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title: "Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht"
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provisions: 9
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# Verwaltungsreglement über den kantonalen Fonds für die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht

## § 1 {#par_1}

Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Kanton nach
Artikel 18 der interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die
Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Wetten vom 7. Januar 20053) (in der Folge: Vereinbarung) zugesprochenen Beträge.
2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von Projekten und Massnahmen
zur Prävention und Bekämpfung der Spielsucht.

## § 2 {#par_2}

Mittel
1 Der Fonds wird gespeist durch den Ertrag der Abgaben von Lotterien und
Wetten, die nach Artikel 18 der Vereinbarung4) geschuldet werden.

## § 3 {#par_3}

Grundsätze
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachgewiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt oder
die Massnahme voll zu finanzieren und kein anderer kantonaler oder eidgenössischer Fonds Leistungen erbringt.
3 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch
davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes
oder Institutionen der Sozialversicherung das Projekt oder die Massnahme
unterstützen.
4 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet,
ausgerichtet.
5 Anstelle von Beiträgen können auch Defizitgarantien zugesichert oder
Darlehen gewährt werden.
1) BGS 513.633.3.
2) BGS 811.1.
3) BGS 513.633.3.
4) BGS 513.633.3.
GS 104, 127
837.534

## § 4 {#par_4}

Kriterien für finanzielle Leistungen
1 Wer ein Gesuch stellt, muss
a) im Kanton Solothurn in der Prävention und Bekämpfung der Spielsucht tätig sein;
b) das Projekt oder die Massnahme in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft);
c) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren;
d) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt oder die Massnahme
a) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnismässig, wirtschaftlich und wirksam sein;
b) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt bzw.
keine andere mit kantonalen Mitteln unterstützte Massnahme konkurrenzieren;
c) muss im Bereich der Spielsuchtprävention und -bekämpfung angesiedelt sein;
d) muss einen direkten Bezug zum Kanton Solothurn aufweisen oder
an im Kanton Solothurn wohnhafte Personen gerichtet sein;
e) dient der Bekämpfung von Ursachen und Wirkungen von Spielsuchtproblemen. Sie bezweckt, die Entstehung von Spielsuchtproblemen
zu verhindern oder zielt auf eine Verbesserung oder Beendigung
von bereits bestehenden Spielsuchtproblemen ab. Sie ist entweder
an die gesamte Wohnbevölkerung gerichtet (universelle Prävention)
oder wendet sich an Risikogruppen (selektive Prävention) sowie an
Personen mit erkanntem Risiko (indizierte Prävention);
f) muss auf qualitativer und quantitativer Ebene bewertet werden
können.

## § 5 {#par_5}

Gesuch
1 Das Gesuch ist schriftlich und begründet beim Amt für soziale Sicherheit
einzureichen.
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:
a) Trägerschaft (Zweck der Einrichtung und deren spezifische Fachkenntnisse, allfällige Statuten);
b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt);
c) das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des
letzten Geschäftsjahres der Einrichtung;
d) Zweck und Ziel des Projekts;
e) Zielgruppen;
f) Mittel (Personal, Material, Finanzen, Voranschlag);
g) Vernetzung;
h) die geplante Dauer und gegebenenfalls die Massnahmen für den
Fortbestand des Projekts;
i) Bedürfnis und Bedarf;
j) Übereinstimmung mit übergeordneten Planungszielen;
k) Zweck- und Verhältnismässigkeit;
l) Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit;
837.534
m) Gemeinnützigkeit;
n) Finanzierung (auch Eigenleistung und allfällige Reserven).
3 Gesuchsformulare können beim Amt für soziale Sicherheit bezogen werden.

## § 6 {#par_6}

Zuständigkeit
1 Die Aufsicht über den Fonds für die Prävention und Bekämpfung der
Spielsucht führt das Departement des Innern. Verwaltungs- und Auszahlungsstelle ist das Amt für soziale Sicherheit.
2 Die Aufsicht über die Verwendung der Spielsuchtabgabe liegt gemäss der
Vereinbarung bei der Lotterie- und Wettkommission (Comlot). Das Amt für
soziale Sicherheit reicht jeweils bis Ende März des Jahres einen Bericht
über die Verwendung der Spielsuchtabgabe im Vorjahr an die Comlot ein.

## § 7 {#par_7}

Finanzielle Kompetenzen
1 Beiträge bis 30'000 Franken werden mittels Verfügung durch das Amt für
soziale Sicherheit gesprochen.
2 Beiträge über 30'000 Franken bewilligt der Regierungsrat. Diesfalls sind
Leistungsvereinbarungen abzuschliessen.

## § 8 {#par_8}

Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch
1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise wiederrufen oder
zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder
die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.
2 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten.

## § 9 {#par_9}

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. September 2009 in Kraft.
Publiziert im Amtsblatt vom 25. September 2009.
