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title: "Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert bei den Staats- und Gemeindesteuern"
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# Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert bei den Staats- und Gemeindesteuern

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Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert 631.322
Weisung des Regierungsrates
an die Steuerbehörden über die Gewährung
eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert
bei den Staats- und Gemeindesteuern
(vom 25. Februar 2026)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. d des Steuergesetzes3,
beschliesst:
A. Gesetzliche Grundlage
Gestützt auf § 21 Abs. 2 lit. d des Steuergesetzes (StG) ist bei am
Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen
der Eigenmietwert auf Antrag angemessen herabzusetzen, wenn er im
Verhältnis zu den Einkünften und Vermögenswerten, die den Steuerpflichtigen und weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen zur
Deckung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung stehen, auf Dauer
zu einer übermässigen Belastung führt.
Mangels einer entsprechenden Bestimmung im Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer ist ein solcher Einschlag bei der direkten
Bundessteuer nicht zulässig.
B. Voraussetzungen für einen Härtefalleinschlag
I. Allgemeines
Ein Härtefalleinschlag kann nur Steuerpflichtigen gewährt werden,
die als Eigentümerinnen, Eigentümer oder Nutzniessungsberechtigte
ein Einfamilienhaus, ein Stockwerkeigentum oder eine Wohnung in
einem Mehrfamilienhaus selbst nutzen. Zweitliegenschaften sind vom
Härtefalleinschlag ausgeschlossen.
Ein Härtefalleinschlag kann beantragt werden, wenn die steuerpflichtige Person seit mindestens 20 Jahren in der eigenen Liegenschaft
wohnt und es ihr aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht möglich
war, in den letzten zehn Jahren Unterhaltsaufwendungen zu tätigen,
die zu einem Abzug über dem Pauschalabzug bzw. bei Stockwerkeigentum
631.322 Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert
über den Betriebskosten geführt haben. In diesen Fällen kann davon
ausgegangen werden, dass der tatsächliche Marktmietwert unter dem
Marktmietwert liegt, der dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert
zugrunde liegt.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Vorgabe, dass der Eigenmietwert mindestens 60% der Marktmiete betragen muss, wird der Härtefalleinschlag auf höchstens 40% des formelmässig berechneten Eigenmietwerts begrenzt.
Für die Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse
werden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von weiteren im
gleichen Haushalt lebenden Personen (z.B. Konkubinatspartner/in oder
volljährige Kinder) mitberücksichtigt.
Eine Kumulation von Unternutzungsabzug und Härtefalleinschlag
ist ausgeschlossen.
II. Einkommensverhältnisse
Massgebend sind die gesamten steuerbaren Einkünfte (Seite 2 der
Steuererklärung), ohne Eigenmietwert gemäss Formelbewertung und
Unterhaltskosten. Hinzugerechnet werden die steuerbaren Einkünfte
von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen.
Reduziert besteuerte Einkünfte (z.B. Pensionen oder Leibrenten)
sind in vollem Umfang zu berücksichtigen.
Betragen die massgebenden Einkünfte mehr als Fr. 60 000, ist ein
Härtefalleinschlag ausgeschlossen.
III. Vermögensverhältnisse
Massgebend ist das gesamte steuerbare Vermögen (Seite 4 der
Steuererklärung), ohne Vermögenssteuerwert der selbst bewohnten Liegenschaft gemäss Formelbewertung und darauf lastende Grundpfandschulden. Hinzugerechnet wird das Vermögen von weiteren im gleichen
Haushalt lebenden Personen.
Beträgt das massgebende Vermögen mehr als Fr. 200 000, ist ein
Härtefalleinschlag ausgeschlossen.
Ausgerichtete Schenkungen, Erbvorbezüge oder Erbverzichte der
letzten zehn Jahre sind für die Berechnung des massgebenden Vermögens hinzuzurechnen.
Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert 631.322
IV. Objektive Voraussetzung
Bei Einfamilienhäusern darf die unüberbaute Grundstücksfläche
nicht mehr als 1200 m2 betragen bzw. eine Abparzellierung baurechtlich
nicht möglich sein.
C. Berechnung des Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert
Der Härtefalleinschlag entspricht der Differenz zwischen dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert und einem Drittel der massgebenden
Einkünfte gemäss B. II., jedoch höchstens 40% des formelmässig ermittelten Eigenmietwerts.
D. Berechnungsbeispiel
Total steuerbare Einkünfte (Seite 2 der Steuererklärung) Fr. 53 500
Korrekturen:
./. Deklarierter formelmässig ermittelter Eigenmietwert Fr. –22 500
+ Deklarierter Pauschalabzug Fr. 4 500
+ Total steuerbare Einkünfte im Haushalt lebender Dritter Fr. 8 000
+ Differenz Pension Fr. 20 000 (80% auf 100%) Fr. 5 000
Massgebende Einkünfte Fr. 48 500
Formelmässig ermittelter Eigenmietwert Fr. 22 500
./. 1/3 der massgebenden Einkünfte Fr. 16 167
Härtefalleinschlag Fr. 6 333
Kontrolle: max. 40% des formelmässig ermittelten Eigenmietwerts Fr. 9 000
Zu gewährender Härtefalleinschlag Fr. 6 333
E. Unterhaltspauschale
Steht der steuerpflichtigen Person gemäss dieser Weisung ein Härtefalleinschlag auf dem Eigenmietwert zu, wird die Unterhaltspauschale
ungeachtet dieses Einschlags auf dem formelmässig ermittelten Eigenmietwert berechnet.
631.322 Gewährung eines Härtefalleinschlags auf dem Eigenmietwert
F. Verfahren
Der Härtefalleinschlag ist von der steuerpflichtigen Person geltend
zu machen. Eine Anwendung von Amtes wegen findet nicht statt.
1 OS 81, 99; Begründung siehe ABl 2026-03-13.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
3 LS 631.1.
