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title: "Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode"
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# Verordnung über die Kennzeichnung von Geflügelfleisch in Bezug auf die Produktionsmethode

## Art. 1 Geltungsbereich {#art_1}

1 Diese Verordnung gilt für frisches Fleisch von Hühnern und Truthühnern.
2 Als Fleisch gelten alle geniessbaren Teile eines Tiers. Als frisches Fleisch gilt Fleisch, das zur Haltbarmachung ausschliesslich gekühlt, gefroren oder schnellgefroren wurde, einschliesslich vakuumverpackten und in kontrollierter Atmosphäre umhüllten Fleisches.
3 Die Verordnung gilt nicht für das Fleisch von Hühnern und Truthühnern, die nicht zu Mastzwecken gehalten werden.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).

## Art. 2 Kennzeichnung {#art_2}

1 Bei der Kennzeichnung von Huhn- und Truthuhnfleisch dürfen zur Angabe der Haltungsform ausschliesslich die nachstehenden Bezeichnungen verwendet werden:
Deutsch
Französisch
Italienisch
Romanisch
a.
Extensive Bodenhaltung
Elevé à l’intérieur: système extensif
Estensivo al coperto
Allevament a l’interiur: sistem extensiv
b.
Besonders tierfreundliche Stallhaltung
Stabulation particulièrement respectueuse des animaux
Stabulazione particolarmente rispettosa degli animali
Allevament en stalla particularmain favuraivel als animals
c.
Auslaufhaltung
Sortant à l’extérieur
All’aperto
Allevament cun sortida al liber
d.
Freilandhaltung
Fermier élevé en plein-air
Rurale all’aperto
Allevament al liber
e.
Uneingeschränkte Freilandhaltung
Fermier élevé en liberté
Rurale in libertà
Allevament en libertad
2 Für Huhn- und Truthuhnfleisch, das nach den Bestimmungen der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 produziert wird, kann abweichend von Absatz 1 alleine oder in Kombination mit der Kennzeichnung nach dieser Verordnung eine Kennzeichnung gemäss den Bestimmungen der Bio-Verordnung verwendet werden.
3 Die Bezeichnungen nach Absatz 1 dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechenden Anforderungen gemäss Anhang erfüllt sind und wenn die Mast- und Schlachtunternehmen, aus denen das Huhn- und Truthuhnfleisch stammt, von akkreditierten Inspektions- und Zertifizierungsstellen im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit kontrolliert und die Erzeugnisse zertifiziert werden.
4 Die Bezeichnungen «Besonders tierfreundliche Stallhaltung» und «Auslaufhaltung» dürfen nur verwendet werden, wenn die entsprechende Haltungsform für den gesamten Betrieb gilt.
SR 910.18

## Art. 3 Zusätze zur Kennzeichnung {#art_3}

1 Die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 können mit Hinweisen auf die Besonderheiten der entsprechenden Haltungsform oder Fütterung ergänzt werden.
2 Angaben über spezifische Futterbestandteile sind nicht zulässig, wenn deren Anteil weniger als 35 Prozent, bei Mais weniger als 50 Prozent, bei Hülsenfrüchten, Blattgemüse und Milcherzeugnissen weniger als 5 Prozent des verabreichten Futters ausmacht.
3 Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind nur in Verbindung mit einer der Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 1 zulässig.
4 Die Vorschrift von Absatz 3 gilt nicht für «Coquelets» oder «Mistkratzerli» («Stubenküken»).

## Art. 4 Pflichten der Unternehmen {#art_4}

1 Verantwortlich dafür, dass die Kennzeichnung die Vorschriften nach Artikel 2 und 3 erfüllt, sind die Unternehmen, die Huhn- und Truthuhnfleisch vermarkten.
2 Unternehmen, die Hühner und Truthühner, die nach Artikel 2 gekennzeichnet sind, schlachten, verarbeiten, verpacken, handeln, importieren oder vermarkten, müssen:
a. alle Massnahmen treffen, die zur Identifizierung der Partien erforderlich sind, und die Rückverfolgbarkeit jeder einzelnen Partie zum betreffenden Lieferanten sicherstellen;
b. der zuständigen Behörde oder Zertifizierungsstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Betriebsstätten sowie Einsicht in die Buchführung und in die einschlägigen Belege gewähren und ihr zu Inspektionszwecken alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen.

## Art. 5 Kontrollen {#art_5}

1 Die Kontrollen durch die Zertifizierungsstelle oder eine von dieser beauftragen Inspektionsstelle im Hinblick auf die Anforderungen des Anhangs und an die Rückverfolgbarkeit erfolgen:
a. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss den Ziffern 1, 3, 4 und 5 des Anhangs produzieren: mindestens einmal jährlich, integriert in bestehende Kontrollen;
b. bei Mastbetrieben, welche Hühner und Truthühner gemäss Ziffer 2 des Anhangs produzieren: im Rahmen der Kontrollen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013;
c. bei Schlachthöfen, die über ein Qualitätsmanagementsystem verfügen, das von einer in der Schweiz akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifiziert ist: mindestens einmal jährlich;
d. bei Schlachthöfen, die nicht über ein Qualitätsmanagementsystem nach Buchstabe c verfügen: mindestens viermal jährlich.
2 Die Zertifizierungsstelle informiert das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und die zuständigen kantonalen Behörden über festgestellte Unregelmässigkeiten.
Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 10 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
SR 910.13
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).

## Art. 6 Zertifizierungsstellen {#art_6}

Die Zertifizierungs- und Inspektionsstellen müssen nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996 für ihre Tätigkeit nach dieser Verordnung:
a. in der Schweiz akkreditiert sein;
b. durch die Schweiz im Rahmen eines internationalen Abkommens anerkannt sein; oder
c. nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt oder anerkannt sein.
SR 946.512

## Art. 7 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch {#art_7}

1 Eingeführtes Huhn- und Truthuhnfleisch kann eine der Bezeichnungen nach Artikel 2 tragen, sofern der Importeur nachweisen kann, dass die betreffenden Erzeugnisse in Bezug auf die Produktionsmethode und das Kontrollverfahren Bestimmungen unterliegen, welche den Vorschriften dieser Verordnung gleichwertig sind.
2 Die Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gelten als gleichwertig mit den Bezeichnungen nach den folgenden Bestimmungen der vorliegenden Verordnung:
Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Bestimmung nach vorliegender Verordnung
a. Anhang V Ziffer b
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
(«extensive Bodenhaltung»)
b. Anhang V Ziffer c
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c
(«Auslaufhaltung»)
c. Anhang V Ziffer d
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d
(«Freilandhaltung»)
d. Anhang V Ziffer e
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e
(«uneingeschränkte Freilandhaltung»).
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).

## Art. 8 Bundesamt für Landwirtschaft {#art_8}

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung unter Vorbehalt von Artikel 9.
2 Das BLW:
a. führt eine Liste der Zertifizierungsstellen, welche die Anforderungen nach Artikel 5 erfüllen;
b. informiert die betroffenen kantonalen Stellen und die Zertifizierungsstellen über Massnahmen nach Artikel 169 LwG.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).
Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

## Art. 9 Kantone {#art_9}

1 Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen diese Verordnung nach der Lebensmittelgesetzgebung.
2 Stellen die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden Verstösse gegen diese Verordnung fest, informieren sie das BLW und die Zertifizierungsstellen.

## Art. 10 {#art_10}

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 690).

## Art. 11 Inkrafttreten {#art_11}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
