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title: "Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden"
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provisions: 6
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# Gesetz betreffend Abtretung von Kollaturrechten an die Kirchgemeinden

## § 1 {#par_1}

1 Diejenigen Kirchgemeinden, hinsichtlich welcher der Staat das Wahlrecht dortiger
Seelsorger besitzt, sind berechtigt, nach vorausgegangenem Loskauf der bezüglichen
Kollaturverpflichtungen des bisher Pflichtigen das Wahlrecht ihrer Seelsorger zu erwerben.
2 Ebenso ist der Staat berechtigt, wo er es für angemessen erachtet, ohne Aufkündung
von Seite der Kirchgemeinde, von der Letztern die Ablösung resp. die Übernahme der
Kollatur in obigem Sinne zu verlangen.

## § 2 {#par_2}

1 Der Loskauf der Kollaturverpflichtungen erfolgt in der Weise, dass der Kollator oder
der betreffende Pflichtige den zweiundzwanzigfachen Betrag der von ihm geleisteten
Besoldungen, der übrigen fixen jährlichen Pfrundauslagen und des zehnjährigen Durchschnittes anderweitiger jährlicher Auslagen, wobei jedoch Baukosten nicht in Berechnung fallen, sowie ein entsprechendes Unterhaltungs- und Neubaukapital für die dem
Kollator oder Pflichtigen obliegenden Baupflichten als Dotationskapital zu verabfolgen,
hinwieder die Kirchgemeinde gegen dieses Dotationskapital inskünftig sämtliche mit der
Kollatur verbundene Verpflichtungen zu übernehmen hat.
1 GR 1871 122
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G V 437 | Z I 159
2 Nr. 185
2 Wo für Beholzung der Pfründen eigene Waldungen vorhanden sind, wird das jährlich
zu beziehende Quantum Brennholz nach dem zur Zeit des Loskaufes bestehenden
Marktpreis angeschlagen und der zwanzigfache Betrag dieses letztern als Loskaufskapital festgesetzt.
3 Wo ein Teil des Pfrundeinkommens in der Benutzung von Pfrundland besteht, gilt der
zwanzigfache Betrag des zur Zeit des Loskaufes bestehenden wirklichen Reinertrages
als Loskaufskapital.
4 Vorhandene, zu einer Pfründe gehörige Liegenschaften, sei es Land oder Wald, sollen
jeweilen in erster Linie zur Dotation der betreffenden Pfründe angewiesen und zu dem
wahren Kapitalwerte angeschlagen werden, den sie zur Zeit des Übergangs der Kollatur
haben.
5 Wenn eine Pfründe eine Holzservitut auf einen Staatswald besitzt, so wird nach § 31
des Forstgesetzes2 verfahren.
§ 3 *
1 Streitsachen betreffend Bestand, Umfang und Ablösung von Kollaturverpflichtungen
beurteilt das Kantonsgericht3 im Klageverfahren.

## § 4 {#par_4}

1 Das in Folge der Loskaufsverhandlungen ausgemittelte Dotationskapital wird der
betreffenden Kirchgemeinde verabfolgt und deren Verwaltung nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften (§§ 297 lit. f. und 306 des Organisationsgesetzes)4 unterstellt.
2 … *
§ 5 *
1 Die Abtretung von Kollaturrechten bedarf der Zustimmung des Diözesanbischofs.

## § 6 {#par_6}

1 Wenn die Abtretung eines Kollatur- oder Präsentationsrechtes, das nicht dem Staate zusteht, an die betreffende Kirchgemeinde erfolgt, so ist das Verfahren bei Ausmittlung der
Dotation dasselbe, wie es durch das gegenwärtige Gesetz für die Auseinandersetzung
von bisherigen Staatskollaturen festgesetzt ist.
§ 7 * …
2 Nullband 113
3 Gemäss Gesetz über die Schaffung des Kantonsgerichtes vom 14. Mai 2012, in Kraft seit dem 1. Juni
2013 (G 2012 189), wurde die Bezeichnung «Verwaltungsgericht» durch »Kantonsgericht» ersetzt.
4 G IV 411

## § 8 Nr. 185 3 {#par_8}

1 Der Regierungsrat hat die erforderlichen Anordnungen zur Vollziehung dieses Gesetzes, welches nach erfolgter Genehmigung ab Seite des Volkes sofort in Kraft tritt, zu erlassen.

## § 9 {#par_9}

1 Gegenwärtiges Gesetz ist dem Regierungsrate zur Bekanntmachung5 und Vollziehung
zuzustellen und urschriftlich in's Staatsarchiv niederzulegen.
5 Dieses Gesetz wurde am 3. Oktober 1872 im Kantonsblatt publiziert (K 1872 658). Die Referendumsfrist lief am 21. November 1872 unbenützt ab (K 1872 769).
4 Nr. 185
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.09.1872 22.11.1872 Erstfassung G V 437 | Z I 159
§ 3 03.07.1972 01.06.1973 geändert G XVIII 193
§ 4 Abs. 2 19.02.1930 19.02.1930 aufgehoben G XI 199
§ 5 19.02.1930 19.02.1930 geändert G XI 199
§ 7 19.02.1930 19.02.1930 aufgehoben G XI 199
Nr. 185 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.09.1872 22.11.1872 Erlass Erstfassung G V 437 | Z I 159
19.02.1930 19.02.1930 § 4 Abs. 2 aufgehoben G XI 199
19.02.1930 19.02.1930 § 5 geändert G XI 199
19.02.1930 19.02.1930 § 7 aufgehoben G XI 199
03.07.1972 01.06.1973 § 3 geändert G XVIII 193
