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title: "Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes"
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# Gesetz über die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes

## Art. 1 {#art_1}

Zweck
1 Der Staat erhebt eine Steuer, die dazu bestimmt ist, die Verminderung des
Kulturlandes auszugleichen (die Steuer).

## Art. 1a {#art_1a}

Anwendungsbereich im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe
1 Die Steuer wird auf Grundstücken erhoben, die nicht der Mehrwertabgabe
unterliegen, also:
a) Grundstücke, deren Einzonung vor dem 1. Januar 2018 genehmigt worden ist und
b) Grundstücke, deren Einzonung nach dem 1. Januar 2018 genehmigt
worden ist, wenn das Veräusserungsgeschäft dieser Grundstücke (Art. 3
und 4) vor diesem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist.
2 Wenn ein Grundstück, dessen Einzonung vor dem 1. Januar 2018 genehmigt worden ist, nach diesem Zeitpunkt Gegenstand einer Nutzungsänderung oder einer Erhöhung der Bebauungsmöglichkeiten bildet, die zur Erhebung der Mehrwertabgabe führt, wird die Steuer auf der Grundlage des Verkehrswerts des Grundstücks ohne den Mehrwert, der aus der neuen Planungsmassnahme entsteht, berechnet.

## Art. 2 {#art_2}

Verwendung
1 Der Ertrag der Steuer wird dem Fonds für Bodenverbesserungen überwiesen
(der Fonds).
2 Die Verwendung des Fonds richtet sich nach den Artikeln 188-192 des Gesetzes vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen 1).
3 Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat im jährlichen Rechenschaftsbericht
über den Ertrag der Steuer und dessen Verwendung.

## Art. 3 {#art_3}

Steuerpflichtige Geschäfte
1 Die Steuer wird bei der Veräusserung von produktivem Boden erhoben, die
eine Verminderung des Kulturlandes zur Folge hat.
2 Wurde das Grundstück in den zwei Jahren vor seiner Veräusserung dem
Kulturland entzogen, so wird die Steuer bei der Veräusserung erhoben, soweit sie nicht bereits vorher erhoben wurde.
3 …

## Art. 4 {#art_4}

Veräusserung
1 Als Veräusserung gilt jedes Rechtsgeschäft, das dem Erwerber das
Eigentum oder einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück überträgt.
2 Jedes Rechtsgeschäft, das die Änderung oder Aufhebung von Gesamteigentum bezweckt, wird einer Veräusserung gleichgesetzt.
3 Die Errichtung eines Baurechts oder eines Rechts auf Ausbeutung der Bodenschätze eines Grundstücks, insbesondere Bergwerke, Steinbrüche, Kiesgruben und Torfmoore, zugunsten eines Dritten wird einer Veräusserung
gleichgesetzt. Dies gilt auch für die Abtretung solcher Rechte, die zugunsten
des Eigentümers errichtet wurden.

## Art. 5 {#art_5}

Schuldner
1 Die Steuer wird vom Veräusserer geschuldet.
2 Mehrere Schuldner haften solidarisch für die Bezahlung der Steuer.
3 Die Erben haften bis zur Höhe ihrer Erbanteile solidarisch für die Bezahlung der Steuer.

## Art. 6 {#art_6}

Steuerbefreiung
1 Der Staat ist von der Steuer befreit.

## Art. 7 {#art_7}

Verjährung und Verwirkung des Rechts zur Veranlagung
1 Das Recht zur Veranlagung verjährt fünf Jahre nach Abschluss des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts.
1) SGF 917.1
2 Der Artikel 151 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 2) gilt sinngemäss für den Stillstand und die Unterbrechung der Verjährung.
3 Das Recht zur Veranlagung ist zehn Jahre nach Abschluss des steuerpflichtigen Rechtsgeschäfts verwirkt, sofern für das Recht zur Strafverfolgung
nicht eine längere Frist vorgesehen ist.

## Art. 8 {#art_8}

Berechnungsgrundlage
1 Die Steuer wird auf der Grundlage des Veräusserungspreises des Grundstücks berechnet. Wurde kein Preis vereinbart oder entspricht dieser offensichtlich nicht dem Verkehrswert des Grundstücks, so wird die Steuer auf der
Grundlage des Verkehrswerts berechnet.
2 Ist das Grundstück bei der Veräusserung bereits erschlossen oder bebaut, so
werden die vom Veräusserer bezahlten Detailerschliessungskosten und die
Baukosten vom Preis bzw. vom Verkehrswert des Grundstücks abgezogen.
3 Bei Zwangsverwertung eines Grundstücks berechnet sich die Steuer auf der
Grundlage der vereinbarten Leistungen.

## Art. 9 {#art_9}

Steuersatz
1 Der Steuersatz beträgt 4 %.
2 Vollzugsbehörden

## Art. 10 {#art_10}

Behörden
1 Die Vollzugsbehörden sind:
a) der Staatsrat;
b) die für die Landwirtschaft zuständige Direktion 3) (die Direktion);
c) die Grundbuchverwalter;
d) der mit dem Inkasso beauftragte Dienst 4) .
2 Die Kantonale Steuerverwaltung teilt auf Ersuchen die für die Anwendung
dieses Gesetzes erforderlichen Elemente mit. Diese Daten können durch ein
elektronisches Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
2) SGF 631.1
3) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
4) Heute: kantonaler Finanzdienst.

## Art. 11 {#art_11}

Befugnisse – Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz und übt die Oberaufsicht aus.

## Art. 12 {#art_12}

Befugnisse – Direktion
1 Die Direktion sorgt für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes.
2 Sie entscheidet über die in diesem Gesetz vorgesehenen Erlassgesuche (Art.
31).
3 Sie verhängt die in diesem Gesetz für Übertretungen vorgesehenen Bussen
und zeigt die Fälle an, die in die Zuständigkeit des ordentlichen Strafrichters
fallen.

## Art. 13 {#art_13}

Befugnisse – Grundbuchverwalter
1 Die Grundbuchverwalter sind die Veranlagungs- und Nachsteuerbehörde für
die in ihrem Grundbuchkreis gelegenen Grundstücke.
2 Sie entscheiden über Steuerrückforderungen.

## Art. 14 {#art_14}

Befugnisse – Mit dem Inkasso beauftragter Dienst
1 Der mit dem Inkasso beauftragte Dienst zieht die Steuern, den Verzugszins
und die Busse ein und führt darüber Buch.
2 Er ist für die Gewährung einer Stundung oder die Bewilligung von Ratenzahlungen sowie die Grundbuchanmeldung des gesetzlichen Grundpfands zuständig.
3 Veranlagung

## Art. 15 {#art_15}

Grundlagen
1 Die Veranlagung beruht auf den Belegen, die der Grundbuchanmeldung
beiliegen.
2 Sie beruht ausserdem auf den zusätzlichen Auskünften, die der Steuerschuldner oder sein Vertreter beim Rechtsgeschäft, die Urkundsperson, allfällige andere Parteien des Rechtsgeschäfts sowie die betreffende Gemeinde auf
Verlangen erteilen müssen. Die Artikel 142, 149, 159, 160 und 162 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 5) sind ebenfalls anwendbar.
3 Wenn nötig unterbreitet die Veranlagungsbehörde den Fall einer Schätzungskommission.
5) SGF 631.1

## Art. 16 {#art_16}

Form
1 Die Veranlagung erfolgt mittels einer datierten und unterzeichneten Rechnung, auf der die Bemessungsgrundlage sowie der Steuerbetrag aufgeführt
sind. Weicht die Veranlagungsbehörde von der Berechnungsgrundlage, die
sich aus den von den Vertragsparteien gelieferten Elementen ergibt, ab, so
gibt sie die wesentlichen Gründe dafür an .
2 Sie wird dem Schuldner unter Hinweis auf die Zahlungsfrist, die in Artikel
27 vorgesehenen Folgen und die möglichen Rechtsmittel zugestellt.
4 Rechtsmittel

## Art. 17 {#art_17}

Einsprache – Anfechtbare Entscheide
1 Der Schuldner kann folgende Entscheide innert 30 Tagen bei der Behörde
anfechten, die sie getroffen hat:
a) die von der Direktion erlassenen Bussenverfügungen;
b) die Entscheide der Grundbuchverwalter;
c) ...

## Art. 18 {#art_18}

Einsprache – Form und Inhalt
1 Die Einsprache muss schriftlich erhoben und kurz begründet werden und
die Anträge des Einsprechers enthalten.

## Art. 19 {#art_19}

Einsprache – Aufschiebende Wirkung
1 Die Einsprache schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den
Lauf des Verzugszinses nicht.

## Art. 20 {#art_20}

Einsprache – Instruktion und Entscheid
1 Die Einsprachebehörden verfügen über dieselben Befugnisse wie beim Erlass des angefochtenen Entscheids.
2 Sie überprüfen den gesamten Entscheid und können ihn ohne Rücksicht auf
einen allfälligen Rückzug der Einsprache auch zuungunsten des Einsprechers
ändern. Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zum Nachteil des Einsprechers zu ändern, so teilt sie dies dem Einsprecher mit und setzt ihm eine Frist,
in der er seine Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen kann .
3 Der Entscheid muss begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

## Art. 21 {#art_21}

Beschwerde – Anfechtbare Entscheide
1 Gegen Einsprache- und Erlassentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
2 Entscheide über eine Stundung oder eine Ratenzahlung sind nicht mit Beschwerde anfechtbar.

## Art. 22 {#art_22}

Beschwerde – Verfahren
1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden
Bestimmungen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 6).

## Art. 23 {#art_23}

Beschwerde – Aufschiebende Wirkung
1 Die Beschwerde schiebt die Fälligkeit der Forderung auf, hemmt aber den
Lauf des Verzugszinses nicht.

## Art. 24 {#art_24}

Beschwerde – Instruktion und Rückzug der Beschwerde
1 Der Präsident der Beschwerdeinstanz instruiert die Beschwerdesache. Er
kann seine Befugnisse durch General- oder Spezialvollmacht an ein anderes
Mitglied der Beschwerdeinstanz oder an den berichterstattenden Gerichtsschreiber delegieren.
2 Die Instruktionsbehörde verfügt über die gleichen Befugnisse wie die erstinstanzliche Behörde.
3 Beabsichtigt die Behörde, den Entscheid zuungunsten des Beschwerdeführers zu ändern, so teilt sie dies dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Entscheid angefochten wird, mit und setzt ihnen eine Frist, in der sie ihre
Bemerkungen einreichen und allenfalls neue Beweismittel vorlegen können.
4 Die Behörde ist durch einen allfälligen Rückzug der Beschwerde nicht gebunden.

## Art. 25 {#art_25}

Revision
1 Rechtskräftige Entscheide können aus den Gründen und nach dem Verfahren nach den Artikeln 188, 189 und 190 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über
die direkten Kantonssteuern 7), die sinngemäss gelten, revidiert werden.
6) SGF 150.1
7) SGF 631.1
5 Bezug

## Art. 26 {#art_26}

Zahlungsfrist
1 Die Steuer ist dem mit dem Inkasso beauftragten Dienst innert 30 Tagen zu
entrichten.

## Art. 27 {#art_27}

Verzugszins
1 Auf der nicht innert dieser Frist bezahlten Steuer wird ab Fristablauf ein
Verzugszins geschuldet, dessen Satz dem in Anwendung von Artikel 207
Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über die direkten Kantonssteuern 8)
festgesetzten Satz entspricht.

## Art. 28 {#art_28}

Mahnung und Betreibung
1 Wird der Steuerbetrag nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so
stellt der mit dem Inkasso beauftragte Dienst dem Schuldner eine Mahnung
zu.
2 Erfolgt die Zahlung nicht innert der in der Mahnung angesetzten Frist, so
kann die Betreibung eingeleitet werden.
3 Hat der Schuldner seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz oder wurde über
alle oder einen Teil seiner Güter eine Zwangsverwaltung angeordnet, so kann
die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.
4 Die Inkassokosten gehen zu Lasten des Schuldners.

## Art. 29 {#art_29}

Sicherung
1 Die Bezahlung der Steuer wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

## Art. 30 {#art_30}

Stundung und Ratenzahlungen
1 Ist die fristgerechte Bezahlung der Steuer oder der von der Direktion verhängten Busse für den Schuldner mit einer besonderen Härte verbunden, so
können auf begründetes Gesuch hin die Stundung oder Ratenzahlungen
gewährt werden.
2 Der Verzugszins bleibt geschuldet.
8) SGF 631.1

## Art. 31 {#art_31}

Erlass
1 Dem Schuldner, der sich in einer Notlage befindet oder für den die Bezahlung aus einem anderen Grund eine zu grosse Härte bedeuten würde, können
die geschuldete Steuer und der Verzugszins auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Das Erlassgesuch ist schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel einzureichen.
3 Das Erlassgesuch schiebt die Einsprachefrist nicht auf.

## Art. 32 {#art_32}

Verjährung und Verwirkung der Steuerforderung
1 Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Der Artikel 7 Abs. 2 gilt sinngemäss.
2 Sie ist zehn Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verwirkt.

## Art. 33 {#art_33}

Steuerrückforderung
1 In den Fällen nach Artikel 213 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 über
die direkten Kantonssteuern 9) kann der Schuldner die Steuer, den Verzugszins oder die Busse, die er gezahlt hat, zurückfordern.
2 Das Gesuch ist schriftlich und begründet an die Veranlagungsbehörde zu
richten.
3 Der Rückforderungsanspruch ist 10 Jahre nach der Bezahlung verwirkt.

## Art. 34 {#art_34}

Nachsteuer
1 Ist eine in Rechtskraft erwachsene Veranlagung unvollständig geblieben,
weil die zuständige Behörde gewisse Tatsachen und Beweismittel nicht kannte, so erhebt die Veranlagungsbehörde eine Nachsteuer, auch wenn den
Schuldner kein Verschulden trifft.
2 Das Recht, eine Nachsteuer zu erheben, ist zehn Jahre nach dem Tag verwirkt, an dem die Veranlagung rechtskräftig wurde, sofern für das Recht zur
Strafverfolgung nicht eine längere Frist vorgesehen ist.
3 Die Anwendung der Strafbestimmungen bleibt vorbehalten.

## Art. 35 {#art_35}

…
9) SGF 631.1
6 Strafbestimmungen
6.1 Übertretungen

## Art. 36 {#art_36}

Verletzung von Ordnungsvorschriften
1 Wer trotz einer Mahnung und ohne sich einer Steuerhinterziehung schuldig
zu machen, vorsätzlich oder fahrlässig eine Pflicht nicht erfüllt, die sich aus
diesem Gesetz oder aus einer Massnahme ergibt, die in dessen Anwendung
getroffen wurde, wird mit einer Busse von bis zu 1000 Franken bestraft.
2 In schweren Fällen oder bei einem Rückfall beträgt die Busse bis zu 10'000
Franken.

## Art. 37 {#art_37}

Steuerhinterziehung – Vollendete Steuerhinterziehung
1 Der Schuldner, der vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt, der dafür sorgt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder der eine unrechtmässige Rückerstattung oder
einen ungerechtfertigten Erlass bewirkt, wird mit einer Busse in Höhe der
Hälfte bis zum dreifachen Betrag der hinterzogenen Steuer bestraft.
2 Zeigt der Schuldner die Hinterziehung selbst an, so wird die Busse im allgemeinen bis zu einem Fünftel der hinterzogenen Steuer herabgesetzt.
3 Der hinterzogene Steuerbetrag wird zusätzlich zur Busse geschuldet.

## Art. 38 {#art_38}

Steuerhinterziehung – Versuch
1 Wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung zu begehen versucht, wird mit einer Busse in der Höhe von bis zu zwei Dritteln der Busse bestraft, die bei Be -
gehung einer vollendeten Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

## Art. 39 {#art_39}

Steuerhinterziehung – Anstiftung und Gehilfenschaft
1 Wer einen anderen vorsätzlich zur Hinterziehung anstiftet oder ihm vorsätzlich dabei Hilfe leistet, wird, sofern es sich um vollendete Hinterziehung handelt, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Schuldners mit einer Busse bis
zu 10'000 Franken bestraft. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die
Busse bis zu 20'000 Franken.
2 Ausserdem kann vom Anstifter oder Gehilfen die solidarische Bezahlung
der hinterzogenen Steuer verlangt werden.
3 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für juristische Personen, die in
Ausübung ihrer Tätigkeit zu einer von einem Dritten begangenen Hinterziehung angestiftet, dazu Hilfe geleistet oder daran mitgewirkt haben.

## Art. 40 {#art_40}

…

## Art. 41 {#art_41}

Übertretung zugunsten einer juristischen Person
1 Wurde die Übertretung zugunsten einer juristischen Person begangen, so
wird diese mit Busse bestraft.
2 Der Artikel 39 bleibt im übrigen den Organen oder Vertretern der juristischen Personen gegenüber vorbehalten.

## Art. 42 {#art_42}

Verfahren
1 Die Direktion teilt dem Übertreter die Eröffnung des Verfahrens mit und
fordert ihn auf, seine Bemerkungen einzureichen.
2 Sie setzt die Höhe der Busse unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens, der Umstände des Falles und der persönlichen Verhältnisse fest.
3 Sie teilt ihren Entscheid dem Übertreter durch eingeschriebenen Brief mit.
6.2 Steuervergehen

## Art. 43 {#art_43}

Steuerbetrug
1 Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden verwendet, wird mit einer Freiheitsstrafe von
höchstens drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

## Art. 44 {#art_44}

Anwendbarkeit des Strafrechts und des Strafprozessrechts
1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 10)
sind unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen der Artikel 45 und 46
anwendbar.
2 Steuervergehen werden nach dem Justizgesetz 11) verfolgt und beurteilt.
6.3 Verjährung und Verwirkung

## Art. 45 {#art_45}

Recht zur Strafverfolgung
1 Das Recht, die in Artikel 36 vorgesehenen Übertretungen strafrechtlich zu
verfolgen, ist fünf Jahre nach Begehung der strafbaren Handlung verwirkt.
2 Für die in den Artikeln 37-40 und 43 vorgesehenen Übertretungen ist es
nach 15 Jahren verwirkt.
10) SR 311.0
11) SGF 130.1

## Art. 46 {#art_46}

Busse
1 Die in Anwendung der Artikel 36-40 und 43 verhängten Bussen verjähren
fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie rechtskräftig wurden. Der Artikel 7
Abs. 2 ist sinngemäss anwendbar.
2 Die Verwirkung tritt zehn Jahre nach dem Tag ein, an dem eine Busse
rechtskräftig wurde.
7 Schlussbestimmungen

## Art. 48 Art. 47 ... (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_48}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz zum Bundesgesetz über
die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes
1 Das Einführungsgesetz vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom
12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF
214.2.1) wird wie folgt geändert:
...

## Art. 49 {#art_49}

Änderung bisherigen Rechts – Gesetz über die Bodenverbesserungen
1 Das Gesetz vom 30. Mai 1990 über die Bodenverbesserungen (SGF 917.1)
wird wie folgt geändert:
...

## Art. 50 {#art_50}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Ausführungsverordnung vom 31. Oktober 1969 zu den Artikeln 1 und 2
des Einführungsgesetzes vom 25. November 1952 zum Bundesgesetz vom
12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes (SGF
214.2.12) wird aufgehoben.

## Art. 51 {#art_51}

Geltungsdauer
1 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt
den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 12)
2 Dieses Gesetz gilt während 15 Jahren ab dem Inkrafttreten der Änderung
vom 15. März 2016 des Raumplanungs- und Baugesetzes.
12) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 (StRB 10.01.1994).
Genehmigung
Die Änderung vom 08.09.2011 ist vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 21.12.2011 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
28.09.1993 Erlass Grunderlass 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
21.06.1994 Art. 27 geändert 01.01.1995 BL/AGS 1994 f 340 / d 344
01.05.1996 Art. 7 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 15 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 16 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 17 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 20 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 28 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 31 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 37 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 39 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 40 aufgehoben 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 41 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
01.05.1996 Art. 43 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
06.06.2000 Art. 7 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 10 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 15 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 27 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
06.06.2000 Art. 33 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
14.11.2002 Art. 10 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 14 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 26 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 28 geändert 01.01.2003 2002_120
18.11.2004 Art. 8 geändert 01.01.2005 2004_140
06.10.2006 Art. 43 geändert 01.01.2007 2006_120
14.09.2007 Art. 10 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 14 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 25 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 26 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 28 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 29 geändert 01.01.2008 2007_090
14.09.2007 Art. 33 geändert 01.01.2008 2007_090
08.01.2008 Art. 21 geändert 01.01.2008 2008_001
31.05.2010 Art. 35 aufgehoben 01.01.2011 2010_066
31.05.2010 Art. 44 geändert 01.01.2011 2010_066
08.09.2011 Art. 29 geändert 01.01.2012 2011_107
10.02.2012 Art. 29 geändert 01.01.2013 2012_016
15.12.2015 Art. 21 geändert 01.01.2016 2015_147
15.03.2016 Art. 1 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 3 geändert 01.01.2018 2016_050
15.03.2016 Art. 51 geändert 01.01.2018 2016_050
06.05.2016 Art. 51 geändert 01.01.2018 2016_050a
15.12.2022 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 1a eingefügt 01.10.2023 2022_144
15.12.2022 Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 01.10.2023 2022_144
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 28.09.1993 01.01.1994 BL/AGS 1993 f 449 / d 452
Art. 1 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 1 Abs. 1 geändert 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 1a eingefügt 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 3 geändert 15.03.2016 01.01.2018 2016_050
Art. 3 Abs. 3 aufgehoben 15.12.2022 01.10.2023 2022_144
Art. 7 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
Art. 7 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 8 geändert 18.11.2004 01.01.2005 2004_140
Art. 10 geändert 06.06.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 267 / d 259
Art. 10 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 10 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090
Art. 14 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 14 geändert 14.09.2007 01.01.2008 2007_090
Art. 15 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
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Art. 31 geändert 01.05.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 185 / d 187
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Art. 35 aufgehoben 31.05.2010 01.01.2011 2010_066
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Art. 51 geändert 06.05.2016 01.01.2018 2016_050a
