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title: "Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf"
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# Konzession für die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf

## Art. 1 (Erlassen vom Landrat am 24. Oktober 2007) {#art_1}

Konzessionserteilung
1 Der Landrat erteilt hiermit der heutigen Konzessionsinhaberin, der Kraftwerke Linth-Limmern AG (KLL; Konzessionärin), eine neue Konzession für
die Ausnützung der Wasserkräfte im Quellgebiet der Linth und im Quellgebiet des Sernf.
2 Mit der Neuerteilung verzichtet der Kanton gegen eine Abgeltung auf das
ihm zustehende Heimfallrecht gemäss den Artikeln 24 der bisherigen Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964. Die
Regelung des vorzeitigen Verzichtes auf den Heimfall durch den Kanton ist
in einer separaten Vereinbarung mit der KLL festgehalten.
3 Die Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli
1964, deren Dauer von 80 Jahren nicht abgelaufen ist, werden durch die
neue Konzession ersetzt. Vorbehalten bleibt Artikel 27 Absatz 3.

## Art. 2 {#art_2}

Umfang der Konzession
1 Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung
der Wasserkräfte
a. der Linth und ihrer Zuflüsse oberhalb der Wuhrtanne der ehemaligen Firma Bebié (heute LKS Linthkraft Stiftung);
b. des Durnagelbaches und seiner Zuflüsse;
c. des Wichlen- und Jetzbaches mit ihren Zuflüssen.
Die Konzession des Fätschbachwerkes vom 6. November 1946 ist vom Konzessionsgebiet nach Buchstabe a ausgenommen und bleibt in Kraft. Der
Umfang des Konzessionsgebietes und der Anlagen ist im Plan vom 26. Juni
2006 dargestellt. Der Plan ist für das Projekt verbindlich.
2 Die Konzessionärin hat das Recht, die bestehenden im unter Absatz 1 erwähnten Plan eingezeichneten Anlagen zu nutzen unter Vorbehalt des
Vollzuges der Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 18.
3 Die Konzessionärin hat das Recht, neue Anlagen in dem in unter Absatz 1
erwähnten Plan eingezeichneten Umfang zu bauen.

## Art. 3 SBE X/6 371 1 {#art_3}

Dauer der Konzession
1 Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung des Kraftwerkes Limmern an, spätestens ab dem 1. Dezember 2016
und unabhängig eines Baus des Kraftwerkes Limmern. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Beginn der dauernden Stromabgabe aus einer Maschineneinheit der Zentrale Limmern; er wird durch das für das Energiewesen zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
2 Die Konzession endigt jedoch spätestens am 30. November 2096.

## Art. 4 {#art_4}

Genehmigungsverfahren
1 Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
2 Nach der Fertigstellung der Werkanlagen sind die Ausführungspläne dem
für das Energiewesen zuständigen Departement zu übergeben.

## Art. 5 {#art_5}

Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessionsumfanges
1 Bauliche Abweichungen von den im unter Artikel 2 erwähnten Plan vorgesehenen Projekten, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer
zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen untergeordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasserkraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Landrat die Konzessionärin
auf begründetes Gesuch hin von der Pflicht zum Bau, zur Fertigstellung oder
zur Inbetriebnahme des Kraftwerkes Limmern entbinden. Ein entsprechendes Gesuch ist bis spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist für den Beginn
der Bauarbeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a) bzw. für die Fertigstellung und Inbetriebnahme (Art. 6 Abs. 2 Bst. b) einzureichen. Der Landrat kann auf begründeten Antrag hin die Frist zur Gesuchseinreichung angemessen verlängern.
3 Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Artikel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vorliegenden Konzession erforderlich.
4 Änderungen, die weder konzessionspflichtig noch bewilligungspflichtig
sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemeldet werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession eingehalten werden.
5 Für die Hochspannungsleitungen sind besondere Vorlagen zur Genehmigung bei der zuständigen Behörde einzureichen.

## Art. 6 {#art_6}

Fristen
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,
a. innert zwei Jahren mit den Bauarbeiten für das zweite Ausgleichsbecken Tierfehd zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauarbeiten gelten;
b. innert fünf Jahren die Anlagen des Ausgleichsbeckens fertigzustellen und in Betrieb zu setzen.
2 Die Konzessionärin ist unter Vorbehalt von Absatz 3 verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Konzession an gerechnet,
a. innert zehn Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk Limmern
zu beginnen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustellen
als Bauarbeiten gelten;
b. innert sieben Jahren nach Beginn der Bauarbeiten die Werkanlagen des Kraftwerkes Limmern fertigzustellen und in Betrieb zu
nehmen.
3 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begründetes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.

## Art. 7 {#art_7}

Restwasser
1 Die Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) vom 26. Juni 2006 (genehmigt
vom Bundesrat am 15. Dezember 2006) bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Konzession. Die Restwasservorgaben für die einzelnen Fassungen bilden ebenfalls einen integrierenden Bestandteil der Konzession.

## Art. 8 {#art_8}

Erwerb von Grund und Rechten
1 Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erforderlichen Rechte zu erwerben und abzugelten. Für die neu zu errichtende
Stauanlage Muttsee muss die Konzessionärin diese Rechte mit einem auf
die Konzessionsdauer abgestimmten Baurechtsvertrag erwerben und abgelten.
2 An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beruhende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sache der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständigen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseitigen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung
belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfällige Prozesse zu übernehmen.
3 Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentümern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des
Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen
werden. Je ein Mitglied dieser Kommission wird vom Kanton, von der jeweiligen Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der
Kommission ist der Vertreter des Kantons, wobei dieser von der Konzessionärin unabhängig sein muss und in keinem Anstellungs- und Mandatsverhältnis zur Konzessionärin stehen darf. Die Einigungsvorschläge der Kommission präjudizieren die Enteignung nicht.
4 Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Expertenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Konzessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe
der hierfür geltenden Gesetzgebung erteilt.

## Art. 9 {#art_9}

Kraftwerke am Sernf
1 Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber der Kraftwerke
SN Energie AG, Schwanden, sowie der übrigen Nutzungsberechtigten am
Sernf in Bezug auf die Ausnützung der von ihnen beanspruchten Wasserkräfte. Die Regelung allfälliger Auseinandersetzungen mit diesen Nutzungsberechtigten ist Sache der Konzessionärin.
2 Den Inhabern bestehender Wasserkraftwerke am Sernf ist von der Konzessionärin, soweit sie es wünschen, für die Einbusse wegen Eingriffen in ihre
Rechte wahlweise voller Realersatz in Form elektrischer Energie oder eine
Geldwertentschädigung zu leisten.

## Art. 10 {#art_10}

Strassen und Wege
1 Die Konzessionärin führt ein aktuelles Verzeichnis aller vorhandenen
Strassen und Wege mit den jeweiligen Besitzverhältnissen, Unterhaltspflichten und Nutzungsrechten (Strassenplan).
2 Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und
Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu
erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseeführung auf die öffentlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Lasten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.
Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
3 Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Bodenrechte ist Artikel 8 hiervor massgebend.
4 Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentliche Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in Anspruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verursachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Umfang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
5 Für Strassen- und Wegverbindungen sowie für Seilbahnen, welche infolge
der Erstellung oder des Betriebes der Kraftwerks- und Nebenanlagen oder
der Hochspannungsleitungen dahinfallen oder beeinträchtigt werden, hat
die Konzessionärin auf eigene Kosten vollwertigen Ersatz zu schaffen. Die
diesbezüglichen Projekte sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
6 Strassen, Wege und Anlagen sind, soweit zumutbar, der Öffentlichkeit zugänglich zu halten. Ein Offenhalten von Strassen, Wegen und Anlagen ist
insbesondere dann nicht zumutbar, wenn aus der damit verbundenen Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und Sachen für
die Konzessionärin wesentliche materielle Folgen oder immaterielle Risiken
entstehen können. Der Regierungsrat und die Konzessionärin verständigen
sich gemeinsam darüber, welche Strassen, Wege und Anlagen für eine öffentliche Nutzung in Frage kommen.

## Art. 11 {#art_11}

Rückbau
1 Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen, Wege oder Seilbahnen müssen grundsätzlich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet
der Regierungsrat über den Rückbau.

## Art. 12 {#art_12}

Wald
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald
im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die
Vorgaben des Waldgesetzes.
2 Die eintretenden Erschwerungen in der forstlichen Bewirtschaftung sind im
Einvernehmen mit den Waldeigentümern zu beheben. Den Bedürfnissen der
Waldpflege und der Holznutzung ist bei der Erstellung von Transportanlagen, die dem Werk dauernd oder vorübergehend dienen, angemessen Rechnung zu tragen.
3 Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vorzeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Waldbeständen sind aufgrund einer
Beurteilung durch das für das Forstwesen zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Expertenkommission, zu
vergüten.

## Art. 13 {#art_13}

Fischerei
1 Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des
Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet,
die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen, sofern
deren Kosten nicht unverhältnismässig grösser sind als der mit ihnen erreichte Erfolg. Im Übrigen haftet die Konzessionärin für jeden Schaden, welcher der Fischerei durch den Bau und Betrieb der Kraftwerke erwächst.
2 Ist die Störung oder Unterbindung des Fischganges unvermeidlich, so
kann die Konzessionärin zum Einsatz von Fischen und gegebenenfalls zur
Leistung von Beiträgen verpflichtet werden, welche für die Förderung der Fischerei zu verwenden sind.
3 Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Anordnungen.

## Art. 14 {#art_14}

Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der
Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
2 Für die Beeinträchtigung von Trinkwasserversorgungen ist durch die Konzessionärin Ersatz zu leisten.
3 Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die
Einrichtungen der Kraftwerksanlagen (Kanäle, Ausgleichsbecken) zu benutzen, soweit die regulären öffentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
4 Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die
Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von
Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
5 Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze 1–4 entscheidet der
Regierungsrat nach Anhören der in Artikel 8 Absatz 3 genannten Expertenkommission.

## Art. 15 {#art_15}

Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
1 Haben Anlage und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen
in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum
der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und
damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Konzessionärin zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz
des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im Besonderen ist die Konzessionärin auch verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich nachweisbar infolge der
durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen
bilden, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch
auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind
durch die Konzessionärin vorzunehmen; die Beobachtungsergebnisse sind
dem für den Gewässerschutz zuständigen Departement des Kantons periodisch bekannt zu geben.
4 Sollte an den aufgrund dieser Konzession benützten Wasserläufen die Ausführung von Korrektionsarbeiten und Schutzbauten durch den Regierungsrat
auf Rechnung des Kantons, der Gemeinde, einer öffentlich-rechtlichen Korporation oder eines besonderen Korrektionsunternehmens angeordnet werden, so hat die Konzessionärin die durch solche Arbeiten notwendig werdende Anpassung ihrer Bauten vorzunehmen, ohne Anspruch auf Ersatz der
Kosten zu haben. Immerhin soll bei der Ausführung der Korrektionen und
Verbauungen nach Möglichkeit auf die Interessen der Konzessionärin Rücksicht genommen werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des eidgenössischen Wasserrechtsgesetzes.

## Art. 16 {#art_16}

Hochwasserschutz
1 Falls Hochwasser im Einzugsgebiet des Kraftwerkes droht, verpflichtet
sich die Konzessionärin, den Betrieb des Kraftwerkes so zu gestalten, dass
möglichst viel Wasser in den Speicherseen, bzw. in den Ausgleichsbecken
zurückgehalten werden kann.

## Art. 17 {#art_17}

Wasserabgabe in die Linth
1 Die Konzessionärin ist verpflichtet, Massnahmen zu treffen und die Kraftwerke so zu betreiben, dass die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren
und Mikroorganismen in der Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung
naturnah und standortgerecht sind, sowie sich selbst reproduzieren und regulieren können und eine für naturnahe Verhältnisse charakteristische Vielfalt und Häufigkeit der Arten aufweisen. Als Perimeter gilt der Linth abschnitt
bis zur Sernfmündung. Massgebend für die Beurteilung der Zielerreichung
sind die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebes.
2 Unterhalb der Wasserrückgabe darf in der Linth eine Wassermenge von 2,5
Kubikmeter/Sekunde nie unterschritten werden. Ausgenommen sind aussergewöhnliche Ereignisse.
3 Die maximale Rückgabe der Kraftwerksanlagen der KLL darf zwischen
dem 1. Oktober und dem 30. April 20 Kubikmeter/Sekunde nicht überschreiten. Ausgenommen sind aussergewöhnliche Ereignisse.
4 Die genauen Bestimmungen zur Wasserrückgabe werden nach Massgabe
der Absätze 1–3 in der energierechtlichen Bewilligung festgeschrieben.
5 Zur Kontrolle der Abflussmengen kann das für den Wasserbau zuständige
Departement der Konzessionärin den Bau, den Betrieb und die Instandhaltung von Messstationen vorschreiben.
6 Die privatrechtlichen Ansprüche der Unterlieger an der Linth und am Sernf
bleiben gewahrt.

## Art. 18 {#art_18}

Natur- und Landschaftsschutz; ökologischer Ausgleich
1 Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Naturschönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von
Pflanzen und Tieren geschont werden.
2 Die notwendigen Ausgleichsmassnahmen sind separater Bestandteil der
Konzession. Die Konzessionärin ist verpflichtet, diese bis spätestens am
1. Dezember 2016 zu verwirklichen.

## Art. 19 {#art_19}

Schutz der öffentlichen Interessen
1 Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen
den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren
Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevollmächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anlagen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung
nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
2 Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke
als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als
betriebsfähig erwiesen haben.

## Art. 20 {#art_20}

Submissionsrecht
1 Die Konzessionärin untersteht dem einschlägigen Submissionsrecht, insbesondere der jeweiligen interkantonalen Vereinbarung über das Beschaffungswesen.

## Art. 21 {#art_21}

Konzessionsgebühr
1 Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks Linth-Limmern hat die Konzessionärin in Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 Energiegesetz1) nach Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu entrichten.
2 Die Konzessionsgebühr für die bestehenden Anlageteile (Stand Sommer
2006) wird mit dem Beschluss über die Erteilung der neuen Konzession fällig.
3 Die Konzessionsgebühr für die neuen Anlagenteile gemäss Technischem
Bericht vom 26. Juni 2006 wird wie folgt fällig:
a. 50 Prozent mit der Bewilligung des Regierungsrates nach Energiegesetz;
b. 40 Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionärin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwischen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
c. 10 Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.
1) GS VII E /1/1
4 Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter
Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Regierungsrat.
5 Der Kanton Glarus gewährleistet die entsprechende Rückzahlung von Gebühren, welche die Konzessionärin im Hinblick auf nicht realisierbare oder
nicht realisierte Anlageteile nicht leisten muss. Der Regierungsrat behält sich
in diesem Fall vor, den effektiv entstandenen Verwaltungsaufwand auf
Kantons- und Gemeindeebene zu verrechnen. Vorbehalten bleibt die spezielle Regelung für den Fall des Erlöschens der Konzession wegen Verwirkung
(Art. 26 und 27).

## Art. 22 {#art_22}

Steuern und Abgaben
1 Die Konzessionärin hat die Steuern und künftigen Abgaben gemäss der jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen. Der Kanton ist berechtigt, die
gesetzliche Abgabe auf der Energieproduktion jeweils so festzulegen, dass
die Einnahmen dem maximalen Wasserzins gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzinsverpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
2 Während der Dauer der Konzession wird der Kanton der Konzessionärin
keine Pumpwerkabgabe auferlegen.
3 Der Kanton hat Anspruch auf eine Beteiligung am Erfolg der KLL von mindestens 12 Prozent. Die KLL kann von diesem Betrag sämtliche direkten
Steuern unter Verlustanrechnung in Abzug bringen, soweit diese direkt oder
indirekt dem Kanton Glarus oder seinen Gemeinden von der KLL zufliessen.
4 Der Erfolg im Sinne von Absatz 3 wird auf der Grundlage der zu Marktpreisen bewerteten Energie ermittelt.

## Art. 23 {#art_23}

Entschädigung für die Standortgemeinde
1 Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Standortgemeinde Linthal wegen
der spezifischen Belastung durch das Kraftwerk, insbesondere während der
Bauphase, eine Entschädigung von 1,2 Millionen Franken zu leisten. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, diese Summe an die gemäss Artikel 1 Absatz 2
dem Kanton geschuldete Abgeltung anzurechnen.

## Art. 24 {#art_24}

Übertragung der Konzession
1 Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere
Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid berücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession
genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 25 {#art_25}

Erneuerung der Konzession
1 Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn
nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.

## Art. 26 {#art_26}

Verwirkung der Konzession
1 Die Konzession verwirkt, wenn:
a. die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
b. die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre unterbricht und ihn innert angemessener Frist nicht wieder aufnimmt;
c. die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich verletzt.

## Art. 27 {#art_27}

Erlöschen der Konzession; alte Konzessionen
1 Die Konzession erlischt:
a. durch Ablauf der in Artikel 3 eingeräumten Konzessionsdauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Artikel 25;
b. durch Verwirkung (Art. 26).
2 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Konzession aller durch diese verliehenen Rechte sowie der an den Kanton entrichteten Gebühren (Art. 21) verlustig. Andererseits wird die Konzessionärin
der in der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben; vorbehalten bleiben Absatz 4 und Artikel 31 Absatz 4. Die Regelung gemäss Artikel 1
Absatz 2 betreffend Verzicht auf den vorzeitigen Heimfall fällt dahin, und gestützt darauf von der Konzessionärin geleistete Zahlungen sind vom Kanton
zurückzuerstatten.
3 Erlischt die Konzession durch Verwirkung, weil die Konzessionärin die Fristen für den Bau, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Ausgleichsbeckens Nord im Tierfehd oder ohne Entbindung des Landrates gemäss Artikel 5 Absatz 2 die Fristen für den Bau, die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Kraftwerkes Limmern nicht einhält (Art. 6), so leben die Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964 und 4. Juli 1964 für den
Rest ihrer Dauer von 80 Jahren wieder auf.
4 Werden die Anlagen, nachdem die Konzession erloschen ist, nicht weiter
benützt, so ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen. Vorbehalten bleibt
die Nutzung von Anlagen durch die Konzessionärin gestützt auf Absatz 3.

## Art. 28 {#art_28}

Streitigkeiten
1 Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus
dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,
soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts
anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
2 Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und anderen Nutzungsberechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die ordentlichen Gerichte.

## Art. 29 {#art_29}

Zukünftige Gesetzgebung
1 Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons
bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um
wohlerworbene Rechte handelt.

## Art. 30 {#art_30}

Beteiligung; Sitz
1 Der Kanton Glarus kann sich an der KLL beteiligen. Die KLL hat ihren Sitz
während der ganzen Konzessionsdauer in der Hauptstandortgemeinde.

## Art. 31 {#art_31}

Heimfall
1 Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der
Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bundes- und Kantonsvorgaben.
2 Die in der Konzession umschriebenen Anlagen fallen nach Ablauf der Konzession zu einem Drittel der Standortgemeinde, zu einem Drittel den übrigen
sich dannzumal auf dem heutigen Gebiet des Kantons Glarus befindenden
Gemeinden und zu einem Drittel dem Kanton zu.
3 Der sich aus dem Baurechtsvertrag Muttsee (Art. 8 Abs. 1) ergebende
Heimfall zugunsten der Standortgemeinde wird an deren Heimfallanspruch
am gesamten Kraftwerk (Abs. 2) angerechnet.
4 Bei Verwirkung der Konzession kann der Kanton unter Vorbehalt von Artikel 27 Absatz 3 das Heimfallrecht geltend machen; dabei ist die Vorzeitigkeit
der Geltendmachung zu berücksichtigen, bei den vorbestehenden Anlagen
bezogen auf die Konzessionen vom 30. März 1957 sowie vom 14. März 1964
und 4. Juli 1964, bei den gestützt auf diese Konzession erstellten Anlagen
bezogen auf diese Konzession.

## Art. 32 {#art_32}

Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession sowie mit dem
Abschluss der im Falle einer Änderung der Beteiligung des Kantons an der
KLL notwendigen Verträge beauftragt 2)3).
2) Konzession angenommen: 21.01.2008, RR 05.02.2008; Baugenehmigung: RR
07.01.2014.
3) Beginn der Konzession: 01.12.2016, RR 05.04.2016.
