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title: "Bebauungsplan 169: Basel St. Jakobs-Turm und Stadion-Garage / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Stadion"
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# Bebauungsplan 169: Basel St. Jakobs-Turm und Stadion-Garage / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Stadion

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Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.169
Bebauungsplan 169: Basel St. Jakobs-Turm und Stadion-Garage /
Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Stadion
(BP 169)
Vom 8. Dezember 2004 (Stand 23. Januar 2005)
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,
nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 9384 vom 21. September 2004 des Regierungsrates und
den Bericht Nr. 9401 vom 3. November 2004 seiner Bau- und Raumplanungskommission, gestützt auf
§ 101 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1) und auf Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 2), beschliesst:
Für den Text des Bebauungsplans siehe Anhang.
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/168.html
1) SG 730.100
2) SR 814.011
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.169
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
08.12.2004 23.01.2005 Erlass Erstfassung KB 11.12.2004
Bebauungspläne und spezielle Bauvorschriften 731.150.169
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 08.12.2004 23.01.2005 Erstfassung KB 11.12.2004
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.169
Basel
St. Jakobs-Turm und Stadion-Garage / Birsstrasse / St. Jakobs-Strasse / Stadion
GRB vom 8. Dezember 2004
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, nach Einsichtnahme in den Ratschlag Nr. 9384 vom
21. September 2004 des Regierungsrates und den Bericht Nr. 9401 vom 3. November 2004 seiner Bau- und
Raumplanungskommission, gestützt auf § 101 des Bau- und Planungsgesetzes vom 17. November 1999 1)
und auf Art. 5 Abs. 3 der eidgenössischen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom
19. Oktober 1988 2), beschliesst:
I. Zonenänderung
Die im Zonenänderungsplan Nr. 13’015 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom
25. November 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) eingezeichneten Zonen werden festgesetzt.
II. Bebauungsplan
1.
Der Bebauungsplan Nr. 12’964 des Hochbau- und Planungsamtes, Hauptabteilung Planung, vom
17. Oktober 2003 (in der Fassung vom 27. Januar 2004) wird verbindlich erklärt.
2.
Zum Bebauungsplan werden folgende Bauvorschriften erlassen:
2.1
Bestandteil des Bebauungsplans bilden namentlich die dargestellten Mantellinien der Baubereiche A, B
und C sowie die Höhenkoten und die folgenden Bruttogeschossflächen (BGF) bzw. Nettoladenflächen (NLF).
2.2
Im Baubereich A und B darf ein Gebäude mit höchstens 25’000 m2 BGF für Dienstleistungs- und
Wohnnutzung mit maximal 20 Vollgeschossen und einer maximalen Gebäudehöhe von 85 m (inkl. sämtlicher Dachaufbauten) erstellt werden.
2.3
Im Baubereich B darf ein Gebäudeteil ab 8,50 m, vom bestehenden Terrain gemessen, gemäss Ansicht Ost
des Bebauungsplans Nr. 12’964 ausserhalb der Parzellengrenze erstellt werden.
2.4
Im Baubereich C darf ein Gebäude mit höchstens 6’500 m2 BGF für eine Garage (Verkauf, Werkstatt und
Lager) und einer maximalen Gebäudehöhe von 15 m erstellt werden.
1 SG 730.100.
2 SR 814.011.
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne 731.150.169
2.5
Im Baubereich D darf eine begehbare Plattform als gedeckte Fläche für mobile Live-Übertragungsanlagen
und einer maximalen Gebäudehöhe von 6,50 m erstellt werden.
2.6
Innerhalb des Planungsperimeters dürfen höchstens 6’500 m2 NLF Verkaufs- und Ausstellungsflächen
erstellt und über das Erdgeschossniveau erschlossen werden.
2.7
Es ist eine Risikostudie zu erstellen, die das Risiko ausgehend vom Transport gefährlicher Güter auf allen
nebenstehenden Bahnstrecken für die Nutzerinnen und Nutzer der geplanten gesamten Überbauung aufzeigt.
2.8
Das zuständige Departement kann ausnahmsweise Abweichungen vom Bebauungsplan und von seinen
Bauvorschriften zulassen, sofern die Gesamtkonzeption der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
III.
Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem fakultativen Referendum und wird nach Eintritt der
Rechtskraft wirksam. 3)
Link zu den Bebauungsplänen und Dokumenten in OEREBlex im Geoportal:
https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/168.html
3) Wirksam seit 23. 1. 2005.
