---
title: "Link auf Pdf Diestverordnung Feuerwehr Köniz"
id: 464a6e75-4119-4b89-b3fd-6f012f5dd155
authority: bfs355
place: "Köniz"
applies_also_from: [be, ch]
kind: communal_act
in_force: true
number: "12111"
publisher_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12111/871.111_dienstverordnung_feuerwehr.pdf?fp=3
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/464a6e75-4119-4b89-b3fd-6f012f5dd155
language: de
in_force_from: 2026-11-08
date_basis: retrieved
status: authentic
source_url: https://www.koeniz.ch/public/upload/assets/12111/871.111_dienstverordnung_feuerwehr.pdf?fp=3
read_on: 2026-11-08
sha256: 2d79d09199ccf47e7453dc61265208bbc97807f69ce6669a482622ab5125cd6d
provisions: 24
---

# Link auf Pdf Diestverordnung Feuerwehr Köniz

## Art. 1 I. Grundsatz {#art_1}

Zweck 1 Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum
Feuerwehrreglement.
2 Soweit die vorliegende Dienstverordnung keine abweichenden
Bestimmungen enthält, gelten überdies die Wehrdienst-Weisungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

## Art. 2 II. Organisation der Feuerwehr {#art_2}

Organisation Die Feuerwehr Köniz besteht aus einem Kommando, einer Ausbildungsorganisation, drei Unterstützungselementen, einem Stützpunktzug und vier Einsatzzügen.

## Art. 3 {#art_3}

Einsatzgebiete Die Einsatzgebiete der einzelnen Formationen werden gemäss den
zeitlichen Vorgaben der Gebäudeversicherung durch das Kommando festgelegt.
Bei Bedarf leisten die Formationen ihren Einsatz im ganzen
Gemeindegebiet.
1 Die Bezeichnungen sind im ganzen Erlass an die geltende Gemeindeorganisation angepasst
(Verwaltungsorganisationsverordnung vom 8. Juli 2009).
2 Fassung vom 13. Dezember 2006
871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 4 {#art_4}

Bestände 1 Für die Erfüllung der Feuerwehraufgaben gelten folgende
Richtbestände:3
Feuerwehrkommando 6 Feuerwehrangehörige
Ausbildungsorganisation 3 Feuerwehrangehörige
Unterstützungselemente (3) 29 Feuerwehrangehörige
Stützpunktzug 30 Feuerwehrangehörige
Einsatzzüge (4) 132 Feuerwehrangehörige
2 Schwankungen von plus/minus 10% sind vorübergehend
zulässig.

## Art. 5 {#art_5}

Funktionsbezeichnungen
1 Das Feuerwehrkommando beinhaltet folgende Funktionen:
– Feuerwehrkommandant/Feuerwehrkommandantin
– Feuerwehrkommandant/in-Stellvertreter/in
– Chef/Chefin Planung
– Chef/Chefin Ausbildung
– Chef/Chefin Stützpunkt
– Chef/Chefin Ortsfeuerwehr 1
– Chef/Chefin Ortsfeuerwehr 2
2 Die Ausbildungsorganisation beinhaltet folgende Funktionen:4
– Fachchef/Fachchefin Atemschutz
– Fachchef/Fachchefin Elektro
– Fachchef/Fachchefin Jugendfeuerwehr
3 Die Einsatzformationen beinhalten folgende Funktionen:
– Zugführer/Zugführerin
– Zugführer/in-Stellvertreter/in
– Verantwortlicher/Verantwortliche Material, Fahrzeuge und
Magazine
– Verantwortlicher/Verantwortliche Atemschutz
– Gruppenführer/Gruppenführerin
– Gruppenführer/in-Stellvertreterin/in
3 Abs. 1 Fassung vom 13. Dezember 2006
4 Abs. 2 Fassung vom 13. Dezember 2006
Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111
– Atemschutzgeräteträger/Atemschutzgeräteträgerin
– Maschinist/Maschinistin
– Führungsgehilfe/Führungsgehilfin
– Rohrführer/Rohrführerin
– Soldat/Soldatin

## Art. 6 – Rekrut/Rekrutin {#art_6}

Ernennungen In die entsprechende Funktion kann ernannt werden, wer die entsprechenden Kurse bestanden hat, die von der Gebäudeversicherung des Kantons Bern vorgegeben werden.

## Art. 7 III. Aus- und Weiterbildung {#art_7}

Anforderungsprofil Alle vorgesehenen Kursbesucher und Kursbesucherinnen haben
dem Anforderungsprofil zu entsprechen, das vom Kommando
erstellt wird.

## Art. 8 {#art_8}

Kurse Für den Besuch der Kurse gelten die Ausbildungsvorschriften der
Gebäudeversicherung des Kantons Bern.

## Art. 9 {#art_9}

Übungen Anzahl und Art der Übungen haben mindestens den Richtlinien
des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie den Mindestanforderungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern zu
entsprechen.

## Art. 10 IV. Alarmierung und Einsatz {#art_10}

Alarmierung Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt für die ganze Gemeinde
über das Telefon. Um die Einsatzbereitschaft zu erhöhen, sind
unabhängige Zweitalarmierungsmittel einzusetzen.

## Art. 11 {#art_11}

Stabsgruppen 1 Der Pikettdienst ist so zu organisieren, dass der Telefonalarm
jederzeit durch eine Person besetzt ist, die der Alarmierungszentrale die notwendigen Angaben gibt.
871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz
2 Der oder die pikettdienstleistende Angehörige der Stabsgruppe
entscheidet auf Grund der Alarmmeldung sowie an Hand des
vom Feuerwehrkommando erstellten Einsatzkonzeptes über das
Ausrücken der Einsatzformationen.

## Art. 12 {#art_12}

Einsatzleiter/
Einsatzleiterin
1 Damit die Führung auf dem Schadenplatz sichergestellt ist, hat
das Feuerwehrkommando einen Pikettdienst für Einsatzleiter
und Einsatzleiterinnen zu organisieren.
2 Das Nachalarmieren von zusätzlichen Einsatzformationen ist
Sache des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin.
3 Soweit es zum Löschen, zur Beseitigung von Einsturzgefahren
oder Verkehrsbehinderungen auf öffentlichen Strassen, zur Ermittlung der Schadenursache oder zur Abschätzung des Schadens erforderlich ist, organisiert der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Abräumdienst.
4 Der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin sorgt dafür, dass die
Geräte nach Gebrauch sofort wieder einsatzbereit gemacht
werden.
5 Über jeden Einsatz erstellt der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin einen Sold- sowie einen Einsatzrapport.

## Art. 13 V. Rechte und Pflichten {#art_13}

Rechte der
Feuerwehrangehörigen
Die Feuerwehrangehörigen haben folgende Rechte:
a) Anspruch auf Sold und Verpflegung gemäss Soldordnung;
b) Anspruch auf eine persönliche Ausrüstung gemäss Etat;
c) Versicherungsschutz durch die Hilfskasse des Schweizerischen Feuerwehrverbandes sowie Haftpflichtversicherungsschutz durch die Gemeinde Köniz;
d) Auf ein Anerkennungsgeschenk in der Höhe von maximal
Fr. 150.00, wenn nachgewiesenermassen in Köniz oder anderswo 20 Jahre aktiver Feuerwehrdienst geleistet wurde;
e) Beschwerderecht;
f) Anrecht auf Information.

## Art. 14 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111 {#art_14}

Pflichten der
Feuerwehrangehörigen
1 Das Kader der Feuerwehr Köniz hat insbesondere folgende
Pflichten:
a) Einsatzbezogene Aus- und Weiterbildung der Einsatzformationen;
b) Wahrung der Disziplin;
c) Eigene Weiterbildung;
d) Übungsvorbereitung;
e) Informationspflicht;
f) Sorgfaltspflicht gegenüber der persönlichen Ausrüstung
und des Einsatzmaterials.
Im Übrigen gilt das Pflichtenheft der entsprechenden Funktion.
2 Die übrigen Feuerwehrangehörigen leisten ihren Dienst nach
den Befehlen und Anordnungen der Vorgesetzten.

## Art. 15 VI. Schadenersatzanspruch {#art_15}

Verantwortlichkeit Die Feuerwehrangehörigen haften gegenüber der Gemeinde für
die vorsätzliche oder grobfahrlässige Vernachlässigung oder Beschädigung der persönlichen Ausrüstung und des Einsatzmaterials.

## Art. 16 VII. Kommandorapport {#art_16}

Zusammensetzung
1 Am Kommandorapport nehmen von Amtes wegen die Mitglieder des Feuerwehrkommandos gemäss Art. 5 Ziff. 1 dieser Verordnung teil.
2 Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Sicherheit nimmt von
Amtes wegen als Sekretär oder Sekretärin ohne Stimmrecht in
beratender Funktion teil.
3 Das Protokoll wird durch die Abteilung Sicherheit geführt.

## Art. 17 {#art_17}

Beschlussfassung
1 Der Kommandorapport entscheidet mit Mehrheitsbeschluss.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende mit
Stichentscheid.
871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 18 {#art_18}

Antragstellung Der Kommandant oder die Kommandantin stellt gemäss Beschluss des Kommandorapportes der Direktion Sicherheit und
Liegenschaften folgende Anträge:
a) Aufnahme von Pflichtigen zum aktiven Feuerwehrdienst;
b) Ernennungen und Entlassungen von Feuerwehrangehörigen;
c) Dienstzeitverlängerungen;
d) Änderung für die Dienst- sowie für die Soldverordnung;
e) Änderung betreffend Organisation der Feuerwehr;
f) Materialbegehren zu Handen Budget;
g) Neunanschaffungen und Ersatz von Einsatzfahrzeugen zu
Handen Budget und Investitionsplan;
h) Erstellung und Unterhalt von Feuerwehrmagazinen und
Wasserbezugsorten zu Handen Budget;
i) Vermietung von Räumlichkeiten für feuerwehrfremde
Zwecke;
j) Verkauf von überzähligem Feuerwehrmaterial;
k) Disziplinar- und Strafmassnahmen;
l) Erstellung und Änderung einer Leistungsvereinbarung zwischen der Feuerwehrorganisation und der Abteilung Sicherheit.

## Art. 19 {#art_19}

Zuständigkeit Der Kommandorapport:
a) erlässt die Pflichtenhefte und Anforderungsprofile;
b) erlässt Weisungen in den Bereichen Organisation, Dienstbetrieb, Soldwesen, Ausbildung, Alarmierung, Inventarwesen und Einsatz;
c) erlässt das Jahresübungsprogramm;
d) entscheidet über Kursbesuche von Feuerwehrangehörigen;
e) bestimmt, wer an Verbandstagungen teilnimmt.

## Art. 20 {#art_20}

Berater/
Beraterin Fachleute können als Berater oder Beraterin ohne Stimmrecht
beigezogen werden.
5 Fassung vom 2. November 2016

## Art. 21 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz 871.111 {#art_21}

Weitere
Rapporte Damit die Mitsprache bei der Entscheidfindung des Feuerwehrkommandos gewährleistet ist, erstellt das Feurwehrkommando
eine die ganze Organisation abdeckende Rapportstruktur.

## Art. 22 VIII. Abteilung Sicherheit {#art_22}

Dienstleistungen 1 Die Abteilung Sicherheit unterstützt die Feuerwehrorganisation
in folgenden Bereichen:
a) Alarmierung während der Arbeitszeit;
b) Ausfahrt von schweren Einsatzmitteln während der
Bürozeit;
c) Soldabrechnung;
d) Personaldateien;
e) Beschaffung von Ausrüstung und Einsatzmitteln;
f) Erstellung von Feuerwehrmagazinen;
g) Unterhalt von Ausrüstungen, Einsatzmaterial, Fahrzeugen
und Magazinen;
h) Allgemeine administrative Arbeiten;
i) Protokollführung an Rapporten.
Leistungsvereinbarung
2 Die Unterstützung der Feuerwehrorganisation durch die Abteilung Sicherheit wird detailliert in einer Leistungsvereinbarung
geregelt.
Personal der
Abteilung
Sicherheit
3 Das Personal der Abteilung Sicherheit leistet von Amtes wegen
bis zur Pensionierung Feuerwehrdienst.

## Art. 23 IX. Schlichtungsverfahren {#art_23}

Persönlichkeitsverletzendes
Verhalten
1 Bei einem persönlichkeitsverletzenden Verhalten von Vorgesetzten oder von Feuerwehrkameraden oder Feuerwehrkameradinnen sprechen sich die Betroffenen persönlich aus. Sie können
weitere Personen beiziehen.
2 Ist die Aussprache unzumutbar oder verläuft sie für die Betroffenen ergebnislos, gelangen diese an die Direktion Sicherheit
und Liegenschaften. Diese wirkt auf eine gütliche Verständigung
der Parteien hin.
871.111 Dienstverordnung für die Feuerwehr Köniz

## Art. 24 X. Schlussbestimmungen {#art_24}

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
2 Die Dienstordnung vom 15. Januar 1997 mit Änderungen bis
8. Juli 1998 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
Köniz, 15. Dezember 1999
Im Namen des Gemeinderates
Der Gemeindepräsident Der Gemeindeschreiber
Henri Huber Dr. iur. Nico H. Fleisch
