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title: "Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet Gemeinderatsbeschluss"
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provisions: 11
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# Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet Gemeinderatsbeschluss

## Art. 1 mit Änderungen bis 9. Juli 2003 {#art_1}

Geltungsbereich und Bestandteile
1Für den Bereich zwischen Hardstrasse, Hardturmstrasse, Förrlibuckstrasse/Kat.-Nr. 6237 und Pfingstweidstrasse wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von §§ 85 f. PBG erlassen.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Bestimmungen und den beiden zugehörigen Plänen 1 und 2 im
Massstab 1:1000 zusammen.

## Art. 2 {#art_2}

Verhältnis zur Bau- und Zonenordnung
1Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, finden die Bestimmungen der allgemeinen Bau- und Zonenordnung im Plangebiet keine Anwendung.
2Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung.

## Art. 3 {#art_3}

Teilgebiete
1Der Geltungsbereich enthält folgende in Baufelder unterteilte
Teilgebiete:2
− P Stammareal SEWZ (Baufelder A und C)
− M Mischgebiete (Baufelder B, D, E, F, G und H)
2Die Teilgebiete gemäss Abs. 1 haben folgende Zielsetzungen:3
− P Bereich der produzierenden Industrie
− M bestimmt für Wohnungen sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe
3Als weitere Teilgebiete sind die der Grunderschliessung dienenden Schiffbau- und Technoparkstrasse sowie die zentralen
Freiräume Turbinenplatz und Schiffbauplatz ausgeschieden.

## Art. 4 {#art_4}

Nutzweisen
1Im Teilgebiet P sind stark störende Betriebe gestattet, wobei
ausschliesslich industrielle und gewerbliche Betriebe der Güterherstellung, Güterbearbeitung oder Güterverarbeitung sowie
Betriebe der Gütergrossverteilung, Lagerhaltung und des
Transports erlaubt sind. Betriebszugehörige Verwaltungs-, Forschungs- und technische Räume sowie betriebszugehörige
Wohlfahrtseinrichtungen sind zulässig.4
Abs. 2 (aufgehoben)5
2In den Mischgebieten M sind neben Wohnungen höchstens

## Art. 5 mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe gestattet.6 {#art_5}

Empfindlichkeitsstufen
Dem Geltungsbereich des Gestaltungsplanes wird mit Bezug
auf die Baufelder A und C die Empfindlichkeitsstufe IV und im
Übrigen die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.

## Art. 6 {#art_6}

Massvorschriften für die einzelnen Baufelder
1In den einzelnen Baufeldern gelten folgende Massvorschriften:
A B C D E F G H
Ausnützung (m2) 12 400 38 0007 48 7008 15 000 110 000 30 0009 38 000 66 000
Wohnanteil 20%10 35%11 35%*
Gebäudehöhe 21 m 24 m 21 m 24 m 21 m 21 m 21 m 21/24 m
First-/Zinnenhöhe 4 m 4 m 4 m 4 m 4 m 4 m 4 m 4 m
Vollgeschosszahl 6 7 6 7 6 6 6 6/7
Dachgeschosse 1 1 1 1 1 1 1 1
Untergeschosse 1 1 1 1 1 1 1 1
Freiflächenziffer 10% 25%12 10% 20% 10/20% 35%13 15% 25%*
* Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 6261 (Baufeld H)14 ist weder ein Mindestwohnanteil noch
eine Freiflächenziffer einzuhalten
2Die für die Ausnützung anrechenbare Geschossfläche entspricht der Summe aller Vollgeschossflächen einschliesslich
Aussenwandquerschnitte sowie aller Flächen von Wohn-,
Schlaf-, Arbeits-, Lager- und zugehörigen Nebenräumen in
Dach- und Untergeschossen, einschliesslich der Erschliessungsflächen, soweit sie anrechenbaren Räumen dienen.
Grenzen anrechenbare an nicht anrechenbare Räume, wird bis
zur Wandmitte, im Übrigen einschliesslich der Wände gemessen.
3Für die Freiflächen gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Freiflächenziffer ist bei Neubauvorhaben sowie wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen im Bereich des
jeweiligen unmittelbaren Gebäudeumschwungs entsprechend dem vom Bauvorhaben erfassten Anteil der anrechenbaren Geschossfläche des jeweiligen Baufeldes zu
verwirklichen. Dabei ist innerhalb des im Plan 1 bezeichneten Bereiches der Baufelder B und F ein öffentlich zugänglicher Freiraum mit einer Fläche von mindestens 2000 m² und
einer Breite von mindestens 25 m herzurichten. Bei etappenweiser Überbauung dieser Baufelder dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn die Herrichtung dieses Freiraumes sichergestellt ist.15
b) Die für die Freiflächenziffer anrechenbare Fläche darf im
Ausmass eines Drittels weder an der Oberfläche versiegelt
werden, noch dürfen in diesem Bereich unterirdische Bauten
und Anlagen erstellt werden; im Umfang eines weiteren Drittels darf diese Fläche unterkellert werden, soweit sie an der
Oberfläche nicht versiegelt wird und die Erdüberdeckung
mindestens 0,50 m beträgt.16
4Bei Neubauten sowie wesentlichen Umbauten und Nutzungsänderungen ist je mindestens der in Abs. 1 festgelegte Anteil
von der von einem solchen Bauvorhaben erfassten anrechenbaren Geschossfläche als Wohnfläche zu realisieren.
5Nutzungsanteile dürfen innerhalb des Gebäudes und des Baufeldes, Wohnflächenanteile zudem im Umfang von maximal
3000 m² auch zwischen den Baufeldern B, F und H verlegt
werden, sofern vorgeschriebene Mindestanteile vorab oder

## Art. 7 gleichzeitig realisiert werden.17 {#art_7}

Hochhäuser
In den Baufeldern B und C sind Hochhäuser unter den Voraussetzungen von § 284 PBG gestattet. Für Hochhäuser gilt die
Geschosszahlbeschränkung von Art. 6 nicht.

## Art. 8 {#art_8}

Stellung der Bauten
1Oberirdische und unterirdische Gebäude und Gebäudeteile
dürfen nur innerhalb der im Plan 1 eingetragenen Baubegrenzungslinien errichtet werden. Ausgenommen sind einzelne Verbindungstunnels, Erschliessungskulissen und Leitungskanäle,
sofern sie die Beschränkungen von Art. 11 beachten und soweit
sie den Bau und Betrieb der Versorgungsanlagen in den
Hauptachsen (Art. 13 Abs. 4) weder behindern noch erschweren. Weitergehende Beschränkungen durch Baulinien bleiben
vorbehalten.
2Wo Baubegrenzungslinien fehlen, haben oberirdische und unterirdische Gebäude gegenüber arealinternen Erschliessungs-
und Verbindungsstrassen einen Minimalabstand von 3,5 m einzuhalten.
3Gegenüber getrennt von Strassen geführten Fusswegen und
Radwegen muss im ganzen Plangebiet kein Abstand eingehalten werden.
4Die Giessereistrasse darf im Baufeld E mit maximal drei je
höchstens 20 m breiten Gebäudebrücken überbaut werden.18
5Das Zusammenbauen ist erlaubt. Der Grenzbau ist zulässig,
soweit an ein bestehendes Gebäude angebaut werden kann
oder der betroffene Nachbar schriftlich zustimmt.

## Art. 9 {#art_9}

Ergänzende Gestaltungspläne
1In den Baufeldern B, D, E, F und H sowie für Hochhäuser dürfen Baubewilligungen für Neubauten und wesentliche Umbauten nur aufgrund von ergänzenden Gestaltungsplänen erteilt
werden. Diese sind im Rahmen der vorliegenden Bestimmungen aufzustellen und haben jeweils eine planerisch und städtebaulich sinnvolle Arealfläche mit einem Minimalumfang von
4000 m² zu erfassen; sie bedürfen lediglich der Zustimmung
durch den Stadtrat.19
2Für die Überbauung des Baufeldes E nördlich des Technoparks darf der Perimeter des bestehenden Gestaltungsplans
Technopark erweitert werden.

## Art. 10 {#art_10}

Gestaltung20
Bauten, Anlagen und Umschwung im Teilgebiet M sind für sich
und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so
zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht
wird.
Art. 11 Zentrale Freiräume
1Die zentralen Freiräume müssen hohe gestalterische und ökologische Anforderungen erfüllen und öffentlich zugänglich sein.
Sie sind von Altlasten zu befreien, soweit dies die übergeordneten Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebene Nutzung
als nötig erscheinen lassen.
2Der Freiraum Turbinenplatz darf zur Hälfte mit unterirdischen
Bauten oder Anlagen unterkellert werden, sofern die Erdüberdeckung mindestens 0,8 m beträgt. An der Oberfläche darf der
Turbinenplatz nur soweit versiegelt werden, als dies für die Erschliessung der unterirdischen Baute oder Anlage mit höchstens einer Ein- und einer Ausfahrt unerlässlich ist. Für die
2400 m² übersteigende Fläche dieser unterirdischen Baute oder
Anlage muss innerhalb des Planungsgebietes eine unversiegelte, nicht unterkellerte Ersatzfläche geschaffen werden. Diese
darf an der Freiflächenziffer angerechnet werden, wenn der Anteil der unversiegelten, nicht unterkellerten Fläche gemäss
Art. 6 Abs. 3 lit. b entsprechend erhöht wird. Eine Baubewilligung für eine unterirdische Baute oder Anlage im Freiraum
Turbinenplatz wird nur erteilt, wenn mit dem Baugesuch nachgewiesen wird, dass die erforderliche Ersatzfläche innert maximal drei Jahren realisiert wird.21
3Der Schiffbauplatz sowie die Randbereiche von Schiffbau- und
Technoparkstrasse (Baumalleen) sind als attraktive, primär
dem Fussgängerverkehr zur Verfügung stehende öffentliche
Flächen auszugestalten. Abgesehen von einzelnen Verbindungstunnels, Erschliessungskulissen und Leitungskanälen
dürfen darin keine unterirdischen Bauten und Anlagen erstellt
werden.22
Art. 12 Ökologischer Ausgleich
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Insbesondere sind je nach der Nutzung, den örtlichen Verhältnissen und der Art der Bauten und Anlagen
− in ausreichender Anzahl Bäume und Hecken zu pflanzen und
zu erhalten,
− Flachdächer zu begrünen, soweit dadurch die ordentliche
Nutzung der Gebäude nicht übermässig erschwert wird,
− Grünflächen als artenreiche Wiesen- und Rasenflächen anzulegen und zu erhalten,
− Lebensräume (wie extensiv genutzte und roh belassene Umgebungsflächen, chaussierte Plätze und Wege) für die bedrohten oder bedrängten Arten der Ruderalflora zu schaffen
und zu erhalten.
Art. 13 Erschliessung
1Das gesamte Plangebiet, mit Ausnahme des Teilgebietes P, ist
mit durchgehenden Fusswegen zu erschliessen.
2Für die internen Verkehrsverbindungen und die Anschlüsse
des rollenden Verkehrs an das übergeordnete Strassennetz ist
der Plan 2 im Massstab 1:1000 massgebend. Für die Zufahrt in
die Parkgaragen sowie für den Güterumschlag sind drei Hauptanschlusspunkte an der Pfingstweid-, Hard- und Förrlibuckstrasse bestimmt. Wichtigste interne Strassen sind die Schiffbau-, die Technopark- und die Turbinenstrasse. Für untergeordnete Beziehungen, namentlich für Anlieferungszwecke, sind
zusätzliche Ein- und Ausfahrten sowie interne Verbindungen
möglich.
3Für Bauten und Anlagen mit grossem Güterverkehr ist der bestehende Gleisanschluss zu nutzen.
4Die Anschlussbauwerke und die internen Verbindungsstrassen, insbesondere die Schiffbau-, die Technopark- und die
Giessereistrasse, sind einschliesslich der Versorgungs- und
Entsorgungsanlagen auf Kosten der Grundeigentümer des
Plangebietes so zeitgerecht zu realisieren und nach ihrer
Vollendung unentgeltlich in das Eigentum der Stadt Zürich zu
übertragen, dass stets eine genügende Erschliessung gewährleistet ist. Im Bereich der Baufelder F und G ist die Giessereistrasse spätestens dann zu erstellen und zu übertragen, wenn
der Forschungsbetrieb im Hydrauliklabor (Gebäude Vers.-
Nr. 3590) eingestellt ist.
Art. 14 Parkierung
1Die Zahl der Pflichtparkplätze berechnet sich nach der im Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheides für die Stadt Zürich
massgebenden Parkplatzverordnung. Freiwillige Autoabstellplätze dürfen nur für Wohnbauten erstellt werden.
2Im ganzen Plangebiet sind maximal 1500 Autoabstellplätze zulässig.
3Im Rahmen der etappenweisen Ausführung sind Vorleistungen
bis 30% über die Limite hinaus gestattet, die beim jeweils aktuellen Vorhaben einzuhalten ist, soweit damit die für die Nutzung
des ganzen Plangebietes gesamthaft zulässige Parkplatzzahl
nicht überschritten wird und die dem Realisierungsstand entsprechende Zahl gemäss der im Zeitpunkt des baurechtlichen
Entscheides für die Stadt Zürich massgebenden Parkplatzverordnung um nicht mehr als 5% überschritten wird.
4Die Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch oder in Parkhäusern anzuordnen. Die Erstellung der Parkplätze hat im
Rahmen der Realisierung der Neubauten anteilmässig zu erfolgen, wobei die einzelnen Garagen zusammengefasst und auch
ausserhalb der jeweiligen Teilgebiete erstellt werden können.
5Es sind an geeigneten Lagen genügend Abstellmöglichkeiten
für Velos, Mofas und Motorräder herzurichten.
Art. 15 Energie
1Der Heizenergiebedarf darf die um 10% reduzierten Werte
gemäss den Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht
überschreiten.
2Der Energiebedarf für Raumheizung und Warmwasser ist
durch Fernwärme zu decken, soweit er nicht durch erneuerbare
Energien oder Abwärme gedeckt wird. Andere Energieträger
sind zulässig, falls keine Fernwärme zur Verfügung steht.23
Art. 16 Meteorwasser
Das im Plangebiet anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist
nach den Vorschriften und Richtlinien des Kantons versickern
zu lassen. Meteorwasser, das nicht versickert werden darf, ist
im Sinne von Art. 7 GSchG und nach Massgabe des generellen
Entwässerungsplans abzuleiten.
Art. 17 Abfälle
Für die Bewirtschaftung aller im Plangebiet anfallenden Abfälle
sind die nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen.
Art. 18 Altlasten
Wo Altlastenverdacht besteht, sind die erforderlichen Untersuchungen nach den Vorgaben der kantonalen Baudirektion (Amt
für Gewässerschutz und Wasserbau) frühzeitig vorzunehmen.
Bau- oder Abbruchbewilligungen dürfen erst erteilt werden,
wenn entsprechende Bestätigungen dieses Amtes vorliegen.
Art. 19 Etappierung
1Der zentrale Freiraum Turbinenplatz ist spätestens mit Neubauten sowie wesentlichen Umbauten oder Nutzungsänderungen im Plangebiet zu realisieren, und zwar je 1 m² des Turbinenplatzes pro 20 m² der vom Bauvorhaben erfassten anrechenbaren Geschossfläche. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind bauliche Massnahmen, die bestehende Produktionsräume des Teilgebietes P betreffen. Bei etappenweiser Herrichtung des Freiraumes ist vorgängig ein Gesamtkonzept bewilligen zu lassen.
2Schiffbauplatz, Schiffbaustrasse und Technoparkstrasse sind
samt Baumallee spätestens dann je auf Anstosslänge definitiv
auszubauen und zu gestalten, wenn innerhalb einer Bautiefe
Neubauten erstellt oder wesentliche Umbauten oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden.24
3Ungeachtet der Erstellungspflicht gemäss Abs. 1 ist anlässlich
der Realisierung einer jeden Baubewilligung im Bereich des
Turbinenplatzes diesen auf Anstosslänge mindestens bis zur
Tiefe von einem Drittel zu verwirklichen. Wo das aus technischen Gründen nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist,
sind flächengleiche Umlagerungen im Umfang von 20% gestattet. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind bauliche
Massnahmen, die Produktionsräume des Teilgebietes P betreffen.
Abs. 4 (aufgehoben)25
Art. 20 Bestehende Bauten in den Baufeldern C und F
1Im Baufeld C bestehende Bürobauten können, soweit sie nicht
für betriebszugehörige Bedürfnisse benötigt werden, auch für
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe verwendet und an Dritte
vermietet werden. Eine solche Verwendung gilt als wesentliche
Nutzungsänderung.26
2Solange im Baufeld C Flächen im Sinne von Abs. 1 verwendet
werden, dürfen dort auch für den betriebseigenen Bedarf keine
zusätzlichen Büro- und Verwaltungsräume mehr erstellt oder
eingerichtet werden.
3Soweit und solange die bestehende Giessereihalle (Assek.-
Nr. 1909) als frei zugänglicher öffentlicher überdeckter Freiraum hergerichtet und verwendet wird, gelten die entsprechenden Flächen nicht als anrechenbare Geschossfläche. Die Hälfte
dieser Fläche darf an die im Baufeld F erforderlichen Freiflächen angerechnet werden.27
Art. 21 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Mit Inkrafttreten des Gestaltungsplans Escher-Wyss-Gebiet gelten Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 4 Abs. 3 Satz 2, Art. 5-8,

## Art. 10und {#art_10und}

Art. 12 Abs. 1-3 und 5 des Gestaltungsplans Technopark (GRB vom 18. Dezember 1991)28 als aufgehoben. Ab
diesem Zeitpunkt bestimmt sich der Geltungsbereich des Gestaltungsplans Technopark nach Plan 1.
Art. 22 Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan Escher-Wyss-Gebiet tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung der regierungsrätlichen Genehmigung in Kraft.29
1 AS 42, 73; 43, 129.
2 Geändert durch GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion am
24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
3 Geändert durch GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion am
24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
4 Fassung gemäss GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion am
24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
5 Aufgehoben gemäss GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion
am 24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
6 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
7 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
8 Fassung gemäss GRB vom 4. Februar 1998; genehmigt von der Baudirektion
am 30. April 1998; Inkraftsetzung auf den 23. Mai 1998.
9 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
10 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
11 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
12 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
13 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
14 Fassung gemäss GRB vom 4. Februar 1998; genehmigt von der Baudirektion
am 30. April 1998; Inkraftsetzung auf den 23. Mai 1998.
15 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
16 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
17 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
18 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirektion am 6. März 2000; Inkraftsetzung auf den 25. März 2000
19 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
20 Geändert durch GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion am
24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
21 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
22 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
23 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
24 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
25 Aufgehoben durch GRB vom 3. November 1999.
26 Geändert durch GRB vom 9. Juli 2003; genehmigt von der Baudirektion am
24. Oktober 2003; Inkraftsetzung auf den 8. November 2003.
27 Fassung gemäss GRB vom 3. November 1999; genehmigt von der Baudirek-
28 AS 41, 2.
29 Genehmigt vom Regierungsrat am 27. September 1995; Inkraftsetzung auf
den 11. November 1995.
