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title: "Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung"
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provisions: 10
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# Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung

## Art. 1 {#art_1}

Geltungsbereich der JStPO
1 Die Vorschriften der Jugendstrafprozessordnung finden mit Bezug auf Jugendliche auch auf das kantonale Strafrecht Anwendung, sofern das kantonale Recht keine anderslautenden Bestimmungen enthält.

## Art. 2 {#art_2}

Anwendung von EG StPO und GOG
1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, sind die Bestimmungen
des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom
26. April 2009 (EG StPO) anwendbar.
2 Für die Organisation und das allgemeine Verfahrensrecht der Gerichte gilt
subsidiär das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz.

## Art. 3 {#art_3}

Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei erfüllt die Aufgaben der Polizei (Art. 6 Abs. 1 lit. a JSt-
PO).

## Art. 4 {#art_4}

Jugendanwaltschaft
1 Der Jugendanwalt1) führt die Untersuchung durch; er erhebt und vertritt gegebenenfalls Anklage vor Gericht (Art. 6 Abs. 2 lit. b JStPO). *
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
314.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Er ist ferner zuständig für die interkantonale Rechtshilfe in Jugendstrafsachen.
3 Bestehen Haftgründe, hat der Jugendanwalt die gesetzlichen Vertreter
bzw. die Obhutsberechtigten sofort zu benachrichtigen.

## Art. 5 {#art_5}

Standeskommission
1 Die Standeskommission wählt den Jugendanwalt und dessen Stellvertreter
in der erforderlichen Anzahl.
2 Sie bestellt auf Antrag des Jugendanwaltes einen amtlichen Verteidiger
(Art. 25 Abs. 1 JStPO).
3 Sie führt die Aufsicht über die Strafverfolgungsbehörden. Diese umfasst: *
a) * die organisatorischen, administrativen und personellen Belange;
b) * die Abwicklung der Fälle (Geschäftsführung), ausgenommen die
Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall;
c) * die Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden, soweit die eidgenössischen Strafprozessvorschriften keine andere Zuständigkeit vorsehen.
4 Sie hat zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ein Einsichts- und Auskunftsrecht,
und sie kann Weisungen erteilen. In Verfahrensakten kann sie nur Einsicht
nehmen, wenn dies für die Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde erforderlich ist oder das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. *
Art. 5a * Fachkommission
1 Die für die Strafverfolgungsbehörden im Erwachsenenstrafbereich bestehende Fachkommission nimmt die gleichen Aufgaben mit den gleichen
Rechten und Pflichten auch gegenüber den Strafbehörden im Jugendstrafbereich wahr.
2 Die Kommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht und kann
Anträge stellen. Für aufsichtsrechtliche Massnahmen bleibt die Standeskommission zuständig.
3 Hat die Fachkommission einen Abklärungsauftrag ausgeführt, zu welchem
die Standeskommission durch den Grossen Rat verpflichtet wurde, erstattet
die Standeskommission dem Grossen Rat über die Ergebnisse in geeigneter
Form Bericht, beispielsweise mittels einer anonymisierten Fassung des Berichts der Fachkommission.

## Art. 6 Kanton Appenzell Innerrhoden 314.000 {#art_6}

Zwangsmassnahmengericht
1 Ein Einzelrichter des Bezirksgerichts übt die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (Art. 7 Abs. 1 lit. a JStPO).
2 Der Bezirksgerichtspräsident kann bei Bedarf einen Stellvertreter einsetzen. *

## Art. 7 {#art_7}

Jugendgericht
1 Das Bezirksgericht entscheidet als erstinstanzliches Gericht in Strafsachen

## Art. 8 (Art. 34 JStPO). * {#art_8}

Kantonsgericht
1 Die kantonsgerichtliche Kommission für Entscheide in Strafsachen amtet
als Beschwerdeinstanz und Berufungsinstanz (Art. 7 Abs. 1 lit. c und d JSt -
PO).

## Art. 9 {#art_9}

Inkrafttreten
1 Das Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde auf den gleichen
Zeitpunkt wie die Jugendstrafprozessordnung2) in Kraft.

## Art. 10 {#art_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz über die Jugendstrafprozessordnung vom 24. April 2005 (JStPO).
2) Inkrafttreten: 1. Januar 2011 (BRB vom 31. März 2010).
314.000 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
25.04.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3 geändert 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, a) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, b) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 3, c) eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 2020-29
28.04.2019 01.01.2021 Art. 5a eingefügt 2020-29
09.05.2021 01.06.2021 Art. 4 Abs. 1 geändert 2021-13
09.05.2021 01.06.2021 Art. 6 Abs. 2 eingefügt 2021-13
09.05.2021 01.06.2021 Art. 7 Abs. 1 geändert 2021-13
Kanton Appenzell Innerrhoden 314.000
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 25.04.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 4 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-13
Art. 5 Abs. 3 28.04.2019 01.01.2021 geändert 2020-29
Art. 5 Abs. 3, a) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-29
Art. 5 Abs. 3, b) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-29
Art. 5 Abs. 3, c) 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-29
Art. 5 Abs. 4 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-29
Art. 5a 28.04.2019 01.01.2021 eingefügt 2020-29
Art. 6 Abs. 2 09.05.2021 01.06.2021 eingefügt 2021-13
Art. 7 Abs. 1 09.05.2021 01.06.2021 geändert 2021-13
