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title: "Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen"
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provisions: 15
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# Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Familien und Alleinerziehende mit mindestens 1 im Haushalt lebenden Kind
in bescheidenen finanziellen Verhältnissen haben Anspruch auf Entlastung von
verhältnismässig zu hohen Mietzinsbelastungen.

## § 2 {#par_2}

Allgemeine Voraussetzungen
1 Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn die gesetzlichen, vertraglichen oder
sonstigen Leistungen Dritter nicht ausreichen.
2 Leistungen nach diesem Gesetz können nur auf der Basis des Mietvertrags
für den von der Gesuchstellerin oder vom Gesuchsteller selbst bewohnten Mietraum erfolgen.
2 Anspruchsvoraussetzungen

## § 3 {#par_3}

Beitragsberechtigte
1 Beitragsberechtigt sind auf Gesuch hin Familien und Alleinerziehende mit
mindestens 1 im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen oder in Erstausbildung stehenden Kind.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Beschluss des Landrats gemäss --> § 59 Landratsgesetz (SGS 131) publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 8. Dezember 2022. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 2. Februar 2023. Beschluss des Landrats gemäss --> § 63 GpR (SGS 120) mit Verfügung der Landeskanzlei vom 3. Februar 2023 (publiziert
mit der --> Amtsblattmeldung vom 6. Februar 2023) für rechtskräftig erklärt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
2 844
2 Beitragsberechtigt sind Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen
und Ausländer mit einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung oder mit
einem Ausweis F oder S.
3 Beitragsberechtigt ist, wer seit mindestens 2 Jahren im Kanton Wohnsitz hat.

## § 4 {#par_4}

Unterstützungseinheit
1 Die massgebliche Unterstützungseinheit beinhaltet alle im gleichen Haushalt
lebenden Personen, deren Einnahmen und anrechenbaren Vermögensanteile
für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt werden.
2 Die Unterstützungseinheit umfasst neben der antragstellenden Person folgende im gleichen Haushalt lebenden Personen:
a. die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die Partnerin bzw. den Partner in eingetragener Partnerschaft;
b. deren Partner oder Partnerin in einem gefestigten Konkubinat gemäss
§ 7a des Sozialhilfegesetzes vom 21. Juni 20013);
c. deren Kinder.

## § 5 {#par_5}

Höhe des Mietzinsbeitrags
1 Der Mietzinsbeitrag entspricht der Differenz zwischen der Jahresnettomiete
einer Unterstützungseinheit und derjenigen Miete, welche die Mietzinsbelastung auf ein tragbares Mass reduziert.
2 Das tragbare Mass der Mietzinsbelastung ist die Differenz zwischen dem
massgeblichen Einkommen und den anerkannten Ausgaben.
3 Liegt der vertraglich geregelte Mietzins über der durch die Wohngemeinde
festgelegten angemessenen Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die
Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert in der Sozialhilfe, zuzüglich 20 %
der Nettowohnungskosten als Nebenkosten, entspricht, gilt letztere als
massgebender Mietzins für die Berechnung des Mietzinsbeitrags.
4 Die jährlich ausgerichteten Mietzinsbeiträge dürfen die Jahresnettomiete der
Unterstützungseinheit nicht übersteigen und werden maximal bis zur festgelegten angemessenen Jahresnettomiete ausbezahlt.
5 Besteht ein Untermietverhältnis, so wird die Jahresnettomiete um eine dem
Untermietverhältnis angemessene ortsübliche Miethöhe reduziert. In diesem
Fall kann ein schriftlicher Untermietvertrag eingefordert werden.
6 Der Regierungsrat legt den maximalen Mietzinsbeitrag im Verhältnis zur
Jahresnettomiete fest.
3) SGS 850
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
3 844

## § 6 {#par_6}

Einkommensgrenze
1 Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Jahresnettoeinkommen der Unterstützungseinheit die Einkommensgrenze nicht übersteigen.
Diese wird berechnet aus:
a. dem allgemeinen Lebensbedarf;
b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
bis maximal der regionalen Durchschnittsprämien;
c. der effektiven Jahresnettomiete bis maximal der angemessenen Jahresnettomiete zuzüglich 20 % der Nettomietkosten als Nebenkosten;
d. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung.
2 Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe des allgemeinen Lebensbedarfs fest.

## § 7 {#par_7}

Vermögensgrenze
1 Damit ein Anspruch auf Mietzinsbeiträge besteht, darf das Vermögen der Unterstützungseinheit die Vermögensgrenze nicht übersteigen.
2 Der Regierungsrat legt die Mindesthöhe der Vermögensgrenze fest.
3 Berechnungsgrundlagen

## § 8 {#par_8}

Massgebliches Einkommen
1 Für die Berechnung des massgeblichen Einkommens wird das Nettoeinkommen aller im Haushalt lebenden und zur Unterstützungseinheit gehörenden
Personen berücksichtigt.
2 Falls die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller bzw. die zur Unterstützungseinheit gehörenden Personen auf eine Erhöhung des Arbeitspensums verzichten, obwohl dies zumutbar wäre, kann das fehlende Einkommen als hypothetisches Einkommen angerechnet werden.
3 Nicht für die Berechnung des massgeblichen Einkommens berücksichtigt
werden:
a. eine allfällige Hilflosenentschädigung;
b. 20–40 % vom Lehrlingslohn.
4 Der Regierungsrat legt fest, in welchem Umfang das Einkommen berücksichtigt wird.

## § 9 {#par_9}

Anerkannte Ausgaben
1 Die anerkannten Ausgaben der Unterstützungseinheit setzen sich zusammen
aus:
a. den Aufwendungen für den allgemeinen Lebensbedarf;
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
4 844
b. den effektiven Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
maximal bis zu den regionalen Durchschnittsprämien;
c. den effektiven Kosten für familienexterne Kinderbetreuung;
d. den AHV-Beiträgen für Nichterwerbstätige;
e. sonstigen wiederkehrenden notwendigen Ausgaben.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
4 Vollzugsbestimmungen

## § 10 {#par_10}

Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen.
2 Sie regeln unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Gesetzes und der
ausführenden Verordnung durch Reglement:
a. die Höhe der maximalen Mietzinsbeiträge im Verhältnis zur Jahresnettomiete;
b. die angemessene Jahresnettomiete, die mindestens dem durch die
Gemeinde festgelegten Mietzinsgrenzwert entspricht, zuzüglich 20 % der
Nettomietkosten als Nebenkosten;
c. die Einkommensgrenzen;
d. die Vermögensgrenzen.
3 Die Gemeinden informieren ihre Einwohnerinnen und Einwohner in geeigneter Form über die Möglichkeit des Bezugs von Mietzinsbeiträgen.

## § 11 {#par_11}

Verfügung und Rechtsmittel
1 Die Begründung, Aufhebung oder Änderung von Rechten und Pflichten aufgrund dieses Gesetzes erfolgt in Form von Verfügungen.
2 Erstinstanzliche Verfügungen der Gemeinden sind durch Einsprache anfechtbar.

## § 12 {#par_12}

Mitwirkung
1 Verweigert die antragstellende Person die Mitwirkung oder reicht sie die benötigten Unterlagen nicht oder unvollständig ein, ist auf den Antrag nicht einzutreten. Werden bei einer laufenden Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen die eingeforderten Unterlagen nicht eingereicht, ist die Ausrichtung einzustellen.
2 Bezügerinnen und Bezüger von Mietzinsbeiträgen sind verpflichtet, den
Vollzugsorganen jede Änderung einer für die grundsätzliche Bezugsberechtigung oder die Höhe der Bezüge erheblichen Tatsache innert 30 Tagen mitzuteilen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
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## § 13 {#par_13}

Rückerstattung
1 Rechtmässig bezogene Mietzinsbeiträge sind grundsätzlich nicht rückerstattungspflichtig.
2 Personen, die Mietzinsbeiträge bezogen haben, müssen diese in entsprechendem Umfang zurückerstatten, als ihnen nachträglich gesetzliche oder vertragliche Leistungen Dritter für den Beitragszeitraum zufliessen.
3 Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise die
unrechtmässige Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen erwirkt, hat die zu Unrecht
bezogenen Mietzinsbeiträge zurückzuerstatten.

## § 14 {#par_14}

Finanzierung
1 Die Gemeinden tragen die Kosten für den Vollzug und die Ausrichtung der
Mietzinsbeiträge.
2 Der Kanton beteiligt sich mit einem festgelegten Kantonsbeitrag an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen.
3 Der Kantonsbeitrag wird aufgrund der ausgerichteten Mietzinsbeiträge prozentual an die Gemeinden ausbezahlt.
4 Pro Gemeinde beträgt die Kantonsbeteiligung an den ausgerichteten Mietzinsbeiträgen maximal 50 %.
5 Nur Gemeinden mit genehmigten Reglementen erhalten Kantonsbeiträge.
6 Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen sowie eine Obergrenze des gesamten Kantonsbeitrags fest.

## § 15 {#par_15}

Aufsicht
1 Der Kanton überprüft die Gemeinden hinsichtlich des ordnungsgemässen und
angemessenen Vollzugs dieses Gesetzes. Er kann in sämtliche Akten Einsicht
nehmen und trifft gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen.
2 Verweigern die Gemeinden die Einsicht in die Akten, können die Kantonsbeiträge eingestellt werden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
6 844
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
01.12.2022 01.01.2024 Erlass Erstfassung GS 2023.037
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
7 844
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 01.12.2022 01.01.2024 Erstfassung GS 2023.037
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2023.037
Vademecum SGS 844
1/1
Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen (Mietzinsbeitragsgesetz, MBG)
SGS-Nr. 844
GS-Nr. 2023.037
Erlassdatum 01.12.2022 (2022/386, Totalrevision Mietzinsbeitragsgesetz)
In Kraft seit 01.01.2024
> Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen
Mit diesem Erlass aufgehoben wurde:
Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen
GS-Nr. 32.861
Erlassdatum 20.03.1997 (1996/169, Erlass Gesetz)
Dauer 01.01.1998–31.12.2023
