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title: "Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Aargau betreffend Leistungen der Kantonspolizei Zürich für den Wegweisungsvollzug von im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder in anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich untergebrachte Personen"
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# Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Aargau betreffend Leistungen der Kantonspolizei Zürich für den Wegweisungsvollzug von im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder in anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich untergebrachte Personen

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530.043
Verwaltungsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich
und Aargau betreffend Leistungen der Kantonspolizei
Zürich für den Wegweisungsvollzug von im Zentrum für
Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA) oder in
anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich
untergebrachte Personen
Vom 23. Mai 2025 (Stand 1. Juli 2025)
Der Kanton Zürich, vertreten durch die Sicherheitsdirektion, und der Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, schliessen,
in Ausführung von Art. 48 der Bundesverfassung 1),
folgende Verwaltungsvereinbarung ab:
Ziff. 1 Rechtsnatur und Gegenstand
1 Die vorliegende Vereinbarung ist ein verwaltungsrechtlicher Vertrag mit rechtsetzendem Charakter. Er regelt die Erbringung von Leistungen der Kantonspolizei Zürich im Rahmen des Wegweisungsvollzugs für Personen, die in Hafteinrichtungen
des Kantons Zürich untergebracht sind, und stellt die dazu benötigte sachliche Zuständigkeit her.
Ziff. 2 Grundlagen
1 Grundlage sind die bundesrechtlichen Erlasse des Wegweisungsvollzugsrechts, namentlich
a) das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG] 2));
b) das Bundesgesetz über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsgesetz [ZAG] 3));
1) SR 101
2) SR 142.20
3) SR 364
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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c) die Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher
Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes (Zwangsanwendungsverordnung [ZAV] 4));
d) die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der
Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL 5)).
Ziff. 3 Leistungen Kantonspolizei Zürich
1 Die Kantonspolizei Zürich erbringt die Leistungen für in Hafteinrichtungen des
Kantons Zürich untergebrachten Häftlinge des Kantons Aargau im Wegweisungsvollzug gemäss nachfolgenden Ziffern 3.1 bis 3.3. Dabei hält sie die bundesrechtlichen Vorgaben gemäss Ziffer 2 ein. Für die Ausführung gelten die Dienstvorschriften und Anweisungen der Kantonspolizei Zürich.
Ziff. 3.1. Transporte während des Aufenthalts in einer Hafteinrichtung des
Kantons Zürich
1 Die Kantonspolizei Zürich übernimmt die notwendigen Transporte während der
Dauer der Haft, insbesondere
a) Transporte in medizinische Einrichtungen (namentlich Universitätsspital Zürich [USZ], Kantonsspitäler oder psychiatrische Kliniken);
b) Transporte zu diplomatischen Einrichtungen (namentlich Botschaften und
Konsulate);
c) Transporte in den zuständigen Kanton bei Verweigerung des Jail Transport
Systems (JTS);
d) Transporte bei Versetzungen in andere Haftanstalten.
Ziff. 3.2. Bewachung bei externen Terminen
1 Die Kantonspolizei Zürich bewacht in Hafteinrichtungen untergebrachte Personen
anlässlich ihres Transports gemäss Ziffer 3.1.
a) während des Aufenthalts in einer medizinischen Einrichtung, soweit und solange die Bewachung nicht durch Beauftragte des Amts für Justizvollzug und
Wiedereingliederung (JuWe) sichergestellt werden kann;
b) während des Aufenthalts in einer diplomatischen Einrichtung.
Ziff. 3.3. Zuführung in die Bodenorganisation
1 Die Kantonspolizei Zürich holt Personen, die im Zentrum für Ausländerrechtliche
Administrativhaft (ZAA) untergebracht sind, ab und führt sie gemäss Art. 15f Abs. 1
lit. a VVWAL der für Linien- und Sonderflüge erstellten Bodenorganisation am
Flughafen Zürich zu.
4) SR 364.3
5) SR 142.281
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2 Personen, die in anderen Hafteinrichtungen im Kanton Zürich untergebracht sind,
können gestützt auf deren Auftrag durch die Kantonspolizei Zürich abgeholt und im
Sinne von Art. 15f Abs. 1 lit. a VVWAL in die Bodenorganisationen in der Schweiz
zugeführt werden.
Ziff. 4 Delegation der Zuständigkeit
1 Der Kanton Aargau delegiert mit dieser Vereinbarung seine sachliche Zuständigkeit für die Amtshandlungen gemäss den Ziffern 3.1 bis 3.3 an die Kantonspolizei
Zürich.
Ziff. 5 Entschädigung
1 Die finanzielle Entschädigung der Leistungen der Kantonspolizei Zürich wird so
bemessen, dass diese damit den ihr entstehenden Aufwände insbesondere durch entsprechende Erhöhung von Stellenprozenten ausgleichen kann. Die Aufteilung dieser
Kosten erfolgt gemäss Ziff. 5.1 und 5.2.
2 Die geschuldeten Entschädigungen werden mittels Sammelrechnungen für eine
Abrechnungsperiode durch die Kantonspolizei Zürich in Rechnung gestellt. Die
Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
Ziff. 5.1. Leistungen Abteilung Sicherheitsdienstleistungen
1 Die Transport- und Bewachungsleistungen gemäss Ziff. 3.1 und 3.2, Zuführungen
in Bodenorganisationen an anderen Landesflughäfen und Zuführungen in Bodenorganisationen ab Haftanstalten des Kantons Zürich exklusiv dem ZAA werden durch
die Abteilung Sicherheitsdienstleistungen der Kantonspolizei Zürich je nach Aufwand und Einsatzstunde verrechnet.
2 Dafür gelten folgende Ansätze:
a) Einsatzstunde pro Person: Fr. 120.–
b) Entschädigung pro Kilometer: Fr. 1.50
Ziff. 5.2. Leistungen Flughafenpolizei-Spezialabteilung
1 Die Zuführungen in die Bodenorganisation am Flughafen Zürich ab ZAA werden
durch die Flughafenpolizei-Spezialabteilung pauschal pro Vorgang und Person mit
Fr. 390.– verrechnet.
Ziff. 6 Geltungsdauer
1 Diese Vereinbarung gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bis auf Weiteres. Sie
kann durch beide Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten
jeweils auf Ende eines Jahres, erstmals per 31.Dezember 2025, gekündigt werden.
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
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Ziff. 7 Informationspflicht
1 Die Parteien sind verpflichtet, sich jederzeit unverzüglich über alle gegenwärtigen
und absehbaren Umstände und Fakten aufzuklären, welche die Erfüllung dieser Vereinbarung beeinflussen oder beeinträchtigen können.
Ziff. 8 Haftung
1 Für Schäden Dritter, die bei Erfüllung der Leistungen verursacht wurden, haften
die Parteien gegenseitig nach den jeweiligen kantonsinternen Vorschriften.
Ziff. 9 Amtsgeheimnis
1 Die Parteien und deren Mitarbeitende unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie wahren
Verschwiegenheit über alle bei der Erfüllung des Auftrages wahrgenommenen vertraulichen Informationen.
2 Als vertrauliche Informationen gelten Tatsachen, Informationen, Daten, Pläne, Unterlagen und jegliches Material - gleich welcher Natur - sowie anderes Wissen, die
den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung in mündlicher, schriftlicher, digitaler oder sonstiger Form zugänglich gemacht wurden oder werden, oder
die ihnen im Rahmen von Gesprächen, Überprüfungen oder in sonstiger Weise bekannt werden.
Ziff. 10 Vollständigkeit und Ausschliesslichkeit
1 Diese Vereinbarung behandelt den Regelungsgegenstand gemäss Ziffer 1 umfassend. Sie ersetzt alle diesbezüglichen früheren schriftlichen oder mündlichen Verträge oder Absprachen.
Ziff. 11 Salvatorische Klausel
1 Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam
oder unerfüllbar erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil
der Vereinbarung durch eine gültige, wirksame und erfüllbare Bestimmung zu ersetzen, die der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
Ziff. 12 Anwendbares Recht / Gerichtsstand
1 Diese Vereinbarung untersteht dem Schweizerischen Recht.
2 Bei Meinungsverschiedenheiten verpflichten sich die Parteien, vor der Einleitung
eines Gerichtsverfahrens in guten Treuen eine gütliche Einigung anzustreben. Wenn
trotz der Bemühungen der Parteien keine Einigung zustande kommt, vereinbaren die
Parteien Zürich als Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten aus dieser
Vereinbarung.
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Ziff. 13 Anpassung
1 Anpassungen dieser Vereinbarung können im gegenseitigen Einverständnis und
frühestens per Ende Dezember 2025 vorgenommen werden; sie haben in schriftlicher Form zu erfolgen.
2 Die Kantonspolizei Zürich ist berechtigt, die Höhe der finanziellen Entschädigung
einseitig nach schriftlicher Ankündigung drei Monate im Voraus anzupassen.
Ziff. 14 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Juli 2025 in Kraft.
2 Die vorliegende Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede beteiligte Partei erhält ein unterzeichnetes Exemplar.
Aarau, 23. Mai 2025/Zürich, 16. Juni 2025
Für den Kanton Aargau:
EGLI
Landammann, Vorsteher Departement
Volkswirtschaft und Inneres
Für den Kanton Zürich:
WEYERMANN
Kommandant Kantonspolizei Zürich
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.05.2025 01.07.2025 Erlass Erstfassung 2025/04-21
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Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.05.2025 01.07.2025 Erstfassung 2025/04-21
