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title: "Abfall, Organisation und Gebührenordnung"
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# Abfall, Organisation und Gebührenordnung

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TRIESENBERCi
ABFALLREGLEMENT
Organisation und
Gebührenordnung
Stand 1. Januar 2022
Inhaltsverzeichnis
1. ZWECK ............... ..... ..... ....... ...................................... .. ................... ..... .. ..... ...... 5
2. GELTUNGSBEREICH ............................................................................................ 5
3. GRUNDSÄTZE .... ... .................................................................................. „ ...... ... 5
4. VERANSTALTUNGEN ................................. ... ..... ........ ................ ............... .. ......... 5
5 . DEFINITION .... .............................. ...... ... .... ...... .. „ .. . ... .. ............ .. . .. .. . „ . . . ... .••.• • . •. 5
6 . AUFGABEN DER GEMEINDE .... ..... .... ....... ..... ................... .. ...... .............. .. ... ...... ... . 6
7. INFORMATION , VORBILDLICHES VERHALTEN .. „ ..... ..... ............... ....... . . ... „. „ .. ........ 6
8. ORGANISATORISCHES ............... .... ......... ... .. ... .. ... ...... .............. ....... .... ...... .. ... ..... 6
9. ZUSTÄNDIGKEIT ...... ................................................... .................. ... ... ........... .... 7
10. PFLICHTEN DER PRIVATEN ............. ...... ..... ..... .... ... .. .. ... ........... .... ... ... ...... .. ........ 7
11 . VERURSACHERPRINZIP ..... ........ ....... ....... .... ....... .............. .. ................ ..... .. .. ...... 7
12. GEBÜHRENERHEBUNG .... .... .. .. ... .. ......... ....... .. .. ..... .................. ..... .... ... „ .... .... .... 8
13. GEBÜHRENFESTLEGUNG .. ......... .. ........ ... ... .......... ...... ..... ... ...... ... .............. . .... .... 9
14. STRAFBESTIMMUNGEN ....................... ....... .. „ . .. .... ...•••........ . .. „ ............ „ .........•. 9
15. RECHTSMITTEL ........ .. ..... „. „ . ... .. ... ..... ... . . .... . . . . .... ... .............. .. ...... . ..... .. .... ... . . . .. 9
16. SCHLUSSBESTIMMUNGEN .... .. . ....... ............................. ......... .. .. ....... ......... ......... 9
ANHANG 1 .......... ......... ............... .......... ... ... ......... .. „ .. ..•.•...•.•••..... ....... ••.• . „ . . ....• •• 10
ANHANG 2 ................... ......... ....... ........ ..... ..... ........... .. .... ..... ... .... ...... ... .. ... ......... . 14
Gemeinde Triesenberg Seite 2 von 16
Anhang 1 / Obligationsreglement
1. Müllabfuhr 10
2. Küchenabfälle 10
3 Altstoffsammlung 11
3 .1 Glas 11
3 .2 Papier/Karton 11
3.3 Öl 11
3.4 Elektroapparate 11
3.5 Altmetall 11
3.6 Kleider/Textilien 11
3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe 12
3.8 Diverse 12
3.9 Tierkörper (Kadaver) 12
3.10 Sperrgut 12
4. Aushubmaterial / Bauschutt/ Kompost 12
5. Schlussbestimmungen 13
Gemeinde Triesenberg Seite 3 von 16
Anhang 2 / Gebührenordnung
1-3 Müllabfuhr
1.1 Container-Gebührenmarken
1.2 Container-Jahresmarken
1.3 Kehrichtsäcke/Gebührenmarken
2. Sperrgut
Kleinsperrgut/ Bündel und Schachteln
3. Direktanlieferungen bei der KVA Buchs
4-20 Wertstoffsammelstelle
4. Altmetalle
5. Batterien
6. Elektroapparate/ Kühlgeräte
7. Giftstoffe
8. Glas
9. Karton
10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen
11. Öl
12. Papier
13. Pet-Getränkeflaschen
14. Styropor
15. Kleider/ Textilien
16. Sperrige Güter aus Haushaltungen,
Industrie und Gewerbe
18. Gemeindekompostierplatz
19. Aushubmaterial/Bauschutt
20. Grundgebühr
21. Schlussbestimmungen
Gemeinde Triesenberg
Seite 4 von 16
1. Zweck
Das Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten
bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.
2. Geltungsbereich
Das Reglement hat auf dem gesamten rheintalseitigen Gemeindegebiet, in Steg und
Malbun Gültigkeit. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte
Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als
besondere Verhältnisse gelten z.B. grosse Abgeschiedenheit, problematische Zufahrten ,
nicht zeitgemäss bewohnbare Objekte (keine sanitären Einrichtungen und kein fliessendes
Wasser).
3. Grundsätze
1. Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2. Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sind der
Wiederverwertung zuzuführen. Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu
sammeln und den dafür vorgesehenen Entsorgungswegen zuzuführen.
3. Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.
4. Veranstaltungen
1. Für bewilligungspflichtige Veranstaltungen auf öffentlichem Grund und bei
Sportanlässen auf Gemeindesport- und Freizeitanlagen darf in der Regel nur Pfand-
oder Mehrweggeschirr verwendet werden. Erscheint dies nicht zumutbar, sind andere
geeignete Massnahmen zur Vermeidung und Verminderung des Abfalls zu treffen.
2. Die Zuständige Behörde erteilt Bewilligungen unter entsprechenden Auflagen.
5. Definition
1. Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren
Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten
ist.
2. Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu
sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und
Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung
dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem
gleichgestellt.
3. Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und
Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können.
4 . Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw.
Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit
(Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
5. Bauschutt: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie
bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen.
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6. Aufgaben der Gemeinde
1. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts.
2. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung separat zu sammelnder
Abfälle aus Haushaltungen (Wertstoffe). Diese sind im "Anhang 1:
Organisationsreglement" unter Punkt 3 "Altstoffsammlung " detailliert aufgelistet.
3. Die Gemeinde kann weitere Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die
Abfallentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der
Rücknahmepflicht von Abfällen.
4. Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Sammlung, Abfuhr und
Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen.
5. Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren
Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen
Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um
Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten.
Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen.
6. Die Gemeinde betreibt nach Möglichkeit eine Deponie für Inertstoffe (Beton, Steine
oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) und einen
Gemeindekompostierplatz.
7. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur
Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen
Gemeinden zusammenschliessen.
8. Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs.
7. Information, vorbildliches Verhalten
1. Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und
Industrie regelmässig über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -
verminderung (Separatsammlung, Recycling) und -entsorgung. Sie koordiniert ihre
Informations- und Beratungstätigkeit mit den entsprechenden Bemühungen des
Landes. Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular
eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die
Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht.
2. Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung,
Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung,
Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.
8. Organisatorisches
Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der
Betrieb der Bauschuttdeponie und des Gemeindekompostierplatzes werden in Anhang 1
(Organisationsreglement) geregelt.
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9. Zuständigkeit
Die Gemeinde ist zuständig für
• den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereiches des
Abfallreglements (Art. 2)
• den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe,
Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9 Abs. 2)
• das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13)
• den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher
Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie {Anhang 1)
• die Gebührenfestlegung (Anhang 2)
• den Vollzug des Abfallreglements
• den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements
10. Pflichten der Privaten
1. Hauskehricht aus privaten Haushaltungen sowie Industrie und Gewerbe darf nur der
von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der
Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden.
2. Die Gemeinde kann vorschreiben , dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe,
Landwirtschaft und Industrie zu Lasten des Verursachers in bestimmten öffentlichen
Anlagen zu entsorgen sind.
3. Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht
möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder
auf dem Gemeinde-kompostierplatz abzulagern. Küchenabfälle dürfen nicht auf dem
Gemeindekompostierplatz abgelagert werden.
4. Alle sind verpflichtet, die im "Anhang 1: Organisationsreglement" unter Punkt 3
"Altstoffsammlung" genannten Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend den
dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel
zu entsorgen.
5. Derartige Abfälle dürfen nicht mit anderen Abfällen vermischt und entsorgt werden.
6. Bauschutt ist auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren:
- Brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.)
- wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (sauberer Aushub, Inertstoffe wie
Beton, Steine oder Ziegel, Strassenaufbruch, unbehandeltes Holz etc.) sowie
Sonderabfälle {Farben, Kleber etc.)
7 . Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen.
8. Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund sowie
in privaten Öfen und Cheminees ist verboten. Davon ausgenommen ist die
Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie die Behandlung kompostierbarer
Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen .
11. Verursacherprinzip
Die gesamten Kosten der Abfallbewirtschaftung werden mittels Gebühren den
Verursachern übertragen.
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12.Gebührenerhebung
1. Für die Entsorgung des Hauskehrichts (Müllabfuhr) werden volumenabhängige
Gebühren erhoben (Gebührenmarken für Abfallsäcke). Diese Gebühren werden
landesweit einheitlich festgelegt. Sie decken den Aufwand für die Hauskehrichtabfuhr
sowie den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibung und Investitionen der KVA.
2. Die Abgabe von wiederverwertbaren Altstoffen bei den offiziellen Abgabestellen der
Gemeinde Triesenberg ist für Privathaushalte gratis. Die Kosten dafür werden durch
die Grundgebühr (Anhang 2) abgedeckt.
3. Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Gemeindekompostierplatz wird
eine volumenabhängige Gebühr bar eingezogen. Diese Gebühr wird vom Gemeinderat
festgelegt.
4. Sie deckt den Aufwand für Planung, Betrieb, Abschreibungen und Investitionen. Sofern
die Höhe dieser Gebühr die Bereitschaft zur Benützung vermindert, ist es zulässig,
einen Teil des Aufwandes über die Grundgebühr zu decken. Dabei wird pro m3
angeliefertes Material eine Gebühr nach Tarifordnung erhoben. Kleinmengen, welche
das Volumen von 1 m 3 nicht übersteigen, können kostenlos abgelagert werden.
5. Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubs und für Bauschutt werden
volumenabhängige Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat
festgelegt. Ihre Summe deckt die Aufwendungen für Planung, Betrieb, Abschreibung,
Investitionen, Rekultivierung und Überwachung der Deponie sowie für die Aufbereitung
und Zwischenlagerung von Inertstoffen.
6. Um einen finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann die
Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass die Deponierung des wiederverwendbaren
Aushubs am billigsten, der nicht verwertbaren Inertstoffe am teuersten zu stehen
kommt. Eine Kostendeckung innerhalb der einzelnen Fraktionen ist somit nicht
notwendig. Kleinmengen bis 1 m3 können von Privaten auf der Zwischendeponie der
Gemeinde kostenlos abgelagert werden.
7. Es kann eine allgemeine Grundgebühr erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühr sowie
ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom
Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten
Aufwendungen. Darunter fallen die Kosten für Information, Beratung, Personal,
Administration, gewisse Separatsammlungen sowie gemeinsame Vorhaben mit dem
Land.
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13. Gebührenfestlegung
1. Die Gebührenfestlegung erfolgt in Anhang 2 (Gebührenordnung ) .
2. Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes
jährlich neu festgelegt. Überschüsse und Defizite aus dem Vorjahr sind zu
berücksichtigen.
14. Strafbestimmungen
1. Der Gemeindevorsteher bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis
CHF 2'000.-. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und
Entsorgung von Abfällen vom 6. April 1988 bleiben vorbehalten.
2 . Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, f inden die
Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder
hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person,
der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten.
15. Rechtsmittel
Entscheide und Verfügungen des Gemeindevorstehers können mit Einspruch beim
Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der
Regierung .
16. Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat am 19. Oktober 2021 genehmigt und tritt auf
den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle bisherigen Versionen dieses Reglements.
Christoph Beck, Vorsteher
Gemeinde Triesenberg Seite 9 von 16
Anhang 1: Organisationsreglement
1. Müllabfuhr
Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich)
Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir
Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf
der Homepage der FL Abfalltransport AG , www.abfalltransport.li
2. Küchenabfälle
Eigenkompostierung oder Grünabfuhr
Sammeltag: Donnerstag (Verschiebedatum möglich)
Dezember bis März nur jede zweite Woche
Bereitstellungsort: Strassenrand bzw. Trottoir
Bereitstellungszeit: Frühmorgens am Sammeltag
Zulässige Behältnisse : geeignetes Behältnis mit entsprechender
Gebührenmarke. Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden
Gebühren finden Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG ,
www .abfalltransport.li.
3. Wertstoffsammlung
3.1 Glas Sammelstelle Guferwald & Malbun
Flaschen sind nach Farben getrennt in den dafür vorgesehenen Containern zu
deponieren.
Glas darf nicht in die Altglassammlung gegeben werden. Kleinmengen gelten als
Hauskehricht, grössere Mengen müssen privat entsorgt werden, z.B. bei der
Inertstoffdeponie Vaduz.
3.2 Papier/ Karton
Papier:
Karton:
Sammelstelle Guferwald & Malbun
Sammelstelle Guferwald & Malbun
Papiersam mlung der Pfadfinder: Termine werden von der Gemeinde rechtzeitig
publiziert.
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3.3 Öl Sammelstelle Guferwald
Altöl ist getrennt nach Mineral- und Speiseölen in den dafür eingerichteten
Sammelstellen abzuliefern. Das in Gewerbe und Industrie anfallende Altöl darf nicht
über die öffentlichen Sammelstellen entsorgt werden.
3.4 Elektroapparate Sammelstelle Guferwald
Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind
nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte
auf der Wertstoffsammelstelle abgegeben werden .
3.5 Metall Sammelstelle Guferwald
Nichtmetallische Bestandteile sind nach Möglichkeit zu entfernen .
Alum inium und Weissblech wird gemeinsam gesammelt und später magnetisch
getrennt. Buntmetalle (Kupfer, Messing, reines Aluminium etc.) werden separat
gesammelt.
3.6 Kleider / Textilien Sammelstelle Guferwald
3.7 Sonderabfälle/Giftstoffe Sammelstelle Guferwald
Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Zusätzlich
werden jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma
durchgeführt. Die Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Folgende
Sonderabfälle können bei der Wertstoffsammelstelle Guferwald abgegeben werden:
Leuchtstoffröhren & Sparlampen
Batterien
Medikamente/Chemikalien
3.8 Diverses
Nachfolgende Altstoffe sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Die
Gemeinde bietet aber für Haushalte auf der Sammelstelle Guferwald eine
Rückgabemöglichkeit .
Pet-Getränkeflaschen
Styropor
Espresso-Kapseln
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3.9 Tierkörper (Kadaver)
Kleintierkörper-Sammelstelle (bis 200kg): Sammelstelle Guferwald
Grosstierkörper (ab 200 kg)
(Direktabrechnung mit den Entsorgungsbetrieben)
Meldung an Tiermehlfabrik Bazenheid (Abholung)
Direktanlieferung in die KVA Buchs
3.10 Sperrgut Sammelstelle Guferwald
weitere Abgabemöglichkeit: Müllabfuhr
Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am
Donnerstag der Abfuhr mitgegeben werden. Für Gegenstände, die der Müllabfuhr
nicht mitgegeben werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur
Verfügung .
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden
Sie auf der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfalltransport .li.
4. Aushubmaterial / Bauschutt / Kompost
Kleinmengen von Aushub-, Bauschutt- und Kornpostmaterial (bis max. 1 m 3 ) von
Privaten können bei der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos deponiert werden.
Grössere Mengen an sauberem und gesetzlich zulässigem Aushubmaterial können
im Werk der Firma A. Foser AG, Rheinau 6, Balzers, angeliefert werden.
Grössere Mengen Bauschutt (Natursteine, Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik,
Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc.) müssen fachgerecht entsorgt werden.
(z.B. über die Inertstoffdeponie Vaduz.
5. Schlussbestimmungen
Dieses Organisationsreglement tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Es ersetzt alle
bisherigen Versionen dieses Organisationsreglements.
Gemeinde Triesenberg Seite 12 von 16
Anhang 2: Gebührenordnung Müllabfuhr
1. Müllabfuhr
1.1 Container-Gebührenmarken
Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf der
Homepage der FL Abfalltransport AG, www.abfalltransport.li .
Gebührenordnung Wertstoffsammelstelle
4. Altmetalle
Altmetalle kostenlos
Haushalt-Aluminium & Weissblechdosen
kostenlos
Reine Buntmetalle wie Kupfer, Messing, Aluminium kostenlos
5. Batterien
Trockenbatterien aus Haushaltungen kostenlos
6. Elektroapparate / Kühlgeräte
Elektrische Haushaltsgeräte, Büro- und Unterhaltungselektronik und ähnliches, sind nach
Möglichkeit über den Handel zu entsorgen. Ansonsten können diese Geräte auf der
Wertstoffsammelstelle gratis abgegeben werden .
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe.
7. Giftstoffe
bis 5 kg pro Anlieferung kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
Sonderabfälle sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen . Zusätzlich werden
jährlich 1 - 2 Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die
Sammeltermine werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
Gemeinde Triesenberg Seite 13 von 16
8. Glas
Kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
9. Karton
Kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
10. Leuchtstoffröhren/Sparlampen
kostenlos Kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
11. Öl
Kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
12. Papier
Kostenlos
13. Pet-Getränkeflaschen
Kostenlos
Keine Annahme aus Handel & Gewerbe
15. Styropor
kostenlos
Keine Annahme aus Industrie und Gewerbe
Gemeinde Triesenberg Seite 14 von 16
16. Kleider /Textilien
kostenlos
17. Sperr Güter / Holz aus Haushaltungen, Industrie und
Gewerbe
Sperrgut gehört in die Müllabfuhr und kann mit Gebührenmarken versehen am Donnerstag
der Abfuhr mitgegeben werden . Für Gegenstände, die der Müllabfuhr nicht mitgegeben
werden können, stellt die Gemeinde einen Sperrgutcontainer zur Verfügung.
Weitere Informationen zur Abfallentsorgung und den geltenden Gebühren finden Sie auf
der Homepage der FL Abfalltransport AG, www .abfa lltransport.li.
Keine Annahme aus Handel & Gewerbe.
18. Gemeindekompostierplatz
bis zu 1 m 3 Kornpostmaterial pro Anlieferung
ab 1 m 3 angeliefertes Kornpostmaterial pro m3
Kornpostbezug bis 1 m3
Kornpostbezug ab 1 m 3 , pro m 3
kostenlos
CHF 10.- in kl. MwSt
kostenlos
CHF 25.- inkl. MwSt
19. Aushubmaterial/ Bauschutt
Bis zu 1 m 3 auf der Zwischendeponie Wangerberg kostenlos
Grössere Mengen sauberes Aushubmaterial kann zur Fa. Foser AG, Rheinau 6, Balzers
angeliefert werden. Anderweitige Anlieferungen wie Bauschutt, Natursteine,
Betonteile, Ziegel, Verputz, Keramik, Ton, Porzellan, Steingut, Wurzelstöcke etc.
werden zurückgewiesen .
Die Gebühr pro m3 lose beträgt CHF 28.50 exkl. MwSt
Die Verrechnung der Deponiegebühr an die Anlieferer erfolgt durch die Gemeinde
Triesenberg.
Inertstoffe (Bauabfälle) können bei der Inertstoffdeponie Vaduz entsorgt werden .
20.Grundgebühr
Die jährliche Grundgebühr beträgt CHF 70.- exkl. MwSt. Grundgebührenpflichtig sind
Haushalte und Betriebe. Als Betrieb gilt jedes Industrie-, Gewerbe-, Handels- und
Dienstleistungsunternehmen, in welchem regelmässig und dauernd mindestens eine
Person tätig ist. Zweitwohnungen werden gleich belastet.
Gemeinde Triesenberg Seite 15 von 16
Eigentümer von Wohnungen im ganzjährig bewohnten Dorfgebiet wird die Gebühr
auf deren Gesuch hin erlassen, wenn die Wohnung nicht ausgebaut ist, wegen
fehlender Wasser- und Kanalisatonsanschüssen oder nachweislich seit mindestens
drei Jahren nicht benutzt worden ist.
21. Schlussbestimmungen
Diese Gebührenordnung tritt auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Sie ersetzt alle
bisherigen Versionen dieser Gebührenordnung.
Gemeinde Tri esenberg Seite 16 von 16
