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title: "Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele"
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provisions: 26
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# Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Geldspiele

## Art. 1 {#art_1}

Altersgrenze
1 Minderjährige sind zu bewilligungspflichtigen Kleinspielen nicht zugelassen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann die Altersgrenze herabsetzen oder ganz aufheben.
Massgebend ist das Gefährdungspotenzial des Spiels in Bezug auf Spielsucht und
unangemessene Spieleinsätze.
3 Bei kleinen Pokerturnieren darf die Bewilligungsbehörde die Altersgrenze nicht
unter 16 Jahre herabsetzen.

## Art. 2 {#art_2}

Online-Verkauf von Losen
1 Lose dürfen nicht online verkauft werden.
1 ABl 2019-00.004.957.
2 SR 935.5.
3 Abgekürzt EG-BGS. Vom Kantonsrat erlassen am 19. Februar 2020; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 21. April 2020; in Vollzug ab 1. November 2020.

## Art. 3 nGS 2020-066 {#art_3}

Bewilligung und Aufsicht
a) Zuständigkeit
1 Die politische Gemeinde bewilligt und beaufsichtigt:
a) Tombolas und Lottoveranstaltungen;
b) lokale Sportwetten.
2 Der Kanton:
a) bewilligt und beaufsichtigt die übrigen Kleinspiele. Er kann die Standortgemeinde mit der Kontrolle vor Ort beauftragen;
b) tritt Anteile aus dem Kleinlotterie-Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen
vom 20. Mai 20194 an andere Vereinbarungskantone ab;
c) erteilt das Einverständnis nach Art. 34 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20175, wenn die von einem anderen Kanton bewilligte Kleinlotterie auch im Kanton St.Gallen angeboten werden soll.
3 Die Regierung kann die Zuständigkeit für kleine Pokerturniere durch Vereinbarung an einzelne politische Gemeinden oder nach Anhörung der politischen
Gemeinden durch Verordnung an alle politische Gemeinden übertragen.

## Art. 4 {#art_4}

b) Bewilligungsgesuch
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter beantragt die Bewilligung schriftlich
oder elektronisch.
2 Die Bewilligungsbehörde kann bei elektronisch eingereichten Gesuchen und Unterlagen auf eine anerkannte elektronische Signatur der Veranstalterin oder des
Veranstalters verzichten.

## Art. 5 {#art_5}

c) Aufsichtsbefugnisse
1 Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden richten sich nach Art. 40 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20176.
2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Geldspielen gewähren der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung.

## Art. 6 {#art_6}

Gebühren
1 Die Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde erhebt für die Bewilligung und die
Kontrolle von Kleinspielen eine Verwaltungsgebühr.
4 sGS 455.31.
5 SR 935.51.
6 SR 935.5.
2. Kleinlotterien (1.2.)

## Art. 7 a) Tombolas (1.2.a.) {#art_7}

Begriff
1 Eine Tombola ist eine Kleinlotterie:
a) die bei einem Unterhaltungsanlass veranstaltet wird;
b) deren Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen;
c) bei der die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der
Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen;
d) bei der die Plansumme den in der Bundesgesetzgebung festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet. Als Plansumme gilt die Summe aller möglichen
Einsätze.

## Art. 8 {#art_8}

Bewilligung
a) Bewilligungspflicht
1 Die Durchführung einer Tombola benötigt eine Bewilligung nach Art. 32 des
Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20177, wenn:
a) die Tombola nicht von einem Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung
durchgeführt wird;
b) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola den Unterhaltungsanlass nicht selber durchführt;
c) die Veranstalterin oder der Veranstalter der Tombola die Organisation oder
die Durchführung der Tombola an Dritte auslagert;
d) sich die Tombola oder der Unterhaltungsanlass besonders an Minderjährige
richtet.

## Art. 9 {#art_9}

b) Voraussetzungen
1 Die Voraussetzungen der Bewilligung richten sich nach Art. 33 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20178.
2 Keine Bewilligung erhalten Veranstalterinnen und Veranstalter, deren Zweck
oder tatsächliche Tätigkeit zur Hauptsache in der Durchführung von eigenen
Tombolas besteht.
3 Wird die Organisation oder die Durchführung einer Tombola an Dritte ausgelagert, müssen die Dritten die Voraussetzungen nach Art. 33 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 20179 erfüllen.
7 SR 935.51.
8 SR 935.51.
9 SR 935.51.

## Art. 10 {#art_10}

Durchführung
a) Gewinn- und Trefferquote
1 Der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent
der Plansumme.
2 Mindestens jedes zehnte Los ist ein Treffer.
3 Bei höchstens 50 Prozent aller Treffer ist der Gewinn ein Gratislos.

## Art. 11 {#art_11}

b) Vorverkauf von Losen
1 Lose werden frühestens drei Monate vor Beginn des Unterhaltungsanlasses verkauft.

## Art. 12 {#art_12}

c) Berichterstattung
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer bewilligungspflichtigen Tombola
untersteht der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 201710.
Art. 13 d) weitere Bestimmungen
1 Die Regierung kann durch Verordnung weitere Bestimmungen zur Durchführung einer Tombola erlassen. Sie kann insbesondere bestimmen:
a) wie die Lose zu gestalten sind;
b) während welcher Frist über das Ende des Unterhaltungsanlasses hinaus die
Veranstalterin oder der Veranstalter die Gewinne zum Abholen bereithält;
c) ob und wie die Spielregeln der Tombola am Veranstaltungsort bekannt gemacht werden.
2 Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung durch Verordnung:
a) bestimmen, dass Lose nur in der politischen Gemeinde verkauft werden dürfen, in welcher der Unterhaltungsanlass durchgeführt wird;
b) den Vorverkauf von Losen einschränken oder untersagen;
c) der Veranstalterin und dem Veranstalter vorschreiben, dass die Gewinne am
Unterhaltungsanlass übergeben werden;
d) die Veranstalterin und den Veranstalter von nicht-bewilligungspflichtigen
Tombolas der Pflicht zur Berichterstattung nach Art. 12 dieses Erlasses unterstellen.
10 SR 935.51.

## Art. 14 b) Lottoveranstaltungen (1.2.b.) {#art_14}

Begriff
1 Eine Lottoveranstaltung ist eine Kleinlotterie, bei der:
a) mittels eines Zufallsverfahrens Zahlen aus einer fortlaufenden Reihe ganzzahliger Zahlen von 1 bis n ausgewählt werden;
b) die Spielerinnen und Spieler mit Einsatzkarten spielen, die eine bestimmte
Anzahl Zahlen aus der fortlaufenden Reihe nach Bst. a dieser Bestimmung
enthalten;
c) diejenige Einsatzkarte einen Gewinn ergibt, auf der die ausgewählten Zahlen
mit den Zahlen auf der Einsatzkarte ganz oder teilweise übereinstimmen;
d) die Auswahl der Zahlen nach Bst. a dieser Bestimmung und die Ermittlung
der Gewinne unmittelbar aufeinander erfolgt und an derselben Örtlichkeit
vorgenommen wird.

## Art. 15 {#art_15}

Durchführung
a) Gewinnquote und -übergabe
1 Der Gesamtwert der Gewinne beträgt über alle Spieldurchgänge der Lottoveranstaltung gemessen mindestens 50 Prozent der Summe aller getätigten Einsätze.
2 Gratis-Einsatzkarten sind als Gewinn nicht zulässig.
3 Die Gewinne werden unmittelbar an der Lottoveranstaltung übergeben.

## Art. 16 {#art_16}

b) Spielregeln
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter informiert die Spielerinnen und Spieler
vor Beginn des Verkaufs von Einsatzkarten über die Spielregeln.

## Art. 17 {#art_17}

c) Anzahl
1 Je Veranstalterin oder Veranstalter sind höchstens zwei Lottoveranstaltungen je
Kalenderjahr erlaubt.
2 Je Örtlichkeit sind höchstens zehn Lottoveranstaltungen je Kalenderjahr erlaubt.
Ausgenommen sind Räumlichkeiten von öffentlichen Gemeinwesen.

## Art. 18 {#art_18}

Sachgemässe Anwendung der Bestimmungen über Tombolas
1 Art. 7 bis 13 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet, soweit die Bestimmungen über Lottoveranstaltungen nicht ausdrücklich davon abweichen.
2 Die Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass nach Art. 7 Bst. a dieses Erlasses.

## Art. 19 {#art_19}

Weitere Bestimmungen
1 Werden verbreitet Missbräuche festgestellt, kann die Regierung zusätzlich zur
sachgemässen Anwendung der Vorschriften nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses:
a) Spielregeln erlassen;
b) die Plansumme einer Lottoveranstaltung beschränken;
c) einen Höchstbetrag für den einzelnen Einsatz festlegen;
d) die Bewilligungspflicht verschärfen.

## Art. 20 c) Übrige Kleinlotterien (1.2.c.) {#art_20}

Begriff und Geltung
1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Kleinlotterien, die keine Tombola oder Lottoveranstaltung sind.

## Art. 21 {#art_21}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele11 gelten
folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
a) der Reingewinn wird zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses verwendet;
b) die Kleinlotterie und der daraus finanzierte Anlass werden von einem Verein
oder einer gemeinnützigen Stiftung durchgeführt;
c) die Veranstalterin oder der Veranstalter erhält für den Anlass keine Beiträge
aus einem Fonds, der aus Reingewinnen von Grossspielen nach Art. 3 Bst. e
des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 201712 gespiesen wird.
Diese Voraussetzung gilt nicht für eine Kleinlotterie, welche die Veranstalterin oder der Veranstalter selber organisiert und durchführt.
2 Dient die Kleinlotterie nicht zur Finanzierung eines gemeinnützigen Anlasses,
verwendet die Veranstalterin oder der Veranstalter den Reingewinn vollumfänglich für einen gemeinnützigen Zweck.

## Art. 22 {#art_22}

Durchführung
1 Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften erlassen, die eine sichere
und transparente Durchführung von Kleinlotterien sowie den Schutz vor exzessivem Geldspiel, Kriminalität und Geldwäscherei sicherstellen.
2 Sie kann insbesondere vorschreiben, dass:
a) die Ziehung öffentlich durchgeführt und öffentlich beurkundet wird;
b) das Ergebnis der Ziehung im Amtsblatt veröffentlicht wird;
11 SR 935.5.
12 SR 935.51.
c) der Gewinnplan den Käuferinnen und Käufern von Losen bekannt gemacht
wird.

## Art. 23 {#art_23}

Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung einer
Kleinlotterie, die dem Kontingent nach Art. 4 der Interkantonalen Vereinbarung
betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 201913
untersteht.
3. Lokale Sportwetten (1.3.)

## Art. 24 {#art_24}

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Neben den Voraussetzungen der Bundesgesetzgebung über Geldspiele14 gelten
für lokale Sportwetten folgende Bewilligungsvoraussetzungen:
a) Der Gesamtwert der Gewinne aus einer Wette beträgt mindestens 70 Prozent
der Summe aller Einsätze für diese Wette.
b) Der einzelne Einsatz beträgt höchstens Fr. 20.– je Wette.
c) Das Sportereignis findet an einer öffentlich zugänglichen Örtlichkeit statt.
2 Die lokale Sportwette ist nicht zulässig an einem Sportereignis oder auf einen
Wettkampf, an dem mehrheitlich Minderjährige teilnehmen.
3 Je Sportereignis erhält nur eine Veranstalterin oder ein Veranstalter eine Bewilligung.
4. Kleine Pokerturniere (1.4.)

## Art. 25 {#art_25}

Erkennen von Spielsucht
1 Wer regelmässig kleine Pokerturniere durchführt oder regelmässig gewerbsmässig Räumlichkeiten für kleine Pokerturniere zur Verfügung stellt, verfügt über Personal, das im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen geschult ist.
2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter sorgt dafür, dass eine geschulte Person
nach Abs. 1 dieser Bestimmung während der ganzen Dauer des Turniers vor Ort
anwesend ist.
13 sGS 455.31.
14 SR 935.5.

## Art. 26 II. Schlussbestimmungen (2.) {#art_26}

Strafbestimmungen
a) Übertretungen
1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– bestraft, wenn sie oder er:
a) eine Person, welche die Altersgrenze nach Art. 1 dieses Erlasses nicht erreicht
hat, an einem bewilligungspflichtigen Kleinspiel teilnehmen lässt;
b) der Aufsichtsbehörde nicht unentgeltlich Zutritt zur Spielveranstaltung
gewährt;
c) bei der Durchführung einer Tombola oder Lottoveranstaltung gegen Art. 10,
Art. 15 oder Art. 17 dieses Erlasses verstösst;
d) den Reingewinn aus einer Kleinlotterie nicht zweckgemäss verwendet;
e) gegen eine Bestimmung in der Verordnung der Regierung verstösst, wenn die
Verordnung einen Verstoss gegen die Bestimmung ausdrücklich als strafbar
bezeichnet.
Art. 27 b) gemeinsame Bestimmungen
1 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
2 Juristische Personen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen
oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen
Rechte wie den Beschuldigten zu.

## Art. 28 {#art_28}

Übergangsbestimmungen
1 Die Bewilligung und Durchführung eines Kleinspiels nach Art. 3 Bst. f des
Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 201715 richtet sich nach dem
bisherigen Recht, wenn das Kleinspiel bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses bereits
bewilligt oder das Bewilligungsverfahren hängig ist. Vorbehalten bleibt Abs. 2 dieser Bestimmung.
2 Kleinspiele, die ganz oder teilweise nach dem 1. Januar 2021 durchgeführt werden, unterstehen den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 201716.
15 SR 935.51.
16 SR 935.51.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 2020-066 21.04.2020 01.11.2020
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.04.2020 01.11.2020 Erlass Grunderlass 2020-066
