---
title: "Fachhochschulgesetz"
id: 4685cbaf-98e9-4639-bbb9-6034fd940c01
authority: zh
place: "Zürich"
applies_also_from: [ch]
kind: statute
in_force: true
number: "414.10"
publisher_url: https://www.zh.ch/de/politik-staat/gesetze-beschluesse/gesetzessammlung/zhlex-ls/erlass-414_10-2007_04_02-2007_08_01-126.html
solon_url: https://solon.orangecat.ch/law/4685cbaf-98e9-4639-bbb9-6034fd940c01
language: de
in_force_from: 2007-08-01
date_basis: publisher
status: consolidated
source_url: https://www.notes.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/OpenAttachment?Open&docid=09CFC40586FB4EBCC1258AE5003DF78F&file=414.10_2.4.07_126.pdf
read_on: 2026-10-23
sha256: 03246e59ee284dcb1a8edb398c623a6370712ea35a3f56b65948d78d2fe291dc
provisions: 1
---

# Fachhochschulgesetz

## § 2 Zusammenarbeit im Hochschulbereich {#par_2}

1 Der Kanton fördert die schweizerische und die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich.22
2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen und anderen Schulträgern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die
Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
Hochschulen§ 3.22 1 Der Kanton führt folgende staatlichen Hochschulen:
a. Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW),
b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK),
c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des
Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann
a. weitere Hochschulen errichten,
b. bestehende Hochschulen zusammenlegen oder schliessen,
c. Fachbereiche oder Studiengänge anderer staatlicher oder privater
Hochschulen oder weiterer Institutionen des Hochschulbereichs in
die Hochschulen integrieren.
Zweck und
Auftrag
§ 3 a.21 1 Die Hochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder gestalterische und künstlerische Fähigkeiten erfordern.
2 Sie ergänzen ihre Studiengänge durch Weiterbildungsangebote.
3 Sie betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
und erbringen Dienstleistungen für Dritte.
4 Sie verleihen Titel nach Massgabe des Bundesrechts und ihrer Studienordnungen.
Zusammenarbeit
§ 3 b.21 Die Hochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen.
Diversität § 3 c.21 1 Die Hochschulen fördern die Chancengerechtigkeit und
Diversität.
2 Sie streben eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen
Funktionen und Gremien an.
Freiheit und
Verantwortung
der Wissenschaft
§ 4.11 1 Die Freiheit von Lehre und Forschung ist gewährleistet.
2 Wer lehrt oder forscht, beurteilt die eingesetzten Mittel und die
möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbeit unter ethischen Gesichtspunkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch
und Umwelt.
3 Die Hochschulen treffen entsprechende Vorkehrungen.
Besondere
Leistungen
§ 5.22 1 Die Hochschulen können zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen.
2 Sie können für ihre Angehörigen soziale, kulturelle und gesundheitsfördernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports
führen oder unterstützen.
3 Die ZHdK kann im Leistungsbereich Tanz gemäss § 28 Abs. 2
Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche führen oder unterstützen.
Beteiligungen § 6.11 1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des
öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
2 Sie dürfen in den verantwortlichen Organen dieser juristischen
Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, ausgenommen bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen.
3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterialgüterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten
zulässig.
4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
5 Sie unterliegen der Genehmigung durch den Fachhochschulrat.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Bearbeitung
von Personendaten
§ 6 a.14 1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und
besonderer Personendaten von
a. Studierenden,
b. Teilnehmenden an Weiterbildungsstudiengängen und -programmen,
c. Auditorinnen und Auditoren,
d. Studienanwärterinnen und -anwärtern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
a. Eignung,
b. Leistung,
c. Verhalten.
3 Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatrikuliert ist.
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
Aufbewahrungsfristen
§ 6 b.14 Der Fachhochschulrat kann von § 5 Abs. 2 des Gesetzes
über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20074 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in
a. Aus- und Weiterbildungsausweisen,
b. Abschlussarbeiten.
2. Teil: Organisation22
1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat
Kantonsrat§ 7.11 1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Hochschulen aus.
2 Der Kantonsrat
a. beschliesst die Errichtung, Zusammenlegung oder Schliessung staatlicher Hochschulen,
b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest,
c. beschliesst die Globalbudgets der Hochschulen und die weiteren
Staatsleistungen,
d.22 genehmigt die Jahresberichte,
e.18 genehmigt die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der
einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.
Regierungsrat § 8.11 1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die
Hochschulen aus.
2 Der Regierungsrat
a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss § 7 Abs. 2,
b.18 wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mitglieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest,
c.22 ordnet Zulassungsbeschränkungen an,
d.22 trifft im Bereich der privaten Hochschulen die Entscheidungen gemäss §§ 34 f.
2. Abschnitt: Fachhochschulrat
Zusammensetzung und
Wahl
§ 9.12 1 Der Fachhochschulrat setzt sich aus dem für das Bildungswesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht
vom Regierungsrat gewählten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.
2 Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Die
Wiederwahl ist zweimal möglich.
3 An den Sitzungen des Fachhochschulrates nehmen mit beratender Stimme teil:
a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen,
b.20 je eine Vertreterin oder ein Vertreter
1. der Professorinnen und Professoren,
2. des Lehr- und Forschungspersonals,
3. der Assistierenden,
4. des administrativen und technischen Personals,
5. der Studierenden.
c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich
zuständigen Amtes.
4 Die Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Wahl der
Vertretungen.
Funktion und
Aufgaben
§ 10.22 1 Der Fachhochschulrat ist oberstes Organ des Hochschulbereichs. Er führt den Hochschulbereich strategisch und übt die Aufsicht über die Hochschulen aus.
2 Er stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag
a. zur Festlegung der Hauptstandorte der Hochschulen,
b. auf Verabschiedung der Jahresberichte,
c. auf Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
d. auf Entscheidungen im Bereich der privaten Hochschulen gemäss
§§ 34 f.
3 Für die Antragstellung an den Regierungsrat gilt das Organisationsrecht des Regierungsrates.
4 Der Fachhochschulrat
a. genehmigt die Strategien der Hochschulen,
b. legt das Studienangebot auf Bachelor- und Masterstufe abschliessend fest und bewilligt die Studiengänge,
c. erlässt die Rahmenordnungen für die Bachelor- und Masterstudiengänge, wobei er Höchststudiendauern anordnen kann,
d. erlässt eine Rahmenordnung für die Weiterbildungsstudiengänge,
e. überwacht das System der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
f. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen,
g. legt die Gliederungseinheiten der Hochschulen fest, insbesondere
die Departemente, Prorektorate und Organisationseinheiten gleicher
Stufe, und genehmigt deren Ordnungen,
h. genehmigt die Organisationsordnungen von Instituten sowie deren
Gründung oder Auflösung,
i. beschliesst über die Integration von Fachbereichen oder Studiengängen in die Hochschulen gemäss § 3 Abs. 3,
j. wählt die Rektorinnen und Rektoren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf eine Amtsdauer von vier Jahren und entlässt sie,
k. ernennt und entlässt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitungen,
l. genehmigt die Stellenplanung der Hochschulen für die Professuren
und ernennt und entlässt die Professorinnen und Professoren,
m. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen,
n. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
5 Wiederwahl der Rektorinnen und Rektoren sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist möglich.
6 Der Fachhochschulrat regelt seine Organisation und die Behandlung der ihm übertragenen Geschäfte.
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz
Rektorenkonferenz
§ 11.11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden
die Rektorenkonferenz. Diese koordiniert die hochschulübergreifenden Angelegenheiten. Eine Vertreterin oder ein Vertreter des für den
Fachhochschulbereich zuständigen Amtes nimmt an den Sitzungen mit
beratender Stimme teil.
3. Teil: Staatliche Hochschulen
1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen
A. Hochschulpersonal
Zusammensetzung
§ 12.20 1 Das Hochschulpersonal setzt sich zusammen aus
a. den Professorinnen und Professoren,
b. dem Lehr- und Forschungspersonal,
c. den Assistierenden,
d. dem administrativen und technischen Personal.
2 Der Regierungsrat kann weitere Personalkategorien bilden.
3 Die Verordnung regelt Aufgaben, Verantwortung, Kompetenzen,
Schnittstellen und Übergänge der Personalkategorien gemäss Abs. 1
lit. a–c sowie innerhalb von Abs. 1 lit. b.
4 Zum Hochschulpersonal gehören auch die Mitarbeitenden, die privatrechtlich angestellt sind.
Qualifikationsstellen
§ 12 a.19 1 Zur Nachwuchsförderung können befristete Stellen
(Qualifikationsstellen) geschaffen werden.
2 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen gehören dem
Lehr- und Forschungspersonal oder den Assistierenden an.
3 Inhaberinnen und Inhaber von Qualifikationsstellen für Professuren (Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) gehören dem
Lehr- und Forschungspersonal an.
Anforderungen § 12 b.19 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und
Forschungspersonal verfügen nebst einer abgeschlossenen Hochschulausbildung oder einem gleichwertigen Abschluss über Berufserfahrung.
2 Die Professorinnen und Professoren verfügen über mehrjährige
Berufserfahrung, davon mindestens fünf Jahre einschlägige Praxis oder
in einer gleichwertigen Tätigkeit.
3 Die Anstellungsbehörde kann ausnahmsweise vom Erfordernis
eines Hochschulabschlusses oder der Berufserfahrung absehen, wenn
die fachliche Eignung auf andere Weise nachgewiesen wird.
4 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehrpersonal müssen über eine methodisch-didaktische Qualifikation verfügen.
Aufgaben§ 13.20 1 Die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und
Forschungspersonal sind verantwortlich für Lehre, Forschung und Entwicklung, Weiterbildung sowie Dienstleistungen. Sie wirken bei organisatorischen Aufgaben mit.
2 Die Professorinnen und Professoren tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fachgebiets.
3 Die Assistierenden unterstützen die Professorinnen und Professoren sowie das Lehr- und Forschungspersonal in ihren Aufgaben.
4 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb
sicher.
Rechtsstellung§ 14.12 1 Das Hochschulpersonal untersteht dem Personalrecht der
Staatsangestellten. Die Verordnung kann abweichende Bestimmungen
vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.
3 Die Verordnung kann privatrechtliche Anstellungen vorsehen.
Offenlegung
von Interessenbindungen
§ 14 a.21 1 Jedes Mitglied der Hochschulleitung sowie jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Hochschulleitung schriftlich
über:
a. Tätigkeiten in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Gesellschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und öffentlichen
Rechts,
b. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
c. Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das
Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die
Veröffentlichung der Angaben.
Nebentätigkeiten
§ 15.12 Die Verordnung regelt:
a. die Bewilligungspflicht für Nebentätigkeiten und öffentliche Ämter,
b. die Abgaben für die Beanspruchung von Einrichtungen oder Personal der Hochschule bei Nebentätigkeiten.
Rechte
an Immaterialgütern
§ 16.20 Die Hochschulen fördern die Entwicklung von Immaterialgütern und setzen sich für deren Schutz ein. Sie unterstützen die Verwertung der Immaterialgüterrechte.
b. Einzelheiten § 16 a.19 1 Rechte an Immaterialgütern, insbesondere Urheber-,
Design-, Marken- und Patentrechte, die in Ausübung dienstlicher Verpflichtungen geschaffen werden, gehören der Hochschule. Abweichende
Vereinbarungen bleiben vorbehalten. Das Urheberpersönlichkeitsrecht
bleibt gewahrt.
2 Soweit die Hochschule aus der Verwertung von Rechten an Immaterialgütern einen Gewinn erzielt, ist das an ihrer Schaffung mitwirkende Hochschulpersonal angemessen zu beteiligen. Die Verordnung
regelt die Einzelheiten.
B. Studierende
Zulassung § 17.11 1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium
zugelassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen des Bundesrechts
und des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das
Studium auf Bachelor- und Masterstufe sowie für Leistungsbereiche,
die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind, durchgeführt werden.
Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.22
Zulassungsbeschränkungen
§ 18.11 1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschulrates für einzelne Hochschulen oder einzelne Studiengänge Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Studienbetriebs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet grundsätzlich die Eignung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungsabklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen
übertragen werden.
3 Studienanwärterinnen und -anwärter können im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schulträgern einer anderen Fachhochschule
zur Einschreibung zugewiesen werden.
a. Grundsatz
4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studierenden,
die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungsausweises
ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hatten, beschränken.
5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der
Hochschulstufe zuzurechnen sind.16
Studiendauer
und Studienform
§ 19.22 1 Die Hochschulen können ihre Studiengänge in verschiedenen Studienformen anbieten. Bezüglich Ausrichtung und Studiendauer
richten sie sich nach dem Bundesrecht.
2 Studierende, welche die Höchststudiendauer überschreiten, können ausgeschlossen werden.
Disziplinarordnung
§ 20.11 1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.
2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung verstösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.
Organisation
der Studierenden
§ 21.11 1 Die Studierenden wählen den Studierendenrat ihrer Hochschule.
2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in
die Hochschulorgane, soweit Gesetz und Verordnung eine Vertretung
vorsehen.
3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung.
Rechtsstellung§ 22.11 1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2 § 16 a gilt auch für Studierende, die Immaterialgüter im Rahmen
ihres Studiums schaffen.20
2. Abschnitt: Organe der Hochschulen
Rektorin oder
Rektor
§ 23.12 1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie
oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor22
a. führt die Mitglieder der Hochschulleitung,
b. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Mitglieder der
Hochschulleitung,
c. entscheidet endgültig, wenn sich die Mitglieder der Hochschulleitung über Anträge an übergeordnete Instanzen nicht einig sind,
d. beantragt das Globalbudget und die Jahresrechnung und entscheidet
über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Globalbudgets,
e. ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen
Organ übertragen sind.
Hochschulleitung
§ 24.22 1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus
a. der Rektorin oder dem Rektor,
b. den Leiterinnen und Leitern der Departemente und Prorektorate,
c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor,
d. den weiteren Mitgliedern gemäss § 10 Abs. 4 lit. k.
2 Die Hochschulleitung
a. legt die Hochschulstrategie fest,
b. erlässt die Hochschulordnung sowie weitere für die Führung bedeutsame Ordnungen, insbesondere die Departements-, Prorektorats-
und Institutsordnungen,
c. erlässt die Studienordnungen,
d. verleiht Bachelor- und Masterdiplome sowie andere Diplome und
Titel nach Massgabe der Studienordnungen,
e. kann Beiräte schaffen,
f. sorgt für die Qualitätssicherung,
g. beantragt dem Fachhochschulrat den Jahresbericht und den Entwicklungs- und Finanzplan,
h. koordiniert die Lehre, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung
sowie die Dienstleistungen,
i. stellt das Personal an, entlässt es und nimmt die Personalführung
wahr, soweit diese Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung
einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Hochschulleitung kann
diese Aufgaben ganz oder teilweise an einzelne Mitglieder der
Hochschulleitung übertragen.
3 Der Fachhochschulrat legt die Bezeichnungen für die Mitglieder
der Hochschulleitung fest.
Leitung der
Departemente
und Prorektorate
§ 25.22 1 Die Leiterinnen und Leiter der Departemente und der Prorektorate führen ihre Organisationseinheiten und vertreten sie nach
aussen.
2 Sie bereiten die ihre Organisationseinheit betreffenden Geschäfte
zuhanden der Hochschulleitung vor und nehmen zu Fragen Stellung,
die für ihre Organisationseinheit oder die Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.
Mitwirkungsorgane
§ 26.20 1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten
a. der Professorinnen und Professoren,
b. des Lehr- und Forschungspersonals,
c. der Assistierenden,
d. des administrativen und technischen Personals,
e. der Studierenden.
2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die
Hochschule von grundlegender Bedeutung sind.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
b. Weitere
Mitwirkungsorgane
§ 26 a.19 Die Hochschulleitung kann Mitwirkungsorgane auf Stufe
Departement vorsehen.
3. Abschnitt: Finanzen
Entwicklungs-
und Finanzplan
§ 27.11 Jede Hochschule erstellt einen Entwicklungs- und Finanzplan mit den Zielen und Schwerpunkten von Lehre, Forschung und
Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen. Sie ist dabei
an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans
(KEF) des Regierungsrates gebunden.
Staatsmittel§ 28.11 1 Der Kantonsrat bewilligt für jede Hochschule mit einem
Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
2 Der Kanton kann im Rahmen des Globalbudgets Leistungsbereiche
einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen
sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der
Berufsbildung dienen. Die für das Bildungswesen zuständige Direktion
regelt die Einzelheiten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hochschule.16
3 Der Kanton stellt den Hochschulen die Bauten gemäss § 40 a des
Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 20055 zur Verfügung.15
4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Hochschulen.
Drittmittel
und Dienstleistungen
§ 29.11 1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch
Dritte und die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit und Verantwortung von Lehre und Forschung nicht
gefährden.
a. Hochschulversammlung
2 Die Verordnung regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Gebühren § 30.12 1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest:
a. Einschreibgebühren von Fr. 100 bis Fr. 200,
b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200,
c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500,
d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.
e.16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des
Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester,
f.16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr:
für Hochschulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14 000
für Hochschulstufe Teilzeit: anteilmässig reduzierte Gebühr
für Vollzeit
für Berufsbildung: Fr. 2000 bis Fr. 3500.
g.21 Gebühren für Wohneinrichtungen für Kinder und Jugendliche pro
Studienjahr von Fr. 10 000 bis Fr. 40 000.
2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.
3 Für Studierende, welche die Normstudiendauer überschreiten, kann
der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den interkantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.
4 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
b. Zusätzliche
Gebühr
§ 31.17 1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Gebühr, sofern sich der entsprechende Wohnsitzkanton nicht im Rahmen
einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe
der Gebühr darf die Beitragssätze der Vereinbarung nicht überschreiten.
2 Diese Regelung gilt für ausländische Studierende und für Absolvierende der Leistungsbereiche gemäss § 28 Abs. 2 sinngemäss.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
a. Ordentliche
Gebühren
c. Von der
Hochschulleitung
festgesetzte
Gebühren
§ 32.12 1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung:
a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen,
b. Gebühren für freiwillige Angebote,
c. Gebühren für Dienstleistungen,
d. Gebühren für die Benutzung sozialer, kultureller und sportlicher
Einrichtungen,
e. weitere Benützungsgebühren.
2 Die Gebühren gemäss Abs. 1 sind in der Regel kostendeckend
oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und
ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine
Gebühren vorsehen.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren
ganz oder teilweise erlassen.
Finanzhaushalt
und Rechnungsführung
§ 33.11 1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und
Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen
des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es
die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
4. Teil: Private Hochschulen22
Anerkennungen§ 34.22 1 Der Regierungsrat kann Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder Studiengänge privater
Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und die Anforderungen für eine Akkreditierung nach Bundesrecht erfüllen.
2 Er kann mit privaten Trägerschaften vereinbaren, dass sie einzelne
Fachbereiche oder Studiengänge der staatlichen Hochschulen führen.
Subventionen§ 35.22 1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss § 34 anerkannten Hochschulen, weiteren Institutionen des Hochschulbereichs,
Fachbereiche oder Studiengänge und anderen vom Bund genehmigten
Hochschulen privater Trägerschaften Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom
Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass angeboten oder
unterstützt werden.
2 Die finanzielle Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Insbesondere kann dieses Gesetz auf Hochschulen, weitere Institutionen des Hochschulbereichs, Fachbereiche oder
Studiengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.
5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz
Rechtsmittel § 36.11 1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596 mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden.13
2 Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Die
Verordnung bezeichnet die Entscheide privater Hochschulen, die dem
Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.22
3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen
werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
4 Entscheide der Rekurskommission unterliegen nach Massgabe
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes6 der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Titelschutz22 § 37.11 1 Ein zu Unrecht verliehener Titel wird durch die Instanz
entzogen, die ihn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die
unbefugte Führung akademischer Titel.
6. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen
Übergangsregelung
§ 38.3 1 Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes
eine Übergangsordnung.
2 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 2. September 19799 und die Ausführungserlasse
des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
Übernahme von
Hochschulen
und Bildung
der neuen
Hochschulen
§ 39.3 1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hochschulen ganz oder teilweise als staatliche Hochschulen zu führen oder mit
den Trägerschaften dieser Hochschulen Vereinbarungen gemäss § 34
Abs. 2 abzuschliessen
a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich,
b. Hochschule für Soziale Arbeit,
c. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Verwaltung Zürich,
d. Hochschule Wädenswil,
e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1
lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen
Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammenzuführen.
3 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschule für Musik und
Theater Zürich mit der Hochschule für Gestaltung und Kunst unter
dem Namen Zürcher Hochschule der Künste zusammenzuführen.
Aufhebung bisherigen Rechts
§ 40.12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird
aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts
§ 41.11 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom 25. Oktober 19997: . . .10
b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 19988: . . .10
c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19596: . . .10
1 OS 62, 189.
2 ABl 2006, 268.
3 §§ 38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).
4 LS 170.4.
5 LS 172.1.
6 LS 175.2.
7 LS 414.41.
8 LS 415.11.
9 LS 611.
10 Text siehe OS 62, 189.
11 In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
12 In Kraft seit 1. Januar 2008 (OS 62, 271).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bildungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
71, 463; ABl 2016-10-14).
15 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 2. November 2015 (OS 71, 153; ABl 2015-03-27). In
Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In
Kraft seit 1. August 2020.
17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 (OS 75, 109; ABl 2017-11-24). In Kraft
seit 1. August 2020.
18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 (OS 77, 468; ABl 2021-09-24). In Kraft
seit 1. November 2022.
19 Eingefügt durch G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft
seit 1. August 2024.
20 Fassung gemäss G vom 22. Februar 2021 (OS 77, 470; ABl 2020-01-17). In Kraft
seit 1. August 2024.
21 Eingefügt durch G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In
Kraft seit 1. August 2024.
22 Fassung gemäss G vom 13. November 2023 (OS 79, 227; ABl 2021-09-24). In
Kraft seit 1. August 2024.
