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title: "Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnement"
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# Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnement

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich
Diese Weisung gilt für alle Mitarbeitenden der Stadt Schaffhausen
(SHPower und VBSH verfügen über eigene Regelungen), die für geschäftliche Zwecke mobile Geräte einsetzen. Diese werden wie folgt unterschieden:
a) Smartphone: Mobiles Gerät, welches Mobiltelefonie und mobilen elektronischen Datenverkehr über das Internet ermöglicht (die ITSH definiert jeweils, welche Geräte von ihr mittels Push synchronisiert werden
können).
b) Mobiltelefon: Tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz
kommuniziert, Versand und Empfang von Kurznachrichten (SMS) ermöglicht und dadurch ortsunabhängig eingesetzt wird.
c) Tablet: Mobiles Gerät, welches elektronischen Datenverkehr über das
Internet ermöglicht (tragbarer flacher Computer).

## Art. 2 {#art_2}

Mitarbeitende ausserhalb Stadthaus1)
1 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen mit Arbeitsplatz ausserhalb des
Stadthauses ohne eigene Direktwahlnummer haben kein generelles Anrecht auf ein Smartphone, Mobiltelefon oder Tablet.
2 Die budgetverantwortlichen Vorgesetzten (Referats-, Bereichs- und Abteilungsleitungen) sind verantwortlich für die Zuweisung der mobilen Geräte
311.9 Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente
2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025)
und Abonnemente gemäss Weisung (Art. 5 Abs. 1). Sie sind auch verantwortlich für die aus deren Nutzung entstehenden Kosten und sorgen dafür,
dass die für die Stadtverwaltung kostengünstigste Variante ausgewählt
wird.
3 Die geschäftliche Nutzung der mobilen Geräte wird durch die Stadtverwaltung bezahlt oder mit einem Unterstützungsbeitrag abgegolten (gemäss Tabelle in Art. 5 Abs. 1).
4 Mitarbeitende der Stadt Schaffhausen mit Arbeitsplatz ausserhalb des
Stadthauses, welche über ein IP-Tischtelefon mit eigener Direktwahlnummer verfügen, sind berechtigt, anstelle des Tischtelefons ein Smartphone
für die geschäftliche Telefonie zu verwenden. Diesfalls kommen Art. 3 Abs.
2 und 3 (Wahlmöglichkeit und Kostenübername) zur Anwendung.1)

## Art. 3 {#art_3}

Mitarbeitende Stadthaus
1Mitarbeitende mit Arbeitsplatz im Stadthaus verwenden für die geschäftliche Telefonie als Ergänzung zur Softphone-Telefonie ein Smartphone. Es
kommen im Allgemeinen keine Tischtelefone zum Einsatz.
2Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter gemäss Abs. 1 kann entweder das
private Smartphone für geschäftliche Telefonie nutzen oder es kann ein geschäftliches Gerät zur Verfügung gestellt werden.
3Die Kostenübernahme durch die Stadt erfolgt gemäss der Tabelle in Art. 5
Abs. 2.

## Art. 4 {#art_4}

Allgemeine Grundsätze
1 Die Vorgesetzten sind verantwortlich, dass bei einem Austritt Geräte im
Eigentum der Stadt zurückgegeben oder ordentlich übertragen werden.
2 Die Stadt Schaffhausen (vertreten durch die ITSH) ist Vertragspartnerin
für alle Abonnemente, die im NatelGo-Vertrag integriert sind. Somit ist die
Stadt Schaffhausen Eigentümerin der Abonnemente.
3 Pro Person kann in der Regel nur eine Rufnummer eingesetzt und somit
nur ein Abonnement gelöst werden.
4 Die privaten Mobiltelefone / Smartphones sind Eigentum der Mitarbeitenden und werden durch sie finanziert. Für Reparaturen und Ersatz bei Verlust
kommt der oder die Mitarbeitende auf.
5 Die geschäftlichen Geräte sind Eigentum der Stadtverwaltung. Für Reparaturen selbst verschuldeter Schäden und Ersatz bei Verlust kommt der oder die Mitarbeitende auf.
6 Mitarbeitende haften bei Datenschutzverletzungen für den entstandenen
Schaden.
Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente 311.9
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 3
7 Eine Synchronisation mit Outlook erfolgt ausschliesslich über den von der
ITSH angebotenen Push-Dienst für Outlook.
8 Die ITSH leistet nur bei der Einrichtung der Push-Funktion Support, nicht
aber für Schulung und andere Funktionalitäten.
9 Administrationstools (wie iTunes) dürfen nicht auf dem Arbeitsplatzcomputer installiert werden, dies hat auf den privaten Computern der Benutzenden zu erfolgen, wobei die Vorschriften des IT-Benutzerreglements zu beachten sind.

## Art. 5 {#art_5}

Profile
1Bei der Beurteilung der Zuteilung eines Mobilgerätes gemäss Art. 2 müssen für die jeweilige Geräteklasse die in der Folge aufgeführten Kriterien
erfüllt sein:
Profil Kriterien Kostenübernahme durch
Stadt
I
keine Berechtigung
Privates Gerät (Smartphone oder Mobiltelefon)
• Mitarbeitende müssen
nicht jederzeit erreichbar sein
oder
• telefonische Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes
kann mittels stationärer
Telefonielösung sichergestellt werden
• E-Mails und Terminkalender müssen ortsunabhängig verfügbar sein
(ja/nein?)
• Keine Kostenübernahme
von Abonnements-, Telefonie- und Datenverkehrsgebühren
• Mitarbeitende können sich
dem NatelGo-Vertrag anschliessen
• Rechnung an Mitarbeitende
• Wenn ja, Übernahme
Push-Dienst
• Wenn nein, kein Push-
Dienst
II
nur Telefonie
Privates Gerät (Smartphone oder Mobiltelefon)
• Mitarbeitende müssen
zwingend erreichbar
sein
und
• Mitarbeitende sind geschäftlich häufig unterwegs, d.h. nicht immer
am Büroarbeitsplatz erreichbar
• E-Mails und Terminkalender müssen nicht
ortsunabhängig verfügbar sein
• Mitarbeitende können sich
dem NatelGo-Vertrag anschliessen
• Monatlicher Unterstützungsbeitrag von Fr.
15.00 für die Beschaffung
und Nutzung eines privaten Geräts
• Rechnung an Mitarbeitende
• Kein Push-Dienst
311.9 Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente
4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025)
III
Telefonie
und Daten
Privates Gerät (Smartphone)
• Mitarbeitende müssen
zwingend erreichbar
sein
und
• Mitarbeitende sind geschäftlich häufig unterwegs, d.h. nicht immer
am Büroarbeitsplatz erreichbar
• E-Mails und Terminkalender müssen ortsunabhängig verfügbar sein
• Mitarbeitende können sich
dem NatelGo-Vertrag anschliessen
• Monatlicher Unterstützungsbeitrag von Fr.
30.00 für die Beschaffung
und Nutzung des privaten
Geräts
• Rechnung an Mitarbeitende
• Übernahme Gebühr Push-
Dienst
IV
ständig
Telefonie
und evtl.
Daten
Geschäftliches Gerät
(Smartphone, Mobiltelefon oder Tablet)
• Mitarbeitende müssen
zwingend jederzeit erreichbar sein (z.B. Pikett, Gerät ersetzt Festnetz oder PC)
und
• Mitarbeitende sind geschäftlich ständig unterwegs, d.h. nicht an einem Büroarbeitsplatz
erreichbar
• Evtl. weitere geschäftliche Applikationen auf
Gerät
• E-Mails und Terminkalender müssen zwingend unterwegs bearbeitet werden (ja/nein?)
• Kostenübernahme Anschaffung Smartphone oder Tablet (Gerät ist im Eigentum der Stadt), Ersatz
Geräte frühestens nach 3
Jahren oder bei nicht
selbst verschuldetem
Defekt
• Kostenübernahme von
Abonnements-, Telefonie-
und Datenverkehrsgebühren (gem. gewähltem
NatelGo-Vertrag)
• Rechnung an Stadt
• Wenn ja, Übernahme
Push-Dienst
• Wenn nein, kein Push-
Dienst
Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente 311.9
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 5
2Für Mitarbeitende gemäss Art. 3 bestehen folgende Angebote mit der entsprechenden Kostenübernahme:
Lösungsvariante
Beschreibung Kostenübernahme durch
Stadt
Hauptangebot
Privates Smartphone:
Variante privater Vertrag
• Die Mitarbeitenden nutzen ihr privates Mobiltelefon zusammen mit ihrem privaten Mobilabo
für geschäftliche Zwecke.
• Die Mitarbeitenden erhalten monatlich einen Beitrag von CHF 30 (CHF 20
für das Mobilabo, CHF 10
für die Amortisation des
Geräts).
Privates Smartphone:
Variante NatelGo
• Die Mitarbeitenden nutzen ihr privates Gerät für
geschäftliche Zwecke.
Sie treten dem NatelGo
Rahmenvertrag bei. Sie
können sich dabei frei
für eines der Abos entscheiden.
• Die Mitarbeitenden erhalten monatlich CHF 10 mit
ihrer Lohnzahlung für die
Amortisation ihres Geräts.
• Es wird ein Kostendach
von CHF 20 / Mt. im
NatelGo hinterlegt. Alle
darunterliegenden Kosten
werden von der Stadt beglichen. Wird dieser Betrag überschritten, wird die
Differenz direkt an die Mitarbeitenden verrechnet.
(Fringe Benefit)
Rückfallangebot
Städtisches Smartphone
• Es wird von der Stadt
ein günstiges Android-
Smartphone zusammen
mit einem vorbestimmten Abo gestellt.
• Wer die Kriterien nach
Art. 5 Abs. 1, Profil IV
erfüllt, dem kann statt
eines günstigen Android-Smartphones ein
anderes Gerät gestellt
werden.
• Die Kosten für die Anschaffung des Geräts und
die monatlichen Kosten
werden von der Stadt gedeckt.
311.9 Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente
6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025)

## Art. 6 {#art_6}

Beschaffung1)
1 Bewilligung: Mitarbeitende nach Art. 2 Abs. 1, die die Kriterien gemäss
Art. 5 Abs. 1 erfüllen, können die Anschaffung eines mobilen Geräts (Profil
IV), den Unterstützungsbeitrag (Profil II+III) oder die Übernahme des Push-
Diensts für Outlook (Profil I) bei ihrem Vorgesetzten beantragen. Mitarbeitende nach Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 wählen selbständig zwischen dem
Hauptangebot und dem Rückfallangebot. Wird ein geschäftliches Gerät benötigt, erfolgt der Entscheid über das Gerät durch die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten in Absprache mit der Fachstelle Lean & digitale Innovation.
Die durchschnittliche Lebensdauer eines mobilen Geräts beträgt mindestens drei Jahre, ein Ersatz bei geschäftlichen Geräten erfolgt demnach frühestens nach drei Jahren oder bei nicht selbst verschuldetem Defekt.
2 Nach der Bewilligung bzw. der erfolgten Wahl erfolgt die Erfassung der
Bestellung im Intranet (Informatik => NatelGo => Eintritte in NatelGo)
Die Bestellung des Push-Diensts erfolgt durch die Vorgesetzte oder den
Vorgesetzten via Mail an den Servicedesk der ITSH.
3 Mitarbeitende, die einen Unterstützungsbeitrag für ihr privates Mobiltelefon erhalten, bekommen diesen monatlich mit der Lohnzahlung überwiesen.
Beitrag für
Smartphone Fr. 30.-/Mt. (Basis Beitrag an Abo
Fr. 20.- + Amortisation Smartphone Fr. 10.-)
Mobiltelefon Fr. 15.-/Mt. (Basis Beitrag an Abo Fr. 10.-
+ Amortisation Mobiltelefon Fr. 5.-)

## Art. 7 Tablet wie Smartphone {#art_7}

Kosten
1 Den Bereichen werden folgende Kosten verrechnet:
a) Geschäftliche Geräte
− NatelGo-Abonnement gemäss Auswahl
− Handlingkosten
− Gerätekosten gemäss Auswahl
− Push-Dienst
b) Private Geräte
− Unterstützungsbeitrag
− Push-Dienst
2 Die von den Mitarbeitenden verursachten Kosten aus privater Nutzung geschäftlicher Geräte sind den Abteilungen zurückzuzahlen:
a) Privater, nicht im Abo enthaltener Telefonie- und Datenverkehr.
b) Privater Telefon- und Datenverkehr im Ausland.
c) Gewählte Optionen (wie Travel), die bei Verwendung des Mobiltelefons im Ausland in Rechnung gestellt werden.
Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente 311.9
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025) 7
3 Die Rückzahlungen sind der Kostenart 436.100 (Rückerstattung von Kosten) gutzuschreiben. Die Vorgesetzten stellen die Überprüfung der Rückzahlung sicher.
4 Bei einer regelmässigen privaten Nutzung geschäftlicher Geräte können
die Kosten über die Funktion "Fringe Benefit" geteilt werden. Bei "Fringe
Benefit" wird vereinbart, welche Kosten die Stadt übernimmt (Rechnung an
Stadt) und welche Kosten vom Mitarbeitenden zu übernehmen sind (Rechnung an Mitarbeitenden). Diese Funktion kostet Fr. 1.50 pro Monat pro
Abonnement.

## Art. 8 {#art_8}

Handhabung Abonnemente (NATEL Go-Vertrag)
Die Handhabung der Mobilnummern (Neuer Vertrag, Rufnummerübernahme, Vertragsaustritt) ist auf der Intranetseite der ITSH unter Informatik /
NatelGo detailliert beschrieben.

## Art. 9 {#art_9}

Geräteverlust
1 Ein allfälliger Verlust oder Diebstahl eines Geräts, das im NatelGo-Vertrag
eingebunden ist, muss umgehend der ITSH gemeldet werden.
2 Die Mobilnummer wird von der ITSH umgehend gesperrt.

## Art. 10 {#art_10}

Datenschutz
Folgende Punkte sind bei der Nutzung der Mobiltelefone zu beachten:
− Das Mobiltelefon ist immer mit einem Gerätepasswort (rsp. Biometrischer Authentifizierung) zu schützen.
− Das Gerätepasswort und der PIN dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
− Bei der Benutzung der Telefonfunktion ist darauf zu achten, dass vertrauliche Gespräche nicht an öffentlichen Orten geführt werden.
− Die Mitarbeitenden sind für die auf dem Gerät gespeicherten Daten
persönlich verantwortlich.
− Die Mitarbeitenden sind sich bewusst, dass Daten auf dem Gerät allenfalls vertraulich sind und handeln entsprechend vorsichtig.

## Art. 11 {#art_11}

Inkrafttreten
1 Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie vom 19. Dezember 2017 und tritt am
1. Juli 2024 in Kraft.
2 Sie ist in die Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (RSS) aufzunehmen.
311.9 Richtlinie Mobiltelefonie und Abonnemente
8 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Januar 2025)
Fussnote:
1) Stadtratsbeschluss vom 4. Juni 2024, in Kraft seit 1. Januar
2025.
