---
title: "Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung"
id: 46184052-84f1-4f53-9ba7-3a9ba55f735d
authority: fr
place: "Fribourg"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "413.4.1"
publisher_url: https://bdlf.fr.ch/data/413.4.1/de
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/46184052-84f1-4f53-9ba7-3a9ba55f735d
language: de
in_force_from: 2026-10-23
date_basis: retrieved
status: consolidated
source_url: https://www.lexfind.ch/tol/6297/de
read_on: 2026-10-23
sha256: 35cc7c5932a6706adaed72bd497797e8505ada7242685a56d42dc8b1e2e8e3c6
provisions: 27
---

# Gesetz über die Kantonale Lehrmittelverwaltung

## Art. 1 {#art_1}

Rechtliche Stellung
1 Die Kantonale Lehrmittelverwaltung (die Lehrmittelverwaltung) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie untersteht der Aufsicht des Staatsrates, der diese über die zuständige Direktion 1) (die Direktion) ausübt.
3 Sie ist in ihrer Organisation und Geschäftsführung autonom und führt eine
eigene Rechnung.
4 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt.

## Art. 2 {#art_2}

Aufgaben
1 Die Lehrmittelverwaltung erfüllt die Aufgaben, die ihr durch die Schulgesetzgebung übertragen werden, und zwar insbesondere folgende:
a) Sie hält für die Schulen stets die von der Direktion verlangten Lehrmittel und Schulmaterialien bereit.
b) In der Regel liefert sie den Schulen und den offiziellen Institutionen im
Rahmen der obligatorischen Schulpflicht die nötigen Lehrmittel und die
Schulmaterialien, inklusive der Materialien für textiles und nichttextiles
Handarbeiten.
c) Sie kann die Lehrmittel und Schulmaterialien auf Verlangen auch an
Schulen liefern, die Unterricht ausserhalb der Schulpflicht anbieten.
1) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1
d) Nach Entscheid der Direktion gibt sie Lehrmittel heraus, die speziell für
den Kanton Freiburg bestimmt sind.
e) Sie arbeitet mit vergleichbaren Institutionen anderer Kantone und mit
den interkantonalen Stellen zusammen, die mit der Erarbeitung und der
Herausgabe von Lehrmitteln beauftragt sind.
f) Sie kann sich an Projekten, die mit der Herstellung von Lehrmitteln
verbunden sind, und an anderen ausbildungsbezogenen Aufgaben beteiligen.
2 Die Lehrmittelverwaltung kann auf vertraglicher Grundlage Dienstleistungen erbringen, die mit ihren Haupttätigkeiten in Zusammenhang stehen.

## Art. 3 {#art_3}

Sitz
1 Die Lehrmittelverwaltung hat ihren Sitz in Granges-Paccot.
2 Organe

## Art. 4 {#art_4}

Im Allgemeinen
1 Die Organe der Lehrmittelverwaltung sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Direktorin oder der Direktor;
c) die Revisionsstelle.

## Art. 5 {#art_5}

Verwaltungsrat – Zusammensetzung
1 Der Verwaltungsrat setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten
und höchstens 8 weiteren Mitgliedern, davon einer Vertreterin oder einem
Vertreter des Personals, zusammen, die vom Staatsrat für für eine Amtsperiode gemäss der Gesetzgebung über die Dauer der öffentlichen Nebenämter
ernannt werden.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden nach ihren Kompetenzen und
ihrer Erfahrung im pädagogischen oder Führungsbereich ausgewählt. Die
Gemeinden sind angemessen darin vertreten.
3 Der Verwaltungsrat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten und seine Sekretärin oder seinen Sekretär.
4 Die Direktorin oder der Direktor der Lehrmittelverwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.

## Art. 6 Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1 {#art_6}

Verwaltungsrat – Sitzungen
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es
die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal je Semester.
2 Sie oder er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag eines Verwaltungsratsmitglieds oder der Direktorin oder des Direktors ein.
3 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens
fünf Mitgliedern erforderlich.

## Art. 7 {#art_7}

Verwaltungsrat – Befugnisse
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Lehrmittelverwaltung. Er ist
für seine Geschäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
2 Er hat namentlich folgende Befugnisse:
a) Er bestimmt im Rahmen des Leistungsauftrags die Geschäftsziele der
Lehrmittelverwaltung.
b) Er legt die allgemeine Organisation der Lehrmittelverwaltung fest und
bezeichnet die Personen, die mit ihrer Unterschrift die Lehrmittelverwaltung gegenüber Dritten verpflichten.
c) Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören
des Personals die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die
Besoldung der Mitarbeiter.
d) Er genehmigt die Vorschläge für die Anstellung von Mitarbeitern durch
den Direktor.
e) Er beschliesst den Voranschlag.
f) Er beschliesst die Jahresrechnung, verabschiedet den Geschäftsbericht
und überweist sie dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates.
g) Er nimmt zu den Geschäften Stellung, für die der Staatsrat zuständig ist.

## Art. 8 {#art_8}

Verwaltungsrat – Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat festgesetzt.

## Art. 9 {#art_9}

Direktor/in – Dienstverhältnis
1 Die Direktorin oder der Direktor wird vom Staatsrat auf Antrag des Verwaltungsrats angestellt.
2 Sie oder er untersteht der Aufsicht des Verwaltungsrats, dem er regelmässig
Bericht erstattet.

## Art. 10 Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1 {#art_10}

Direktor/in – Befugnisse
1 Die Direktorin oder der Direktor sorgt für einen guten Geschäftsgang und
die Entwicklung der Lehrmittelverwaltung.
2 Sie oder er hat die operative Führung der Lehrmittelverwaltung inne und
nimmt alle Handlungen der laufenden Geschäftsführung vor.
3 Ihre oder seine Befugnisse und Zuständigkeiten werden in einem Reglement
näher festgelegt, das vom Verwaltungsrat beschlossen und vom Staatsrat genehmigt wird.

## Art. 11 {#art_11}

Revisionsstelle
1 Die Rechnung der Lehrmittelverwaltung wird von einer externen Revisionsstelle geprüft, die vom Staatsrat bezeichnet wird.
2 Die Revisionsstelle legt am Ende jedes Rechnungsjahres einen Bericht vor,
der der Jahresrechnung beigelegt wird.
3 Personal

## Art. 12 {#art_12}

Dienstverhältnis
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
2 Sie werden in der Regel auf unbestimmte Zeit angestellt.

## Art. 13 {#art_13}

Arbeitsdauer und Arbeitszeitordnung
1 Die Arbeitsdauer ist gleich wie beim Staatspersonal.
2 Die Arbeitszeitordnung wird von der Lehrmittelverwaltung festgesetzt.

## Art. 14 {#art_14}

Besoldung – Gehalt
1 Die Funktionen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung werden nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen festgesetzt.
2 Die Gehälter werden vom Verwaltungsrat im Rahmen der Gehaltsskala des
Staatspersonals festgesetzt.

## Art. 15 {#art_15}

Besoldung – Zulagen
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung erhalten die
gleichen Zulagen wie das Staatspersonal.

## Art. 16 Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1 {#art_16}

Prämien und Belohnung
1 In dem vom Staatsrat festgelegten Rahmen kann der Verwaltungsrat ein
Prämiensystem einführen, mit dem ausserordentliche oder innovative Leistungen belohnt werden.

## Art. 17 {#art_17}

Berufliche Vorsorge
1 Die Lehrmittelverwaltung wird als auswärtige Institution der Pensionskasse
des Staatspersonals angeschlossen.
2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei dieser Pensionskasse zu den
Bedingungen des einschlägigen Gesetzes versichert.

## Art. 18 {#art_18}

Streitfälle
1 Die von der Lehrmittelverwaltung gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem
Mitarbeiter getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 2) mit einer Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden.
2 Entscheide über das Gehalt können jedoch zuvor mit einer Einsprache an
die Behörde angefochten werden, die den Entscheid getroffen hat.

## Art. 19 {#art_19}

Ergänzendes Recht
1 Im Übrigen richten sich die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Lehrmittelverwaltung nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
4 Geschäftsführung

## Art. 20 {#art_20}

Leistungsauftrag – Auftrag
1 Der Leistungsauftrag definiert die von der Lehrmittelverwaltung innert einer Periode von fünf Jahren zu erfüllenden Leistungs- und Ergebnisvorgaben.
2 Er wird vom Staatsrat nach Stellungnahme des Verwaltungsrats beschlossen.
3 Er kann auf Verlangen des Staatsrats oder des Verwaltungsrats innerhalb
der Periode abgeändert werden, wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen.
2) SGF 150.1

## Art. 21 Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1 {#art_21}

Leistungsauftrag – Berichte und Kontrolle
1 Die Lehrmittelverwaltung erstattet dem Staatsrat zuhanden des Grossen Rates Bericht über die Ausführung des Leistungsauftrags:
a) jährlich in einem Geschäftsbericht;
b) nach Ablauf des Auftrags in einem Bericht über die entsprechende Periode.
2 Ein vom Staatsrat bezeichnetes Organ kontrolliert die Ausführung des Auftrags.

## Art. 22 {#art_22}

Finanzielle Beziehungen zum Staat
1 Die Verpflichtungen der Lehrmittelverwaltung werden vom Staat garantiert.
Die Lehrmittelverwaltung entrichtet dafür einen Betrag, dessen Höhe vom
Staatsrat festgelegt wird.

## Art. 23 {#art_23}

Festsetzung der Preise
1 Jedes Jahr wird den betreffenden Gemeinden, Gemeindeverbänden und
Schulen eine Liste der verfügbaren Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien mit
Preisangaben zugestellt.
2 Der Verkaufspreis deckt die Anschaffungskosten der Lehrmittel und Unterrichtsmaterialien, die Ausarbeitung und Herausgabe neuer Lehrmittel sowie
den Betriebsbedarf der Lehrmittelverwaltung.
5 Schlussbestimmungen

## Art. 24 {#art_24}

Übergangsbestimmungen – Mitarbeiter/innen der Lehrmittelverwaltung
1 Die Lehrmittelverwaltung übernimmt als Arbeitgeber die Dienstverhältnisse
der Staatsmitarbeiterinnen und Staatsmitarbeiter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Funktion bei der Lehrmittelverwaltung ausüben.
2 Das Gehalt, das die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Staat bezogen haben, wird ihnen garantiert.

## Art. 25 {#art_25}

Übergangsbestimmungen – Eigentum
1 Die Lehrmittelverwaltung übernimmt vom Staat beim Inkrafttreten dieses
Gesetzes die Einrichtungen und die beweglichen Sachen, die der Erfüllung
ihrer Aufgaben dienen.
Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1
2 Der Staat tritt der Lehrmittelverwaltung einen Miteigentumsanteil in Form
einer Stockwerkeinheit ab, die auf einem selbständigen und dauernden Recht
begründet ist und als Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. Zur Stockwerkeinheit gehören auch die Flächen, die für die von der Lehrmittelverwaltung zu realisierenden Umbauten und Erweiterungen vorgesehen sind.
3 Gibt die Lehrmittelverwaltung ihre Geschäftstätigkeit auf, so gehen die
Stockwerkeinheit, die Einrichtungen und die beweglichen Sachen an den
Staat zurück.

## Art. 26 {#art_26}

Änderung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Primarschule und
die Orientierungsschule (Schulgesetz) (SGF 411.0.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 27 {#art_27}

Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3)
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 (StRB 06.11.2007).
Kantonale Lehrmittelverwaltung – G 413.4.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
13.09.2007 Erlass Grunderlass 01.01.2008 2007_087
08.01.2008 Art. 18 geändert 01.01.2008 2008_001
22.06.2017 Art. 5 geändert 01.07.2017 2017_057
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 13.09.2007 01.01.2008 2007_087
Art. 5 geändert 22.06.2017 01.07.2017 2017_057
Art. 18 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001
