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title: "Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister"
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provisions: 7
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# Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister

## Art. 1 Parteienregister {#art_1}

1 Die Bundeskanzlei führt ein Parteienregister.
2 Das Parteienregister ist über Internet oder am Sitz der Bundeskanzlei einsehbar. Die Bundeskanzlei hält auch die schriftlichen Registrierungsunterlagen zur Einsichtnahme bereit.

## Art. 2 Politische Parteien {#art_2}

Als politische Partei im Sinne von Artikel 76a BPR gilt ein Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt.

## Art. 3 Anmeldung zum Eintrag in das Parteienregister {#art_3}

1 Die Partei, die sich registrieren lassen will, reicht der Bundeskanzlei das Anmeldeformular nach dem Anhang und die rechtsgültigen Statuten elektronisch oder in Papierform ein.
2 Die Bundeskanzlei stellt das Formular unentgeltlich elektronisch und in Papierform zur Verfügung.

## Art. 4 Mutationen {#art_4}

1 Jede registrierte Partei meldet der Bundeskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei.
2 Die Bundeskanzlei trägt Mutationen innert 60 Tagen nach.
3 Registrierte Parteien, welche bis zum 1. Mai des Wahljahres ihrer Meldepflicht für Mutationen nicht nachgekommen sind, verlieren den Anspruch auf die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR.

## Art. 5 Streichung aus dem Register {#art_5}

1 Die Bundeskanzlei streicht eine Partei von Amtes wegen aus dem Register, wenn:
a. die Partei ihren Namen ändert, ohne dies zu melden;
b. die parlamentarische Mindestvertretung nach Artikel 76a Absatz 1 BPR nicht mehr besteht.
2 Vor der Streichung hört die Bundeskanzlei die ordnungsgemäss gemeldeten präsidierenden oder geschäftsführenden Personen der Bundespartei an.

## Art. 6 Übergangsrecht {#art_6}

Für die Gesamterneuerungswahl vom 19. Oktober 2003 können jene Parteien die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR beanspruchen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sich bei der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003 angemeldet haben.

## Art. 7 Inkrafttreten {#art_7}

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
