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title: "Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)"
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provisions: 10
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# Verordnung über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten)

## § 1 {#par_1}

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss § 1
und § 3 des Personalgesetzes sowie für die nebenamtlichen Richterinnen und
Richter. *
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in anderen Gesetzen, Dekreten oder Verordnungen.

## § 2 {#par_2}

Definition
1 Unter Öffentlichkeitsdienst werden die obligatorischen und freiwilligen Arbeitseinsätze verstanden:
a. die sich auf eine gesetzliche Grundlage des Bundes oder der Kantone
abstützen;
b. die gemäss einem Aufgebot des Bundes, der Kantone, der Gemeinden
oder einer öffentlich-rechtlichen Institution geleistet werden und
c. die nicht zum Tätigkeitsbeschrieb gemäss Arbeitsvertrag der Mitarbeiterin
oder des Mitarbeiters gehören.
2 Die Anstellungsbehörde ist über Art und Dauer des Öffentlichkeitsdienstes
möglichst frühzeitig zu unterrichten.

## § 3 {#par_3}

Bewilligung
1 Öffentlichkeitsdienste, die nicht im Rahmen einer Erwerbsersatzordnung des
Bundes oder einer vergleichbaren Einrichtung entschädigt werden, und solche,
die freiwillig geleistet werden, sind bewilligungspflichtig. § 9a bleibt vorbehalten. *
1) SGS 150
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
2 153.17
2 Die Anstellungsbehörde kann die Bewilligung von einer Arbeitsverpflichtung
abhängig machen. § 49 der Personalverordnung ist sinngemäss anzuwenden.
3 Bei der Leistung von freiwilligen Öffentlichkeitsdiensten ist auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zunehmen.

## § 4 {#par_4}

Lohnzahlung
1 Der Lohn zuzüglich der Sozialzulagen wird für die Dauer des Öffentlichkeitsdienstes, für den eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet wird, weiter
bezahlt, längstens jedoch während 4 Monaten pro Einsatz.
2 Der Erwerbsausfallentschädigung gleichgestellt sind Honorare für Instruktionen, Schulungen, Vorträge, redaktionelle Beiträge in Zeitungen usw.
3 Bei wechselnden Pensen ist für die Berechnung des Lohns der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während der letzten 6 Monate vor Beginn der Leistung
des Öffentlichkeitsdienstes massgebend.
4 Der Auslagenersatz für Verpflegung, Fahrtkosten usw. und der Sold verbleiben der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter.

## § 5 {#par_5}

Erwerbsausfallentschädigung
1 Während der Dauer der Lohnzahlung fällt die Erwerbsausfallentschädigung
an den Arbeitgeber.
2 Erfolgt die Dienstleistung stundenweise und ausserhalb der vereinbarten
Arbeitszeit, kann die Anstellungsbehörde die Erwerbsausfallentschädigung der
Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ganz oder teilweise zusätzlich zur Lohnzahlung zukommen lassen.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben der Anstellungsbehörde nach Beendigung der Dienstleistung des Öffentlichkeitsdienstes umgehend die jeweiligen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Unterschriften
zu leisten, damit die Erwerbsausfallentschädigung möglichst bald nach Ende
der Dienstleistung eingefordert werden kann. Im Unterlassungsfalle wird der
Lohn um den Betrag der Entschädigung gekürzt.

## § 6 {#par_6}

Kostenbeteiligung
1 Werden zur Vorbereitung oder Ausübung eines Öffentlichkeitsdienstes Einrichtungen oder Personal der Anstellungsbehörde in Anspruch genommen,
kann diese hierfür eine kostendeckende Entschädigung verlangen.

## § 7 {#par_7}

Lehrpersonen
1 Lehrpersonen, die während der Schulferien einen Öffentlichkeitsdienst leisten, haben keinen Anspruch auf zusätzliche Ferien oder darauf, unterrichtsfreie
Zeit nachzubeziehen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
3 153.17
§ 8 * Unbezahlter Urlaub
1 Dauert der Öffentlichkeitsdienst länger als 4 Monate pro Einsatz, kommen in
der Regel die Bestimmungen der Personalverordnung über den unbezahlten
Urlaub zur Anwendung.

## § 9 {#par_9}

Rekrutenschule oder Ersatzdienst
1 Für die Dauer der Rekrutenschule oder des entsprechenden zivilen Ersatzdienstes wird der Lohn bis höchstens zum Betrag gemäss Minimum des Lohnbands 20 zuzüglich Sozialzulagen ausgerichtet. *
2 In Härtefällen kann die Anstellungsbehörde von dieser Regelung abweichen.
§ 9a * Feuerwehrdienst
1 Mitarbeitende, die persönlichen Feuerwehrdienst leisten, informieren beim
Stellenantritt bzw. bei der Entstehung der Dienstpflicht die Anstellungsbehörde
schriftlich über ihre Dienstpflicht.
2 Wird die Information unterlassen, so kann für die Erfüllung der Dienstpflicht
keine Arbeitszeit beansprucht werden.
3 Wird neben dem Sold ein Taggeld ausgerichtet, welches den Zweck des Erwerbsausfallersatzes verfolgt, wird die Arbeitszeit für den persönlichen Feuerwehrdienst nur gewährt, wenn diese Entschädigung an den Arbeitgeber abgetreten wird.
4 Für die Dauer des persönlichen Feuerwehrdienstes wird der Lohn zuzüglich
Sozialzulagen weiter bezahlt.

## § 10 {#par_10}

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. Die Verordnung vom 6. August 19912) über die Lohnzahlung bei Leistung
von Militär-, Militärischem Frauen-, Rotkreuzdienst- und Zivilschutzdienste sowie Feuerwehrkurse;
b. Die Richtlinien vom 7. Mai 19743) für die Dienstleistungen im schweizerischen Freiwilligenkorps und in der Gruppe für Internationale Missionen
des IKRK.

## § 11 {#par_11}

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
2) GS 30.614
3) GS 25.416
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
4 153.17
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.06.2000 01.07.2000 Erlass Erstfassung GS 33.1281
29.10.2002 01.12.2002 § 1 Abs. 1 geändert GS 34.681
13.02.2007 01.03.2007 § 3 Abs. 1 geändert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 8 totalrevidiert GS 36.17
13.02.2007 01.03.2007 § 9a eingefügt GS 36.17
10.11.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert GS 2020.087
10.11.2020 01.01.2021 § 9 Abs. 1 geändert GS 2020.087
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
5 153.17
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 13.06.2000 01.07.2000 Erstfassung GS 33.1281
Erlasstitel 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 1 Abs. 1 29.10.2002 01.12.2002 geändert GS 34.681
§ 3 Abs. 1 13.02.2007 01.03.2007 geändert GS 36.17
§ 8 13.02.2007 01.03.2007 totalrevidiert GS 36.17
§ 9 Abs. 1 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087
§ 9a 13.02.2007 01.03.2007 eingefügt GS 36.17
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 33.1281
