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title: "Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer"
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# Vereinbarung zwischen den Regierungsräten der Kantone Aargau und Thurgau betreffend Befreiung von der Erbschaftssteuer

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633.160
Vereinbarung
zwischen den Regierungsräten der
Kantone Aargau und Thurgau betreffend
Befreiung von der Erbschaftssteuer
Vom 31. Oktober/22. November 1932
Die Regierungsräte der Kantone Aargau und Thurgau
erklären sich gegenseitig damit einverstanden, dass Vermögenszuwendungen durch letztwillige Verfügungen und Schenkungen von Einwohnern
des einen Kantons zu Gunsten nachgenannter öffentlicher Gemeinwesen
und privater Institutionen des andern Kantons und im nachbezeichneten
Umfange am Wohnorte des Erblassers oder Schenkgebers von der
Erbschaftssteuer oder entsprechenden Abgaben befreit sein sollen:
Gänzliche Steuerfreiheit:
1. an den Kanton;
2. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und
Kultuszwecke handelt;
3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im andern
Kanton.
Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–:
1. an die Einwohner-, Ortsbürger-, Munizipal-, Schul- und Kirchgemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht;
2. an die staatlich anerkannten Landeskirchen;
3. an gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im andern
Kanton.
In diesen letztern Fällen werden mehrfache Zuwendungen des gleichen
Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet.
AGS 1996 S. 225
633.160 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Diese Vereinbarung ist vom Tage der beidseitigen Unterzeichnung an
rechtswirksam und gilt rückwirkend bis zum 1. Januar 1932.
Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von der Vereinbarung zurückzutreten.
Aarau, den 31. Oktober 1932 Namens des Regierungsrates
Der Landammann:
STUDLER
Der Staatsschreiber:
DR. W. HEUBERGER
Frauenfeld, den 22. November 1932 Namens des Regierungsrates
Der Präsident:
LEUTENEGGER
Der Staatsschreiber:
FISCH
