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title: "Benutzungsreglement Informatikmittel"
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provisions: 25
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# Benutzungsreglement Informatikmittel

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für die Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung (exklusive Schulen), die Mitglieder des Regierungsrats, die Mitarbeitenden der Finanzkontrolle, der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson sowie der
Gerichte des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend «Mitarbeitende»). *
2 Das Reglement ist von allen Mitarbeitenden, die Informatikmittel nutzen, zu
unterschreiben. Die vorgesetzten Stellen regeln das Vorgehen zur Unterzeichnung.
3 Änderungen des Reglements sind den Mitarbeitenden in geeigneter Weise zu
kommunizieren, haben für diese jedoch auch ohne schriftliche Bestätigung
Gültigkeit, sofern nicht ein anderer Erlass dies erfordert.

## § 2 {#par_2}

Zweck
1 Das Reglement ordnet die sichere und rechtmässige Benutzung von Informatikmitteln.
2 Es hat zum Zweck, die elektronischen Informationen bezüglich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität zu schützen, den wirtschaftlichen Einsatz der
Informatikmittel zu gewährleisten sowie die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeitenden zu wahren.
1) SGS 100
2) SGS 140
3) SGS 162
2 140.551

## § 3 {#par_3}

Verantwortung
1 Die Mitarbeitenden sind für die Verwendung der durch sie genutzten Informatikmittel im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und dieses Reglements persönlich verantwortlich.
2 Die Vorgesetzten und die Projektleitenden sind verantwortlich für die Kommunikation und Durchsetzung des Reglements.

## § 4 {#par_4}

Datenschutz und Informationssicherheit
1 Beim Einsatz der Informatikmittel gelten insbesondere das Gesetz vom
10. Februar 20114) über die Information und den Datenschutz, die Verordnung
vom 4. Dezember 20125) zum Gesetz über die Information und den Datenschutz sowie die Verordnung vom 11. März 20086) über die Informationssicherheit und darauf basierende Regelungen.

## § 5 {#par_5}

Begriffe
1 Im Sinne dieses Reglements gelten als:
a. * «Informatikmittel»: alle Geräte, Programme, Einrichtungen und Dienste,
welche die Verarbeitung, Speicherung, Interpretation, Wiedergabe und
den Transport von Daten ermöglichen;
b. «Hardware»: sämtliche technischen Geräte, welche die Bearbeitung, die
Speicherung oder die Übermittlung von Daten ermöglichen (z. B. Computer, Notebooks, Memory Sticks, Mobiltelefone, Smartphones und Tablets);
c. «Software»: alle auf der Hardware zur Verfügung gestellten Betriebssysteme und Programme;
d. «Daten»: vom Kanton zur Erfüllung seiner Aufgaben bearbeitete oder dabei anfallende Informationen, unabhängig vom Datenträger (z. B. Festplatten, Memory Sticks, Notebooks);
e. «Cloud»: virtuelle Infrastruktur oder Dienstleistungen, die über ein Netzwerk angeboten werden (z.B. Datenspeicher, Rechenkapazität, Anwendungen);
f. «Social Media»: digitale Medien und Technologien, die einen Austausch
von Kommunikation, Meinungen und medialen Inhalten einzeln oder in
Gemeinschaft ermöglichen;
g. * «Fernzugriff»: der Zugang zu den Netzwerken der kantonalen Verwaltung
oder an diese angeschlossenen Systeme von ausserhalb der Räumlichkeiten der kantonalen Verwaltung (z. B. Telearbeitsplatz/Homeoffice, mobiles Arbeiten, Drittgerät/Privatgerät);
4) GS 37.1165, SGS 162
5) GS 37.1185, SGS 162.11
6) GS 36.0543, SGS 162.51
3 140.551
h. * «Mobilgerät»: Informatikmittel im mobilen Einsatz, die unterschieden werden in:
1. Smartphones und Tablets (geschäftlich wie privat), welche von Mitarbeitenden geschäftlich genutzt werden; diese Geräte sind nicht in
der BL-Domäne definiert;
2. BL-Standardgeräte, welche in der BL-Domäne definiert sind und
mobil genutzt werden können (z. B. Convertibles);
i * «VDI» (Virtual Desktop Infrastructure): Technologie, die es erlaubt den
Benutzer-Arbeitsplatz zentral auf einem Server zu betreiben; auf den
Arbeitsplatz wird mittels einer speziellen Anwendung zugegriffen, die auf
fast allen Endgeräten installiert und genutzt werden kann.
2 Nutzung der Informatikmittel

## § 6 {#par_6}

Sorgfältiger Gebrauch
1 Die Mitarbeitenden haben die durch sie genutzten Informatikmittel sorgfältig
und ressourcenschonend einzusetzen. Insbesondere sind sie dafür verantwortlich, dass die Nutzung keine Schäden an den Informatikmitteln selber, den damit verbundenen Systemen und Netzwerken oder an den darauf gespeicherten
Daten zur Folge hat.
2 Die vom Kanton getroffenen Sicherheitsvorkehrungen dürfen nicht manipuliert
oder entfernt werden.
3 Wenn eine Mitarbeitende bzw. ein Mitarbeitender ein Informatikmittel nicht
unmittelbar in Gebrauch hat, ist der Zugang hierzu so zu sperren, dass dieser
nur mit der persönlichen Zugangskennung entsperrt werden kann.
4 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass bei der Nutzung von Informatikmitteln
und beim Ausdrucken von Dokumenten besondere Personendaten und andere
Informationen mit schützenswertem Inhalt nicht von Unberechtigten eingesehen oder behändigt werden können. *
5 Das Ausdrucken von geschäftlichen Dokumenten und Daten mit nicht öffentlichem Inhalt ist ausserhalb des betrieblichen Umfelds/Telearbeit untersagt. Im
betrieblichen Umfeld ist sicherzustellen, dass nicht öffentliche Daten nicht von
unberechtigten Personen eingesehen werden können. *
6 Nach Beendigung der Arbeit muss der Computer ganz heruntergefahren werden. Damit wird sichergestellt, dass technische und Sicherheits-Updates eingespielt und aktiviert werden. *

## § 7 {#par_7}

Umgang mit Benutzerkennung und Passwörtern
1 Die Mitarbeitenden sind für den sachgerechten Gebrauch der vorhandenen
Zugangskontrolleinrichtungen und -massnahmen (z. B. Passwortwahl und –
verwahrung, Zertifikate, SmartCard) verantwortlich.
4 140.551
2 Passwörter zu persönlichen Identifikationsmitteln wie z.B. Benutzerkennungen oder SmartCard sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht weitergegeben werden.

## § 8 {#par_8}

Beschaffung, Installation und Rückgabe von Informatikmitteln
1 Die Informatikmittel werden durch die zuständige Beschaffungsstelle nach
den geltenden Richtlinien und Standards beschafft.
1bis Sämtliche zur Verfügung gestellten Informatikmittel verbleiben im Eigentum
des Kantons. *
1ter Für Telearbeit wird kein Vor-Ort-Support geleistet. Es stehen die üblichen
Werkzeuge und Prozesse zur Meldung von Störungen und Defekten zur Verfügung. *
2 Die Installation von Software auf vom Kanton zur Verfügung gestellter Hardware (inklusive VDI) sowie die Installation und Verwendung von nicht vom
Kanton zur Verfügung gestellter Hardware am betrieblichen Arbeitsort ist
grundsätzlich untersagt. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Fachgruppe Informatik, des ITO-Rats oder des Regierungsrats *
3 Mitarbeitende sind verpflichtet, bei einem Stellenwechsel oder bei einem
Wegfall der Gründe, die zur Abgabe von Informatikmitteln geführt haben, diese
unaufgefordert zurückzugeben.
4 Vor dem Austritt leiten die Mitarbeitenden die geschäftsrelevanten Daten aus
ihrer persönlichen (nicht privaten) Ablage an die durch die vorgesetzte Person
bezeichnete Stelle weiter. Nach dem Austritt werden Benutzerkonten und E-
Mail-Account (wie alle anderen persönlichen und privaten Datenablagen) deaktiviert und anschliessend gelöscht. Die privaten E-Mails und Daten können die
Mitarbeitenden mitnehmen.

## § 9 {#par_9}

Fernzugriff
1 Aus betrieblichen oder geschäftlichen Gründen kann die vorgesetzte Person
auf Antrag hin eine Bewilligung für den Fernzugriff erteilen. Die Bewilligung von
Telearbeit erfolgt gemäss Richtlinie des Personalamts betreffend Telearbeit *
2 Wird Fernzugriff über ein Drittgerät bewilligt, ist die bzw. der Mitarbeitende für
einen funktionierenden und aktuellen Malwareschutz auf diesem Gerät verantwortlich.
3 Für den Fernzugriff stellt die Zentrale Informatik sichere Zugänge zur Verfügung. *
5 140.551
3bis Mitarbeitende, die über ein mobiles Arbeitsplatzgerät (z. B. Convertible) verfügen oder mit einem privaten Endgerät, mit installierter VDI-Client-Software,
müssen per Fernzugriff auf das Kantonsnetzwerk und die damit verbundenen
Systeme zugreifen. Die Geräte stellen automatisch eine verschlüsselte Verbindung zum Kantonsnetzwerk, über die von der ZI zur Verfügung gestellten Zugänge, her. Diese Verbindung darf nicht angepasst oder in irgendeiner Form
verändert werden. *
3ter Für die Telearbeit ist durch die Mitarbeitenden eine geeignete Internetverbindung zur Verfügung zu stellen. *
4 Im Falle eines Fernzugriffs werden den Mitarbeitenden keine Installations-
oder Betriebskosten vergütet (Strom, Telefon etc.).
§ 9a * Nutzung von Mobilgeräten
1 Vertrauliche Telefonate dürfen nur ohne unbefugte Mithörer erfolgen. Intelligente Sprachassistenten (Alexa, Siri etc.) dürfen nicht in Hörweite sein.
2 Es dürfen keine Bildschirmfotos (Screenshots) von geschäftlichen Daten gemacht werden, wenn diese auf Smartphones/Tablets nicht im geschützten
Speicher (BL-Addon) oder auf den Datenablagen der Zentralen Informatikdienste (Convertibles) abgelegt werden.
3 Benutzerinnen und Benutzer eines Mobilgeräts stellen sicher, dass von privaten Apps und Anwendungen nicht auf die geschäftlichen Kontaktdaten zugegriffen wird und diese nicht synchronisiert werden.
4 Mobilgeräte dürfen nicht von Dritten genutzt werden; dazu zählen auch Familienangehörige.

## § 10 {#par_10}

Nutzung von E-Mail
1 Die automatische Weiterleitung aus einem persönlichen kantonalen E-Mail-
Account an interne oder externe E-Mail-Adressen ist nicht erlaubt.
2 Bei Abwesenheit wird in der automatischen Abwesenheitsmeldung des kantonalen E-Mail-Accounts eine alternative Ansprechstelle bezeichnet.
3 Für geschäftliche Tätigkeiten darf ausschliesslich das kantonale E-Mail-Konto
genutzt werden. *
4 Der Versand von Mails mit geschäftlichen Informationen an den eigenen privaten E-Mail-Account (z. B. zur Weiterbearbeitung) ist nicht zulässig. *

## § 11 {#par_11}

Versand vertraulicher E-Mails und Daten
1 Vertrauliche E-Mails sind mit der Vertraulichkeitsoption «Vertraulich» zu markieren und zu versenden.
6 140.551
2 Vertrauliche Daten, insbesondere Personendaten, dürfen nur verschlüsselt
oder passwortgeschützt an E-Mail-Adressen ausserhalb der Verwaltung versendet werden. Es sind dafür die vom Kanton angebotenen Techniken zu verwenden.

## § 12 {#par_12}

Versand privater E-Mails
1 Private E-Mails sind mit der Vertraulichkeitsoption «Privat» zu kennzeichnen
und unter den Voraussetzungen von § 17 ohne kantonale Signatur zu versenden.
2 Die Ablage privater E-Mails hat im Verzeichnis «Privat» zu erfolgen.
3 Die kantonale E-Mail-Adresse darf nicht für private Newsletter, Bestellungen,
Wettbewerbe, soziale Netzwerke oder ähnliches verwendet werden.

## § 13 {#par_13}

E-Mail-Versand an alle Mitarbeitenden
1 Jeder Massenversand an alle Mitarbeitenden der kantonalen Verwaltung bedarf der Bewilligung der für den Inhalt verantwortlichen Generalsekretärin bzw.
des Generalsekretärs, der Landschreiberin bzw. des Landschreibers, der Leitungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson oder der Gerichtsverwaltung. *
2 Die Generalsekretären-Konferenz legt fest, wer die technische Berechtigung
für einen solchen Versand erhält.

## § 14 {#par_14}

Nutzung des Kalenders
1 Private und vertrauliche Kalendertermine sind mit der Vertraulichkeitsoption
«Privat» zu kennzeichnen.
2 Vertrauliche Dokumente dürfen nur «Privat» markierten Kalenderterminen
angehängt werden.

## § 15 {#par_15}

Nutzung des Internets
1 Alle an die Netzwerke der kantonalen Verwaltung angeschlossenen Geräte
verwenden ausschliesslich den zentral angebotenen Internetzugang.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zugang zum Internet.
3 Der Regierungsrat behält sich das Recht vor, Informationen/Publikationen mit
ungeeignetem Inhalt (z.B. pornografisch, rassendiskriminierend, unethisch, unmoralisch) zu sperren oder zu filtern.
4 Definitive Sperrungen aufgrund von sicherheitsrelevanten oder technischen
Erfordernissen benötigen die Bewilligung der zuständigen IT-Gremien.
7 140.551

## § 16 {#par_16}

Unangemessene Nutzung
1 Die Nutzung der Informatikmittel muss unter Einhaltung der geltenden
Rechtsordnung sowie unter Berücksichtigung der Interessen des Kantons erfolgen.
2 Es ist insbesondere verboten, auf Daten mit widerrechtlichem, urheberrechtsverletzendem, rassistischem, beleidigendem, pornografischem oder herabwürdigendem Inhalt zuzugreifen oder solche zu verbreiten.

## § 17 {#par_17}

Private Nutzung
1 Die private Nutzung der Informatikmittel ist erlaubt, sofern die beanspruchten
Ressourcen (Arbeitszeit, Netzwerkkapazität, Speicherplatz, Verbindungszeit
und -volumen) vernachlässigbar sind.
2 Die private Nutzung während der Arbeitszeit darf die Erfüllung zugewiesener
Aufgaben nicht beeinträchtigen und ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3 … *
4 Die Kosten für die private Nutzung im Ausland sind von den Mitarbeitenden
zu übernehmen und gemäss Instruktionen der Finanz- und Kirchendirektion

## § 18 abzurechnen. * {#par_18}

Datentransport, -ablage und -speicherung *
1 Daten, die nicht öffentlich oder zur Veröffentlichung bestimmt sind, müssen
auf den Datenablagen der Zentralen Informatik gespeichert werden. Insbesondere ist es untersagt, solche Daten auf privaten Datenträgern (Festplatte im PC
oder extern, auf Mobilgeräten oder anderen Massenspeichern, USB etc.) oder
im Internet zu speichern (z. B. auf einer Website, einer Social Media-Plattform
oder mittels eines persönlich eröffneten oder von Dritten zur Verfügung gestellten Cloud-Accounts wie Dropbox, iCloud etc.). *
2 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung durch den ITO-Rat auf der Basis einer
Risikoanalyse.
3 Der Transport vertraulicher Daten, insbesondere Personendaten, auf Datenträgern darf nur verschlüsselt erfolgen. Diese Datenträger sind bei der zuständigen Beschaffungsstelle zu beziehen.
4 Private Daten sind (unter den Voraussetzungen von § 17) in einem mit dem
Namen «Privat» bezeichneten Ordner abzulegen.
8 140.551

## § 19 {#par_19}

Datenzugriff bei unvorhersehbaren Abwesenheiten
1 Kommt es zu einer unvorhersehbaren Abwesenheit einer bzw. eines Mitarbeitenden und muss in dieser Zeit auf dessen bzw. deren Geschäftsdaten zugegriffen werden, muss ein solcher Datenzugriff durch die Generalsekretärin bzw.
den Generalsekretär, die Landschreiberin bzw. den Landschreiber, die Leitungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, die Ombudsperson oder die Gerichtsverwaltung im Einzelfall bewilligt werden. *
2 Der Zugriff erfolgt durch die vorgesetzte Person sowie eine weitere Person
nach dem 4-Augen-Prinzip.
3 Der Vorgang wird protokolliert. Das Protokoll wird der abwesenden Person
nach deren Rückkehr ausgehändigt.
4 Falls möglich, ist die abwesende Person vorgängig über den Zugriff zu informieren.
3 Meldepflicht

## § 20 {#par_20}

Technische Mängel und sicherheitsrelevante Vorkommnisse
1 Feststellungen über technische Mängel und sicherheitsrelevante Vorkommnisse mit Bezug zu Informatikmitteln (z. B. unerklärliches Systemverhalten,
Verlust oder Veränderung von Daten und Programmen, Verdacht auf Missbrauch der eigenen Benutzerkennung usw.) sind unverzüglich dem Service
Desk zu melden. *
2 Könnte die Information des Service Desk zu einem Interessenkonflikt führen
oder ist dieser nicht erreichbar, ist die bzw. der Vorgesetzte zu informieren.

## § 21 {#par_21}

Verlust
1 Bei Verlust eines Geräts ist zwingend der Helpdesk zu informieren und bei
der zuständigen Polizeibehörde eine Diebstahl- oder Verlustanzeige zu erstatten. *
2 Die SIM-Card ist durch die Mitarbeitende bzw. den Mitarbeitenden umgehend
vom Mobildienstanbieter sperren zu lassen. *
3 Eine allfällige Schadensbeteiligung des bzw. der Mitarbeitenden richtet sich
nach dem Gesetz vom 24. April 20087) über die Haftung des Kantons und der
Gemeinden.
7) GS 36.0732, SGS 105
9 140.551
4 Kontroll- und Überwachungsmassnahmen

## § 22 {#par_22}

Protokollierung
1 Protokolldaten dienen ausschliesslich der Datensicherheit und zur Sicherstellung eines ordnungsgemässen Betriebes, zu Zwecken der Datenschutzkontrolle und der IT-Revision. Sie werden nicht für eine präventive Verhaltens- oder
Leistungsbewertung verwendet.
2 Die Protokollierung berücksichtigt die kantonalen Erlasse zu Datenschutz und
Informationssicherheit und weitere Bestimmungen zur Aufbewahrung von Dokumenten.

## § 23 {#par_23}

Kontrollen
1 Die von der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekretär, der Landschreiberin bzw. dem Landschreiber, der Leitungen der Finanzkontrolle und der Aufsichtsstelle Datenschutz, der Ombudsperson und der Gerichtsverwaltung bezeichneten Stellen prüfen periodisch eine summarische, anonyme Auswertung
(ohne Rückschluss auf bestimmte Personen) der Benutzung der Systeme, der
Anwendungen, der Netzwerke, des E-Mail-Verkehrs, des Fernzugriffs und des
Internetzugangs sowie die auf den Servern abgelegten Datenbestände. *
2 Ergibt sich aus der Überprüfung ein Verdacht auf Verstoss gegen dieses Reglement, so bleiben angemessene personenbezogene Prüfungen vorbehalten.
3 Eine präventive personenbezogene Kontrolle ist nicht erlaubt.
4 Grundsätzlich werden die Mitarbeitenden im Voraus darüber informiert, wenn
eine personenbezogene Prüfung vorgenommen wird. Auf die Vorankündigung
kann verzichtet werden, wenn
a. die Datensicherheit, insbesondere die Verfügbarkeit des Systems, nicht
mehr garantiert werden kann, oder
b. Anhaltspunkte für ein rechtswidriges, insbesondere strafbares Handeln
vorliegen.
5 Wird aufgrund der personenbezogenen Prüfung ein Missbrauch festgestellt,
wird die zuständige Dienststelle bzw. die Strafverfolgungsbehörde informiert.
6 Die vorgesetzte Person darf die geschäftlichen Daten überprüfen, soweit dies
für ihre Aufsichtstätigkeit notwendig ist. Besondere Geheimhaltungsbestimmungen sowie die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.
10 140.551
5 Schlussbestimmungen

## § 24 {#par_24}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Benutzungsreglement Informatik-Mittel vom 17. Dezember 20028) wird
aufgehoben.

## § 25 {#par_25}

In-Kraft-Treten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
8) GS 34.0771, SGS 140.551
11 140.551
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.123
06.06.2017 01.07.2017 § 5 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2017.031
06.06.2017 01.07.2017 § 17 Abs. 3 aufgehoben GS 2017.031
06.06.2017 01.07.2017 § 17 Abs. 4 geändert GS 2017.031
28.06.2022 01.07.2022 Ingress geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1, Bst. g. geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1, Bst. h. eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 5 Abs. 1, Bst. i eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 6 Abs. 4 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 6 Abs. 6 eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 8 Abs. 1bis eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 8 Abs. 1ter eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 8 Abs. 2 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 3 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 3bis eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 9 Abs. 3ter eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 9a eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 3 eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 10 Abs. 4 eingefügt GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 13 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 18 Titel geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 18 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 19 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 20 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 21 Abs. 1 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 21 Abs. 2 geändert GS 2022.068
28.06.2022 01.07.2022 § 23 Abs. 1 geändert GS 2022.068
12 140.551
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.123
Ingress 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 1 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, Bst. a. 06.06.2017 01.07.2017 geändert GS 2017.031
§ 5 Abs. 1, Bst. g. 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, Bst. h. 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 5 Abs. 1, Bst. i 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 6 Abs. 4 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 6 Abs. 5 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 6 Abs. 6 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 8 Abs. 1bis 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 8 Abs. 1ter 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 8 Abs. 2 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 3 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 9 Abs. 3bis 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 9 Abs. 3ter 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 9a 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 10 Abs. 3 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 10 Abs. 4 28.06.2022 01.07.2022 eingefügt GS 2022.068
§ 13 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 17 Abs. 3 06.06.2017 01.07.2017 aufgehoben GS 2017.031
§ 17 Abs. 4 06.06.2017 01.07.2017 geändert GS 2017.031
§ 18 28.06.2022 01.07.2022 Titel geändert GS 2022.068
§ 18 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 19 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 20 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 21 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 21 Abs. 2 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
§ 23 Abs. 1 28.06.2022 01.07.2022 geändert GS 2022.068
