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title: "Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit"
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provisions: 1
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# Ausführungsbestimmungen zur Sicherstellung und Steigerung der Baulandverfügbarkeit

## Art. 1 {#art_1}

Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts
1 Beabsichtigt die Gemeinde, für eines oder mehrere Grundstücke das gesetzliche Kaufrecht nach Art. 11a Abs. 2 des Baugesetzes auszuüben, so
erlässt der Gemeinderat eine anfechtbare Verfügung. Die Verfügung kann
jederzeit erlassen werden, frühestens aber nach der rechtkräftigen Zuweisung des Grundstücks in eine Bauzone.
2 Mit der Verfügung räumt sich die Gemeinde das Recht ein, das Grundstück zum Verkehrswert erwerben zu können, wenn es nicht innert zehn
Jahren nach realisierter Groberschliessung überbaut wird oder überbaut
worden ist. In der Begründung der Verfügung ist insbesondere darzulegen, wieso das öffentliche Interesse an der Ausübung des Kaufrechts
durch die Gemeinde die entgegenstehenden privaten Interessen der
Grundeigentümer überwiegt. Die Verfügung ist allen betroffenen Grundeigentümern separat zu eröffnen.
3 Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ist das Kaufrecht gestützt
auf Art. 962 des Zivilgesetzbuches3) als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung durch die Gemeinde im Grundbuch auf den betroffenen
Grundstücken anmerken zu lassen.
1) GDB 101.0
2) GDB 710.1
3) SR 210
OGS 2020, 18
710.114
4 Vor Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat die Gemeinde den aktuellen Verkehrswert durch die Steuerverwaltung schätzen zu lassen. Das
Verfahren sowie die Mitwirkungsrechte und -pflichten der Grundeigentümer richten sich nach der Schätzungs- und Grundpfandgesetzgebung4).
Die Kosten der Schätzung trägt die Gemeinde.
5 Zur Ausübung des gesetzlichen Kaufrechts hat der Gemeinderat einen
entsprechenden Beschluss zu fassen, in welchem auch allfällige Grundpfandrechte zu behandeln sind. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die
Erklärung der Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt, dass sie vom
Kaufrecht Gebrauch macht, hat unter Vorlage dieses Beschlusses und
der rechtskräftigen Schätzungsverfügung zu erfolgen. Gestützt auf diese
Erklärung nimmt das Grundbuch die Eigentumsübertragung vor. Die Ausübungserklärung hat innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft
der Schätzungsverfügung zu erfolgen.
4) GDB 213.7 213.71, 213.72
710.114
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.05.2020 01.07.2020 Erlass Erstfassung OGS 2020, 18
710.114
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.05.2020 01.07.2020 Erstfassung OGS 2020, 18
