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title: "Reglement über den Versicherungsfonds"
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provisions: 12
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# Reglement über den Versicherungsfonds

## Art. 1 I Geltungsbereich {#art_1}

Zweck
1 Der Versicherungsfonds deckt bei einem Schadenfall die Kosten der
städtischen Dienstabteilungen für nicht versicherbare oder als nicht
versicherungswürdig erachteten Risikobereiche.
2 Selbstbehalte bei versicherten Schadenereignissen sind von den
Dienstabteilungen zu übernehmen.

## Art. 2 {#art_2}

Organisation
1 Der Versicherungsfonds ist der Finanzverwaltung unterstellt.
2 Die Versicherungsperiode beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.

## Art. 3 II Leistungsvoraussetzung {#art_3}

Grundsätze
1 Leistungen des Versicherungsfonds beziehen sich auf Ereignisse des
Rechnungsjahres. Es werden keine Leistungen rückwirkend vergütet.
2 Alle Dienstabteilungen/Aufgaben können nur von Leistungen aus dem
Versicherungsfonds profitieren, wenn sie für die Abdeckung dieser Risiken
eine entsprechende Prämie bezahlen.

## Art. 4 {#art_4}

Gesuche für krankheitsbedingte Langzeitausfälle
1 Für krankheitsbedingte Langzeitausfälle werden die Lohn- und Sozialleistungskosten ab dem dritten Monat bis zum Beginn der Versicherungsleistung (Krankentaggeld), jedoch für maximal zehn Monate vom Versicherungsfonds übernommen.
2 Gesuche für die Kostenübernahme sind von der Dienstabteilung in
Zusammenarbeit mit der oder dem Verantwortlichen für Finanzen und
Controlling (VFC) der Direktion sowie der Dienstabteilung Personal zu
erstellen. Die oder der VFC klärt vorgängig mit der Stadtbuchhaltung die
nötige Ersatzfinanzierung.
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3 Das Anstellen einer Stellvertretung kann erst erfolgen, wenn die Fondsverwaltung eine Kostengutsprache erteilt hat.
4 Ist die Dauer einer Stellvertretung schwierig abzuschätzen, entscheidet
die Fondsverwaltung abschliessend über die Höhe der Kostengutsprache.

## Art. 5 {#art_5}

Übrige Gesuche
1 Gesuche zur Kostenübernahme sind an die Fondsverwaltung zu stellen.
2 Vorgängig sind von der Dienstabteilung die notwendigen Vorkehrungen
zur Schadensbegrenzung zu treffen sowie allfällige Ersatzansprüche zu
klären, die gegenüber Drittpersonen geltend gemacht werden können.

## Art. 6 III Fondsbestand, Finanzierung {#art_6}

Minimal- und Maximalbestand
1 Um im Schadenfall die Wiederherstellung oder Kosten zur Schadenbehebung für nicht versicherbare oder nicht versicherte Risiken sicherstellen zu
können, darf der Fonds einen Minimalbestand von 2 Mio. Franken nicht
unterschreiten.
2 Bei Unterschreitung des Minimalbestandes hat eine Äufnung des Fonds
zu erfolgen. Die Fondsverwaltung stellt dem Stadtrat einen entsprechenden Antrag.
3 Überschreitet der Fonds den Bestand von 7 Mio. Franken, gewährt die
Fondsverwaltung den Dienstabteilungen/Aufgaben einen Rabatt auf die
Prämienbelastung.

## Art. 7 {#art_7}

Finanzierung
1 Der Versicherungsfonds finanziert sich
 aus den Prämien für die übernommenen Risiken (Selbst- und Drittversicherung),
 aus Einlagen in die Sicherheitsreserve (Einhaltung Minimalbestand),
 aus Leistungen von ersatzpflichtigen Dritten,
 aus Zinseinnahmen.
2 Die Verzinsung erfolgt zum BVG-Mindestzinssatz.

## Art. 8 Seite 4/5 {#art_8}

Versicherungsprämien
1 Die Prämien werden bei Fälligkeit den Dienstabteilungen/Aufgaben anteilig belastet.
2 Die Prämien für die Krankentaggeldversicherung und für krankheitsbedingte Langzeitausfälle werden prozentual zur Lohnsumme festgelegt
und mit der Lohnverarbeitung den Dienstabteilungen belastet.
3 Für die Budgetierung werden die Jahresprämien bis Ende März ermittelt.

## Art. 9 IV Fondsverwaltung {#art_9}

Zusammensetzung
Die Fondsverwaltung besteht aus der oder dem Verantwortlichen für das
Versicherungswesen der Finanzverwaltung und aus der Stadtbuchhalterin
oder dem Stadtbuchhalter.

## Art. 10 {#art_10}

Kompetenzen
1 Die Fondsverwaltung entscheidet abschliessend über
– die Festlegung der Prämien, die den Dienstabteilungen/Aufgaben
belastet werden,
– die Kostengutsprachen für krankheitsbedingte Langzeitausfälle bis
Fr. 100’000.– pro Fall,
– die Kostengutsprachen bei den übrigen Gesuchen bis Fr. 100’000.– pro
Fall,
– Selbstübernahme oder Risikotransfer an eine Versicherungsgesellschaft
für bisher nicht versicherte Risiken bis zu einer Prämienerhöhung von
Fr. 100’000.–.
2 Die Fondsverwaltung unterbreitet der Finanzdirektorin oder dem Finanzdirektor zum Entscheid
– Kostengutsprachen über Fr. 100’000.– pro Fall,
– Selbstübernahme oder Risikotransfer an eine Versicherungsgesellschaft
für bisher nicht versicherte Risiken bei Prämienerhöhungen von mehr als
Fr. 100’000.–.

## Art. 11 Seite 5/5 {#art_11}

Rechnungswesen
1 Der Versicherungsfonds ist Bestandteil der Jahresrechnung der Stadt
Luzern.
2 Kosten und Leistungen werden je Risikoart/Versicherungszweig erfasst.
3 Für die Buchführung und die Fondsverwaltung kann die Stadtbuchhaltung
Verwaltungskosten erheben.

## Art. 12 V Schlussbestimmung {#art_12}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2019 in Kraft. Es unterliegt dem
fakultativen Referendum. 3
2 Das Reglement ist zu veröffentlichen. 4
Luzern, 6. Juni 2019
Namens des Grossen Stadtrates
Daniel Furrer
Ratspräsident
Dr. Urs Achermann
Stadtschreiber
3 Die Referendumsfrist ist am 14. August 2019 unbenützt abgelaufen.
4 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 24. August 2019.
