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title: "Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen"
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provisions: 8
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# Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hag», Dittingen

## § 1 {#par_1}

Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Hag», Gemeinde Dittingen, durch Regierungsratsbeschluss als Objekt von teils nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus
Teilflächen der Parzellen Nr. 514 des Grundbuchs Dittingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
integrierender Bestandteil dieses Beschluss bildet und auf dem Geoportal des
Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des
Naturschutzgebiets beträgt 14,52 ha.

## § 2 {#par_2}

Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der extensiv bewirtschafteten, ungedüngten
Magerwiesen und -weiden von nationaler und regionaler Bedeutung mit
ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung und Förderung von Kleinstrukturen wie Steinhaufen, Asthaufen,
Gebüsche, Einzelbäume und Hecken;
c. Förderung von naturnahen und stufig aufgebauten Waldrändern;
d. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Schmetterlinge und Heuschrecken.
1) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
2 790.533

## § 3 {#par_3}

Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen und Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen jeglicher Art, ausgenommen solche, die für den Flugbetrieb erforderlich sind;
b. Durchführen von unbewilligten Veranstaltungen vorbehältlich Abs. 4;
c. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
d. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
e. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
f. Radfahren, Biken und Reiten abseits von Strassen und Feldwegen;
g. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen;
h. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln jeder Art sowie Ausbringen von Düngemitteln an den
Waldrändern sowie auf den Magerwiesen und -weiden;
i. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
j. Veränderungen der Wald-Offenland-Verteilung durch Aufforstung, Neuanpflanzungen von Bäumen und Sträuchern oder Entfernen von Gehölzen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Bekämpfung
von Problemarten, zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherinformation und Besucherlenkung sowie zur Gewährleistung der Sicherheit.
4 Betrieb sowie Pflege und Unterhalt des Flugfeldes durch die Segelfluggruppe
Dittingen und/oder die Pächterschaft, die Durchführung der Dittinger Flugtage
sowie weitere Anlässe diverser Art der Gemeinde bleiben im bisherigen Rahmen gewährleistet, ebenso die Umsetzung von Massnahmen bei künftigen Änderungen der sicherheitstechnischen Anforderungen des Bundes an die Luftfahrtinfrastruktur und den Flugbetrieb.
5 Ausnahmebewilligungen für das Fliegenlassen von Drohnen können durch
den Leiter des Flugplatzes Dittingen gemäss Art. 9 VLK2) mit dem Einverständnis der kantonalen Naturschutzfachstelle erteilt werden.
5bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. g bleibt das Befliegen
mit Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche
Zwecke gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
2) SR 748.941
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
3 790.533
6 Der Unterhalt bestehender Wege, Werkleitungen, Bauten und Anlagen bleibt
gewährleistet.
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle vorgenommen werden.
8 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle zulässig.
9 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen.

## § 4 {#par_4}

Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Grundeigentümerschaft, dem Gemeinderat und der Betreiberin des Flugfelds für die
Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des
Gesetzes vom 20. November 19913) über den Natur- und Landschaftsschutz.
Die verantwortlichen Stellen können je in ihrem Zuständigkeitsbereich diese
Aufgaben oder Teile davon Dritten übertragen. Der Kanton behält dabei die
Oberaufsicht.
2 Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirtschaftungsvereinbarungen sichergestellt. Für die Pflege des Flugfelds ist die Betreiberin zu ihren Lasten zuständig.
3 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.

## § 5 {#par_5}

Bewilligungen
1 Veranstaltungen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können
unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden, und soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen. Die kantonale Naturschutzfachstelle ist vorgängig anzuhören.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen und kommunalen
Verfahren. Für Bewilligungen von Veranstaltungen ist der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden und Waldareal betroffen sind, das Amt für
Wald beider Basel zuständig. Die Bewilligung der Dittinger Flugtage wird gemäss den Bestimmungen im Luftfahrtrecht erteilt und liegt nicht in der Zuständigkeit der Gemeinde.
3) SGS 790
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
4 790.533

## § 6 {#par_6}

Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.

## § 8 {#par_8}

Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.

## § 9 {#par_9}

Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist
verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige
Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren
durchführen zu lassen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
5 790.533
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.12.2020 15.12.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.117
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. g. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 5bis eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
6 790.533
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 15.12.2020 15.12.2020 Erstfassung GS 2020.117
§ 3 Abs. 2, Bst. g. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 5bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.117
Die Landschreiberin:
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mit Beschluss Nt.2020-1791 vom 15. Dezember2020
Prlikation des Regierungsratsbeschlusses
imAmtsuratt Nr 5;l ""^ tll .l7 .L0
Vom Regierungsrat des Kantons Bael-Landschaft
genehmigt
500 m
1:2'500 43
VOLKSUti'SCHAITS UXD CESUNDNEI'SDIREKTION
vGD, LZE, Abt. NL, 4.9.2018 / pf
100 200 300 400
Naturschutzoebiet
Q Perimeter Naturschutzgebiet
TZ TWW
BASEL$
LANDSCHAFT I.
Gemeinde: Dittingen
Name: Hag
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