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title: "Gesetz über die öffentliche Statistik"
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place: "Thurgau"
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provisions: 22
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# Gesetz über die öffentliche Statistik

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der öffentlichen Statistik
im Kanton Thurgau.
2 Es fördert die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden
sowie den Stellen innerhalb der kantonalen Verwaltung auf dem Gebiet der öffentlichen Statistik.
3 Es gewährleistet den Zugang zu den Ergebnissen der statistischen Tätigkeiten.

## § 2 {#par_2}

Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
1. Öffentliche Statistik: statistische Tätigkeiten, die in erster Linie der Information von Staat und Gesellschaft dienen.
2. Statistische Tätigkeiten: Erhebung, Aufbereitung, Verdichtung, Analyse und
Interpretation von Daten mit statistischen Methoden sowie Speicherung, Verbreitung und Dokumentation der erzielten Ergebnisse. Nicht als statistisch gelten Tätigkeiten, die zwar statistische Methoden nutzen, aber unmittelbar der
Planung, Steuerung, Erfüllung oder Überprüfung öffentlicher Aufgaben dienen.
3. Statistische Daten: Daten, die statistischen Zwecken dienen und als Einzeldaten nicht für den Vollzug verwendet werden.
4. Statistische Informationen: Erkenntnisse über die Eigenschaften und Zusammenhänge von Massenerscheinungen, die aus der Verdichtung von Einzeldaten gewonnen werden.
5. Öffentliches Organ: Behörde oder Dienststelle des Kantons und der
Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten.
Dem öffentlichen Organ gleichgestellt sind Private, private Organisationen
und organisatorisch verselbständigte Gemeindebetriebe, soweit sie Staats-
oder Gemeindeaufgaben erfüllen.
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
170.8 StatG

## § 3 {#par_3}

Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Organe, die im Bereich der öffentlichen Statistik
tätig sind.
2 Es gilt auch für Personen und Organisationen, die im Auftrag eines öffentlichen
Organs entsprechende Tätigkeiten ausführen.
3 Es gilt nicht für wissenschaftliche Tätigkeiten von Lehr- und Forschungsstätten.
2. Aufgaben, Organisation und Planung

## § 4 {#par_4}

Aufgaben der öffentlichen Statistik
1 Die öffentliche Statistik liefert den Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie der Öffentlichkeit Informationen über Stand und Entwicklung wichtiger Lebensbereiche, insbesondere über Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt.

## § 5 {#par_5}

Dienststelle für Statistik
1 Der Kanton führt eine zentrale und fachlich unabhängige Dienststelle für Statistik.
2 Die Dienststelle für Statistik:
1. führt statistische Tätigkeiten aus;
2. erbringt Dienstleistungen im Bereich der Statistik;
3. koordiniert die statistischen Tätigkeiten des Kantons und sorgt für den fachlichen Austausch unter denjenigen Stellen, die statistisch tätig sind;
4. erstellt die Grundlagen für die Planung der wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons.
3 Sie wird von den Amtsstellen der kantonalen Verwaltung über geplante statistische
Erhebungen informiert.

## § 6 {#par_6}

Planung
1 Der Regierungsrat plant die wichtigsten statistischen Tätigkeiten des Kantons in einem Mehrjahresprogramm.
2 Das Mehrjahresprogramm wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

## § 7 {#par_7}

Wissenschaftliche Grundsätze
1 Statistische Tätigkeiten werden nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
und Methoden ausgeführt.
2 Öffentliche Organe versehen statistische Informationen mit Angaben über Datenquellen und Begriffsdefinitionen und dokumentieren Erhebungs- und Auswertungsmethoden.
StatG 170.8
3. Datenerhebung

## § 8 {#par_8}

Indirekte Datenerhebung
1 Öffentliche Organe beziehen die für ihre statistischen Tätigkeiten erforderlichen
Daten in erster Linie aus Datenbeständen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie anderen öffentlichen Organen.
2 Öffentliche Organe stellen der Dienststelle für Statistik die entsprechenden Daten
aus ihren Datensammlungen zur Verfügung.

## § 9 {#par_9}

Direkte Datenerhebung
1 Lassen sich die erforderlichen Daten aus staatlichen Datenbeständen nicht oder nur
mit unverhältnismässigem Aufwand beschaffen, können sie durch Befragung von
Personen oder Institutionen direkt erhoben werden.
2 Direkterhebungen sind in Bezug auf die Anzahl und den Kreis der Befragten auf
ein Mindestmass zu beschränken.

## § 10 {#par_10}

Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
1 Öffentliche Organe sind im Bereich der öffentlichen Statistik zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet.
2 Private können zur Auskunftserteilung und Mitwirkung verpflichtet werden, wenn
die Methode der Erhebung und die Bedeutung der Statistik dies erfordern.

## § 11 {#par_11}

Wahrheitspflicht
1 Zur Auskunft oder Mitwirkung verpflichtete Organe oder Private erteilen wahrheitsgetreue Informationen.

## § 12 {#par_12}

Entschädigung
1 Die Erteilung von Auskünften und die Mitwirkung werden nicht entschädigt.
2 Für besondere Aufwendungen von Privaten kann eine Entschädigung gewährt werden.

## § 13 {#par_13}

Anordnung von Direkterhebungen
1 Auf Antrag des zuständigen Departements oder der Staatskanzlei entscheidet der
Regierungsrat über die Durchführung von Direkterhebungen.
2 Das zuständige Departement oder die Staatskanzlei ordnet mit anfechtbarem Entscheid an:
1. Verpflichtung von Privaten zu Auskünften und Mitwirkung;
2. Gewährung von Entschädigungen.
170.8 StatG
4. Datenbearbeitung und Datenschutz

## § 14 {#par_14}

Datenbearbeitung
1 Für Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Statistik dürfen die dafür erforderlichen und geeigneten Daten, einschliesslich Personendaten, bearbeitet werden.

## § 15 {#par_15}

Datenschutz, Anonymisierung oder Löschung
1 Im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobene oder bearbeitete Daten einzelner natürlicher oder juristischer Personen werden streng vertraulich behandelt. Es werden
keine statistischen Informationen verbreitet, durch die Rückschlüsse auf einzelne
Personen gezogen werden können.
2 Für statistische Tätigkeiten erhobene Personendaten werden anonymisiert oder gelöscht, sobald und soweit der Bearbeitungszweck es erlaubt.

## § 16 {#par_16}

Zweckbindung
1 Zu statistischen Zwecken erhobene Daten dürfen nicht für andere Zwecke verwendet werden.
2 Bundesgesetze oder kantonale Gesetze können Ausnahmen vorsehen.

## § 17 {#par_17}

Datensicherheit und Datenaufbewahrung
1 Alle im Rahmen der öffentlichen Statistik erhobenen, bearbeiteten und aufbewahrten Daten sind mit organisatorischen und technischen Massnahmen gegen Missbrauch zu schützen.
2 Statistische Daten werden so aufbewahrt, dass ihre dauerhafte Nutzung sichergestellt ist.

## § 18 {#par_18}

Datenverknüpfung
1 Zur Erfüllung ihrer statistischen Aufgaben kann die Dienststelle für Statistik Daten
aus unterschiedlichen Bereichen miteinander verknüpfen.
2 Verknüpfte Personendaten werden nur in anonymisierter Form aufbewahrt. Die bei
der Verknüpfung anfallenden nicht anonymisierten Zwischenergebnisse dürfen nicht
gespeichert werden.

## § 19 {#par_19}

Versichertennummer
1 Für statistische Tätigkeiten kann die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1) verwendet werden.
1) SR 831.10

## § 20 StatG 170.8 {#par_20}

Abgabe von statistischen Einzeldaten
1 Für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung können statistische Daten in anonymisierter Form an Stellen ausserhalb der kantonalen Verwaltung weitergegeben
werden.
2 § 14, § 15, § 16, § 17, § 21 und § 22 über die Bearbeitung, den Schutz, die Sicherheit, die Veröffentlichung und die Verwendung der Daten gelten auch für die Stellen
ausserhalb der kantonalen Verwaltung gemäss Abs. 1.
5. Veröffentlichung und Verwendung

## § 21 {#par_21}

Veröffentlichung
1 Statistische Informationen werden den Nutzergruppen entsprechend in geeigneter
Weise veröffentlicht oder zugänglich gemacht.
2 Der Zugang ist in der Regel kostenlos. Ist für eine bestimmte Nachfrage eine Aufbereitung der Daten notwendig und mit einem erheblichen Aufwand verbunden,
kann eine Gebühr erhoben werden.
3 Die veröffentlichten oder zugänglich gemachten statistischen Informationen dürfen
keine Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen, es sei denn, diese hätten einer
Publikation vorab schriftlich zugestimmt.

## § 22 {#par_22}

Verwendung
1 Veröffentlichte oder zugänglich gemachte Ergebnisse von statistischen Tätigkeiten
können unter Angabe der Quelle bewilligungsfrei verwendet und wiedergegeben
werden.
170.8 StatG
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 09.06.2021 01.01.2022 Erstfassung 24/2021
