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title: "Organisationsreglement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (OrgR KESB)"
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# Organisationsreglement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (OrgR KESB)

## Art. 1 {#art_1}

Dieses Reglement bestimmt die Grundzüge der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt
Zürich (KESB).

## Art. 2 {#art_2}

1 Die KESB ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Spezialverwaltungsbehörde mit sinngemässen Kompetenzen einer Dienstabteilung.
2 Sie ist administrativ dem Sozialdepartement zugeordnet.

## Art. 3 {#art_3}

Die KESB besteht aus:
a. mindestens zehn Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin
oder des Präsidenten;
b. mindestens zwei Ersatzmitgliedern.

## Art. 4 {#art_4}

Die ständigen Organe der KESB sind:
a. die Geschäftsleitung;
b. die Plenarversammlung;
c. die konstituierende Versammlung.

## Art. 5 {#art_5}

Die Plenarversammlung besteht aus:
a. den Mitgliedern;
b. den Ersatzmitgliedern mit einem Stellenpensum von mindestens 50 Prozent.
1 LS 131.1
2 AS 101.100
3 Begründung siehe STRB Nr. 22 vom 10. Januar 2024.
Gegenstand
Zuordnung
Mitglieder und
Ersatzmitglieder
Organe
Plenarversammlung
2Organisationsreglement der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich
(OrgR KESB)
172.480

## Art. 6 {#art_6}

1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet die KESB.
2 Sie oder er verfügt sinngemäss über die Kompetenzen einer
Dienstchefin oder eines Dienstchefs.
3 Bei einer Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten
obliegt die Leitung dem ersten Vizepräsidium und bei dessen
Verhinderung dem zweiten Vizepräsidium.

## Art. 7 {#art_7}

1 Die KESB ist in drei Kammern gegliedert.
2 Die Kammern werden jeweils geleitet durch:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten; oder
b. eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
3 Jede Kammer besteht aus mindestens drei Abteilungen.

## Art. 8 {#art_8}

1 Die KESB verfügt über mindestens zehn Abteilungen.
2 Jede Abteilung wird durch ein Mitglied der KESB geleitet.
3 Jede Abteilung verfügt über:
a. juristische Adjunktinnen und Adjunkten;
b. ein Sekretariat.

## Art. 9 {#art_9}

Die KESB verfügt über unterstützende Dienste, insbesondere:
a. den Personaldienst;
b. die zentralen Dienste;
c. den Rechtsdienst.

## Art. 10 {#art_10}

1 Der Stadtrat ernennt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten;
b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder.
2 Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die Anstellung des übrigen Personals gemäss den Vorschriften des Personalrechts der Stadt.
Leitung
Kammern
Abteilungen
Unterstützende
Dienste
Ernennung und
Anstellung
3Organisationsreglement der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich
(OrgR KESB)
172.480

## Art. 11 {#art_11}

1 Die KESB erfüllt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss eidgenössischem und
kantonalem Recht sowie den Staatsverträgen.
2 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Sozialdepartements
regelt die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung gemäss § 45 GG und Art. 44 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB)4 im
Anhang.

## Art. 12 {#art_12}

Die Plenarversammlung regelt in einer Geschäftsordnung die weitere Organisation sowie die weiteren Zuständigkeiten der Behörde und ihrer Organe.

## Art. 13 {#art_13}

Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.
4 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
Aufgaben und
Befugnisse
Geschäftsordnung
Inkrafttreten
