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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg"
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provisions: 11
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Tannenboden-Allmet», Lampenberg, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar der
geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus den Parzellen Nr. 620, 680, 681, 683, 684 und 837 sowie Teilflächen
der Parzellen Nr. 504, 524 und 685, alle im Grundbuch Lampenberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
bei der kantonalen Naturschutzfachstelle eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 28,43 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung von extensiv bewirtschafteten und gepflegten
Waldbeständen mit gezielter Pflege und Förderung von seltenen Arten,
insbesondere der Lichtbaumarten wie Eiche, Sorbusarten und Waldföhre;
c. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
d. Erhaltung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete als Lebensraum
für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten;
e. Erhaltung und Förderung eines nachhaltigen Eichenbestands;
f. Wiederaufnahme der traditionellen Waldnutzungsform des Mittelwalds als
Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten sowie als kulturhistorisches Anschauungsobjekt;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
2 790.476
g. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als
Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
h. Förderung und Erhaltung von stufig aufgebauten Waldbeständen mit einzelstammorientierter Nutzung (plenterartige Eingriffe), Förderung der Naturverjüngung sowie Erhaltung von Altholzgruppen und Höhlenbäumen;
i. Erhaltung und Förderung der naturnahen Fliessgewässer, insbesondere
der Wasserfälle, Felsstufen und Tuffbildungen;
j. Erhaltung und Förderung der intakten Felsstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
k. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
l. Erhaltung der kleinräumig gegliederten Wald-Offenland-Verteilung;
m. Erhaltung und Förderung extensiv bewirtschafteter Magerwiesen sowie
blumenreicher Fromentalwiesen mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
n. Förderung von Massnahmen des ökologischen Ausgleichs;
o. Erhaltung der geologischen Naturobjekte;
p. Erhaltung und Förderung der geschützten und der seltenen Tier- und
Pflanzenarten.

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche einem der
Schutzziele widersprechen, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Umbrechen von Wiesen- und Weideflächen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten geschützter Arten;
d. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald;
e. Campieren;
f. Entfachen von Feuer abseits der erlaubten Feuerstellen;
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Laufenlassen von Hunden;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
3 790.476
i. Reiten oder Befahren des Gebiets mit Velos oder Mountainbikes abseits
der erlaubten Wege sowie Befahren mit Motorfahrzeugen ohne Berechtigung;
j. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln auf den Magerwiesen-
Flächen und an den Waldrändern;
k. Pflücken, Ausgraben oder Ansiedeln von Pflanzen und Pilzen sowie Sammeln, Fangen, Aussetzen oder Stören von Tieren;
l. Erstellen neuer Wald- und Maschinenwege, sofern diese im Nutz- und
Schutzkonzept nicht enthalten sind;
m. * Veränderung der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstungen, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen,
sofern dies im Nutz- und Schutzkonzept nicht vorgesehen ist;
n. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept. Der Unterhalt bestehender Wege sowie die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauch bleiben gewährleistet.
3bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. n bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
5 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.

## § 4 {#par_4}

Bewilligungen
1 Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen im Wald unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt
werden, soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald ist der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Forstamt beider Basel
zuständig.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
4 790.476

## § 5 {#par_5}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Forstamt beider Basel, dem Landwirtschaftlichen Zentrum und den Grundeigentümern für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss
§§ 17, 27 und 28 des Gesetzes vom 20. November 19912) über den Natur- und
Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
3 Das von den kantonalen Fachstellen und den Eigentümern gemeinsam erarbeitete Konzept «Eichenförderung in der Gemeinde Lampenberg» vom 10. Dezember 2001, mit zugehörigem «Nutz- und Schutzkonzept für die Wald-Naturschutzgebiete Allmetgraben, Tannenboden/Weid und Morenplatz» sowie Abgeltungsberechnung bilden die Grundlage für Nutzung, Pflege und Unterhalt
des geschützten Gebiets.
4 Für den Wald sind die Schutzziele nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit den betroffenen Grundeigentümern zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig
ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für
die nächste Periode zu entrichten. Für Altholzinseln und Totalreservatsflächen
gilt das Schutzziel für mindestens 50 Jahre.
5 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 7 {#par_7}

Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
2) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
5 790.476

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Es gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften können je nach Zuständigkeit das
Forstamt beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 22. April 19973) über das Naturschutzgebiet «Weid»,
Lampenberg, wird aufgehoben.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
3) GS 32.809
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
6 790.476
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.01.2009 01.02.2009 Erlass Erstfassung GS 36.0908
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. m. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. n. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 3bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
7 790.476
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.01.2009 01.02.2009 Erstfassung GS 36.0908
§ 3 Abs. 2, Bst. m. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. n. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 3bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0908
