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title: "Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie"
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provisions: 7
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# Reglement über die Aufgaben und Kompetenzen des kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie und des Rats für Gleichstellung und Familie

## Art. 1 verordnet:1) {#art_1}

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Der Staat sorgt für die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von
Frauen und Männern sowie für die Beseitigung jeglicher Form von rechtlicher und faktischer Diskriminierung. Er führt eine Politik im Interesse der Familie und setzt Aktionen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um.
2 Das vorliegende Reglement präzisiert die Befugnisse und Aufgaben des
kantonalen Amts für Gleichstellung und Familie (nachstehend: Amt), legt seine Arbeitsweise fest und bestimmt die Einzelheiten seiner Zusammenarbeit
mit den betroffenen öffentlichen und privaten Organen.
1) Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der
Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
151.100
3 Es präzisiert zudem die Organisation und Arbeitsweise des kantonalen
Rats für Gleichstellungs- und Familienfragen (nachstehend: Rat für Gleichstellung und Familie). Die Organisation und Arbeitsweise der kantonalen
Konsultativkommission gegen häusliche Gewalt wird in der Verordnung über
häusliche Gewalt festgelegt.

## Art. 2 {#art_2}

Kantonales Amt für Gleichstellung und Familie
1 Das Amt ist eine Fachstelle für Beratung, Vernehmlassung, Koordination,
Information und Vollzug hinsichtlich der Ausführung von Artikel 8 Absatz 3
der Bundesverfassung und Artikel 13a der Kantonsverfassung.
2 Betrieblich ist es einem Departementsvorsteher und administrativ einer
Dienststelle angegliedert.

## Art. 3 {#art_3}

Personal
1 Der Personalbestand des Amts beträgt mindestens dreieinhalb Stellen, wobei der Bedarf des französisch- und des deutschsprachigen Kantonsteils zu
berücksichtigen ist.

## Art. 4 {#art_4}

Befugnisse und Aufgaben
1 Das Amt hat folgende Befugnisse und Aufgaben:
a) es berät den Staatsrat sowie die verschiedenen Departemente in Fragen zur Gleichstellungspolitik, zur Familienpolitik und zur Bekämpfung
häuslicher Gewalt, damit diese Rechtsakte, Verwaltungsverfügungen
und Ad-hoc-Massnahmen ausarbeiten und erlassen können;
b) es koordiniert die Anwendung der kantonalen Gleichstellungspolitik,
Familienpolitik und Politik zur Bekämpfung häuslicher Gewalt in enger
Zusammenarbeit mit den betroffenen Instanzen (Dienststellen und Departemente der Kantonsverwaltung, Parlament, Gemeinden, Bund,
Vereinigungen);
c) es unterstützt die verantwortlichen Instanzen (Staatsrat, Rat für Gleichstellung und Familie, Konsultativkommission zur Bekämpfung häuslicher Gewalt, thematische Kommissionen) bei der Planung der kantonalen Gleichstellungspolitik, Familienpolitik und Politik zur Bekämpfung
häuslicher Gewalt;
d) es ist in den Verwaltungskommission oder Arbeitsgruppen, die Themen in Bezug auf die Gleichstellungsgrundsätze, die Unterstützung
der Familie und die Bekämpfung häuslicher Gewalt behandeln, vertreten;
151.100
e) im Einvernehmen mit dem Staatsrat erteilt es verwaltungsexterne Forschungs- und Studienaufträge sowie andere Mandate in Bezug auf
seine Tätigkeit;
f) es wird für jeden Vorentwurf oder Entwurf eines eidgenössischen oder
kantonalen Rechtserlasses in Bezug auf seine Tätigkeit angehört und
analysiert dessen Konformität mit Artikel 8 der Bundesverfassung und
Artikel 13a der Kantonsverfassung sowie mit allen Rechtserlassen zu
den Themen Gleichstellung, Familie und häusliche Gewalt;
g) es achtet insbesondere auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in den Verwaltungskommissionen, indem es der Staatskanzlei im Rahmen des Erneuerungsverfahrens seine Vormeinung abgibt. Es schlägt diesbezügliche Massnahmen vor;
h) im Einvernehmen mit den betroffenen Vereinigungen und wirtschaftlichen und institutionellen Kreisen konzipiert und setzt es Programme
und Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung, zur Unterstützung
der Familie und zur Bekämpfung häuslicher Gewalt um;
i) in Zusammenarbeit mit der Abteilung Information/Kommunikation der
Staatskanzlei informiert es regelmässig die Öffentlichkeit und organisiert Veranstaltungen zur Sensibilisierung der Bevölkerung in Bezug
auf Fragen im Zusammenhang mit Gleichstellung, Familie und häuslicher Gewalt;
j) es gewährt finanzielle Hilfen in Übereinstimmung mit dem Gesetz über
die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und
Mann und dem kantonalen Gesetz über häusliche Gewalt.

## Art. 5 {#art_5}

Zusammenarbeit
1 Zur Erfüllung seiner Aufgaben greift das Amt auf eine enge Zusammenarbeit mit verschiedenen Partnern zurück, namentlich:
a) es arbeitet eng mit den betroffenen Departementen und Dienststellen
der Kantonsverwaltung zusammen, die es bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und ihm die nötige Hilfeleistung bieten (insbesondere in Sachen Statistiken, Auskünfte oder Studien);
b) es wird vom Departement, dem es angegliedert ist, über die Geschäfte
zu Gleichstellung, Familie oder häuslicher Gewalt informiert, die an
den Staatsratssitzungen behandelt werden;
c) es arbeitet mit den eidgenössischen, kantonalen, kommunalen und privaten Organisationen für die Gleichstellung von Frauen und Männern,
für die Unterstützung der Familie oder für die Bekämpfung häuslicher
Gewalt zusammen;
151.100
d) zur Erfüllung seiner Aufgaben kann das Amt bei allen Dienststellen der
Kantonsverwaltung nötige Auskünfte einholen und die diesbezüglichen
Dossierunterlagen einsehen;
e) es ist dafür zuständig, die Antworten auf parlamentarische Vorstösse
in Bezug auf die Themen Gleichstellung, Unterstützung der Familie
und häusliche Gewalt vorzubereiten.

## Art. 6 {#art_6}

Rat für Gleichstellung und Familie
1 Das Sekretariat des Rats für Gleichstellung und Familie wird vom Amt besorgt. Es ist für die finanzielle Geschäftsführung, die Bearbeitung der Dossiers und die Verwaltung zuständig.
2 Der Rat für Gleichstellung und Familie besteht aus elf bis 15 Mitgliedern,
die vor allem die verschiedenen betroffenen Vereinigungen und institutionellen und wirtschaftlichen Partner vertreten, die in den Bereichen Gleichstellung oder Familie tätig sind.
3 Er tritt regelmässig in Plenarsitzungen zusammen.

## Art. 7 {#art_7}

Befugnisse und Aufgaben des Rats für Gleichstellung und Familie
1 Zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Artikel 3 des Gesetzes über die Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann hat der
Rat für Gleichstellung und Familie folgende Aufgaben:
a) in Zusammenarbeit mit dem Amt kann er dem Staatsrat regierungspolitische Projekte für die Umsetzung der Gleichstellungsgrundsätze und
der Unterstützung der Familie vorschlagen;
b) er unterstützt die Umsetzung der Gleichstellungs- und Familienpolitik
durch die verschiedenen zuständigen Dienststellen;
c) er unterstützt das Amt bei seinen Tätigkeiten und kann eigene Projekte
zur Förderung der Gleichstellung oder zur Unterstützung der Familie
umsetzen;
d) er verbreitet die Aktionen und Informationen des Amts bei den Kreisen,
die er vertritt, wobei er Kontakte zu seinen externen Partnern knüpft
und unterhält;
e) er informiert die Walliser Bevölkerung über die Massnahmen zugunsten der Gleichstellung und der Familie;
f) er evaluiert die Auswirkungen und Ergebnisse der kantonalen Gleichstellungs- und Familienpolitik und schlägt Korrektur- und Verbesserungsmassnahmen vor.
151.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
26.04.2017 01.05.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 18/2017
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Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 26.04.2017 01.05.2017 Erstfassung BO/Abl. 18/2017
