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title: "Reglement über die Berufsmaturität"
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provisions: 18
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# Reglement über die Berufsmaturität

## § 1 I. Allgemeine Bestimmungen {#par_1}

5 Geltungsbereich
Das Reglement gilt für die kantonalen Berufsfachschulen, die auf die Berufsmaturität vorbereiten, nachfolgend berufsbildende Schulen genannt.

## § 2 {#par_2}

Grundsätze
1 Die Ausbildungen an den Berufsmaturitätsabteilungen der berufsbildenden
Schulen bereiten auf die Berufsmaturität vor.
2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts, die Zulassung, die Leistungsbeurteilung, die Promotion sowie die Berufsmaturitätsprüfung richten sich nach der
Berufsmaturitätsverordnung (BMV) und diesem Reglement.

## § 3 II. Zuständigkeiten {#par_3}

Regierungsrat
Der Regierungsrat bestimmt das Angebot der Bildungsgänge sowie die Sprachen
im Grundlagenbereich gemäss Art. 8 BMV.

## § 4 {#par_4}

6 Amt für Berufsbildung
Das Amt für Berufsbildung:
a) stellt die Verbindungen zu den eidgenössischen und regionalen Berufsmaturitätsgremien sicher;
b) gewährleistet die notwendige fachliche Koordination zwischen den Berufsmaturitätsschulen des Kantons;
c) regelt zusammen mit den Schulleitungen das Aufnahmeverfahren.
d) überwacht die Aufnahmeverfahren und die Berufsmaturitätsprüfungen;
e) genehmigt die Wegleitungen der Schulen zu den Berufsmaturitätsprüfungen;
f) dispensiert von Berufsmaturitätsprüfungen;
g) entscheidet über die Übernahme von Schulgeld.
622.211

## § 5 {#par_5}

Schulleitung
Die Schulleitung:
a) regelt zusammen mit dem Amt für Berufsbildung das Aufnahmeverfahren;
b) entscheidet über die definitive Zulassung zur Berufsmaturitätsausbildung;
c) ist für die Prüfungsleitung zuständig; sie kann diese einer Fachperson der
Schule übertragen;
d) entscheidet über allfällige Nachprüfungen;
e) teilt das Ergebnis der Berufsmaturitätsprüfung den Prüfungsabsolventinnen
und Prüfungsabsolventen mit.

## § 6 III. Zulassung und Aufnahme {#par_6}

7 Zulassung
1 Zur lehrbegleitenden Berufsmaturitätsausbildung wird zugelassen, wer:
a) einen unterzeichneten Lehrvertrag für eine mindestens dreijährige Grundbildung vorweist und
b) das Aufnahmeverfahren besteht.
2 An die Fachmittelschulen mit Berufsmaturitätsabschluss wird zugelassen, wer
das Aufnahmeverfahren besteht.
3 Zur Berufsmaturitätsausbildung für gelernte Berufsleute wird zugelassen, wer:
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis einer mindestens dreijährigen Grundbildung vorweist und
b) das Aufnahmeverfahren besteht.

## § 7 IV. Berufsmaturitätsprüfungen {#par_7}

Zulassung zur Prüfung
1 Zu den Berufsmaturitätsprüfungen wird zugelassen:
a) wer einen entsprechenden Ausbildungsgang an einer berufsbildenden Schule
im Kanton Schwyz besucht und
b) wer zum Zeitpunkt der Berufsmaturitätsprüfung über ein eidgenössisches
Fähigkeitszeugnis verfügt oder spätestens im Jahr der Berufsmaturitätsprüfung zum Qualifikationsverfahren zugelassen ist.
2 Die Prüfung wird an jener berufsbildenden Schule abgelegt, die für das letzte
Ausbildungsjahr zuständig ist.

## § 8 {#par_8}

8 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff orientiert sich an den Rahmenlehrplänen des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
622.211

## § 9 SRSZ 1.2.2027 3 {#par_9}

Prüfungsorganisation
1 Das Amt für Berufsbildung legt die Fächer fest, die vorzeitig abgeschlossen
werden können.
2 Die Schulen erlassen Wegleitungen für die Berufsmaturitätsprüfungen und
führen das Prüfungssekretariat.
3 Die Berufsmaturitätsprüfungen sind nicht öffentlich.

## § 10 {#par_10}

Noten
Die unterrichtenden Lehrkräfte setzen die Noten in Absprache mit den Expertinnen und Experten fest.

## § 11 {#par_11}

Expertinnen und Experten
1 Die Expertinnen und Experten sind externe Fachleute von Fachhochschulen,
Gymnasien und Berufsmaturitätsschulen.
2 Sie werden auf Antrag der Schulleitung von der Kommission für Qualifikationsverfahren gewählt.
3 Sie beurteilen die Berufsmaturitätsprüfung und überwachen insbesondere den
ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfung.

## § 12 {#par_12}

Zensurkonferenz
1 Die Zensurkonferenz setzt sich zusammen aus den Fachlehrpersonen und wird
von einem Mitglied der Schulleitung präsidiert.
2 Die Zensurkonferenz entscheidet über das Bestehen der Berufsmaturität.

## § 13 {#par_13}

Berufsmaturitätszeugnis
1 Das Berufsmaturitätszeugnis bestätigt das Bestehen der Berufsmaturität
2 Es wird vom Bildungsdepartement ausgestellt und von der Schulleitung mit
unterzeichnet.
3 Das Zeugnis wird erst ausgestellt, wenn ein eidgenössischer Fähigkeitsausweis
vorliegt.

## § 14 {#par_14}

Nachprüfung, Wiederholung
1 Ist jemand an der regulären Prüfung verhindert, entscheidet die Schulleitung
über allfällige Nachprüfungen. Diese entsprechen in Umfang und Durchführung
der regulären Prüfung.
2 Eine nicht bestandene Berufsmaturitätsprüfung kann frühestens nach einem
Jahr an der Schule, an der die nicht bestandene Prüfung absolviert wurde, wiederholt werden.
622.211

## § 15 {#par_15}

Unredlichkeit, Ausschluss
1 Bei Unredlichkeit im Zusammenhang mit der Berufsmaturitätsprüfung erfolgt
der Ausschluss von der gesamten Prüfung durch die Schulleitung.
2 Bleibt jemand unentschuldigt einer Prüfung fern, gelten das entsprechende
Fach und die Berufsmaturitätsprüfung als nicht bestanden.
3 Die Prüfung kann in beiden Fällen frühestens nach einem Jahr wiederholt
werden.

## § 16 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen {#par_16}

Rechtsmittel
Entscheide, die aufgrund dieses Reglements gefällt werden, können nach den
Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes9 angefochten werden.

## § 18 § 17 10 {#par_18}

Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement über die Berufsmaturität im Kanton Schwyz vom 12. September
200011 wird auf den 1. August 2015 aufgehoben.

## § 19 {#par_19}

Veröffentlichung und Inkrafttreten
1 Das Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung
aufgenommen.12
2 Das Reglement tritt am 1. August 2015 in Kraft.13
1 GS 23-48 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 12. Mai 2026 (GS 28-17).
2 SR 412.103.1.
3 SRSZ 622.110.
4 Ingress in der Fassung vom 12. Mai 2026.
5 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 2026.
6 Abs. 1 Bst. d und f in der Fassung vom, Bst. g neu eingefügt am 12. Mai 2026.
7 Abs. 2 in der Fassung vom 12. Mai 2026.
8 Abs. 1 in der Fassung vom 12. Mai 2026.
9 SRSZ 234.110.
10 Aufgehoben am 12. Mai 2026.
11 GS 19-634.
12 Abl 2012 1767.
13 Änderungen vom 12. Mai 2026 am 1. August 2026 (Abl RE-SZ19-0000000033) in Kraft
getreten.
