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title: "Gesetz über das Petitionsrecht"
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provisions: 10
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# Gesetz über das Petitionsrecht

## Art. 1 {#art_1}

Begriff
1 Die Petition ist eine schriftliche Eingabe, die diesen Titel trägt oder als solche erscheint und in der sich eine oder mehrere Personen bei einer gesetzgebenden, richterlichen oder vollziehenden Behörde oder einer Verwaltungsbehörde des Staates, einer Gemeinde oder einer anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder Anstalt beschweren oder an sie einen Vorschlag oder eine
Bitte richten.
2 Die an eine richterliche Behörde gerichtete Petition darf keine bereits abgeurteilte oder noch zu beurteilende Sache zum Gegenstand haben.

## Art. 2 {#art_2}

Berechtigung zur Ausübung des Petitionsrechtes
1 Jede urteilsfähige Person ist zur Ausübung des Petitionsrechts befugt.
2 Juristische Personen können dieses Recht nur innerhalb der Schranken ihres
Zweckes ausüben.

## Art. 3 {#art_3}

Form
1 Die Petition muss mit der Unterschrift und der Angabe des Wohnortes oder
des Sitzes des oder der Verfasser versehen sein.
2 Die Petition kann nur im Falle einer körperlichen Behinderung des Petitionärs von einem Stellvertreter unterzeichnet werden.

## Art. 4 Petitionsrecht – G 116.1 {#art_4}

Sanktionsfreiheit
1 Die ordnungsgemässe Ausübung des Petitionsrechtes darf keinerlei Sanktionen nach sich ziehen.

## Art. 5 {#art_5}

Verfahren
1 Die Behörde, an welche eine Petition gerichtet ist, prüft diese und holt, im
Rahmen ihrer Kompetenzen, die erforderlichen Auskünfte ein.
2 Die anderen Behörden und ihre Dienststellen wirken im Rahmen ihrer
Kompetenzen bei der Prüfung der Petition mit.
3 Eine an den Grossen Rat gerichtete Petition wird der Begnadigungs-, Petitions- und Volksmotionskommission überwiesen; diese prüft sie grundsätzlich
innerhalb von 5 Monaten nach Eingang und formuliert begründete Anträge.
Stellt sich heraus, dass die Petition offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, so schreibt die Kommission sie ab, und teilt dies dem Verfasser der
Petition mit.
4 Die Kommission überweist dem Staatsrat eine Kopie ihres Berichts an den
Grossen Rat.
5 Der Grosse Rat äussert sich zu der an ihn gerichteten Petition während der
Session, für die ihm die Kommission den Bericht überwiesen hat.

## Art. 6 {#art_6}

Entscheid
1 Nach der Prüfung der Petition muss die Behörde:
a) der Petition im Rahmen ihrer Kompetenzen Folge leisten;
b) die Petition zurückweisen, oder
c) die Petition an die zuständige Behörde weiterleiten.
2 Ist der Gegenstand der Petition zugleich Gegenstand eines Rechtsstreites
oder eines Verfahrens, so wird der Entscheid bis zu dessen Beendigung aufgeschoben. Der Verfasser der Petition ist darüber zu informieren.

## Art. 7 {#art_7}

Antwort
1 Die Behörde gibt dem Verfasser der Petition oder seinem Stellvertreter eine
begründete Antwort.
2 Haben mehrere Personen die Petition unterzeichnet, so gibt die Behörde die
Antwort dem ersten Unterzeichner bekannt, dem sie zugestellt werden kann;
sie beauftragt ihn dabei, die Mitunterzeichner über die Antwort in Kenntnis
zu setzen.
3 Sie gibt ihre Antwort auch denjenigen Personen bekannt, die schutzwürdige
Interessen geltend machen können.

## Art. 8 Petitionsrecht – G 116.1 {#art_8}

Geheimhaltung
1 Die Identität der Petitionäre darf nur dann mitgeteilt werden, wenn sie der
Bekanntgabe zugestimmt haben oder ihre Einwilligung nach den Umständen
vorausgesetzt werden darf, oder in anderen von der Datenschutzgesetzgebung
vorgesehenen Fällen.
2 Wenn dem Grossen Rat eine Petition, die nicht eine persönliche Angelegenheit betrifft, unterbreitet wird, kann die Identität der Petitionäre mitgeteilt
werden.

## Art. 9 {#art_9}

Aufhebung
1 Das Dekret vom 23. Mai 1849 über die Ausübung des Petitionsrechts ist
aufgehoben.

## Art. 10 {#art_10}

Inkrafttreten
1 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das
Datum seines Inkrafttretens fest. 1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1988 (StRB 21.09.1987).
Petitionsrecht – G 116.1
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.05.1987 Erlass Grunderlass 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 156 / d 159
15.11.1996 Art. 5 geändert 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 676 / d 686
15.11.2000 Art. 5 geändert 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 700 / d 677
07.09.2006 Ingress geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 5 geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 7 geändert 01.01.2007 2006_091
07.09.2006 Art. 8 geändert 01.01.2007 2006_091
13.10.2022 Art. 5 Abs. 3 geändert 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 01.01.2023 2022_110
13.10.2022 Art. 5 Abs. 5 eingefügt 01.01.2023 2022_110
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 21.05.1987 01.01.1988 BL/AGS 1987 f 156 / d 159
Ingress geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 5 geändert 15.11.1996 01.01.1997 BL/AGS 1996 f 676 / d 686
Art. 5 geändert 15.11.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 700 / d 677
Art. 5 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 5 Abs. 3 geändert 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 4 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 5 Abs. 5 eingefügt 13.10.2022 01.01.2023 2022_110
Art. 7 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
Art. 8 geändert 07.09.2006 01.01.2007 2006_091
