. Februar 1992.
7 Eingefügt durch ZSB vom 14. Januar 1992; Inkraftsetzung auf den
1. Februar 1992.
8 Fassung gemäss ZSB vom 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1990/91.
9 Eingefügt durch ZSB am 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1990/91.
10 Eingefügt durch ZSB am 3. April 1990; Inkraftsetzung ab Schuljahr 1990/91.
11 BS 2, 113.
12 AS 21, 258.
13 AS 21, 255.
