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title: "Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte"
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# Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

## text {#text}

Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 631.55
Weisung der Finanzdirektion
über das Meldeverfahren der gegenüber
Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige
verpflichteten Verwaltungsbehörden,
Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
(vom 29. November 1999)1
A. Gesetzliche Grundlagen
1Den Steuerbehörden haben nach § 121 Abs. 1 Steuergesetz2 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren
Akten Auskunft zu erteilen sowie von sich aus Mitteilung zu machen,
wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der
Anwendung der Bestimmung ausgenommenen Personen und Behörden sind in § 121 Abs. 2 Steuergesetz2 aufgezählt.
2Gemäss § 27 der Verordnung zum Steuergesetz3 ist die Finanzdirektion befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der
zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.
B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige
I. Auskunfts- und anzeigepflichtige Personen
1. Grundsatz
3Die unentgeltliche Auskunfts- und Anzeigepflicht besteht für alle
Mitglieder und Angestellten von kantonalen und kommunalen Verwaltungs-, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten, ungeachtet der
rechtlichen Organisation der Behörde.
631.55 Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden
2. Ausnahmen
4 Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die
Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Mitglieder der Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und
Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
II. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht
1. Auskunftspflicht
5 Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel,
die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden und Angestellten
in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind.
6 Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuerlich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.
2. Anzeigepflicht
7 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte
haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn
sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten
von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine
unvollständige Besteuerung schliessen lassen.
8 Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen
Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die
Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschafts-
und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen
Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.
C. Verfahren
I. Auskunftspflicht
9 Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommunalen Veranlagungs- und Steuerbezugs- sowie die Steuerjustizbehörden berechtigt.
Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden 631.55
10Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich
oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Berichte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder in diese
Einsicht zu nehmen.
II. Anzeigepflicht
11Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steueramt, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern
dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige
soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze
Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Unterlagen sind der Anzeige beizulegen.
D. Schlussbestimmungen
12Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt
sofort in Kraft.
13Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 55, 588.
2 LS 631.1.
3 LS 631.11.
