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title: "Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt"
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# Reglement der tripartiten Kommission Arbeitsmarkt

## § 1 {#par_1}

Im Bereich flankierende Massnahmen
1 Die Kommission hat die Aufgaben gemäss Art. 11 der Verordnung über
die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer4) wahrzunehmen.

## § 2 {#par_2}

Als Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen
Arbeitgeberinnen/ Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis

## § 2der {#par_2der}

Verordnung zum EG Entsendegesetz5).
1) SR 837.0
2) BGS 834.21
3) BGS 834.211
4) SR 823.201
5) SR 823.211
GS 28, 29 1
832.1

## § 3 {#par_3}

Als tripartite Kommission AVIG
1 Die Kommission nimmt die Aufgaben der tripartiten Kommission gemäss
Art. 85d AVIG wahr und lässt sich über die Belange des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums Zug informieren.
2. Organisation

## § 4 {#par_4}

Kompetenzen
1 Die Präsidentin / der Präsident
a) leitet die Sitzungen der Kommission;
b) ist für die Kommunikation nach aussen zuständig;
c) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und verständigt anschliessend die Mitglieder der Kommission.
2 Die Sekretärin / der Sekretär
a) organisiert die Sitzungen, erstellt die Unterlagen für die Sitzungen und
führt das Protokoll;
b) hat in den Sitzungen der Kommission eine beratende Funktion;
c) sorgt für die fachliche Information der Mitglieder der Kommission;
d) veranlasst Kontrollen bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern in dringenden Fällen und verständigt anschliessend unverzüglich die Präsidentin / den Präsidenten der Kommission;
e) rekrutiert und organisiert die Expertinnen und Experten;
f) holt die nötigen Informationen und Unterlagen beim Bund und
Kanton.
3 Die Expertinnen und Experten
a) schliessen mit der Kommission einen schriftlichen Rahmenvertrag ab,
der u.a. die Entlöhnung regelt;
b) kontrollieren die zugewiesenen Betriebe gestützt auf den jeweils separat abzuschliessenden schriftlichen Einsatzauftrag, der die Kontrolle
inhaltlich, zeitlich und mengenmässig beschreibt.

## § 5 {#par_5}

Sitzungen: Einberufung, Traktandenliste, Beschlüsse
1 Die Kommission tagt so oft es der Geschäftsgang verlangt, mindestens
einmal jährlich. Die Präsidentin / der Präsident kann von sich aus oder auf
Verlangen von drei Mitgliedern auch zusätzliche Sitzungen einberufen.
2 Die Traktandenliste und Unterlagen zu den Sitzungen werden in der Regel
eine Woche vor der Sitzung den Mitgliedern zugestellt.
832.1
3 Die Kommission fällt ihre Entscheide mit dem einfachen Mehr der Anwesenden.

## § 6 {#par_6}

Einigungsamt bei Kollektivstreitigkeiten zwischen
Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern und Arbeitnehmerinnen /
Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis: Zusammensetzung
und Verfahren
1 Das Einigungsamt wird aus folgenden Mitgliedern der Kommission gebildet:
a) der Präsidentin / dem Präsidenten (Vorsitzende/r)
b) einer / einem Arbeitgebervertreterin / -vertreter
c) einer / einem Arbeitnehmervertreterin / -vertreter
2 Die Sekretärin / der Sekretär hat beratende Stimme und ist für die
administrativen Belange zuständig.
3 Die Kommission wählt die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreterinnen /
-vertreter und je einen Ersatz für die obgenannten Mitglieder des Einigungsamtes.
4 Verfahren
a) Das Einigungsamt hört die Parteien an und versucht, eine Einigung zu
erzielen.
b) Es wird auf Antrag der Präsidentin / des Präsidenten, einer Partei oder
auf Anzeige des Regierungsrates tätig.
c) Die Parteien sind verpflichtet, während des Einigungsverfahrens den
Arbeitsfrieden zu wahren.
d) Die Parteien sind verpflichtet, am Einigungsverfahren mitzuwirken
und zu den Verhandlungen zu erscheinen, Auskunft zu erteilen und
die vom Einigungsamt verlangten Unterlagen vorzulegen.
e) Das Einigungsamt kann Zeuginnen / Zeugen und Expertinnen / Experten einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine vornehmen,
Parteien befragen und alle notwendigen Unterlagen bei den Parteien
einverlangen. Es versucht in gemeinsamen oder getrennten Verhandlungen mit den Parteien eine Verständigung zu erwirken.
f) Das Einigungsamt eröffnet den Parteien mündlich oder schriftlich
einen Vermittlungsvorschlag. Akzeptieren die Parteien diesen Vorschlag, kommt dies einem endgültigen Schiedsspruch gleich und wird
den Parteien schriftlich mitgeteilt.
g) Dauert die Kollektivstreitigkeit nach einem gescheiterten Vermittlungsversuch noch an, kann das Einigungsamt das Vermittlungsverfahren jederzeit wieder aufnehmen.
832.1
h) Die Parteien können das Einigungsamt ermächtigen, als Schiedsgericht einen verbindlichen und nicht weiterziehbaren Entscheid zu fällen.
i) Das Einigungsverfahren ist kostenlos, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Ausnahmen:
1. die Kosten des Schiedsverfahrens können den Parteien auferlegt
werden;
2. bleibt eine Partei der Vermittlungs- oder Schiedsverhandlung
ohne genügende Entschuldigung fern, kann sie zur Leistung einer Entschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden;
3. bei mutwilliger Prozessführung oder trölerischem Verhalten
kann die fehlbare Partei zur gänzlichen oder teilweisen Übernahme der Verfahrenskosten und zur Leistung einer Entschädigung
an die Gegenpartei verpflichtet werden.

## § 7 {#par_7}

Ausstand
1 Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär treten in den
Ausstand, wenn
a) sie in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b) bereits in der Sache tätig waren, z. B. als Rechtsberaterin / Rechtsberater einer Partei oder als Sachverständige;
c) mit einer Partei oder ihrer Vertreterin / ihrem Vertreter verheiratet
sind, als Partnerin / Partner in dauernder Gemeinschaft leben oder in
gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder
verschwägert sind;
d) aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.
2 Die Kommissionsmitglieder und die Sekretärin / der Sekretär, die von einem Ausstandsgrund betroffen sind, haben dies der Präsidentin /dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
3 Die Kommission entscheidet über den Ausstand unter Ausschluss der
betroffenen Person.
832.1
3. Entschädigung

## § 8 {#par_8}

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Kommission (mit Ausnahme der
Vertreterinnen / Vertreter der Behörden) richtet sich nach dem Gesetz über
die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz) vom 27. Januar 19946).
4. Amtsgeheimnis

## § 9 {#par_9}

1 Die Mitglieder der Kommission, die Sekretärin / der Sekretär und die Expertinnen und Experten unterstehen dem Amtsgeheimnis während ihrer Tätigkeit und nach dem Ausscheiden aus der Kommission (Art.360c OR, § 7
EG Entsendegesetz).
2 Der Regierungsrat kann die Mitglieder vom Amtsgeheimnis entbinden
(Art. 320 Ziff. 2 StGB).
5. Schlussbestimmung

## § 10 {#par_10}

1 Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2004 in Kraft und ist im Amtsblatt zu
veröffentlichen.
6) BGS 154.25
832.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.04.2004 01.06.2004 Erlass Erstfassung GS 28, 29
832.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.04.2004 01.06.2004 Erstfassung GS 28, 29
