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title: "Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil"
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# Konzession zur Ausnützung der Wasserkraft des Arnibachs, Tal der Waldemme, Gemeinde Giswil

## Art. 1 {#art_1}

Umfang der Konzession
1 Die vorliegende Konzession umfasst das Recht zur Ausnützung des
Arnibachs zwischen Arni-Ziflucht und Waldemme.
2 Der Arnibach wird in der Arni-Ziflucht auf die Kote 1 405 m ü.M.
aufgestaut und als Ausgleichsbecken mit rund 4 500 m3 Inhalt betrieben.
Vom Ausgleichsbecken führt eine erdverlegte Druckleitung zum
Turbinenhaus an der Waldemme auf Kote 1 320 m ü.M.
3 Die in der Konzession enthaltenen Koten beziehen sich auf den Horizont
Repère Pierre du Niton 373.60 m ü.M.
4 Die Anlage weist die folgenden technischen Daten auf:
Bruttogefälle 85 m,
nutzbare Wassermenge 90 l/s,
1 OGS 2008, 32
2 GDB 101.0
3 SR 721.80
4 GDB 740.1
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Nettoleistung ab Generator 50 kW.
5 Im Übrigen bilden folgende Akten und technische Unterlagen
integrierende Bestandteile der Konzession:
a. Technischer Bericht vom 26. März 1983,
b. Situation 1:10 000 vom 9. März 1983,
c. Plan Wasserfassung 1:50 vom 3. März 1983,
d. Plan Turbine Nr. T-50-410/1 vom 28. März 1983.
6 Inbegriffen in der Konzession ist das Recht zur Erneuerung und
allenfalls zur Modifikation der Kraftwerksanlagen im Rahmen der
konzedierten Gefällsstrecke sowie zu der damit erzielten
Leistungssteigerung. Projekte für Ergänzungen oder Änderungen an
Bauten und Anlagen sind dem für das Wasserrecht zuständigen
Departement zur Genehmigung vorzulegen und dürfen erst nach erfolgter
Genehmigung ausgeführt werden. Im Übrigen bleibt das ordentliche
Baubewilligungsverfahren vorbehalten.
7 Erweiterungen, welche über die unter Absatz 1 festgelegten
Wassermengen und Koten hinausgehen und/oder weitere Gewässer
einbeziehen, bedürfen einer neuen Gesamtkonzession.

## Art. 2 {#art_2}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession wird auf die Dauer von 40 Jahren erteilt. Die
Konzessionsdauer beginnt am 1. Januar 2008 und endet am
31. Dezember 2048.
2 Nach Ablauf der Konzessionsdauer wird eine neue Konzession erteilt,
wenn sich die Konzessionsnehmerinnen zwei Jahre vor Ablauf darum
bewerben und die Voraussetzungen für den ordentlichen Weiterbetrieb
durch die Bewerber gegeben sind. Vorbehalten bleibt die Anpassung der
neuen Konzession an die dannzumal gültigen gesetzlichen
Bestimmungen.

## Art. 3 {#art_3}

Beendigung der Konzession
1 Die Konzession erlischt:
a. wenn die Konzessionsnehmerinnen darauf verzichten;
b. nach Ablauf der Dauer, wenn sich die Konzessionsnehmerinnen nicht
für eine neue Konzession beworben haben;
c. wenn ein höheres öffentliches Interesse einer weiteren Nutzung der
Wasserkraft des Arnibachs entgegensteht.
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2 Die Konzession wird verwirkt:
a. wenn die Konzessionsnehmerinnen wichtige Pflichten trotz Mahnung
gröblich verletzen;
b. wenn die Anlage während zwei Jahren ununterbrochen nicht betrieben
wird, es sei denn, die Ursache für den Unterbruch nicht von den
Konzessionsnehmerinnen zu verantworten ist.
3 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession sind die
Konzessionsnehmerinnen verpflichtet, auf Verlangen des Regierungsrats
den ursprünglichen Zustand entschädigungslos, im Falle des Erlöschens
aufgrund von Absatz 1 Buchstabe c gegen volle Entschädigung, wieder
herzustellen.
4 Beim Erlöschen oder Verwirken der Konzession ist der Kanton
Obwalden berechtigt, die gesamte Kraftwerkanlage gemäss Art. 67 des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte5
unentgeltlich zu übernehmen.

## Art. 4 {#art_4}

Übertragung der Konzession
1 Jede Übertragung der Konzession auf einen Rechtsnachfolger oder
einen Dritten bedarf der Zustimmung des Regierungsrats.
2 Dem Kanton Obwalden wird im Falle einer beabsichtigten Übertragung
an einen Dritten ein Vorkaufsrecht an den Anlagen eingeräumt.

## Art. 5 {#art_5}

Restwasser
1 Bei der Fassung des Arnibachs ist mit dem bestehenden Dotierauslass
ganzjährig ein Restwasser von 14 l/s im Bachbett zu belassen.
2 Das für den Gewässerschutz zuständige Departement ist berechtigt,
Kontrollmessungen anzuordnen.

## Art. 6 {#art_6}

Bau- und Unterhaltspflichten
1 Die ganze Kraftwerkanlage ist in allen Teilen für den eigenen Bestand
sowie für den Bestand des umliegenden öffentlichen und privaten
Besitzes gemäss Stand der Technik zu unterhalten. Gefährdungen,
Störungen und Schäden von Bedeutung sind dem für den Wasserbau
zuständigen Departement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten
zu beheben.
5 SR 721.80
752.54
2 Der Regierungsrat behält sich das unbedingte Recht vor, jederzeit
diejenigen Massnahmen zu treffen und eventuelle Ergänzungsarbeiten
vorzuschreiben, die sich in wasserbaulicher Hinsicht oder im Interesse
der öffentlichen Sicherheit als notwendig erweisen sollten.
3 Alle baulichen und betrieblichen Massnahmen sind im Einvernehmen mit
dem für den Wasserbau zuständigen Departement festzulegen. Wenn
kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden muss,
sind die für Spezialbewilligungen zuständigen Departemente und der
Einwohnergemeinderat Giswil anzuhören.
4 Nach Ausführung von neuen Bauten und Anlagen haben die
Konzessionsnehmerinnen innert Jahresfrist dem für das Wasserrecht
zuständigen Departement Ausführungspläne (mit Höhenkoten)
abzuliefern.

## Art. 7 {#art_7}

Bau- und Unterhaltspflichten an den Fliessgewässern
1 Sollten bei Bachverbauungs- oder Unterhaltsarbeiten infolge der
Kraftwerkanlage zusätzliche Kosten entstehen, so haben die
Konzessionsnehmerinnen dafür voll aufzukommen.
2 Die Spülung der Wasserfassung hat so zu erfolgen, dass unterhalb der
Fassung keine Ablagerungen entstehen. Das zuständige Departement
kann Vorschriften erlassen. Der Zeitpunkt der Spülung ist mit der für die
Fischerei zuständigen Fachstelle abzusprechen.

## Art. 8 {#art_8}

Starkstrominspektorat
1 Für den elektrischen Teil der Anlage haben die
Konzessionsnehmerinnen dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat
vor Inangriffnahme von Arbeiten bzw. allfälliger Änderungen an der
Anlage eine Planvorlage zur Genehmigung einzureichen.
2 Für die periodische Kontrolle der Erzeugungs- und Verteilanlagen haben
die Konzessionsnehmerinnen mit dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat oder mit einem zur Durchführung solcher Kontrollen
berechtigten Ingenieurbüro einen Vertrag abzuschliessen.

## Art. 9 {#art_9}

Zutrittsrecht
Die Konzessionsnehmerinnen sind verpflichtet, den mit der staatlichen
Aufsicht betrauten Personen jederzeit den Zutritt zu sämtlichen
Anlagestandorten und -teilen zu gestatten.
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## Art. 10 {#art_10}

Haftung
Die Konzessionsnehmerinnen haften im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen für Schäden und Nachteile, welche durch den Betrieb der
Kraftwerkanlagen an öffentlichem und privatem Eigentum oder Personen
entstehen. Die Genehmigung von Plänen durch das zuständige
Departement vermindert diese Verantwortlichkeit in keiner Weise.

## Art. 11 {#art_11}

Rechte Dritter
Alle Rechte Dritter und des Staates werden ausdrücklich vorbehalten.

## Art. 12 {#art_12}

Vorbehalt der Gesetzgebung
Neue Bestimmungen der künftigen eidgenössischen und kantonalen
Gesetzgebung bleiben vorbehalten.

## Art. 13 {#art_13}

Konzessionsgebühr
Die Konzessionsgebühr beträgt Fr. 250.–. Sie ist fällig bei erfolgter
Unterzeichnung der Konzession.

## Art. 14 {#art_14}

Streitigkeiten aus dem Konzessionsverhältnis
Alle Streitigkeiten, die aus dem Konzessionsverhältnis zwischen dem
Kanton und den Konzessionsnehmerinnen entstehen, werden nach
Art. 71 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 22. Dezember 19166 entschieden.

## Art. 15 {#art_15}

Inkrafttreten der Konzession
1 Die Konzession tritt mit der Annahme durch die
Konzessionsnehmerinnen in Kraft.7
2 Die vorliegende Konzession ersetzt diejenige vom 19. September 1983.
6 SR 721.80
7 In Kraft seit 1. Januar 2008
