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title: "Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz"
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provisions: 12
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# Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz

## Art. 1 {#art_1}

Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden
Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussverträgen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage
der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.

## Art. 2 {#art_2}

1 Die Anschlussverträge regeln:
a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
b) die Eigentumsverhältnisse;
c) die Kostenteilung;
d) die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
2 Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden 3) der Vereinbarungskantone.

## Art. 3 {#art_3}

1 Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache
massgebend.
1) SR 814.20
2) BR 815.200
3) Im Kanton St. Gallen das Baudepartement; Art. 25. lit. b und d bis GeSchR, sGS
141.3. Im Kanton Graubünden die Regierung; Art. 11 GSchV, BR 815.200
815.700 Interkantonale Vereinbarung
2 Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und
die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

## Art. 4 {#art_4}

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungskantone durchzuführen.

## Art. 5 {#art_5}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig
Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die
beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren
Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der
Vereinbarungskantone haben.
2 Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft
der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.

## Art. 6 {#art_6}

1 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem
Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st. gallischen Gesetzes über die Zivilrechtspflege.
2 Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den
Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die

## Art. 7 Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 1) {#art_7}

Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und
Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden
der Vereinbarungskantone entschieden.

## Art. 8 {#art_8}

Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragsparteien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von
den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
1) sGS 961.71 und BR 320.060
Interkantonale Vereinbarung 815.700
eitet.

## Art. 9 {#art_9}

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen
Kantons Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1)
vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

## Art. 10 {#art_10}

Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und

## Artikel 11 {#art_11}

Absatz 3 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des
Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen
sich darüber ins Einvernehmen.

## Art. 12 {#art_12}

Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 4)
1) SR 281.1
2) SR 101
3) SR 814.20
4) Durch die Regierung des Kantons St. Gallen am 19. März 1985 und durch jene
des Kantons Graubünden am 1. April 1985 unterzeichnet
