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title: "Verordnung über den schulärztlichen Dienst"
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# Verordnung über den schulärztlichen Dienst

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für
a Regelschulen,
b besondere Volksschulen,
c Privatschulen der Volksschulstufe,
d kantonale Schulen der Sekundarstufe II,
e private Schulen der Sekundarstufe II, denen die öffentliche Aufgabe übertragen worden ist.
2 Sie gilt für Lehrbetriebe, soweit die folgenden Bestimmungen dies ausdrücklich vorsehen.
3 Die Institutionen nach Absatz 1 werden nachfolgend als Schulen bezeichnet.
1) BSG 432.210
2) BSG 433.12
3) BSG 435.11
4) SR 818.101
5) BSG 811.01
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
26-011
430.41 2

## Art. 2 {#art_2}

Schülerinnen und Schüler
1 Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen,
die an einer Schule den Volksschulunterricht oder den Unterricht auf der Sekundarstufe II besuchen.

## Art. 3 {#art_3}

Schulbehörde
1 Als Schulbehörde gilt für
a Regelschulen und besondere Volksschulen: das von der Trägerschaft als
zuständig bezeichnete Organ,
b Privatschulen der Volksschulstufe: das von der Gemeinde, in der die
Schule liegt, als zuständig bezeichnete Organ, wobei die Gemeinde diese
Kompetenz der Trägerschaft übertragen kann,
c private Schulen der Sekundarstufe II, denen die öffentliche Aufgabe übertragen worden ist, und kantonale Schulen der Sekundarstufe II: die Schulleitung.

## Art. 4 {#art_4}

Schulärztlicher Dienst
1 Im schulärztlichen Dienst gelten je nach Modell folgende Zuständigkeiten und
Aufgaben:
a Im direkten Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a ist die Schulärztin oder der Schularzt für alle Aufgaben des schulärztlichen Dienstes zuständig.
b Im Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3
ist die Schulärztin oder der Schularzt zuständig für
1 die Aufgaben, welche die koordinierende Stelle ihr oder ihm in Absprache mit ihr oder ihm einzeln zugewiesen hat,
2 die obligatorischen Untersuchungen an jenen Schülerinnen und
Schülern, deren gesetzliche Vertretung sie oder ihn mit der Untersuchung betraut haben.
c Im delegierten Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c ist
1 die Schulärztin oder der Schularzt für die Aufsicht nach Artikel 25 Absatz 2 zuständig,
2 die delegierte Person nach Artikel 25 Absatz 1 für alle übrigen Aufgaben zuständig.
2 Aufgaben der Schulbehörden

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Schulbehörden organisieren und überwachen den schulärztlichen Dienst.
3 430.41
2 Sie sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.
3 Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
3.1 Allgemeines

## Art. 6 {#art_6}

Hauptaufgabe
1 Der schulärztliche Dienst überwacht hauptsächlich die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler.

## Art. 7 {#art_7}

Weitere Aufgaben
1 Der schulärztliche Dienst nimmt folgende weiteren Aufgaben wahr:
a Er veranlasst an den Schulen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c
die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs-
und Bekämpfungsmassnahmen gegen
1 übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen,
2 andere Krankheiten,
3 Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte
Schäden.
b Er berät die Schülerinnen und Schüler, deren gesetzliche Vertretung, die
Lehrkräfte, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in
Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin.
c Er kann vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche
durchführen.
d Er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde
für die Bekanntmachung dieses Angebots.
e Er wirkt an Veranstaltungen zur Gesundheitsberatung und -erziehung sowie bei Gesundheitsförderungs- und Präventionsmassnahmen mit, insbesondere im Bereich der sexuellen Aufklärung oder eines Präventionsprojektes im Bereich der psychischen Gesundheit.
f Er verfasst an den Schulen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c
auf Hinweis der Schulbehörde die in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Berichte über einzelne Schülerinnen und Schüler.
430.41 4
g Er setzt sich dafür ein, dass Schulen und Lehrbetriebe den Anforderungen
der Arbeitshygiene entsprechen sowie ihre Benützerinnen und Benützer
keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.
h Er untersucht und berät auf Hinweis der Schulbehörde und unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten.
2 Für Untersuchungen und Beratungen nach Absatz 1 Buchstabe h ist die Zustimmung der urteilsfähigen Schülerin oder des urteilsfähigen Schülers oder
bei fehlender Urteilsfähigkeit die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung erforderlich.
3 Bei konkretem Verdacht auf eine Gefährdungssituation ist keine Zustimmung
nach Absatz 2 erforderlich.
3.2 Untersuchungen

## Art. 8 {#art_8}

Obligatorische Untersuchung
1 Schülerinnen und Schüler einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
bis c haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 11 bis 13 zu unterziehen.
2 Die gesetzliche Vertretung kann
a die Untersuchungen ausserhalb des schulärztlichen Dienstes und auf ihre
Kosten bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl durchführen und
b gegenüber dem schulärztlichen Dienst bestätigen lassen, dass die jeweilige Untersuchung nach Artikel 11, 12 oder 13 durchgeführt worden ist.
3 Die Schulbehörde einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis c
meldet dem schulärztlichen Dienst neueintretende Schülerinnen und Schüler,
um allenfalls fehlende Untersuchungen nachzuholen.
4 Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersuchung durchgeführt.

## Art. 9 {#art_9}

Ort der Untersuchung
1 Der schulärztliche Dienst kann die Untersuchungen in einem geeigneten
Raum, den ihm die Schulbehörde zur Verfügung stellt, oder in einer Privatpraxis durchführen.
5 430.41

## Art. 10 {#art_10}

Zusätzliche Untersuchung und Beratung
1 Auf Wunsch der urteilsfähigen Schülerin oder des urteilsfähigen Schülers
oder bei fehlender Urteilsfähigkeit der gesetzlichen Vertretung kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchungen zusätzliche Untersuchungen durchführen sowie beraten.

## Art. 11 {#art_11}

Erste obligatorische Untersuchung
1 Die erste obligatorische Untersuchung erfolgt im zweiten Kindergartenjahr
(2H).
2 Sie umfasst
a die Erhebung einer Anamnese mit der gesetzlichen Vertretung des Kindes
anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich
1 einer Empfehlung von Impfungen oder
2 der Durchführung dieser Impfungen mit Einwilligung der gesetzlichen
Vertretung des Kindes,
c die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie,
d die Messung der Grösse und des Gewichts,
e die Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung.

## Art. 12 {#art_12}

Zweite obligatorische Untersuchung
1 Die zweite obligatorische Untersuchung erfolgt im vierten Schuljahr auf der
Primarstufe (6H).
2 Sie umfasst
a die Untersuchungen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a bis d,
b die Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich
Skoliose, Beckenschiefstand und Haltung.

## Art. 13 {#art_13}

Dritte obligatorische Untersuchung
1 Die dritte obligatorische Untersuchung erfolgt im achten Schuljahr auf der Sekundarstufe I (10H).
2 Sie umfasst
a ein Gespräch mit der Schülerin oder dem Schüler über Gesundheitsfragen und -verhalten anhand eines von ihr oder ihm ausgefüllten Fragebogens,
430.41 6
b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich
1 einer Empfehlung von Impfungen oder
2 der Durchführung dieser Impfungen mit Einwilligung der gesetzlichen
Vertretung der Schülerin oder des Schülers,
c die Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich
Skoliose, Beckenschiefstand und Haltung,
d die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie,
e die Messung der Grösse, des Gewichts und des Blutdrucks.

## Art. 14 {#art_14}

Untersuchung von Lernenden
1 Lernende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG)6) können sich
freiwillig untersuchen lassen, mit besonderer Berücksichtigung arbeitsmedizinischer Aspekte.
2 Die Untersuchung umfasst namentlich
a die Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Lernenden ausgefüllten Fragebogens,
b die Kontrolle des Impfstatus einschliesslich
1 einer Empfehlung von Impfungen oder
2 der Durchführung dieser Impfungen,
c die Untersuchung der Augen und des Gehörs mit Audiometrie,
d die Messung des Blutdrucks,
e die durch den Beruf erforderlichen Untersuchungen, insbesondere hinsichtlich Wirbelsäule, Beine, Füsse, Nervensystem und Haut.
3 Für Impfungen ist die Zustimmung der lernenden Person erforderlich, soweit
sie in Bezug auf die Impfung urteilsfähig ist.

## Art. 15 {#art_15}

Schulbehörde und gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des
Schülers
1 Die Schulbehörde sorgt dafür, dass die gesetzliche Vertretung der Schülerin
oder des Schülers vor der Untersuchung folgende Dokumente erhält:
a Informationsblatt,
b Einverständniserklärung, welche Impfungen durchzuführen sind, falls bei
der Untersuchung Impflücken festgestellt werden,
c Fragebogen über den Gesundheitszustand der Schülerin oder des Schülers,
6) SR 412.10
7 430.41
d Gutschein, der zur Untersuchung bei einer Ärztin oder einem Arzt berechtigt, falls die Schulbehörde das Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1
Buchstabe b gewählt hat.
2 Die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers füllt den Fragebogen für die erste und zweite obligatorische Untersuchung aus und lässt ihn zusammen mit den Impfunterlagen, mit der Einverständniserklärung nach Absatz
1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls mit dem Gutschein dem schulärztlichen
Dienst zukommen.
3 Die Schülerin oder der Schüler füllt den Fragebogen für die dritte obligatorische Untersuchung aus.

## Art. 16 {#art_16}

Schulen und Lehrbetriebe
1 Die Schulen und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst
a bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen,
b auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn die betreffende Person oder weitere Personen gefährdet
sein könnten,
c in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.
2 Die Untersuchungen nach Artikel 8 bis 14 dürfen während der Unterrichts-
oder Arbeitszeit durchgeführt werden.
3.3 Medizinische Massnahmen

## Art. 17 {#art_17}

Empfehlung einer Behandlung oder Abklärung
1 Der schulärztliche Dienst empfiehlt der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung eine Behandlung oder Abklärung bei einer Fachperson, soweit
eine solche aufgrund der schulärztlichen Untersuchung nötig ist.
2 Die betroffene Person oder ihre gesetzliche Vertretung kann die Fachperson
frei wählen.
3 Die Schulen und die Lehrbetriebe sind gehalten, die Durchführung einer Behandlung zu unterstützen.
430.41 8

## Art. 18 {#art_18}

Allgemeine Schutzmassnahmen
1 Der schulärztliche Dienst teilt der Schulbehörde unter Wahrung des Berufsgeheimnisses mit, welche Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler sowie weiterer an der Schule tätiger Personen nötig sind.
2 Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erforderlich, teilt die Schulärztin oder der Schularzt diese der Gesundheitspolizei
der Gemeinde unter Wahrung des Berufsgeheimnisses mit.
3 Die Behörden entscheiden bezüglich der vom schulärztlichen Dienst mitgeteilten Massnahmen über das weitere Vorgehen und überwachen gegebenenfalls
deren Durchführung.

## Art. 19 {#art_19}

Weitere Anzeigen und Massnahmen
1 Die Anzeigen und Massnahmen richten sich bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten nach der Epidemiengesetzgebung.
2 Der schulärztliche Dienst, die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt
benachrichtigen das Gesundheitsamt, wenn sich ihre Anordnungen nicht
durchsetzen lassen.
4 Organisation des schulärztlichen Dienstes
4.1 Wahl des schulärztlichen Modells und personelle Anforderungen

## Art. 20 {#art_20}

Wahl des schulärztlichen Modells
1 Die Schulbehörde wählt unter Vorbehalt von Absatz 4
a als direktes Modell eine Schulärztin oder einen Schularzt im Nebenamt
oder im Hauptamt oder
b als Gutscheinmodell eine Person als koordinierende Stelle nach Artikel
23, wobei die Schulbehörde an die gesetzlichen Vertretungen der Schülerinnen und Schüler Gutscheine für die obligatorischen Untersuchungen
bei einer Ärztin oder einem Arzt ihrer Wahl verteilt oder
c als delegiertes Modell eine Schulärztin oder einen Schularzt sowie im Einverständnis mit ihr oder ihm
1 eine delegierte Person nach Artikel 25 oder
2 eine Organisation und eine dort tätige Person, die als delegierte Person nach Artikel 25 die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes erfüllt.
2 Sie meldet dem Gesundheitsamt das von ihr gewählte Modell und die Namen
der
a Schulärztinnen und Schulärzte,
9 430.41
b Personen, welche die Aufgaben der koordinierenden Stelle erfüllen,
c delegierten Personen nach Artikel 25, die vorbehältlich medizinischer
Rücksprachen die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes erfüllen.
3 Die Gutscheine nach Absatz 1 Buchstabe b weisen die Ärztin oder den Arzt
darauf hin, dass sie oder er mit der Untersuchung einer Schülerin oder eines
Schülers und mit der anschliessenden Einsendung des Gutscheins an die koordinierende Stelle die Pflichten nach Artikel 7 anerkennt und fortan als
Schulärztin oder Schularzt gilt.
4 Die Wahlbehörden nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b können das
Modell vorgeben.

## Art. 21 {#art_21}

Personelle Anforderungen
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte
a sind im Besitz einer vom Kanton Bern ausgestellten Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt und
b haben innerhalb der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit den
Einführungskurs besucht, den der kantonsärztliche Dienst (KAD) durchführt.
2 Sie sind gehalten, den vom KAD durchgeführten jährlichen Fortbildungskurs
zu besuchen.
3 Die delegierten Personen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c weisen
a eine Ausbildung ab Stufe Bachelor of Science in Pflege und
b eine qualifizierte Ausbildung im Bereich Schulgesundheit (Schulgesundheitsfachpersonen) vor.
4.2 Regionale Verbünde und koordinierende Stelle im Gutscheinmodell

## Art. 22 {#art_22}

Gemeinsamer schulärztlicher Dienst
1 Mehrere Trägerschaften können den schulärztlichen Dienst gemeinsam organisieren.

## Art. 23 {#art_23}

Koordinierende Stelle im Gutscheinmodell
1 Die koordinierende Stelle
a teilt die neben den obligatorischen Untersuchungen und Impfkontrollen
anfallenden Aufgaben des schulärztlichen Dienstes einer Schulärztin oder
einem Schularzt nach vorgängiger Absprache mit ihr oder ihm zu,
b bündelt den Informationsfluss zwischen den Schulärztinnen und Schulärzten, den Schulbehörden und dem KAD,
430.41 10
c kontrolliert aufgrund der nach Artikel 20 Absatz 3 eingegangenen Gutscheine, ob alle Schülerinnen und Schüler untersucht worden sind,
d sendet die Gutscheine zur Entrichtung der Entschädigung an die Trägerschaft der Schule,
e ist für sämtliche übrigen organisatorischen und administrativen Aufgaben
zuständig.
4.3 Stellung der Schulärztin oder des Schularztes

## Art. 24 {#art_24}

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sind berechtigt, Anträge an die Schulbehörde zu stellen.
2 Die Schulbehörden ziehen bei Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des
schulärztlichen Dienstes die Schulärztinnen und Schulärzte bei und hören sie
an.
3 Die Schulärztinnen und Schulärzte verkehren in medizinischen Fragen direkt
mit dem Gesundheitsamt.
4.4 Delegationen und Weisungen

## Art. 25 {#art_25}

Delegation der vollständigen Aufgaben des schulärztlichen Dienstes
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte können unter Vorbehalt von Absatz 2 die
vollständigen Aufgaben des schulärztlichen Dienstes an Pflegefachpersonen
nach Artikel 21 Absatz 3 delegieren.
2 Sie stehen den delegierten Personen für medizinische Rücksprachen zur Verfügung und üben die Aufsicht über sie aus.

## Art. 26 {#art_26}

Delegation von Teilaufgaben des schulärztlichen Dienstes
1 Die Schulärztinnen und Schulärzte sowie die delegierten Personen nach Artikel 25 können Teilaufgaben des schulärztlichen Dienstes an Fachexpertinnen
und Fachexperten delegieren, insbesondere im Bereich Gesundheitserziehung
oder Kopfläusebekämpfung.

## Art. 27 {#art_27}

Delegation von besonderen Aufgaben
1 Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) kann Aufgaben zur
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten an öffentliche oder private Institutionen
unter Beachtung von Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe d der Kantonsverfassung
(KV)7) delegieren.
7) BSG 101.1
11 430.41

## Art. 28 {#art_28}

Weisungen
1 Die GSI erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion (BKD)
Weisungen für den schulärztlichen Dienst und hört die kantonale Fachkommission für den schulärztlichen Dienst vorgängig an.
2 Der schulärztliche Dienst verwendet die von der GSI herausgegebenen Formulare in Papierform oder kann die von der GSI bereitgestellte Webapplikation
nutzen.
4.5 Datenschutz

## Art. 29 {#art_29}

Berufsgeheimnis
1 Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis
auch gegenüber der Schulbehörde, den Lehrkräften sowie den Schul- und
Heimleitungen zu wahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt
sind.

## Art. 30 {#art_30}

Gesundheitskarte
1 Der schulärztliche Dienst einer Schule nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a
bis c
a führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der GSI herausgegebene Gesundheitskarte,
b trägt die Ergebnisse seiner Untersuchungen oder die Bestätigung nach
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b sowie das Wesentliche seiner Beratungen
in diese Karte ein,
c überweist die Gesundheitskarte an den neu zuständigen Dienst, sofern
dieser die Karte verlangt und nachweist, dass die urteilsfähige Schülerin
oder der urteilsfähige Schüler oder bei fehlender Urteilsfähigkeit die gesetzliche Vertretung dieser Überweisung zugestimmt hat.
2 Er verwendet die von der GSI herausgegebene Gesundheitskarte in Papierform oder kann die von der GSI als Webapplikation bereitgestellte Gesundheitskarte nutzen.
3 Das Gesundheitsamt kann die Daten der Gesundheitskarte, die in der Webapplikaktion gespeichert sind, in anonymisierter Form bearbeiten und auswerten.

## Art. 31 {#art_31}

Aktenaufbewahrung
1 Der schulärztliche Dienst hat die schulärztlichen Akten während zwanzig
Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.
430.41 12

## Art. 32 {#art_32}

Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
1 Das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht betreffend schulärztliche Daten besteht
a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen
Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren,
b für die gesetzliche Vertretung der Schülerin oder des Schülers, solange
ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.
4.6 Aufsicht und Fachkommission

## Art. 33 {#art_33}

Aufsicht
1 Die zuständigen Stellen der GSI sowie der BKD führen die Aufsicht darüber,
dass die Schulbehörden ihre Pflichten erfüllen.
2 Die GSI führt im Einvernehmen mit der BKD die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.

## Art. 34 {#art_34}

Fachkommission für den schulärztlichen Dienst
1 Zur Beratung der GSI und der BKD wird eine Fachkommission für den schulärztlichen Dienst eingesetzt.
2 Die Fachkommission besteht aus zehn bis fünfzehn Mitgliedern, wovon jeweils mindestens ein Mitglied die BKD und ein Mitglied den Verband Bernischer Gemeinden vertritt.
3 Sie nimmt Stellung zu Fragen, die ihr die GSI oder die BKD unterbreiten, und
kann der zuständigen Direktion von sich aus Massnahmen vorschlagen.
4 Die GSI ernennt in Absprache mit der BKD die Fachkommissionsmitglieder
und führt das Kommissionssekretariat.
5 Finanzielle Bestimmungen
5.1 Entschädigung des schulärztlichen Dienstes
5.1.1 Zuständigkeit

## Art. 35 {#art_35}

1 Die Trägerschaft der Schule entschädigt den schulärztlichen Dienst.
13 430.41
5.1.2 Höhe der Entschädigungen

## Art. 36 {#art_36}

Direktes Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a
1 Die Trägerschaft der Schule entschädigt die Schulärztin oder den Schularzt
nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a folgendermassen:
a Vorbehältlich der Buchstaben b bis f: CHF 220 pro Stunde, wobei in Einheiten von 15 Minuten abgerechnet wird und angebrochene 15 Minuten
voll mit 55 CHF entschädigt werden,
b Obligatorische schulärztliche Untersuchung einschliesslich Überprüfung
des Impfausweises und Ausfüllen der erforderlichen Formulare: CHF 110
pro untersuchte Schülerin oder untersuchten Schüler im Rahmen der ersten, zweiten oder dritten obligatorischen Untersuchung,
c Pauschale pro betreute Schulklasse: CHF 25 pro Jahr,
d Vorgängige Schulklassenbesuche im Vorfeld zu den obligatorischen Untersuchungen: CHF 200 pro Lektion,
e Teilnahme an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen oder Präventionsprojekten: CHF 110 pro 15 Minuten,
f Reisespesen für Hin- und Rückweg: 70 Rappen pro Kilometer.
2 Absatz 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die Trägerschaft der Schule die
Schulärztin oder den Schularzt gemäss ihrer Besoldungsordnung anstellt.

## Art. 37 {#art_37}

Gutscheinmodell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b
1 Für die Entschädigung der Schulärztinnen und Schulärzte gilt Artikel 36 sinngemäss.
2 Die Trägerschaft der Schule stellt die Person, die die Aufgaben der koordinierenden Stelle erfüllt, nach ihrer Besoldungsordnung an.

## Art. 38 {#art_38}

Delegiertes Modell nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c
1 Die Trägerschaft der Schule entschädigt die Schulärztin oder den Schularzt
folgendermassen:
a Pauschale für die medizinischen Rücksprachen: CHF 4000 pro Jahr,
b Ausserordentliche Einsätze, insbesondere bei Impfeinsätzen, Masernausbruch, Influenza-Pandemie oder Meningokokkeninfektionen: CHF 220 pro
Stunde,
c Vergütung von allfälligen Reisespesen nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f im Fall ausserordentlicher Einsätze.
2 Die Trägerschaft der Schule
a stellt die delegierte Person nach ihrer Besoldungsordnung an,
430.41 14
b entschädigt die Organisation mit dem Betrag, den die delegierte Person
nach ihrer Besoldungsordnung als Lohn erhalten würde.

## Art. 39 {#art_39}

Impfungen
1 Impfungen nach den Empfehlungen des Schweizerischen Impfplans erfolgen
zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Schülerin oder
des Schülers.

## Art. 40 {#art_40}

Ausserordentliche Untersuchungen und Behandlungen
1 Ausserordentliche Untersuchungen zur Klärung eines in der obligatorischen
Untersuchung festgestellten Befunds mit Behandlungswert sowie die entsprechende Behandlung führt nicht der schulärztliche Dienst durch.
2 Sie gehen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
5.2 Kostentragung

## Art. 41 {#art_41}

1 Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme der Kosten für
die Impfungen nach Artikel 39 und unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zulasten der Trägerschaft der Schule.
2 Sie sind im Schulkostenbeitrag enthalten, den die Wohnsitzgemeinde an die
Trägerschaft der Schule für auswärtige Schülerinnen und Schüler leistet.
3 An Privatschulen der Volksschulstufe gehen sie mit Ausnahme der Kosten für
die Impfungen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers.
4 An besonderen Volksschulen werden sie mit Ausnahme der Kosten für die
Impfungen dem Lastenausgleich Soziales zugeführt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

## Art. 42 {#art_42}

Aufbewahrung bisheriger Akten
1 Die gemäss bisherigem Recht von den Schulärztinnen und Schulärzten aufbewahrten Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 26 Absatz 2 GesG bei diesen.
15 430.41

## Art. 43 {#art_43}

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV)8)
wird aufgehoben.

## Art. 44 {#art_44}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
Bern, 1. April 2026 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Neuhaus
Der Staatsschreiber: Auer
8) BSG 430.41
430.41 16
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.04.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 26-011
17 430.41
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 01.04.2026 01.08.2026 Erstfassung 26-011
